.. Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge- richts Solingen vom 05.05.2010 - 3 Ca 78/09 lev - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
§ 1KSch
G 1969). Erst dann hätte die Beklagte zu eventuellen freien oder besetzten Arbeitsplätzen Stellung nehmen müssen. Angesichts der fehlenden ausreichenden Darlegung einer Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb der Beklagten, kam es nicht mehr darauf, ob sich die Weiterbeschäftigungspflicht nach dem Kündigungsschutzgesetz überhaupt auch auf Betriebe eines Unternehmens im europäischen Ausland erstreckt.
- d)Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem Konzernunternehmen entgegen.
- aa)Voraussetzung für eine unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht ist ein vertraglicher Anspruch auf einen entsprechenden Einsatz sowie ein bestimmender Einfluss des Beschäftigungsbetriebs bzw. des vertragsschließenden Unternehmens auf die "Versetzung”. Die Entscheidung darüber darf grundsätzlich nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten worden sein (BAG Urteil v. 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06 - AP Nr. 177 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil v. 23.03.2006 - 2 AZR 162/05 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 13 ; BAG Urteil v. 23.11.2004 - 2 AZR 24/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 135). Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer substantiiert eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem anderen Unternehmen darzulegen.
- bb)Da die Beklagte auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz in einem verbundenen Unternehmen bestritten hat, hätte der Kläger folglich näher darlegen müssen, dass er in einem andern Unternehmen eingesetzt werden kann. Dies ist nicht geschehen. Der Kläger hat sich zunächst allgemein auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an verschiedenen Standorten M., L., X., O.-J. und N. mit der Behauptung berufen, dass die Produktion dort fortgeführt werde. Dies ist bereits nicht nachzuvollziehen, da er nicht bestritten hat, dass die Beklagte kein operatives Geschäft mehr betreibt. Es ist auch unstrittig, dass der Geschäftsbereich Consumer Imaging auf die B. Photo GmbH übergangen und sich diese in Insolvenz befindet. Der Kläger hat u.a. auch wegen ihrer Insolvenz dem Betriebsübergang widersprochen. Welche Produktion von wem etwa an den Standorten M., X., O.-J. fortgeführt wird und warum er dort eingesetzt werden kann, ergibt sich aus dem Vortrag nicht. In Bezug auf die Standorte L. und N. verweist der Kläger zwar auf eine Einsatzmöglichkeit bei der Fa. I. Care GmbH und insoweit auf eine Beschäftigung im Bereich der Produktion von Röntgenfilmen in N.. Dem hat die Beklagte aber entgegengehalten, dass in N. keine Röntgenfilme sondern nur entsprechende Geräte hergestellt würden. Es würden keine Mitarbeiter beschäftigt, die Filme herstellen oder herstellen könnten. Dem ist der Kläger nicht mehr konkret entgegengetreten. Insofern ist davon auszugehen, dass dort keine Filme mehr produziert werden. Angesichts dieser Umstände und insbesondere der Tatsache, dass die Fa. I. Care in einem anderen GmbH Geschäftsbereich tätig ist, hätte der Kläger näher darlegen müssen, wie er dort im Rahmen einer zumutbaren Einarbeitungszeit eingesetzt werden kann. Der Hinweis auf seinen langjährigen Einsatz in unterschiedlichen Bereichen bei der Beklagten genügt hierzu nicht. Angesichts der fehlenden Darlegung einer konkreten Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen kann auch dahinstehen, ob die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers als Alleingesellschafter der I. Care GmbH, tatsächlich den vom Bundesarbeitsgericht geforderten bestimmenden Einfluss auf die Fa. I. Care GmbH ausüben und einen Einsatz des Klägers in dem anderen Unternehmen verbindlich festlegen kann, oder der Firma I. Care GmbH die Entscheidung über die Einstellung vorbehalten ist, wie von der Beklagten behauptet wird. Nach alledem ist die fristgerechte Kündigung der Beklagten wirksam. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden. II. Der Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag zu 2.) ist zulässig aber aufgrund der wirksamen Kündigung unbegründet. III. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung einer Abfindung abgewiesen. 1. Ein Abfindungsanspruch ist gemäß § 7.3 der Überleitungsvereinbarung (ÜLV) vom 24.09.2004 ausgeschlossen, da der Kläger dem Betriebsübergang widersprochen hat.
