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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2010 - Az. I-24 U 194/09

Tenor Die Berufung der Beklagten zu

  1. gegen das am
  2. September 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der
  3. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu
  4. Gründe Die zulässige Berufung der Beklagten zu
  5. hat keinen Erfolg. A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom
  6. April
  7. Der Senat hat dort im Wesentlichen folgendes ausgeführt: I. Den Klägern stehen gegen die Beklagte zu
  8. die in der Höhe nicht angegriffenen Gebührenansprüche aus dem Anwaltsdienstvertrag gemäß §§ 675 , 611 BGB zu.
  9. Offen bleiben kann, ob die Beklagte zu
  10. die Kläger ausdrücklich beauftragt hat. Auch die bloße Parteistellung begründet für sich genommen noch keinen Zahlungsanspruch; denn bei Streitgenossenschaft ist nicht jeder Streitgenosse notwendig auch Auftraggeber (vgl. OLG Köln AnwBl 1978, 65; KG ZMR 2006, 207 m.w.N.). Offen bleiben kann auch, ob die Beklagte zu
  11. das Handeln des Beklagten zu
  12. durch ihr späteres Verhalten genehmigt hat.
  13. Die Haftung der Beklagten zu
  14. folgt nämlich aus der Anwendung des § 1357 Abs. 1 BGB. Die Beauftragung der Kläger durch den Beklagten zu
  15. stellte ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs für die Familie dar, weshalb die Beklagte zu
  16. für die dadurch entstandenen Kosten in gesamtschuldnerischer Haftung mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1., einzustehen hat. Die Beauftragung durch den Beklagten zu
  17. steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Es spricht auch einiges dafür, dass das Handeln des Beklagten zu 1., die Kläger mit der Vertretung in den Verfahren vor dem Amtsgericht Bergisch-Gladbach (Az. 62 C 240/05 und Az. 31 M 2775/06) und vor dem Landgericht Köln (Az. 9 T 133/06 ) zu beauftragen, nach den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) auch namens der Beklagten zu
  18. erfolgt ist. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (a.a.O.) darf bei der Beauftragung mit der Vertretung von Streitgenossen ein Rechtsanwalt ohne Vorliegen besonderer Umstände und Abreden gemäß §§ 133 , 157 BGB grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Auftragserteilung durch alle Genossen erfolgt. Denn dies entspräche für den Regelfall den Interessen aller Beteiligten, weil der Rechtsanwalt zwei Schuldner erhalte, der handelnde Streitgenosse das Risiko seiner (alleinigen) Inanspruchnahme verringere und der andere Streitgenosse wiederum eigene Ansprüche und Rechte gegenüber dem Rechtsanwalt erhalte. Würde man diese Grundsätze auch im zu entscheidenden Fall anwenden, folgte schon daraus eine Haftung der Beklagten zu 2.. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte zu
  19. den Auftrag ausdrücklich nur im eigenen Namen erteilt hat. Vielmehr hat er den Klägern sämtliche an die Beklagte zu
  20. zugestellten Unterlagen zur Kenntnisnahme und Bearbeitung übergeben, was wesentlich dafür spricht, dass die Kläger davon ausgehen durften, er sei hierzu berechtigt und bevollmächtigt, auch im Namen der Beklagten zu
  21. zu handeln. Dies bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung, denn die Haftung der Beklagten zu
  22. folgt bereits aus der Anwendung der Grundsätze des Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 Abs. 1 BGB. a. Bei Beurteilung des Lebensbedarfs einer Familie ist nicht allein funktional auf die Haushaltsführung und damit nur auf die Bedarfsgeschäfte des täglichen Lebens abzustellen. Vielmehr ist der Begriff umfassend danach auszulegen, was unterhaltsrechtlich gemäß den §§ 1360 , 1360 a BGB zum Lebensbedarf der Familie zu rechnen ist ( BGHZ 94, 1 ff.; BGH NJW 2004, 1593 ff.; KG a.a.O.; MünchKomm/Wacke, BGB,
  23. Auflage 2010, § 1357 Rn. 19). Hierzu kann grundsätzlich auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zählen (Staudinger/Voppel, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1357 Rn. 46). So liegt der Fall auch hier. Die Beauftragung der Kläger diente der Abwehr einer Klage auf Räumung, Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nutzungsentschädigung. Sie betraf das Familienheim und diente damit der Sicherung der Ehewohnung und der Abwehr einer erheblichen Forderung (KG a.a.O.). Unter Geschäfte im Sinne des § 1357 BGB fallen grundsätzlich alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die der Aufrechterhaltung des ehelichen und familiären Haushaltes dienen (Staudinger/Voppel, a.a.O., Rn. 44; MünchKomm/Wacke, a.a.O., Rn. 18; Palandt/Brudermüller, BGB,
