Aus § 4 EhfG folgt keine Verpflichtung des anerkannten Trägers der Entwicklungshilfe im Rahmen des Unterhaltsgeldes auch nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen. Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.05.2010 – 5 Ca 3527/09 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch über den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Unterhaltsgeldes für seine geschiedene Ehefrau für den Zeitraum Februar 2005 bis April 2007. Der Kläger war vom 19.01.2003 bis zum 30.06.2007 bei der Beklagten, die zu den nach § 2 Entwicklungshelfergesetz (im Folgenden: EhfG) anerkannten Trägern des Entwicklungsdienstes zählt, als Entwicklungshelfer im J beschäftigt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Entwicklungshelferdienstvertrag (Bl. 14 GA). Dieser sieht unter § 4 "Pflichten des D folgende Regelungen vor: Der Entwicklungshelfer erhält monatlich Unterhaltsleistungen einschließlich freier Unterkunft und sonstiger Sachleistungen nach Maßgabe der Unterhalts-Richtlinien; … Der D übernimmt die soziale Sicherung des Entwicklungshelfers nach Maßgabe der Bestimmungen des besonderen Teils des EhfG sowie der hierzu erlassenen Auflagen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit für die anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes. Einzelheiten ergeben sich aus dem "Merkblatt für die soziale Sicherung der Entwicklungshelfer"; … Die Unterhaltsrichtlinien der Beklagten, auf die Bezug genommen wird (Bl. 18 GA), sehen unter anderem auch besondere Leistungen für Entwicklungshelfer mit unterhaltsberechtigten Angehörigen vor. Hierzu heißt es: "B. Leistungen für Vorbereitungsteilnehmer und Entwicklungshelfer mit unterhaltsberechtigten Angehörigen Unterhaltsberechtigte Familienangehörige Unterhaltsberechtigte Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinien sind der Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder (längstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr). … Unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Richtlinien ist der Ehepartner nur, wenn eine nach dem deutschen Recht gültige Ehe besteht und wenn der Ehe keine Eheverbote nach dem deutschen Recht entgegenstehen." Die Auflagen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit, welche dieser gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 EhfG erlassen hat, regeln unter 4. "Unterhaltsleistungen für Entwicklungshelfer (§ 4 EhfG)" Folgendes: 4.1 Höhe der Unterhaltsleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EhfG) 4.1.1 Die Unterhaltsleistung einschließlich der Sachleistung, die der Träger oder eine Stelle nach § 5 EhfG dem Entwicklungshelfer gewährt, sind so zu bemessen, dass sie den Lebensbedarf des Entwicklungshelfers sichern. Die Träger legen diese Leistung in Form von "Unterhalts-Richtlinien für Entwicklungshelfer" fest, die folgende Gesichtspunkte berücksichtigten müssen: Die Höhe der gesamten Unterhaltsleistung richtet sich in erster Linie nach den Verhältnissen im Projektland und am Projektort. Bei der Bemessung der Unterhaltsleistung können darüber hinaus für einzelne Gruppen von Entwicklungshelfern besondere Umstände berücksichtigt werden, die einen erhöhten oder verminderten Lebensbedarf bedingen (z. B. Lebensalter, Familienstand oder gemeinsamer Haushalt von Ehepartnern, die beide Entwicklungshelfer sind). Wegen der weiteren Einzelheiten der Auflagen vom 22.12.1994 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 30 ff. GA) verwiesen. Im Februar 2005 wurde der Kläger rechtskräftig von seiner damaligen Ehefrau geschieden. Angesichts der Ehescheidung reduzierte die Beklagte das Unterhaltsgeld für den Kläger und zahlte diesem für den Zeitraum Februar 2005 bis einschließlich April 2007 lediglich ein vermindertes Unterhaltsgeld, welches sich nach dem Unterhaltsgeld für Ledige bemaß. Verheirateten Entwicklungshelfern zahlte die Beklagte in den Monaten Februar und März monatlich einen Ehegattenzuschlag von 436,50 €, in der Zeit von April 2005 bis März 2006 in Höhe von 443,50 € und in der Zeit von April 2006 bis einschließlich April 2007 von 448,50 €. An die bereits im Jahr 2004 psychisch schwer erkrankte und unter Betreuung stehende geschiedene Ehefrau zahlte der Kläger trotz des geringen Unterhaltsgeldes aufgrund eines vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg geführten Rechtsstreits zunächst aufgrund eines Vergleichs einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 640,00 €. Dieser Betrag wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 29.01.2007 und vom 13.06.2007 vorläufig hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf 440,00 € und sodann auf 352,00 € reduziert. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 17.08.2007 reduzierte das Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg auf eine Abänderungsklage des Klägers dessen Unterhaltsverpflichtungen mit Wirkung ab dem 01.10.2006 auf 459,00 € monatlich. Am 17.04.2007 heiratete der Kläger erneut, woraufhin er wieder das Unterhaltsgeld für Verheiratete erhielt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsgeldes für unterhaltsberechtigte Familienangehörige für die Zeit von Februar 2005 bis April 2007 aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau. Desweiteren stehe ihm auch ein Anspruch des Ehegatten-/Familienzuschlags bei der jährlichen Sonderzahlung für diesen Zeitpunkt zu. Der Anspruch ergebe sich aus § 4 EhfG, aus dem Aspekt der Fürsorgepflicht der Beklagten zur Behebung einer besonderen sozialen Härte und aus dem Gleichbehandlungsgebot in Ausgestaltung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 GG. