Da sich der durch die Arbeitslosigkeit individuell eintretende Lohnausfall nicht konkret ermitteln lässt (BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995, 11 RAr 21/94 (veröffentlicht in juris, dort RdNr 23 aE)), ist es unter den genannten Voraussetzungen praktisch unvermeidlich, die Höhe des Alg nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu bestimmen. Dabei kann dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich Indizwirkung in dem Sinne beigemessen werden, dass es typisierend das Arbeitsentgelt anzeigt, das der Arbeitslose, hätte er Arbeit, auch aktuell erzielen könnte (vgl ua BSG, aaO; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 3 ). Das wird in der Regel der Konzeption gerecht, das Alg als Lohnersatzleistung an einem möglichst zeitnahen Lohnniveau auszurichten, das den auf Arbeitseinkommen gegründeten durchschnittlichen Lebensstandard des Arbeitslosen repräsentiert (vgl ua BSGE 74, 96 , 100 = SozR 3-4100 § 112 Nr 17 ; BSGE 77, 244 , 250 = BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 24 ; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 26 ). Obwohl es deswegen prinzipiell sachgerecht ist, wenn die Bemessung des Alg an den Nettolohn anknüpft, den der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogen hat ( BVerfGE 63, 255 , 262 =
Nr 6), eignet sich diese Methode aber nicht immer dazu, den Gegenwert der dem Arbeitslosen aktuell möglichen Verwertung seiner Arbeitsleistung zu bestimmen. Das Gesetz sah daher schon in der Vergangenheit eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor, denen die gemeinsame Vorstellung zu Grunde lag, dass die Indizwirkung, die dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich zukommt, unter bestimmten Umständen versagt, sodass der Lohnausfall infolge der Arbeitslosigkeit und der deswegen zu erbringende Lohnersatz mit einer anderen Methode bemessen werden müssen (zum AFG: BSG, Beschluss vom
Der Eigentumsschutz dieser Anwartschaft beruht auf der Erwägung, dass die Rechtsposition des Versicherten sich so verfestigt hat, dass er bei Eintritt der Arbeitslosigkeit fest damit rechnen kann, überhaupt Alg zu beziehen ( BVerfGE 72, 9 , 18 f =
Die konkrete Reichweite dieses Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch einfaches Recht, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist ( BVerfGE 53, 257 , 292 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4; BVerfGE 58, 81 , 109 f = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10; BVerfGE 72, 9 , 22 =
F greift in diesem Sinne weder in bereits entstandene Ansprüche auf Alg als eines Stammrechts noch in erworbene Anwartschaften ein. Nach der Übergangsregelung des § 434j Abs 5 SGB III ist das Bemessungsentgelt eines vor dem 1.1.2005 entstandenen Anspruchs nicht neu festzusetzen, es sei denn, dies wird auf Grund eines Sachverhalts erforderlich, der nach dem 31.12.2004 eingetreten ist (zur Verfassungsmäßigkeit des § 434j Abs 5 SGB III: BSG SozR 4-4300 § 434j Nr 2 RdNr 13 f). Der Anspruch des Klägers war vor dem 1.1.2005 noch nicht entstanden, weil dieser nach § 117 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (ab 1.1.2005 § 118 SGB III) neben der Anwartschaftszeit (§ 117 Abs 1 Nr 3 iVm § 123 SGB III aF) auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs 1 Nr 1 iVm § 118 SGB III aF) sowie die Arbeitslosmeldung (§ 117 Abs 1 Nr 2 iVm § 122 SGB III aF) voraussetzt, woran es hier vor dem 1.3.2005 fehlt. Eine Anwartschaft hatte der Kläger am 31.12.2004 hingegen bereits erworben, weil er zuvor mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte (§ 123 Satz 1 aF SGB III). § 132 SGB III hat indes keinen Einfluss auf das Entstehen oder den Verlust der Anwartschaft; die Regelung wirkt sich nur auf die Höhe des Alg aus. Die den Alg-Anspruch begründende Anwartschaft ist in diesem Punkt nicht statisch gestaltet, sondern angesichts des für die Bemessung des Alg jeweils maßgebenden Referenzzeitraums (Bemessungszeitraum) eine fließende Rechtsposition, die im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums den in §§ 129 ff SGB III formulierten Voraussetzungen unterliegt und erst durch die Entstehung des Stammrechts fixiert und hierdurch konkretisiert wird (so genannte fließende Anwartschaft BSG SozR 3-4100 § 249c Nr 6 S 35 f). Deshalb wird auch die Erwartung des Arbeitnehmers, der Gesetzgeber werde die Höhe eines künftig entstehenden Anspruchs auf Alg nach Maßgabe bisherigen Rechts weiterbestehen lassen, nicht durch Art 14 GG geschützt." Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen auch nicht gehalten, dem Arbeitslosen durch die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards voll zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994, 1 BvL 8/85 ). Der Kläger kann auch kein höheres Bemessungsentgelt nach § 131 Abs. 4 SGB III beanspruchen. Gemäß § 131 Abs. 4 SGB III ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat. Der Kläger hat zuletzt am 29.04.2007 und somit vor mehr als zwei Jahren Arbeitslosengeld bezogen. Der Kläger konnte auch nicht mehr seinen am 01.04.2005 entstandenen und von ihm in der Vergangenheit nur teilweise verbrauchten Alg-Anspruch geltend machen. Denn gemäß § 147 Abs. 2 SGB III kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, hat die Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die, auch bei ruhendem Arbeitslosengeld-Anspruch, ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft. Der Ablauf der Ausschlussfrist hat das Untergehen der gesamten Anspruchsberechtigung zur Folge. Diese bereits zur Vorgängerbestimmung (§ 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz) ergangene Rechtsprechung gilt auch unter Geltung des SGB III (BSG, Urteil vom 19.01.2005, B 11a/11 AL 35/04 R m.w.N.). Das BSG hat lediglich in einem Fall eine Ausnahme von der starren Geltung der Ausschlussfrist angenommen, nämlich wenn die Frist allein wegen eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung gemäß § 6 Abs 1 MuSchG abläuft (BSG, Urteil vom 21.10.2003, B 7 AL 28/03 R ). Das BSG hat hierzu jedoch überzeugend ausgeführt, dass es sich um einen "eng umgrenzten Sonderfall" handele ( BSG, Urteil vom 19.01.2005, B 11a/11 AL 35/04 R; BSG, Urteil vom 21.10.2003, B 7 AL 28/03 R ). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Antragstellung des Klägers 05.11.2009 erfolgte nach Ablauf von vier Jahren mit der Folge, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 01.04.2005 – unabhängig davon, dass er durch den Bezug des Krankentagegelds einen neuen Anspruch erworben hatte - erloschen war. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Falschberatung. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger auf seine Anfrage aus Januar 2009 darüber hätte informieren müssen, dass sich sein Anspruch zwar verlängert, aber sich der Höhe nach reduziert. Denn eine etwaige Falschberatung war jedenfalls nicht kausal für die später eingetreten Kürzung des Alg-Anspruchs. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft arbeitsunfähig erkrankt und dies offenbar noch bis einschließlich 04.11.2009. Aus diesem Grund hat er bis zu diesem Tag auch Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung erhalten. Selbst wenn der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist Alg hätte erhalten wollen, wäre dies auf seiner Erkrankung nicht möglich gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EURO übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/148544.html Kommentare
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