  24. Auflage, § 1357 Rn. 12). Dem steht nicht entgegen, dass die Anmietung und Aufgabe einer Wohnung als "Grundlagengeschäft" nach überwiegender Meinung nicht von § 1357 BGB umfasst sein soll (OLG Brandenburg NJW-RR 2007, 221 f.: Staudinger/Voppel, a.a.O., Rn. 46; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 14). Denn hier geht es nicht um grundlegende, kostenintensive Veränderungen, wie beispielsweise den Abschluss eines Bauvertrages über ein Haus im Wert von fast DM 700.000,-- (= EUR 357.904,32; so in BGH NJW-RR 1989, 85 f.). Vielmehr geht es um die Erhaltung des geschaffenen Heims (vgl. KG a.a.O.). Zu dessen Sicherung geschlossene Verträge fallen unter den Anwendungsbereich des § 1357 BGB (so OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1084 für die Beseitigung von Wasserschäden an der Ehewohnung mit Kosten von ca. DM 20.000,-- = EUR 10.225,84; OLG Düsseldorf BauR 2001, 956 für die Reparatur zur Beseitigung von Brandschäden im Wert von DM 18.000,-- = EUR 9.203,25). Nicht ersichtlich ist, dass der Umfang der Verbindlichkeit den Rahmen des nach §§ 1360 , 1360 a BGB Geschuldeten und damit zugleich denjenigen der Mitverpflichtung nach § 1357 BGB sprengt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Beklagten zu
  25. war nicht nur sachgerecht, sondern das damit verbundene Kostenrisiko auch überschaubar. Der Betrag war nicht ungewöhnlich hoch, er beträgt EUR 5.479,
  26. Hier ist zudem davon auszugehen, dass der Lebenszuschnitt der Beklagten zu 2., die neben einem Wohnsitz in Deutschland auch einen in Spanien unterhält und sich dort nach ihren eigenen Angaben einen guten Teil des Jahres aufhält bzw. seinerzeit aufgehalten hat, eine Verpflichtung in diesem Umfang erlaubte. b. Auch das Merkmal der "Angemessenheit" ist erfüllt. Es ist nicht notwendig, dass der abgeschlossene Vertrag ein "Geschäft des täglichen Lebens" darstellen muss, denn für eine derartige Restriktion bestehen keine Anhaltspunkte (BGH NJW 1985, 1394 ff.m.w.N.). Das Erfordernis der "Angemessenheit" dient dem Ausschluss von Geschäften größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden können. Hierbei handelte es sich bei der Beauftragung der Kläger indes nicht, zumal diese auch nicht beliebig zurückgestellt werden konnte, da gerichtliche Fristen einzuhalten waren. Im zu entscheidenden Fall spricht zudem vieles dafür, dass die Angemessenheit der Bedarfsdeckung durch das Alleingeschäft des Beklagten zu
  27. über das Übliche hinaus erweitert war, denn die individuellen Verhältnisse der Eheleute deuten darauf hin (vgl. hierzu BGHZ 94, 1 ff.). Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Eheleute zwei Wohnsitze, nämlich einen in Deutschland und einen in Spanien leisten konnten. Geht man weiter davon aus, dass sich die Beklagte zu
  28. im fraglichen Zeitraum nach ihrem eigenen Vorbringen für mehrere Monate in Spanien aufgehalten hat, muss den von ihr vorgetragenen Umständen entnommen werden, dass sich der Beklagte zu
  29. umfänglich um die Belange der Eheleute in Deutschland kümmern sollte. Abgesehen davon, dass er offensichtlich befugt war, die an die Beklagte zu
  30. gerichtete Post der Gerichte zu öffnen, spricht auch die mehrmonatige Abwesenheit der Beklagten zu
  31. dafür, dass zwischen den Eheleuten entsprechende Absprachen oder jedenfalls eine stillschweigende und einvernehmliche Handhabung bestand. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte zu
  32. grundsätzlich mit Rechtsnachteilen zu rechnen hatte, wenn sie bei einer längeren Ortsabwesenheit keine Vorsorge traf, dass wichtige Erklärungen sie erreichen (vgl. insoweit auch Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 130 Rn. 5 ff. mit zahlreichen Nachweisen). c. Im Hinblick auf die obigen Darlegungen ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergab. d. Soweit die Beklagte zu
