1 Satz 1 SGB II seien die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Orientiert am Mietspiegel würden diese für Essen für einen Ein-Personen-Haushalt maximal 217,50 Euro Grundmiete betragen. Die Grundmiete für die neue Wohnung betrage einschließlich der Wertverbesserung 262,81 Euro und sei somit höher. Der Kläger habe die neue Wohnung angemietet, ohne sich im Vorfeld bei der Beklagten zu erkundigen, ob die Mietkosten angemessen sind. Daher greife auch die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht. Aufgrund dessen seien nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin die Übernahme der Umzugs- sowie Renovierungskosten in angemessener Höhe und die Übernahme der Kosten der Unterkunft in voller Höhe. Ergänzend trägt er vor, dass er seine Mutter und seinen Stiefvater dreimal täglich besuche. Aufgrund dessen habe bislang auf die Mitwirkung eines Pflegedienstes verzichtet werden können. Von seiner neuen Wohnung aus könne er seiner Mutter ins Küchenfenster schauen, so dass er im Notfall umgehend helfen könne. Auch die Stadt Essen habe aufgrund der Situation der Mutter auf die Notwendigkeit eines Wohnberechtigungsscheines verzichtet. Der Kläger habe sich ca. 1 Jahr auch um andere Wohnungen in der Nachbarschaft bemüht, jedoch erfolglos. Er habe den Wohnungsmarkt in der Tagespresse verfolgt und auch im Internet gesucht. Die Umzugskosten seien ihm von seiner Mutter und dem Stiefvater geliehen worden. Diese zahle er in monatlichen Raten von 50,00 Euro zurück. Die Mietdifferenz werde auch von seiner Mutter übernommen. Für die Renovierung habe er ein Unternehmen beauftragt, da er damals in der Umschulung gewesen sei, so dass er die Renovierung gar nicht hätte machen können. Die normalen Arbeitszeiten seien bis 16:00 Uhr gewesen. Wenn er im Praktikum gewesen wäre, sogar bis 18:00 Uhr. Der Kläger beantragt,
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das
Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlich anfallenden Mietkosten von 370,31 Euro monatlich, da diese Kosten nicht angemessen sind.
1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7 b AS 10/06 R – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten zu prüfen: Es ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Wohnraumförderungsgesetz – WofG -, BGBl I, Seite 2376). Angemessen ist eine Wohnung ferner nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dabei genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Urteil vom 07.11.2006 – B 7 b AS 10/06 R - aaO). Die angemessene Größe der Wohnung eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II in Nordrhein-Westfalen bestimmt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Ziffer 5.71
1 Satz 3 SGB II. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II regelt, dass soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass der Leistungsberechtigte nicht sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden soll, seine bisherige Wohnung aufzugeben. Schutzbedürftig sind danach insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs, z. B. durch eine Mieterhöhung, unangemessen werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7 b AS 10/06 R – SozR 4 – 4200 § 22 Nr. 2 Rn. 23). Diese Bestandsschutzregelung ist nach ihrem Sinn und Zweck auf den Fall des Klägers nicht anwendbar. Weder hat der Kläger in der aktuellen Wohnung in der Schacht-Franz-Str. in E. bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gewohnt noch sind die Kosten für die Unterkunft dieser Wohnung während der Dauer des Leistungsbezugs unangemessen geworden. Vielmehr ist der Kläger in diese unangemessen teure Wohnung während des Leistungsbezugs gezogen. Eine anderweitige gesetzliche Regelung zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Fall des Klägers sieht das SGB II nicht vor. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten in Höhe von 605,00 Euro. Der Bescheid vom 10.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 war insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Renovierungskosten in dieser Höhe zu verurteilen, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten beschwert. Der Anspruch des Klägers auf Übernahme von Renovierungskosten ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – (abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) festgestellt hat, können Kosten der Einzugsrenovierung Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II sein. Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist oder soweit die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich ist und die Kosten der Einzugsrenovierung auch ansonsten angemessen sind. Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in 3 Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen. Alsdann ist zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Zuletzt gilt es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – aaO). Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung erforderlich ist, richtet sich einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard" im unteren Wohnungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungsgrad" auszugehen. Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenbelag. Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovierung im Regelfall als zur Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zunächst ist nach Auffassung der Kammer für einen Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten nicht Voraussetzung, dass die Kosten der Unterkunft für die bezogene Wohnung angemessen sind. Dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die bezogene Wohnung Anspruchsvoraussetzung sein soll, ist den Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – nicht zu entnehmen. Insbesondere ist die Klägerin des von dem Bundessozialgericht zu beurteilendem Fall ebenfalls in eine nach Auffassung des Leistungsträgers unangemessene Wohnung gezogen. Die Einzugsrenovierung war im konkreten Fall zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung in der Schacht-Franz-Straße in E. erforderlich. Der Kläger hat unter Vorlage von Fotos dargelegt und nachgewiesen, dass die Wohnung Schacht-Franz-Str. in E. bei Übergabe weder mit Tapeten noch mit einem Fußbodenbelag ausgestattet gewesen ist. Die Kammer geht auch davon aus, dass es üblich ist, dass im Stadtgebiet E. Wohnungen unrenoviert übergeben werden. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegen getreten. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte im Stadtgebiet E. Einzugsrenovierungskosten übernimmt. Als Beihilfe für Unterkunftskosten ist die erforderliche und abstrakt angemessene Einzugsrenovierung vom Leistungsträger allerdings nur bis zur angemessenen Höhe zu erbringen. Das ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen für die Einzugsrenovierung die Herstellung des Standards im unteren Wohnungssegment gewährleisten (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – aaO). Die Kammer hält einen Betrag für Kosten der Einzugsrenovierung in Höhe von 605,00 Euro angemessen. Für den vorliegenden Einzelfall hat sich die Kammer entschieden, auf die von der Beklagten zugrunde gelegten Beträge von 4,00 Euro pro qm für eine Vollrenovierung sowie 7,00 Euro pro qm für einen Bodenbelag abzustellen. Zwar dürfte nach Auffassung der Kammer grundsätzlich eine Gewährung von Einzugsrenovierungskosten anhand von Pauschalen nicht in Betracht kommen, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt, dass die Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Was die Kosten für den Wandbelag, also das Tapezieren und Anstreichen der Wände, betrifft, so hat der Kläger diese Kosten im Einzelnen jedoch nicht dargelegt. Vielmehr hat der Kläger an das Unternehmen Jehles & Partner einen Pauschalbetrag von 750,00 Euro für die folgenden Arbeiten bezahlt: "Wandflächen spacheln und Risse mit Acryl beseitigen, Wandflächen tapezieren, Raufaser Erfurt 79, Wandflächen ein- bis zweimal in weißer Dispersionsfarbe abrollen, Laminat in allen Räumen wie besprochen auslegen, Viertelstäbe setzen. Die Auftragssumme beinhaltet Lieferung der Tapeten, Kleister und der Dispersionsfarbe." Da die tatsächlichen Aufwendungen für das Tapezieren und Streichen der Wände im Einzelnen somit nicht feststellbar sind, geht das Gericht davon aus, dass der von der Beklagten zugrunde gelegte Betrag von 4,00 Euro pro qm für eine Vollrenovierung ausreichend gewesen wäre, um die Wohnung des Klägers zu tapezieren und zu streichen. Gegenteiliges ist vom Kläger auch nicht behauptet worden. Aufgrund dessen hat die Kammer auch davon abgesehen, auf die Werte des beigezogenen Sachverständigengutachtens Nr. 01709 des Herrn Michael Huschens – das sich zudem auf eine konkrete andere Wohnung bezog - abzustellen. Für den Wandbelag hat die Kammer somit einen Betrag von 220,00 Euro angesetzt (4,00 Euro x 55 qm). Die zugrunde gelegten 55 qm ergeben sich aus der tatsächlichen Größe der Wohnung von ca. 60 qm abzüglich des Badezimmers, das nach eigenen Angaben des Klägers 4 bis 5 qm beträgt und gefliest ist. Soweit der Kläger das Unternehmen Jehles & Partner beauftragt hat, damit dieses die Wände tapeziert und streicht, sind die hierfür angefallenen Kosten, die aufgrund des in der Rechnung ausgewiesenen Pauschalbetrags von 750,00 Euro separat nicht zu ermitteln sind, nach Auffassung der Kammer unangemessen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beauftragung des Unternehmens Jehles & Partner erforderlich gewesen ist. Nach Auffassung der Kammer hätte der Kläger die Wohnung auch nach seiner Arbeit, die um 16:00 Uhr bzw. um 18:00 Uhr endete, selbst tapezieren und streichen können. Was die Kosten für den Fußbodenbelag betrifft, so hat der Kläger diese zwar – jedenfalls was die Materialkosten betrifft – in tatsächlicher Höhe dargelegt und nachgewiesen. Diese sind jedoch nach Auffassung der Kammer mit einem Betrag von über 700,00 Euro unangemessen. Vielmehr geht die Kammer aufgrund eigener Erfahrungen mit Preisen für Fußbodenbelag in Baumärkten davon aus, dass zur Herstellung eines Standards im unteren Wohnungssegment ein Fußbodenbelag zu dem von der Beklagten zugrunde gelegten qm-Preis von 7,00 Euro erworben werden kann bzw. konnte. Gegenteiliges ist vom Kläger auch hier nicht behauptet worden. Die Kammer hat somit für den Bodenbelag einen Wert von 385,00 Euro veranschlagt (7,00 Euro x 55 qm). Soweit der Kläger die Verlegung des Fußbodenbelags von dem Unternehmen Jehles & Partner durchführen ließ, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen zum Tapezieren und Streichen der Wohnung. Was die Kosten für die Elektroumbauten für die Küche betrifft, ist nach Auffassung der Kammer die Anbringung zusätzlicher Steckdosen sowie einer zusätzlichen Ein-/Ausschaltung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" einer Wohnung nicht erforderlich. Der Kläger hat selbst im Erörterungstermin am 08.04.2009 erklärt, dass in der Wohnung alles vorhanden war und auch gereicht hätte. Bei den weiteren geltend gemachten Kosten für Beleuchtung und Fensterverkleidung handelt es sich nicht um Einzugsrenovierungskosten, sondern um Kosten für Haushaltsgegenstände. Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung dieser Kosten kommt grundsätzlich § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Betracht. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst.
