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SG Aachen, Urteil vom 5. Oktober 2010 - Az. S 11 AL 104/10

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg). Streitig ist, ob die Höhe des Anspruchs auf Basis des vor seiner Erkranku

§ 111Nr 6).

Da sich der durch die Arbeitslosigkeit individuell eintretende Lohnausfall nicht konkret ermitteln lässt (BSG, Beschluss vom 2. Februar 1995, 11 RAr 21/94 (veröffentlicht in juris, dort RdNr 23 aE)), ist es unter den genannten Voraussetzungen praktisch unvermeidlich, die Höhe des Alg nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu bestimmen. Dabei kann dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich Indizwirkung in dem Sinne beigemessen werden, dass es typisierend das Arbeitsentgelt anzeigt, das der Arbeitslose, hätte er Arbeit, auch aktuell erzielen könnte (vgl ua BSG, aaO; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 3 ). Das wird in der Regel der Konzeption gerecht, das Alg als Lohnersatzleistung an einem möglichst zeitnahen Lohnniveau auszurichten, das den auf Arbeitseinkommen gegründeten durchschnittlichen Lebensstandard des Arbeitslosen repräsentiert (vgl ua BSGE 74, 96 , 100 = SozR 3-4100 § 112 Nr 17 ; BSGE 77, 244 , 250 = BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 24 ; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 26 ). Obwohl es deswegen prinzipiell sachgerecht ist, wenn die Bemessung des Alg an den Nettolohn anknüpft, den der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogen hat ( BVerfGE 63, 255 , 262 =

§ 111

Nr 6), eignet sich diese Methode aber nicht immer dazu, den Gegenwert der dem Arbeitslosen aktuell möglichen Verwertung seiner Arbeitsleistung zu bestimmen. Das Gesetz sah daher schon in der Vergangenheit eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor, denen die gemeinsame Vorstellung zu Grunde lag, dass die Indizwirkung, die dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich zukommt, unter bestimmten Umständen versagt, sodass der Lohnausfall infolge der Arbeitslosigkeit und der deswegen zu erbringende Lohnersatz mit einer anderen Methode bemessen werden müssen (zum AFG: BSG, Beschluss vom