  33. einwendet, sie habe einen "separaten" Mietvertrag abgeschlossen und sei von der Angelegenheit nicht betroffen gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Auch sie war auf Zahlung und Räumung in Anspruch genommen worden. Ausweislich des von der Zwangsverwalterin im Verfahren vor dem Amtsgericht Bergisch-Gladbach vorgelegten Mietvertrags vom
  34. Dezember 2003 waren beide Beklagten die Parteien des Mietvertrages. Zwar ist der Vertrag auf Mieterseite nur von einer Person, möglicherweise dem Beklagten zu 1., unterschrieben worden. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern allenfalls zu einem Formverstoß (§ 550 BGB), und ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten zu
  35. daraus nichts (vgl. Senat ZMR 2000, 210 ). Entsprechendes gilt für ihre Ausführungen dazu, es hätten getrennte Mietkonten existiert. Die vorgelegten Unterlagen beziehen sich darüber hinaus auf Zeiträume, die vor dem Abschluss des Mietvertrages vom
  36. Dezember 2003 lagen und geben schon deshalb zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. B. Das Vorbringen der Beklagten zu
  37. im Schriftsatz vom
  38. Mai 2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung durften die Kläger davon ausgehen, dass sie der Beklagte zu
  39. mit der Regelung der Angelegenheiten, zu der auch die Beauftragung der Kläger zur Abwehr der auch gegen die Beklagte zu
  40. gerichteten Zahlungs- und Räumungsansprüche gehörte, beauftragt hatte. Es ist von der Beklagten zu
  41. nicht bestritten worden, dass der Beklagte zu
  42. ihre Gerichtspost öffnete und den Klägern zur Bearbeitung übergeben hat. Dies sowie die den Klägern bekannten Umstände, dass nämlich die Beklagten Eheleute waren und die Beklagte zu
  43. sich mehrere Monate im Ausland aufhielt und deshalb Vorsorge zur Abwendung von Rechtsnachteilen zu treffen hatte, konnten sie nur so verstehen, dass sie auch im Namen der Beklagten zu
  44. mandatiert worden waren. Soweit die Beklagte zu
  45. darauf verweist, sie habe sich um ihre Angelegenheiten stets selbst gekümmert und so beispielsweise die Kläger einen Ehevertrag ausarbeiten lassen, folgt daraus nichts Anderes. Denn mit dem Ehevertrag sollten im Zweifel nur die höchstpersönlichen Interessen der Beklagten zu
  46. gewahrt werden und zwar gerade gegenüber dem Beklagten zu 1., während die Inanspruchnahme auf Räumung und Zahlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Ehewohnung ersichtlich eine gemeinsame Angelegenheit der Eheleute darstellte. Soweit die Beklagte zu
  47. behauptet, sie habe "ihren angemieteten Hausteil" nach Aufforderung geräumt, ist dieses nicht substantiiert. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, wann die Räumung erfolgt sein soll. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat auch die Beklagte zu
  48. im Urteil vom
  49. September 2005 zur Herausgabe des Mietgegenstandes verurteilt. Die Berufung beider Beklagten gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht Köln mit Beschluss vom
  50. März 2006 zurückgewiesen. Auch der Räumungsschutzantrag (§ 765 a ZPO) der Beklagten zu
  51. und
  52. vom
  53. September 2006 wurde vom Amtsgericht Bergisch-Gladbach zurückgewiesen. Nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten keine eheliche Lebensgemeinschaft (mehr) hatten. Dass die Beklagte zu
  54. einen Teil des Jahres in Spanien aufhältig war, während der Beklagte zu
  55. in Deutschland weilte, steht dem nicht entgegen, sondern beruhte offensichtlich auf einer im gegenseitigen Einvernehmen getroffenen Vereinbarung zur Lebensgestaltung. Die Mitverpflichtung der Beklagten zu
  56. in Höhe von EUR 5.479,38 sprengt nicht den Rahmen des § 1357 BGB i.V.m. §§ 1360 , 1360 a BGB. Auch wenn die Beklagte zu
  57. in Spanien keine eigene Immobilie bewohnte, sondern sich bei Freunden aufhielt, lässt schon der mit der erforderlichen Reisetätigkeit verbundene finanzielle Aufwand und der Umstand, dass auch in Deutschland ein Familienheim vorhanden war und unterhalten wurde, hinreichende Rückschlüsse auf den Lebenszuschnitt der Eheleute zu. C. Da auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO vorliegen, war die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 5.479,
  58. Permalink: http://openjur.de/u/147848.html Kommentare

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