- a)Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7.3 ÜLV nicht unwirksam. Sozialpläne haben eine zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können. Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume. Diese beziehen sich auf die Beurteilung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und die Ausgestaltung des Ausgleichs oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (BAG Urteil v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 ). Hierbei haben die Betriebsparteien einen weiten Ermessensspielraum. Sie können dabei typisierend nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen. Zwar gilt das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, auch für betriebliche Sozialpläne (BAG Urteil v. 11.02.1998 - 10 AZR 22/97 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 121 ; BAG Urteil v. 22.07.2003 - 1 AZR 575/02 - BAGE 107/100 ). Danach darf der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Erfüllung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die Berufungskammer folgt, ist es aber grundsätzlich weder unzulässig, in einem betrieblichen Sozialplan Abfindungsansprüche für den Fall auszuschließen, dass das Arbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber übergeht, noch ist es unzulässig, Mitarbeiter von Sozialplanansprüchen auszuschließen, die das Arbeitsverhältnis auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber - ohne anerkennenswerte Gründe - durch Widerspruch verhindern (BAG Urteil v. 12.07.2007 - 2 AZR 448/05 - NZA 2008, 425 -428; BAG Urteil v. 05.02.1997 - 10 AZR 553/96 - BetrVG 1972 § 112 Nr. 112). Es entspricht dem Sinn und Zweck eines Sozialplans, die sich aus einer Betriebsänderung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu mildern (BAG Urteil v. 13.02.2007 - 1 AZR 163/06 - AP Nr. 185 zu § 112 BetrVG 1972). Deshalb können Abfindungsansprüche ausgeschlossen werden, wenn ein Verlust des Arbeitsplatzes vermieden werden kann. Dies haben die Betriebspartner beachtet. Sie haben zwischen Mitarbeitern, die von Personalmaßnahmen betroffen waren (siehe Interessensausgleich vom 24.10.2004) und Mitarbeitern, deren Arbeitsplätze beim Erwerber fortbestehen, unterschieden.
- b)Die Regelung in § 7.3 der Überleitungsvereinbarung überschreitet auch nicht die Regelungskompetenz der Betriebspartner. Die Regelung soll erkennbar Widersprüche verhindern. Es soll die Funktionsfähigkeit des Betriebes, die durch die Ausübung einer Vielzahl von Widerspruchsmöglichkeiten beeinträchtigt werden kann, erhalten bleiben. Dies liegt im Interesse der Gesamtheit der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer. Der Betriebsrat handelt also im Rahmen seiner Regelungskompetenz, wenn er in einer Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang Voraussetzungen festlegt, die die Ausübung des Widerspruchsrechts verhindern sollen, um den Betrieb und seinen Bestand zu erhalten. Dass aufgrund wirtschaftlicher Umstände der Erhalt des Betriebes im Nachhinein nicht möglich war, ändert nichts an der Beurteilung.
- c)Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg damit gehört werden, dass der zugewiesene Arbeitsplatz wegen der Insolvenz der B. Photo GmbH von vornherein nicht zumutbar bzw. gleichwertig war und deswegen die Regelung in der Überleitungsvereinbarung nicht zur Anwendung kommen kann. Es kann dahinstehen ob von einem zumutbaren Arbeitsplatz auszugehen ist, wenn die Insolvenz des Betriebserwerbers bereits bei Abschluss des Sozialplans feststeht oder der alte Arbeitgeber die Insolvenz des Erwerbers bewusst herbeigeführt hat. Der Kläger hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Schluss zulassen. Alleine aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmer fehlerhaft auch über die wirtschaftliche Ausstattung des Erwerbers informiert worden sind, ergibt sich das nicht. Daraus lässt sich auch nicht entnehmen, dass die wirtschaftliche Entwicklung bzw. eine Insolvenz von den Betriebspartnern bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vorausgesehen werden konnte. Erkennbar gingen die Betriebspartner von einer Fortführung des Betriebes aus. Um dies zu ermöglichen haben sie nicht nur die Überleitungsvereinbarung sondern am 24.11.2004 einen Interessenausgleich mit Personalabbaumaßnahmen abgeschlossen, der für die davon betroffenen Arbeitnehmer Transfer-Leistungen vorsieht. Die Regelung in § 7.3 diente gerade dazu, die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit mit den verbliebenen Arbeitnehmern und organisatorischen Einheiten zu ermöglichen. Tatsächlich hat der Kläger auch über ein Jahr für die Rechtsnachfolgerin gearbeitet.
