(319), jeweils m. w. N. Ebenso wenig wie nach § 39 Nr. 3 AufenthV war die Antragstellerin auch nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt, den benötigten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann erneut, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- Dezember 2010 18 B 1244/10 , und vom
- April 2010 - 18 B 180/10 , juris, offen bleiben, ob insoweit auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder - wofür mit Blick auf den dargelegten Zweck der Norm viel spricht - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bzw. den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung in einer Tatsacheninstanz abzustellen ist. Denn die Antragstellerin war zu keinem der in Betracht kommenden Zeitpunkte im Sinne des § 39 Nr. 5 AufenthV geduldet. Insoweit ist eine Aussetzung der Abschiebung nicht ausreichend, die allein zum Zweck der Durchführung des Gerichtsverfahrens erfolgt (sog. Stillhaltezusage). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
- Dezember 2010 18 B 1244/10 , und vom
- April 2010 18 B 180/10 , juris, m. w. N. Nur über eine solche Duldung verfügt die Antragstellerin derzeit. Ausweislich der der letzten Verlängerung der Duldung am
- Dezember 2010 zugrundeliegenden Verfügung der Antragsgegnerin ist Grund für die Duldung, dass aufgrund der erteilten Stillhaltezusage noch kein Termin für eine Abschiebung feststeht. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Nachholung des Visumverfahrens absieht. Ermessensfehler dieser nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Entscheidung sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die knappen Ermessenserwägungen im Bescheid vom
- April 2010 mit Blick auf den zwischenzeitlichen Erwerb einfacher Deutschkenntnisse mit ihrem Schriftsatz vom
- Januar 2011 dahingehend ergänzt, sie halte weiterhin am Erfordernis des richtigen Visums fest, da die Antragstellerin bereits in der Absicht ins Bundesgebiet eingereist sei, hier die Ehe zu schließen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Insoweit ist die Antragstellerin den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/149078.html ( https://oj.is/149078 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 44 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.