3 Satz 2 SGB II werden sie gesondert erbracht. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegen hier jedoch nicht vor, da es sich nicht um eine Erstausstattung handelt, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Wie der Kläger im Erörterungstermin am 08.04.2009 erklärt hat, waren in der vorherigen Wohnung sowohl Lampen als auch Rollos bereits vorhanden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme der Umzugskosten in die Wohnung Schacht-Franz-Straße 9 in Essen. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erstattung der Umzugskosten zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt. Sie hätte stattdessen
3 Satz 1 SGB II eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt, ob und falls ja in welcher Höhe Umzugskosten zu übernehmen sind, die bislang nicht erfolgt ist. Insoweit war der Bescheid vom 10.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Umzugskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, da der Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
3 Satz 1 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Bei der nach § 22 Abs. 3 SGB II erforderlichen vorherigen Zusicherung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7 b AS 10/06 R – aaO). Die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers muss in der Regel vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs. 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 – L 19 B 297/09 AS ER ; Beschluss vom 21.07.2008 – L 19 B 100/08 AS ; Beschluss vom 03.07.2009 – L 19 B 138/09 AS ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2008 – L 9 AS 541/06 – alle abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.05.2007 bei der Beklagten den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sind jedenfalls die Kosten für den Leihwagen (Mietvertrag vom 29.05.2007) sowie für den Postnachsendeantrag vom 18.05.2007 in rechtlich relevanter Weise noch nicht begründet worden. Der Kauf der 50 Umzugskartons erfolgte hingegen laut Quittung bereits am 25.04.2007 und damit vor Stellung des Antrags auf Übernahme dieser Kosten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten
3 Satz 2 SGB II, weil der konkrete Umzug nicht von der Beklagten veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig war. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II bestimmt, dass die Zusicherung erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Hieraus ergibt sich für den Regelfall eine Pflicht des Trägers, eine Zusicherung zu erteilen. Der Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geht dabei auf die angemessenen Kosten des Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Umzug ist von der Beklagten nicht veranlasst worden. Der Umzug war auch nicht aus anderen Gründen notwendig. Nach Auffassung der Kammer war es nicht erforderlich, von der vorherigen Wohnung des Klägers auf der Flurstraße in E. die nach seinen eigenen Angaben mit Schriftsatz vom 04.05.2009 lediglich 2,6 km von der Wohnung der Mutter des Klägers entfernt war, in die aktuelle Wohnung Schacht-Franz-Str. in E. umzuziehen, um der Mutter des Klägers aufgrund ihres Alters und der genannten Behinderung behilflich zu sein. Sofern der Kläger vorträgt, dass für die Entfernung zu Fuß ca. eine halbe Stunde benötigt werde und die öffentlichen Verkehrsmittel nur zu bestimmten Zeiten fahren würden, so ist es dem Kläger nach Auffassung der Kammer zuzumuten, diese Zeiten hinzunehmen. Sofern der Kläger vorträgt, dass er im Notfall nicht sofort vor Ort bei seiner Mutter sein könnte, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Notfall auch zu einer Zeit ereignen könnte, zu der der Kläger nicht zu Hause ist, z. B. weil er einer Arbeit nachgeht, Einkaufen geht oder aus sonstigen Gründen nicht in der Wohnung anwesend ist. Ein Notfall könnte sich auch des Nachts ergeben, den der Kläger gegebenenfalls ebenfalls nicht bemerken würde. In diesem Fall könnte er seiner Mutter auch nicht sofort behilflich sein. Insofern hat der Kläger nicht vorgetragen, dass sein Stiefvater nicht in der Lage gewesen wäre, bei einem Notfall einen Notarzt zu rufen. Da es sich hier mithin nicht um einen vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzug im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II handelte, greift zu Gunsten des Klägers lediglich die Auffangnorm des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ein, die grundsätzlich für den Fall des nicht notwendigen bzw. veranlassten Umzugs einschlägig ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – aaO). § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II räumt dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen ein. Das Ermessen betrifft sowohl das "Ob" der Übernahme der Umzugskosten als auch die Höhe der Umzugskosten. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "können", das sich nach dem Wortlaut der Norm sowohl auf das "Ob" als auch auf die Höhe der Bewilligung von Umzugskosten bezieht (BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – aaO). Die Beklagte hat eine solche Ermessensentscheidung nicht getroffen.