- d)Der Wirksamkeit der Regelung steht auch nicht entgegen, dass die Überleitungsvereinbarung nach dem Klägervortrag nicht vom örtlichen Betriebsrat unterschrieben wurde. Der Vortrag des Klägers ist insoweit unsubstantiiert. Mit der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der örtliche Betriebsrat mit den Gesamtbetriebsrat und anderen Betriebsräten die Betriebsvereinbarung mit abgeschlossen hat. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die dem Gericht vorliegende Kopie ausreichend die Beteiligung des örtlichen Betriebsrats dargetan. Auf der vom Kläger eingereichten Kopie der Überleitungsvereinbarung mit Datum 24.09.2004 sind auf Seiten 6 die Unterschriften der Vertreter der Arbeitgeberseite und des Gesamtbetriebsrats und auf Seite 7 unter der Überschrift "für die Betriebsräte der Betriebsstätten", die einzelnen Betriebsstätten darunter M. aufgeführt. Neben der Angabe M. befinden sich, wie auch neben den anderen Ortsangaben jeweils zwei Unterschriften. Der Kläger hat weder die Richtigkeit des Inhaltes der eingereichten Überleitungsvereinbarung bestritten, noch in Zweifel gezogen, dass es sich auf Seite 7 um Unterschriften handelt. Er hat auch nicht behauptet, dass die aufgeführten Unterschriften nicht den Vertretern des Betriebsrats in M. zuzurechnen sind. Dem Kläger müssten jedoch die Namen der Betriebsräte bzw. des Betriebsratsvorsitzenden in seinem Werk bekannt sein. Folglich ist nach Auffassung der Berufungskammer davon auszugehen, dass die Unterschriften den jeweiligen Betriebsräten zuzurechnen sind und damit auch der örtliche Betriebsrat die Vereinbarung unterzeichnet hat. Der Kläger ist im Übrigen den Ausführungen der Beklagten zur Beteiligung des Betriebsrats nicht mehr entgegengetreten.
- e)Die Regelung in § 7.3 der Überleitungsvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Rechtsvorschriften unwirksam. Die Berufungskammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Ausschluss der Sozialplanabfindung nicht gegen § 613 a BGB verstößt.
- aa)§ 613 a BGB räumt dem Arbeitnehmer lediglich das Recht ein, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Es handelt sich um ein Rechtsfolgenverweigerungsrecht mit Rückwirkung. Die Regelung trägt der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers Rechnung, wonach dem Arbeitnehmer kein Arbeitgeber als Vertragspartner aufgezwungen werden kann, mit dem er nicht in einem Vertragsverhältnis stehen will (Ascheid/Preiss/Schmidt/Kiehl Kündigungsrecht 3. Aufl. 2007 § 1 KSchG Rdn. 510 m.w.N.). Bei Ausübung des Widerspruchsrechts kann der Betriebsveräußerer das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen, wenn nach einem Widerspruch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen besteht (vgl. etwa BAG Urteil v. 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP Nr. 113 zu § 1 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil v. 31.05.2007 - 2 AZR 276/06 - AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969). Der Verlust des Arbeitsplatzes kann damit die Folge der Ausübung des Widerspruchsrechts sein. Vor diesen negativen Auswirkungen schützt die Vorschrift des § 613 a BGB nicht.
- bb)Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Regelung in 7.3 ÜLV gegen die EU- Richtlinie Art 7 RL 2001/23/EG verstoße, weil ansonsten die Nichtbeachtung der Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 613 a BGB sanktionslos bleibe, kann dem nicht gefolgt werden. Grundsätzlich bleibt Art. 7 Abs. 1 RL 2001/23/EG hinter den Vorgaben des nationalen Gesetzgebers in § 613a BGB insoweit zurück, als dort grundsätzlich nur eine Verpflichtung des Betriebsveräußerers vorgesehen ist, kollektivrechtlich die Vertreter der betroffenen Arbeitnehmer zu informieren. Nur ausnahmsweise, wenn es unabhängig von ihrem Willen in einem Unternehmen oder in einem Betrieb keine Vertreter der Arbeitnehmer gibt, sind die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer zu informieren, Art. 7 Abs. 6 RL 2001/23/EG. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 613 a Abs. 5 BGB neben der Informationspflicht gegenüber der betrieblichen Interessenvertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Verpflichtung zur Unterrichtung auch der einzelnen Arbeitnehmer festgelegt (BAG Urteil v. 23.07.2009 - 8 AZR 539/08 - AP Nr. 11 zu § 613a BGB Unterrichtung ). Die Richtlinie 2001/23/EG schreibt zudem keine ausdrücklichen Sanktionen für den Fall vor, dass Veräußerer und/oder Erwerber nicht hinreichend informieren bzw. konsultieren (Franzen: Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts für die arbeitsrechtliche Regulierung des Betriebsübergangs NZA-Beil. 2008, 139). Insbesondere ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine bestimmte Sanktion, etwa die Zahlung einer Sozialplanabfindung. Unabhängig davon ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht nicht sanktionslos. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAG Urteil v. 27.11.2008 - 8 AZR 1023/08- AP Nr.
