Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Wert: 1.000,- Euro. Gründe I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer des im Grundbuch von Huckingen Blatt …unter lfd. Nr. 16 gebuchten Gr
§ 22Rdz.
45) auf Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO.
- a)Eine Grundbuchunrichtigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Divergenz zwischen Grundbuchinhalt und materieller Rechtslage besteht. Diese Divergenz muss im Hinblick auf die dingliche Rechtslage bestehen (Kössinger in Bamberger/Roth Beck´scher Online Kommentar Stand 01.10.2007 Rdz. 3). Ohne Bedeutung ist, ob es sich um eine ursprüngliche Unrichtigkeit handelt oder ob aufgrund einer außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Änderung der materiellrechtlichen Lage das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden ist (Kössinger, a.a.O. Rdz. 7). Geltend gemacht werden kann der Anspruch von dem Inhaber des nicht oder unzutreffend eingetragenen Rechts oder des durch die Belastung oder Beschränkung beeinträchtigten Rechtes (Kössinger, a.a.O. Rdz. 12). Außerhalb der Bewilligung des durch die Eintragung einer Berichtigung (Löschung) in seinem Recht Betroffenen (§ 19 GBO) bedarf die Löschung im Wege der Berichtigung der Führung des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuches (§ 22 Abs. 1 GBO) mit den Mitteln des § 29 GBO (BayObLG MittBayNotK 1992, 397).
- b)Dies vorausgeschickt, ist vorliegend eine Grundbuchberichtigung im beantragten Sinne nicht vorzunehmen.
- aa)Die Beteiligten zu 1 und 2 haben nicht nachgewiesen, dass das Grundbuch in Bezug auf das zu Gunsten der F. GmbH in Mülheim a. d. Ruhr eingetragene Vorkaufsrecht durch Fortfall des Berechtigten unrichtig geworden ist. Ein Recht, dessen Berechtigter im Handelsregister eingetragen ist, erlischt regelmäßig mit der Löschung des Berechtigten im Handelsregister, sofern keinerlei Vermögen mehr vorhanden ist (Demharter, GBO 27.
§ 84Rdz.
7). (
- a)Die Löschung der Berechtigten im Handelsregister am 31. Juli 1996 ist zwar durch den entsprechenden Eintrag nachgewiesen, ebenso die am 31. Juli 1996 in das Handelsregister eingetragene Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma. (
- b)(
- aa)Diese Belege reichen allerdings nicht als Nachweis dafür aus, dass die F. GmbH in Mülheim a. d. Ruhr nicht mehr existiert und deren Vorkaufsrecht deshalb erloschen ist. Die Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister hat nämlich nur rechtsbekundende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung. Die Firma erlischt demnach nicht mit der Löschung, sondern erst im Augenblick der tatsächlichen Beendigung der Liquidation (vgl. BayObLG, BB 1983, 82 f.; Senat, NJW-RR 1995, 611 f.). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Personenhandelsgesellschaft, sondern auch für die GmbH als juristische Person. Stellt sich etwa nach der Löschung heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist, so ist die GmbH nicht voll beendet (vgl. Senat, a. a. O.). (
- bb)Hier ermangelt es des - mit den Mitteln des § 29 GBO von den Beteiligten zu 1 und 2 zu erbringenden - Nachweises, dass bei der Berechtigten nach der am 31. Juli 1996 in das Handelsregister eingetragenen Beendigung der Liquidation und Erlöschen der Firma keinerlei Vermögen mehr vorhanden ist und diese daher nicht mehr existiert und das Vorkaufsrecht daher untergegangen ist. Denn das subjektivpersönliche Vorkaufsrecht, das eine Juristische Person berechtigt, kann im Gegensatz zu dem eine natürliche Person berechtigenden Vorkaufsrecht, u. U. vor dessen Erlöschen nach Maßgabe der §§ 1098 Abs. 3; 1059a Nr. 2 BGB übertragen worden sein, was nach § 873 BGB ohne die Zustimmung des Eigentümers erfolgen kann. Die Beteiligten zu 1 und 2 hätten deshalb neben der Beendigung der Gesellschaft und dem Verstreichen des Jahreszeitraums nachzuweisen, dass die "F. G.m.b.H. in Mülheim a. d. Ruhr" das Vorkaufsrecht nicht vor ihrem Erlöschen im Rahmen einer Teilübertragung des Unternehmens nach § 1059a Nr. 2 BGB (mit-) übertragen hat. Der Nachweis hätte nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO durch öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO) zu erfolgen.
- bb)Unabhängig davon, dass demnach der Fortfall des gebuchten Vorkaufsrechts - wie hier - nicht nachgewiesen ist, bedarf es allein für die erstrebte Beseitigung der Buchposition - wie das Grundbuchamt in anderem Zusammenhang im Einzelnen zutreffend dargestellt hat - einer Nachtragsliquidation. Der Hauptfall einer Nachtragsliquidation ist zwar das nachträgliche Hervortreten unverteilten Vermögens der Gesellschaft. Daneben genügt aber auch bereits die Notwendigkeit irgendwelcher weiterer Abwicklungsmaßnahmen analog § 273 Abs. 4 AktG, somit auch solcher, die ein verteilbares Vermögen gerade nicht voraussetzen. Es kann ferner etwa die Beseitigung formaler Rechtspositionen erforderlich sein, weil z. B. noch eine Grundbucheintragung zu löschen ist. Es genügt in solchen Fällen, dass Rechtsbeziehungen oder Tatsachen bekannt werden, die eine gesetzliche Vertretung der Gesellschaft verlangen (OLG München FGPrax 2008, 171 ; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG 19.
§ 60Rdz. 105; Heinemann in Keidel, Fam
FG 16. Auflage 2009, § 394 Rdz. 38). In der Eintragung des subjektiv persönlichen Vorkaufsrechts liegt - unabhängig von der Frage, ob es (noch) Vermögenswert besitzt und damit unverteiltes Vermögen der Gesellschaft darstellt - eine formale Rechtsposition im vorgenannten Sinne. Die angestrebte Beseitigung (Löschung) zugunsten der "F. G.m.b.H. in Mülheim a. d. Ruhr" gebuchten Vorkaufsrechts erfordert deshalb - wie das Grundbuchamt im Einzelnen zutreffend dargestellt hat - eine Nachtragsliquidation. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO. Permalink: http://openjur.de/u/147955.html Kommentare
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