  1. Februar 1995, 11 RAr 21/94 (veröffentlicht in juris, dort RdNr 23)). So bestimmte § 112 Abs 7 Alt 2 AFG in der bis zum
  2. Dezember 1997 geltenden Fassung, dessen Grundgedanke ab
  3. Januar 1998 durch § 133 Abs 4 SGB III aF (s. oben unter 1.b) aufgegriffen wurde, dass für die Bemessung von dem am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen maßgeblichen tariflichen oder ( ) ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen ist, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts in Betracht kommt, falls der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Entstehung des Anspruchs länger als drei Jahre zurückliegt. Dafür war die Überlegung maßgebend, dass ein lang zurückliegender Bemessungszeitraum nicht mehr die Vermutung rechtfertigt, dass der Arbeitslose dasselbe Arbeitsentgelt auch in Zukunft verdienen könne (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 7 ). Diese Überlegung und die daraus gezogene Konsequenz, unter solchen besonderen Umständen das Bemessungsentgelt den aktuellen Verhältnissen anzupassen, sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen vielmehr dem Grundsatz, dass sich das Alg zur Sicherstellung der Vermittelbarkeit des Arbeitslosen an dem Arbeitsentgelt orientieren soll, das (ohne die Arbeitslosigkeit) durch Erwerbstätigkeit im Leistungszeitraum erzielbar wäre. Die Aktualisierung der Bemessungsgrundlage zielt also gerade darauf ab, dass das Alg seiner Lohnersatzfunktion auch in Sonderfällen gerecht wird. Die Aktualisierung muss im Übrigen keineswegs zwangsläufig zu einem niedrigeren Alg führen als es sich nach dem in der Vergangenheit zuletzt erzielten Lohn ergäbe. In den durchaus in Betracht kommenden Fällen, dass vor der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (zB wegen damals bestehender Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bzw -bereitschaft oder aus Arbeitsmarktgründen) nur eine unterqualifizierte und daher schlechter bezahlte Beschäftigung ausgeübt wurde, oder dass zwischenzeitlich zusätzliche Qualifikationen erworben wurden, kann das Abstellen auf das aktuell erzielbare Arbeitsentgelt auch vorteilhaft sein. Aber selbst in Fällen, in denen die Anpassung der Bemessungsgrundlage an die aktuellen Verhältnisse im Einzelfall zu einem niedrigen Alg führt, ist sie unabhängig davon sachgerecht, worauf die längere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit jeweils beruht. [ ...] Eine mehrjährige Unterbrechung des Erwerbslebens legt bei lebensnaher Betrachtung stets die Möglichkeit nahe, dass der "Anschluss" an aktuelle berufliche Gegebenheiten zumindest in gewissem Maße verloren gegangen ist, sodass ein nahtloser Wiedereinstieg in die bisherige Berufsbiografie, insbesondere mit einem völlig unveränderten Marktwert der angebotenen Arbeitsleistung, nicht als gesichert gelten kann." Es gibt keinen Grund, dies im Fall einer langjährigen Erkrankung anders zu sehen. Wie das BSG zutreffend ausgeführt hat, kommt es nicht auf den Grund der langjährigen Unterbrechung an (etwas anderes mag u.U. in Fällen der Unterbrechung wegen Zeiten des Mutterschutzes gelten wegen der damit verbunden Schlechterstellung von Frauen: vgl. SG Aachen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2007, S 21 AL 38/06 ). Die Kammer hält auch keinen Verstoß gegen Art. 14 GG für gegeben. Der
  4. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.07.2009, B 7 AL 23/08 R ) hat zu Art. 14 GG Folgendes überzeugend ausgeführt: "Für einen Verstoß gegen Art 14 GG ist nichts ersichtlich. Eine Anwartschaft unterliegt zwar wie ein Alg-Anspruch der Eigentumsgarantie des Art 14 GG. Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist aber nach der Rechtsprechung des BVerfG eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient ( BVerfGE 69, 272 , 300 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 125 f). Dies ist nicht nur bei einem bereits entstandenen Alg-Anspruch als solchem iS eines Stammrechts, sondern auch bei einer durch Versicherungspflichtzeiten begründeten Anwartschaft auf Alg der Fall ( BVerfGE 72, 9 , 18 f =

§ 104Nr 13 S 12).

Der Eigentumsschutz dieser Anwartschaft beruht auf der Erwägung, dass die Rechtsposition des Versicherten sich so verfestigt hat, dass er bei Eintritt der Arbeitslosigkeit fest damit rechnen kann, überhaupt Alg zu beziehen ( BVerfGE 72, 9 , 18 f =

§ 104Nr 13 S 12).

Die konkrete Reichweite dieses Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch einfaches Recht, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist ( BVerfGE 53, 257 , 292 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4; BVerfGE 58, 81 , 109 f = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10; BVerfGE 72, 9 , 22 =