§ 613aBGB Unterrichtung m.w.N.) handelt es sich bei § 613 a Abs.
5 BGB nicht um eine bloße Obliegenheit, sondern um eine echte Rechtspflicht der beteiligten Arbeitgeber, für deren Verletzung somit nach § 280 Abs.1, 249 BG BGB gehaftet wird; das Verschulden des unzutreffend unterrichtenden Arbeitgebers wird hierbei gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. 2. Der Kläger kann seinen Abfindungsanspruch auch nicht unmittelbar auf die GBV stützen, weil es sich nach Auffassung des Klägers wegen der Insolvenz der B. Photo GmbH um einen unzumutbaren Arbeitsplatz im Sinne der GBV 1995 gehandelt hat. Die GBV 1995 bestimmt zwar in Ziffer V 1, dass Arbeitnehmer, die wegen einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausscheiden, wegen des Verlustes eines sozialen Besitzstandes eine Abfindung erhalten. Die Regelungen der GBV wurden jedoch durch die Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004 ausdrücklich modifiziert. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in mehreren Entscheidungen (vgl u.a. BAG v. 27.11.2008 - 8 AZR 1023/06 - AP Nr.
§ 613
a BGB Unterrichtung) mit der GBV 1995 und deren Anwendung auch in Ansehung der Überleitungsvereinbarung auseinandergesetzt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar in Ziff. III 1 GBV ausdrücklich der Grundsatz festgelegt werde, dass Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz wegfällt, soweit als möglich ein in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertiger und zumutbarer Arbeitsplatz anzubieten sei, dass also Versetzungen betriebsbedingten Beendigungen des Arbeitsverhältnisses vorgehen sollen. Folgerichtig werde daher durch Ziff. I 5 der GBV geregelt, dass einem Arbeitnehmer, der ohne stichhaltige Begründung eine Versetzung ablehne, bei einer nachfolgenden Kündigung keine Abfindung zustehe, damit der Grundsatz "Versetzung vor Kündigung" nicht unterlaufen werden könne. Aus dem Wortlaut der GBV ergebe sich jedoch auch, dass die "Übernahme" des Arbeitnehmers durch ein anderes Konzernunternehmen nicht einer "Versetzung" gleichzustellen sei. Bereits die Überschrift des dritten Abschnitts der GBV differenziere nämlich zwischen "Versetzungen" und "Übernahmen". Daher habe nach der Verselbständigung des Geschäftsbereiches CI und seiner Übertragung Regelungsbedarf hinsichtlich der Frage bestanden, wie sich eine arbeitnehmerseitige Ablehnung eines Arbeitsplatzes nach erfolgter Übertragung auf Abfindungsansprüche nach der weitergeltenden GBV auswirkt. Insoweit sei durch Ziff. 7.3 der ÜLV geregelt worden, dass ein Arbeitsplatz am selben Ort bei dem Erwerber als in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertig und zumutbar gemäß Ziff. I 5 der GBV gelte und ein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses den Abfindungsanspruch bei anschließender Kündigung ausschließt. Dem schließt sich die Berufungskammer an. Nach alledem ergibt sich kein Anspruch unmittelbar aus der GBV 1995. 3. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den Transfer-Sozialplänen. Sie gelten für die in dem Zusammenhang vereinbarten Betriebsänderungen gemäß Interessenausgleich vom 19.12.2001 bzw. 21.11.2003 (jeweils Ziffer 1. Geltungsbereich der Transfer-Sozialpläne) und nicht für den Betriebsteilübergang des Geschäftsbereichs Consumer Imaging. 4. Ein Abfindungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Voraussetzung für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte, die ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Es kann dahinstehen, ob, wie vom Kläger behauptet, in der Vergangenheit bei jeder betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung gezahlt worden ist, die sich zudem hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe nach der Gesamtbetriebsvereinbarung- Sozialplan 1995 gerichtet hat. Diese Handhabung wurde ausweislich der Überleitungsvereinbarung zur Ausgliederung und Übertragung des Geschäftsbereichs auf die B. Photo GmbH zum 01.11.2004 unterbrochen. Den Betriebspartnern obliegt es, bei jeder betrieblichen Maßnahme zu entscheiden, ob und wie wirtschaftliche Nachteile betroffener Arbeitnehmer ausgeglichen werden sollen. Der Kläger hat zudem nicht substantiiert dargelegt, dass in der Vergangenheit Arbeitnehmer jeweils eine Abfindung erhalten haben, die einem Betriebsübergang mit zumutbaren Arbeitsplätzen widersprochen haben und anschließend wegen Wegfall des alten Arbeitsplatzes gekündigt worden sind. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. In der Berufung hat der Kläger seinen Vortrag nicht weiter konkretisiert. 5. Letztlich ergibt sich auch kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 613 a , 280 BGB.
