Tenor Unter Abänderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den
(1999)reduziert oder ob man sämtliche Jahre bis zur Insolvenz der GmbH einbezieht. Der Anteil der Provisionszahlungen der GmbH an den umsatzsteuerpflichtigen Maklerumsätzen betrug in 1999 76 v. H. und im Durschnitt der Jahre 66 v. H. bzw. 59 v. H., so dass es ausgeschlossen ist, dass das Einzelunternehmen einen weiteren vergleichbaren Auftraggeber hatte. Nicht zuletzt kann auch davon ausgegangen werden, dass die Klin als Alleingesellschafterin der GmbH ihren Einfluss auf die Geschäftspolitik der GmbH nutzte, eine Vergabe von Makleraufträgen an das Einzelunternehmen durch entsprechende Weisung an den Geschäftsführer gegebenenfalls sicher zu stellen. Die Zeugenaussage des damaligen Geschäftsführers der GmbH hat zur Gewissheit des Senats bestätigt, dass Einzelunternehmen und GmbH von der Klin eine wirtschaftliche Einheit waren, wobei die Geschäftsfelder des Ankaufs der Grundstücke und der Vermittlung an die GmbH sowie der Bebauung und des Weiterverkaufs der bebauten Grundstücke durch die GmbH getrennt waren. Die GmbH hatte dabei über die Jahre keinen dem Einzelunternehmen vergleichbaren Ankäufer und Anbieter von unbebauten Grundstücken. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen kam es lediglich gelegentlich vor, dass die Grundstücke durch die GmbH direkt von Grundstückseigentümern erworben wurden. Nicht ersichtlich ist damit, dass die GmbH neben dem Einzelunternehmen andere gewerbliche Makler eingeschaltet hat. Soweit der Bekl dem Umstand, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hatte, entscheidende Bedeutung beimisst, kann dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass das Einzelunternehmen auch nach der Insolvenz der GmbH weiter Provisionen von neuen Auftraggebern erzielt hat, steht der Feststellung notwendigen Betriebsvermögens nicht entgegen. Die vorgenannten Umstände (Umsatzanteil, kein der GmbH vergleichbarer langjähriger Auftraggeber, kein dem Einzelunternehmen vergleichbarer Grundstücksvermittler bei der GmbH) werden durch die Tatsache, dass das Einzelunternehmen nach Insolvenz der GmbH weiter Umsätze erzielt hat, nicht widerlegt. Aus den vorgenannten Gründen ist auch nicht zu entscheiden, ob sich aus dem vom Bekl angenommenen Ungleichgewicht zwischen Kapitaleinsatz und erwarteter Förderung des eigenen Betriebs ein wirtschaftliches Eigengewicht der GmbH-Beteiligung ergeben könnte (vgl. zu Freiberuflern: BFH-Urteil vom
- Mai 2001 IV R 49/00 , BFHE 195, 386 , BStBl. II 2001, 828 ; Wacker, in Schmidt, § 18 EStG Rn. 164 a. E. m. w. N.), da ein wirtschaftliches Eigengewicht nicht gegen notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden spricht. Steht damit fest, dass die GmbH-Beteiligung von Beginn an dem notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zuzurechnen war, so galt entsprechendes auch für die in 1999 gewährte Bürgschaft und die daraus resultierende Verbindlichkeit, aus welcher die Klin in 2005 in Anspruch genommen wurde. Die Übernahme der Bürgschaft in 1999 war wirtschaftlich durch die dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnende GmbH-Beteiligung und die zu der GmbH bestehende enge Geschäftsbeziehung veranlasst. Die Bürgschaft vom
- Juni 1999 wurde von der Klin gegenüber der Bank zur Absicherung sämtlicher bestehender, künftiger und bedingter Forderungen der Bank gegenüber der GmbH aus den der GmbH eingeräumten Kreditlinien übernommen und war insbesondere nicht auf die konkreten Erschließungsmaßnahmen bzw. die in diesem Zusammenhang durch die Bank gewährten Bürgschaften begrenzt. Die Bürgschaft sicherte die zur Finanzierung der fortlaufenden Geschäftstätigkeit der GmbH gewährte Kreditlinie und damit auch die Erzielung weiterer Vermittlungsprovisionen durch das Einzelunternehmen. Nicht erkennbar ist, dass die betriebliche Veranlassung durch private Motive überlagert worden wäre. Eine private Motivation kann insbesondere nicht aus dem von der Bekl angenommenen Ungleichgewicht zwischen der Höhe der Bürgschaften und dem damit verbundenen Risiko einer späteren Inanspruchnahme auf der einen Seite und dem nach den Gewinnermittlungen tatsächlich erzielten Umsätzen auf der anderen Seite hergeleitet werden. Der Fall, in dem ein betriebsschädliches Wirtschaftsgüter nicht dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung oder Einlage bereits erkennbar ist, dass es für den Betrieb schädlich sein wird, ist vorliegend nicht gegeben. So war in 1999 nicht erkennbar, dass sich das jeder Bürgschaft anhaftende Risiko der Inanspruchnahme tatsächlich verwirklichen würde. Dem steht nach den äußeren Umständen bereits entgegen, dass sich das Geschäft der GmbH nach dem Ergebnis des Jahres 1999 mit einem (geringen) Gewinn von 21.012,56 DM gegenüber dem Vorjahr 1998 (Verlust 41.357,27 DM) positiv entwickelte und dass unter Berücksichtigung der Bilanzansätze nicht von einer in die Krise geratenen GmbH gesprochen werden konnte. Die Krise trat -- wovon der Bekl im Zusammenhang mit der Prüfung von § 17 EStG ebenfalls zu Recht ausgeht - erst in der zweiten Jahreshälfte 2001 ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink: https://openjur.de/u/148888.html ( https://oj.is/148888 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c