§ 104Nr 13 S 14). § 132 SGB III n

F greift in diesem Sinne weder in bereits entstandene Ansprüche auf Alg als eines Stammrechts noch in erworbene Anwartschaften ein. Nach der Übergangsregelung des § 434j Abs 5 SGB III ist das Bemessungsentgelt eines vor dem 1.1.2005 entstandenen Anspruchs nicht neu festzusetzen, es sei denn, dies wird auf Grund eines Sachverhalts erforderlich, der nach dem 31.12.2004 eingetreten ist (zur Verfassungsmäßigkeit des § 434j Abs 5 SGB III: BSG SozR 4-4300 § 434j Nr 2 RdNr 13 f). Der Anspruch des Klägers war vor dem 1.1.2005 noch nicht entstanden, weil dieser nach § 117 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (ab 1.1.2005 § 118 SGB III) neben der Anwartschaftszeit (§ 117 Abs 1 Nr 3 iVm § 123 SGB III aF) auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs 1 Nr 1 iVm § 118 SGB III aF) sowie die Arbeitslosmeldung (§ 117 Abs 1 Nr 2 iVm § 122 SGB III aF) voraussetzt, woran es hier vor dem 1.3.2005 fehlt. Eine Anwartschaft hatte der Kläger am 31.12.2004 hingegen bereits erworben, weil er zuvor mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte (§ 123 Satz 1 aF SGB III). § 132 SGB III hat indes keinen Einfluss auf das Entstehen oder den Verlust der Anwartschaft; die Regelung wirkt sich nur auf die Höhe des Alg aus. Die den Alg-Anspruch begründende Anwartschaft ist in diesem Punkt nicht statisch gestaltet, sondern angesichts des für die Bemessung des Alg jeweils maßgebenden Referenzzeitraums (Bemessungszeitraum) eine fließende Rechtsposition, die im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums den in §§ 129 ff SGB III formulierten Voraussetzungen unterliegt und erst durch die Entstehung des Stammrechts fixiert und hierdurch konkretisiert wird (so genannte fließende Anwartschaft BSG SozR 3-4100 § 249c Nr 6 S 35 f). Deshalb wird auch die Erwartung des Arbeitnehmers, der Gesetzgeber werde die Höhe eines künftig entstehenden Anspruchs auf Alg nach Maßgabe bisherigen Rechts weiterbestehen lassen, nicht durch Art 14 GG geschützt." Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen auch nicht gehalten, dem Arbeitslosen durch die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards voll zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994, 1 BvL 8/85 ). Der Kläger kann auch kein höheres Bemessungsentgelt nach § 131 Abs. 4 SGB III beanspruchen. Gemäß § 131 Abs. 4 SGB III ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat. Der Kläger hat zuletzt am 29.04.2007 und somit vor mehr als zwei Jahren Arbeitslosengeld bezogen. Der Kläger konnte auch nicht mehr seinen am 01.04.2005 entstandenen und von ihm in der Vergangenheit nur teilweise verbrauchten Alg-Anspruch geltend machen. Denn gemäß § 147 Abs. 2 SGB III kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, hat die Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die, auch bei ruhendem Arbeitslosengeld-Anspruch, ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft. Der Ablauf der Ausschlussfrist hat das Untergehen der gesamten Anspruchsberechtigung zur Folge. Diese bereits zur Vorgängerbestimmung (§ 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz) ergangene Rechtsprechung gilt auch unter Geltung des SGB III (BSG, Urteil vom 19.01.2005, B 11a/11 AL 35/04 R m.w.N.). Das BSG hat lediglich in einem Fall eine Ausnahme von der starren Geltung der Ausschlussfrist angenommen, nämlich wenn die Frist allein wegen eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung gemäß § 6 Abs 1 MuSchG abläuft (BSG, Urteil vom 21.10.2003, B 7 AL 28/03 R ). Das BSG hat hierzu jedoch überzeugend ausgeführt, dass es sich um einen "eng umgrenzten Sonderfall" handele ( BSG, Urteil vom 19.01.2005, B 11a/11 AL 35/04 R; BSG, Urteil vom 21.10.2003, B 7 AL 28/03 R ). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Antragstellung des Klägers 05.11.2009 erfolgte nach Ablauf von vier Jahren mit der Folge, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 01.04.2005 – unabhängig davon, dass er durch den Bezug des Krankentagegelds einen neuen Anspruch erworben hatte - erloschen war. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Falschberatung. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger auf seine Anfrage aus Januar 2009 darüber hätte informieren müssen, dass sich sein Anspruch zwar verlängert, aber sich der Höhe nach reduziert. Denn eine etwaige Falschberatung war jedenfalls nicht kausal für die später eingetreten Kürzung des Alg-Anspruchs. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft arbeitsunfähig erkrankt und dies offenbar noch bis einschließlich 04.11.2009. Aus diesem Grund hat er bis zu diesem Tag auch Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung erhalten. Selbst wenn der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist Alg hätte erhalten wollen, wäre dies auf seiner Erkrankung nicht möglich gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EURO übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/148544.html Kommentare

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