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.139,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, durch die Zahlung des Unterhaltsgeldes für einen ledigen Entwicklungshelfer ihre Verpflichtungen aus dem Entwicklungshelfergesetz und aus ihren Unterhalts-Richtlinien erfüllt zu haben. Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 19.05.2010 der Klage hinsichtlich der monatlichen Unterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigte Familienangehörige stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Anspruch aus dem Entwicklungshelferdienstvertrag i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EhfG i. V. m. Ziff. B 1.2 der Unterhalts-Richtlinie der Beklagten in analoger Anwendung ergebe. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EhfG billige dem Entwicklungshelfer gegen den Träger des Entwicklungsdienstes einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs zu. Diese Unterhaltsleistungen müssten so ausgestaltet sein, dass der Entwicklungshelfer hiervon seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Diesem Erfordernis trügen die Unterhalts-Richtlinien der Beklagten Rechnung, welche der Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs dienten. Aus der Regelung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige ergebe sich, dass die Unterhalts-Richtlinien der Beklagten auch die familiäre Situation der bei ihr beschäftigten Entwicklungshelfer berücksichtigen sollen. Diese Leistungen dienten damit auch der Sicherung des Lebensbedarfs. Da der Ehegattenzuschlag einer gesetzlichen Regelung (§ 1360 BGB) Rechnung trage, könne er nicht als weitere Leistung zur sozialen Sicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 EhfG angesehen werden, sondern als Unterhaltsleistung zur Sicherung des Grundbedarfs des Entwicklungshelfers und damit als Leistung zur Sicherung des Lebensbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EhfG. Mit der Anknüpfung der Richtlinie an das Bestehen einer nach deutschem Recht gültigen Ehe, zeichne die Unterhaltsrichtlinie der Beklagten das Ergebnis nach, dass mit Auflösung der Ehe die geschiedenen Ehegatten selbst für ihren Unterhalt zu sorgen haben. Nicht erfasst werde von der Unterhalts-Richtlinie dagegen der Fall des geschiedenen Entwicklungshelfers, den eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung treffe. Für diesen Fall treffen die sich in allen übrigen Fällen an den gesetzlichen Regelungen orientierenden Unterhalts-Richtlinien der Beklagten keine ausdrückliche Regelung, weshalb eine planwidrige Regelungslücke vorliege, welche zu einer analogen Anwendung von Ziff. B. 1.2 der Unterhalts-Richtlinien führe. Demgegenüber handele es sich bei der jährlichen Sonderzuwendung um eine zusätzliche Leistung zur sozialen Sicherung, die nicht zur Sicherung des Lebensbedarfs diene und deshalb keinen Anspruch begründe. Gegen dieses ihr am 10.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.06.2010 Berufung eingelegt, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2010 die Berufung mit dem am 10.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertritt die Ansicht, die Beklagte habe mit ihren Unterhalts-Richtlinien die Vorgaben des EhfG vollständig umgesetzt. § 4 EhfG bezwecke keine umfassende Absicherung des Entwicklungshelfers. Es sei zwischen einem zu sichernden angemessenen Grundbedarf und weitergehenden Leistungen zu unterscheiden. Eine Aussage dahingehend, dass die gesetzliche Regelung bzw. die Richtlinien eine Verpflichtung dazu begründe, bei bestehenden Unterhaltspflichten ein erhöhtes Unterhaltsgeld zu leisten, ergebe sich nicht. Es sei Aufgabe des Unterhaltsrechts, eine übermäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen aufgrund unangemessen hoher Zahlungen zu verhindern. Es liege auch keine planwidrige Regelungslücke in den Richtlinien vor. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da im Bereich der Vergütung dieser aufgrund des Vorrangs der Vertragsfreiheit nur eingeschränkt Anwendung finde. Zudem liege aufgrund des Zwecks der Leistungen ein sachliches Unterscheidungskriterium vor. Aus der differenzierten Regelung der Unterhalts-Richtlinien ergebe sich, dass die Lebenssituation eines Entwicklungshelfers, die durch einen Auslandsaufenthalt, insbesondere beim Zurückbleiben des Ehepartners im Heimatland, erheblichen Erschwernissen ausgesetzt ist, nicht durch erhöhte finanzielle Aufwendungen belastet werden soll. Deshalb sollten die detaillierten Leistungen gerade das eheliche Zusammenleben während der Tätigkeit in der Entwicklungshilfe auch finanziell erleichtern, was nach rechtskräftiger Scheidung der Ehepartner entfalle. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.05.2010 abzuändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.05.2010 – 5 Ca 3527/09 – zurückzuweisen. Er nimmt auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Er vertritt die Ansicht, der Ehegatten- oder Familienzuschlag sei nicht als Leistung zur sozialen Sicherung i. S. d. § 4 Abs. 2 EhfG zu verstehen, sondern als Leistung zur Sicherung des Lebensbedarfs i. S. d. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 EhfG. Eine Regelung in den Richtlinien, die geschiedene Unterhaltsverpflichtete von einer Zahlung ausnehme, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei auch nicht gesetzeskonform. Die Beklagte hätte insoweit das gesetzliche Unterhaltsmodell jedenfalls nachbilden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. Gründe Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.05.2010 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.