- a)Mit dem Kläger ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB verletzt hat. Ein Schadensersatzanspruch setzt aber voraus, dass der Kläger bei rechtzeitiger und richtiger Information dem Betriebsübergang widersprochen und ihm in diesem Fall der geltend gemacht Abfindungsanspruch zugestanden hätte. Für den Umstand, dass der Kläger dem Betriebsübergang bei ordnungsgemäßer Unterrichtung rechtzeitig widersprochen hätte und der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten wäre, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (BAG Urteil v. 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 91). Bei Verletzungen von Aufklärungspflichten kann zwar eine Vermutung bestehen, dass sich der Geschädigte aufklärungsgerecht verhalten hätte (BGH Urteil v. 05.07.1973 - VII ZR 12/83 - BGHZ 61, 118 ). Das setzt aber voraus, dass nur eine Handlungsmöglichkeit besteht.
- b)Dies ist hier aber nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Verhaltens des Klägers bereits nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Betriebsübergang bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung fristgemäß widersprochen hätte. Bei einem Widerspruch musste der Kläger mangels operativen Geschäfts der Beklagten mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen. Nach der Überleitungsvereinbarung war für diesen Fall ein Abfindungsanspruch ausgeschlossen. Eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Geschäftsbereich an einem anderen Standort war zumindest zweifelhaft und für den Kläger mit erheblichen Veränderungen verbunden. Auch in diesem Fall hätte sich keine Abfindung ergeben. Selbst wenn Bedenken an der Wirksamkeit des Abfindungsausschlusses bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, konnte er nicht damit rechnen, Abfindungsansprüche in welcher Höhe auch immer ohne ein gerichtliches Verfahren durchsetzen zu können. Der Entscheidung, dem Betriebsübergang bei Angabe der tatsächlichen wirtschaftlichen Zahlen zu widersprechen, stand die Fortsetzung der Tätigkeit bei Übernehmer gegenüber. Wie ausgeführt, konnte zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Es standen sich damit zwei erwägenswerte Alternativen mit unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folge gegenüber. Es kommt hinzu, dass der Kläger trotz eines Insolvenzantrags bei dem Betriebsübernehmer weiter gearbeitet hat. Er hat zwar die Beklagte mit Schreiben von 01.07.2005 um weitere Informationen gebeten und sich den Widerspruch vorbehalten. Aber auch nach diesem Schreiben und trotz fehlender Reaktion der Beklagten hat der Kläger über mehrere Monate bei dem Rechtsnachfolger auch nach der Insolvenzeröffnung weiter gearbeitet und erst im Dezember 2005 seinen Widerspruch ausgeübt. Angesichts dieser Umstände kann nach Auffassung der Berufungskammer nicht davon ausgegangen werden, dass für den Kläger bei ordnungsgemäßer Information nur eine echte Handlungsmöglichkeit bestand, und zwar der Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Da der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass die fehlerhafte Information kausal für die Nichtausübung des Widerspruchs ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger durch den verspäteten Widerspruch ein Schaden entstanden ist. Nach alledem war auch der Zahlungsantrag zurückzuweisen. C. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. D. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. JansenReichKrüll Permalink: https://openjur.de/u/149072.html ( https://oj.is/149072 ) Volltext Zitate 35 Zitiert 6 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c