2 Satz 2 SGG war sie daher zunächst zu verpflichten, eine entsprechende Entscheidung nachzuholen. Als Ermessenskriterien können dabei zum einen die Motive des Klägers für den Umzug herangezogen werden, nämlich dass er näher an der Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters wohnen möchte, um ihnen noch schneller zur Hand gehen zu können. Des Weiteren kann die Beklagte berücksichtigen, dass die Wohnung in der Schacht-Franz-Straße zwar nach den Angemessenheitsgrenzen der Beklagten unangemessen ist, aber dennoch billiger als die zuvor von dem Kläger bewohnte Wohnung auf der Flurstraße. Insofern hätte die Beklagte den Kläger auf die unangemessenen Kosten der vorherigen Wohnung hinweisen und diesen zur Kostensenkung auffordern müssen. Im Zweifel wären die Kosten der Unterkunft nur durch einen Umzug des Klägers zu senken gewesen, so dass ein Umzug wohl in jedem Fall vorzunehmen gewesen wäre. Darüber hinaus zahlt die Mutter des Klägers die Differenz zwischen den tatsächlichen Mietkosten und den von der Beklagten bewilligten Kosten der Unterkunft, so dass derzeit die Wohnungssituation des Klägers gesichert und ein erneuter Umzug in nächster Zeit wohl nicht zu befürchten sein dürfte. Sofern die Beklagte nach Ausübung ihres Ermessens die Entscheidung trifft, dass dem Kläger Umzugskosten zu gewähren sind, so wird sie ebenfalls im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden haben, in welcher Höhe diese zu übernehmen sind. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten normieren, herangezogen werden. Hieraus ist abzuleiten, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen. Als notwendige Umzugskosten können daher bei der Ermessensentscheidung
3 Satz 1 SGB II insbesondere die Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter zu übernehmen sein (BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R –). Nach Auffassung der Kammer steht einer Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch nicht entgegen, dass die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung unangemessen sind (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2010 – L 1 AS 2177/10 ; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2010 – L 19 AS 1496/10 B ; wohl LSG Bayern, Urteil vom 16.11.2009 – L 7 AS 681/09 B ER ; LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2007 – L 20 B 129/07 AS ER ; SG Duisburg, Beschluss vom 28.01.2008 – S 29 AS 123/07 ER -, alle abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; a. A. wohl LSG NRW, Beschluss vom 16.09.2010 – L 9 AS 1381/10 B; Beschluss vom 03.08.2010 – L 6 AS 1182/10 B ER -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 29.07.2010 – L 7 AS 933/10 B ER und L 7 AS 1079/10 B; Beschluss vom 15.07.2009 – L 7 B 167/09 AS – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II ist nicht zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der zu beziehenden Wohnung ist. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die zu beziehende Wohnung kann lediglich eine Rolle bei der Prüfung spielen, ob die Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten
3 Satz 2 SGB II zu erteilen ist. Ein Umzug im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist insbesondere nicht notwendig, wenn der Einzug in eine kostenunangemessene Unterkunft erfolgt (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 107). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und stellt den von dem Kläger benannten Beträgen gegenüber, inwieweit die Klage Erfolg hatte. Permalink: http://openjur.de/u/148656.html Kommentare
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