Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2010 verpflichtet, der Klägerin Grundsicherungsleistungen aus dem ungekürzten Regelsatz zu bewilligen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Der Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der Grundsicherungsleistung unter dem Aspekt der häuslichen Ersparnis während einer stationären Krankenbehandlung. Die Klägerin erhält von der Beklagten regelmäßig Leistungen der Grundsicherung. In der Zeit ab dem 23.11.2009 befand sich die Klägerin im Krankenhaus in C. Am 21.01.2010 wurde sie in die Reha nach C1 verlegt. Mit Bescheid vom 15.12.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Monat Januar 2010 wiederum Leistungen der Grundsicherung. Dabei kürzte sie die Leistungen um 125,65 Euro. Irgendeine textliche Begründung hierzu enthält der Bescheid nicht. Gegen die Kürzung erhob die Klägerin Widerspruch. Die Kürzung des Regelsatzes sei nicht rechtens, schon gar nicht in der Höhe von 125,65 Euro, da im Regelsatz nur 40% für die Verpflegung vorgesehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII werde der Bedarf abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei. Während des stationären Krankenhausaufenthaltes werde der Bedarf insofern anderweitig gedeckt, als die Klägerin dort kostenlos vollständig verpflegt werde und insofern eigene Aufwendungen für die Ernährung einspart. Dem genannten Urteil des SG Detmold sei nicht zu folgen. In den Entscheidungen B 14 AS 22/07 R und B 4 AS 9/08 R habe das BSG eine abweichende Bedarfsfestsetzung im SGB XII für möglich erachtet. Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Eine Regelsatzkürzung während der Zeit des stationären Krankenhausaufenthaltes sei rechtswidrig. So sei zwar richtig, dass nach § 28 SGB XII der Regelsatz abweichend festgelegt werden könne, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt sei. Da aber bei Krankenhausaufenthalten keine Ersparnis in der Haushaltskasse entstehe und die Beklagte keine individuellen Ermittlungen geführt habe, welche Aufwendungen tatsächlich durch den Krankenhausaufenthalt erspart worden seien, sei die Regelsatzkürzung rechtswidrig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2010 zu verpflichten, ihr Grundsicherungsleistungen aus dem ungekürzten Regelsatz zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens. Gründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010 ist hinsichtlich der Kürzung der Leistungen der Grundsicherung wegen häuslicher Ersparnisse rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat für den Bewilligungszeitraum ab Januar 2009 Anspruch auf Grundsicherung in ungekürzter Höhe wie in den Monaten zuvor auch. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts ( ...) wird nach §§ 41 Nr. 1, 28 Abs. 1 SGB XII mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung ( ...) nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Klägerin hatte auch im Januar 2009 weder Einkommen noch Vermögen, das der Gewährung von Sozialhilfe entgegensteht. Insbesondere steht auch die in der Klinik gewährte Verpflegung einem Bedarf nicht als Einkommen entgegen. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Aktenzeichen B 8/9b SO 21/06 R vom 11.12.2007 Bezug genommen. Davon, dass die Verpflegung ein Einkommen darstelle, geht im Übrigen auch die Beklagte nicht aus. Es liegt auch keine anderweitige Bedarfsdeckung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor. Ein Bedarf ist grundsätzlich anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von Dritten erhält. Andererseits sind Kompensationsüberlegungen dergestalt, dass an anderer Stelle durch die besondere Situation höhere Kosten entstehen, zu berücksichtigen (dazu Grube-Wahrendorff, Kommentar zum SGB XII, § 28 Rdnr.1 2; Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, § 28 Rdnr. 12 und 13 dort mit dem Beispiel eines Obdachlosen, der zwar keine Haushaltsenergie verbraucht, aber anderweitig höhere Kosten etwa für den Kauf warmer Mahlzeiten hat, gerade weil er auf der Straße lebt). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung (Schellhorn, a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat zwar in seiner Entscheidung B 8/9b SO 21/06 R vom 11.12.2007 dargelegt, dass die regelmäßige Teilnahme an einem Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu einer anteiligen, anderweitigen Bedarfsdeckung führt. Dabei ist die anderweitige Bedarfsdeckung dann aber nach den Ausführungen des BSG konkret zu ermitteln und nicht einmal das hat die Beklagte im hiesigen Verfahren gemacht. Bereits daran scheitert hier die Anrechnung einer anderweitigen Bedarfsdeckung, weil die Beklagte keine Aufstellung gemacht hat, welcher Wert der Klägerin zugeflossen ist und um welchen Betrag für vergebliche Aufwendungen allein im Bereich des Essens (verdorbene Lebensmittel daheim) dieser gegebenenfalls zu reduzieren ist. Stattdessen meint die hiesige Beklagte trotz der deutlichen Erläuterungen im Verfahren S 2
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