G NRW) sind, zu vermitteln, Geräte, mittels derer Sportwetten an nicht zugelassene Veranstalter vermittelt werden (z.B. PC´s - sofern diese nicht über ein Programm verfügen, mit dem der Zugriff auf Sportwettangebote nicht zugelassener Veranstalter ausgeschlossen ist, Wettterminals, Online-Wettautomaten) aufzustellen oder deren Aufstellung durch Dritte zu dulden, für Sportwettangebote nicht zugelassener Veranstalter zu werben. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger für den Fall, dass dieser nicht innerhalb von 14 Tagen
Vollziehbarkeit die Vermittlung unzulässiger Sportwetten einstelle und die dazu dienenden Geräte, Unterlagen sowie entsprechende Werbung nicht aus dem Betrieb entferne, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 SportwettenG NRW, begehe mit der ihm untersagten Tätigkeit eine Straftat
GB) und begründe eine erhebliche Gefährdungslage wegen der mit dem Glücksspiel verbundenen typischen Gefahren, insbesondere in Bezug auf Spielsucht und Vermögensgefährdung der Spieler. Das staatliche Glücksspielmonopol verstoße schließlich auch nicht gegen EU-Gemeinschaftsrecht.
dem das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW durch Beschluss vom
dem SportwettenG NRW festgeschrieben habe, und stehe auch in Einklang mit dem EU-Gemeinschaftsrecht. So enthalte der GlüStV zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, zur Kanalisierung und Begrenzung des Glückspielangebots, zum Jugend- und Spielschutz sowie zur Sicherstellung eines fairen Spiels, zum Schutz vor Kriminalität und zur Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs. Zudem seien inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen, Vorgaben zur Beschränkung und Vermarktung sowie umfassende Regelungen über Werbung enthalten. Die Untersagungsverfügung beruhe demnach auf § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, wonach die Glücksspielaufsicht unerlaubtes Glücksspiel und Werbung hierfür zu unterbinden habe und
StV die erforderlichen Anordnungen erlassen könne. Bei den durch den Kläger vermittelten und beworbenen Sportwetten handele es sich um unerlaubtes Glücksspiel
StV. Weder der Kläger selbst noch die Wettanbieterin habe eine entsprechende Erlaubnis für das Land Nordrhein-Westfalen. Eine solche Erlaubnis könne aber auch nicht erteilt werden, da
StV in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW eine solche nur an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, erteilt werden könne, so dass die Tätigkeiten des Klägers nicht nur formell, sondern auch materiell unerlaubt seien. Diese Anforderungen seien auch mit den Grundrechten des Grundgesetzes (GG) - insbesondere der Berufsfreiheit
GG - und den Grundfreiheiten des EU-Gemeinschaftsrechts - insbesondere der Dienstleistungsfreiheit
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - in Einklang zu bringen. Der Kläger hat am
StV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, unter anderem darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Diese Ermächtigungsgrundlagen verstoßen jedoch gegen die Dienstleistungsfreiheit
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dürfen aufgrund des Vorrangs des EU-Gemeinschaftsrechts nicht angewendet werden.
AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind,
Maßgabe der Art. 57 bis 62 AEUV verboten. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn wenigstens einer der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem niedergelassen ist, in dem die Leistung angeboten wird, es sei denn Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) ist einschlägig. Letzteres ist aber nicht der Fall, denn es ist nichts dafür vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, dass es sich beim Gewerbebetrieb des Klägers um eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur der "D. Ltd." handelt, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom
Art. 52 Abs. 1 AEUV beeinträchtigt eine solche Beschränkung allerdings nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Diesen Anforderungen wird das im GlüStV und im GlüStV AG NRW verankerte staatliche Sportwettenmonopol jedoch nicht gerecht. Zwar gehören zu den zulässigen Beschränkungsgründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen, so: EuGH, Urteil vom
juris. Gemessen an diesen Kriterien hat die erkennende Kammer hinreichende Feststellungen getroffen, die zu der Schlussfolgerung führen, dass das Sportwettenmonopol die Gelegenheiten zum Spiel und deren Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt und damit europarechtswidrig ist. Trotz des mit dem Sportwettenmonopol verfolgten Ziels (Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht) unterliegen andere Arten von Glücksspielen, wie Pferdewetten und Automatenspiele, keinem staatlichen Monopol. Sie dürfen von privaten Veranstaltern
Erteilung einer Erlaubnis betrieben werden. Dabei ist nicht ersichtlich, warum zur Bekämpfung der Wettsucht in dem einen Sektor ein Staatsmonopol nötig sein und in dem anderen Sektor Erlaubnisvorbehalte genügen sollen. Die deutschen Behörden haben für Kasino- und Automatenspiele sogar eine Angebotsausweitung ermöglicht, obwohl solche Spiele ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als Sportwetten. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 -1BvR 1054/01-, juris Rn. 99 ff., festgestellt, dass
derzeitigem Erkenntnisstand die bei weitem meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten, vgl. Hayer/Meyer, Die Prävention problematischen Spielverhaltens, Journal of Public Health, 2004, Seite 293,
den bisherigen Erkenntnissen deutlich weniger zu problematischem und pathologischem Spielverhalten beitragen. Gleichwohl hat sich zwischen den Jahren 2000 und 2007 die Zahl der erlaubten Spielbanken in Deutschland (gemessen
Spielbankstandorten einschließlich Dependancen) von 69 auf 85 erhöht - und anschließend bis 2009 auf nur 84 verringert -, so Meyer, Stellungnahme vom
einer Stunde Laufzeit ein fünfminütiger Stillstand des Spielgeräts gefordert, solange nicht die Gewinne die Einsätze deutlich übersteigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 SpielV). Schließlich hat der Verordnungsgeber den Höchstgewinn je Stunde auf 500 EUR beschränkt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV), während früher je Stunde maximal (einschließlich Sonderspiele) 600 EUR erzielt werden konnten, vgl.: Marcks, a.a.O., § 13 SpielV Rn.
der SpielV notwendigerweise höhere Einnahmen aus Spielbankenabgaben und örtlichen Aufwandsteuern, z.B. ist
der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom
StV i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW stützen.
StV darf ein Glücksspiel nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Stelle veranstaltet werden, wobei die Kriterien für eine Erlaubniserteilung in § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW geregelt sind. Fehlt - wie im vorliegenden Fall - eine solche Erlaubnis, ist die Veranstaltung von Glücksspielen bereits formell illegal, was regelmäßig die Untersagung des fraglichen Gewerbes rechtfertigt. Die formelle Illegalität kann jedoch vorliegend nicht zur Begründung einer Untersagung herangezogen werden. Für den Gewerbetreibenden besteht im Regelfall bereits nicht die Möglichkeit, eine derartige Erlaubnis zu erlangen. Als Privatperson kann der Kläger schon aus formalen Gründen keine Erlaubnis erhalten. So ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelt, dass eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten erforderlich ist; eine solche Erlaubnis kann jedoch nur an das Land selbst, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine private Gesellschaft, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, vergeben werden (§ 10 Abs. 2 GlüStV). Zum gleichen Ergebnis führen die Regelungen der §§ 3 Abs. 1, 4 GlüStV AG NRW, womit das Ausführungsgesetz den Staatsvertrag in Landesrecht umsetzt, ohne den vorgegebenen Rahmen des Staatsvertrages zu überschreiten. Eine Erlaubniserteilung an eine Privatperson oder an eine juristische Person des Privatrechts ohne hinreichende öffentlichrechtliche Beteiligung scheidet damit aus, vgl. dazu auch EuGH, Urteil Placanica u.a., a.a.O., Rn. 67; VG Minden, Urteil vom 07. Februar 2011 -1K 2835/07-; Koenig/Bache ZfWG 2011, 7 f. . Der derzeit bestehende Erlaubnisvorbehalt widerspricht höherrangigem Recht. Die oben beschriebene Europarechtswidrigkeit des nationalen Sportwettenmonopols erfasst auch den im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalens vorgesehenen formalen Erlaubnisvorbehalt. Die Kammer geht davon aus, dass ein Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich mit Europarecht vereinbar ist, vgl. auch OVG NRW, a.a.O., amtl. Abdruck S. 16 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in der Sache Placanica u.a. . Vorliegend können aber die Erlaubnispflicht, das gemeinschaftswidrige Monopol und der Kreis der Personen, denen eine Erlaubnis erteilt werden kann, nicht isoliert betrachtet werden. Die Erlaubnispflicht kann nicht rechtlichen Bestand haben, während die das Monopol des Staates betreffenden Vorschriften des Ausführungsgesetzes unanwendbar sind. Vielmehr sind das Monopol und der Erlaubnisvorbehalt in ihrer derzeitigen Fassung in gleicher Weise unanwendbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages sowie der umsetzenden Vorschriften des GlüStV AG NRW. Bereits der Wortlaut des Staatsvertrages spricht für die Verknüpfung des Monopols mit dem Erlaubnisvorbehalt. So verpflichtet § 10 Abs. 1 GlüStV die Länder, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. § 10 Abs. 2 GlüStV zeigt den Ländern die Möglichkeit auf, durch welche institutionelle Konstruktion diese Pflicht erfüllt werden kann. Demnach ist die Aufgabe vom Land selbst oder durch die in § 10 Abs. 2 GlüStV legitimierten Dritten wahrzunehmen, wobei der maßgebende Einfluss des Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gesichert werden muss. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sieht eine Erlaubnispflicht vor, ohne den Kreis der Erlaubnisnehmer zu bestimmen. Tatsächlich haben die Länder eine Erlaubnis grundsätzlich zu erteilen, weil sie der Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 GlüStV anders nicht
kommen können. Unbeschadet des Umstandes, dass die Erlaubnis
StV AG NRW bei Erfüllung der Voraussetzungen
Satz 1 der Vorschrift grundsätzlich zu erteilen ist, wird in § 4 GlüStV und § 4 GlüStV AG NRW kein ausdrücklicher Bezug zum Monopol hergestellt. Dieser ergibt sich jedoch aus dem zuvor aufgezeigten Regelungszusammenhang. Das Ausführungsgesetz, welches seinerseits den von dem Staatsvertrag vorgegebenen Rahmen ausfüllen und in Landesrecht umsetzen soll, übernimmt in § 3 GlüStV AG NRW die Regelungsziele des § 10 GlüStV und erlaubt lediglich den dort genannten potenziellen Erlaubnisnehmern, Glücksspiele zu veranstalten, durchzuführen und zu vermitteln. Diese Tätigkeiten wiederum unterliegen
StV AG NRW der Erlaubnispflicht, sodass diese
Wortlaut und Systematik des Gesetzes und in Übereinstimmung mit dem Staatsvertrag auf das staatliche Monopolsystem ausgerichtet sind. Die Erreichung der gesetzgeberischen Ziele des § 1 GlüStV AG NRW wird damit an die fragliche Erlaubnis geknüpft. Auch die weitere systematische Auslegung der gesetzlichen Regelungen stützt dieses Ergebnis. Es ist nicht zu erkennen, dass
dem gesetzgeberischen Willen die Erlaubnispflicht als Teil einer allgemeinen Regelung zu verstehen sein soll, während etwa das (europarechtswidrige) staatliche Monopol als spezielle Vorschrift des Ausführungsgesetzes gilt, so aber: OVG NRW, a.a.O., amtl. Abdruck S. 14, mithin allgemeine Vorschriften des Gesetzes und damit die Erlaubnispflicht Bestand hätten. Vorliegend bleibt mit der Unanwendbarkeit der Monopolregelungen kein Rest übrig, dem der Gesetzgeber einen eigenständigen Regelungsgehalt beigemessen haben könnte. Der Erlaubnisvorbehalt ist vom Gesetzgeber als Mittel eingesetzt worden, um das Monopol konkret auszugestalten und abzusichern. Der Gesetzgeber hat sich dabei im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten für ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt entschieden. Einen anderen denkbaren Regelungsweg - etwa ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wie es im allgemeinen Gewerberecht vielfach üblich ist - hat der Gesetzgeber nicht gewählt. Die getroffene Monopolregelung dient insbesondere nicht einer Kontrolle des Veranstalters oder Vermittlers, sondern beschränkt den Kreis der potenziellen Veranstalter und bewirkt, dass die besonderen Zulassungskriterien und die Zuverlässigkeitsprüfung nur auf diesen beschränkten Kreis Anwendung finden können. Der Erlaubnisvorbehalt ist Teil eines einheitlichen Regelungsziels und für die gewählte gesetzliche Regelung zwingend erforderlich. Dies zeigt schon der Aufbau des GlüStV AG NRW, der die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis (§ 4 GlüStV AG NRW) und den Kreis möglicher Erlaubnisadressaten (§ 3 GlüStV AG NRW) unmittelbar hintereinander regelt. Eine Differenzierung zwischen Erlaubnisvorbehalt als "Allgemeiner Vorschrift" und der Monopolregelung als "Spezialvorschrift" ist
systematischen Gesichtspunkten nicht gegeben. Diese Differenzierung fehlt dem Staatsvertrag auch. Dessen Aufbau unterscheidet gerade nicht zwischen einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil, in dem sich etwa nur Spezialvorschriften wiederfinden. Vielmehr ist der Staatsvertrag
Abschnitten unterteilt. Dem ersten Teil, der mit "Allgemeine Vorschriften" überschrieben ist, folgt kein zweiter Teil, in dem lediglich Spezialvorschriften zu finden sind. Der zweite Teil, in dem auch das Monopol geregelt ist, umfasst die "Aufgaben des Staates". Erst ab dem dritten Teil finden sich spezifische Regelungen für besondere Glücksspielarten. Der fünfte Teil ist allgemein mit "Besonderen Vorschriften" überschrieben und umfasst Regelungen zu Spielbanken, Sportwetten (§ 21) und zu Glücksspielen mit besonderem Gefährdungspotential. Da der Gesetzgeber sich für ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt entschieden hat, kann auch nicht auf vergleichbare Erlaubnisvorbehalte abgestellt werden, etwa § 33c GewO. Derartige Vorschriften belegen nicht, dass der Gesetzgeber eine erlaubnisfreie Sportwettentätigkeit nicht gewollt habe, so aber: OVG NRW, a.a.O., amtl. Abdruck S. 15. Die Regelungsstruktur des § 33c GewO und diejenige des § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW weisen erhebliche Unterschiede auf. § 33c GewO ist dabei ein Beispiel für ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wonach die Erlaubnis an Kriterien gebunden ist, die denjenigen betreffen, der die Erlaubnis begehrt. In diesem Zusammenhang steht die Kontrolle des Gewerbetreibenden im Vordergrund. § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW stellt demgegenüber ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar und weist daher zahlreiche Einschränkungen auf, die keinen Bezug zu demjenigen haben, der die Erlaubnis begehrt. Beispielsweise richtet sich die Zielsetzung des § 1 GlüStV an das Land und nicht an den Vermittler oder Veranstalter. Schließlich wird der bestehende Erlaubnisvorbehalt unabhängig von den Fragen, die das konkret bestehende Monopol betreffen, den durch den EuGH aufgestellten Anforderungen nicht gerecht. Der Vorbehalt muss
den Vorgaben des EuGH auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen. Ferner muss ein effektiver Rechtsbehelf offen stehen, vgl.: EuGH, Urteil Carmen Media, a.a.O., Rn. 87; Koenig / Bache, a.a.O. . Diesen Anforderungen wird der Erlaubnisvorbehalt nicht gerecht. So "soll"
StV AG NRW zwar die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW beinhaltet aber zum Teil Negativkriterien, deren Erfüllbarkeit für den Erlaubnissuchenden nicht objektiv bewertbar sind, vgl. Koenig / Bache, a.a.O. . Dies betrifft vor allem die Ziffern 1, 5 und 6 des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW. Für den privaten Erlaubnissuchenden ist dort nicht transparent dargelegt, welche Anforderungen an ihn gestellt werden. Die Frage, ob eine an ihn erteilte Erlaubnis der Zielsetzung des GlüStV (Ziffer 1) zuwiderläuft, bleibt für den Einzelfall unklar. Schließlich wird ein effektiver Rechtsschutz durch § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV, wonach kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht, erheblich reduziert und steht in gewissem Widerspruch zur ermessenslenkenden Wirkung der "Soll-Regelung" in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW. Die kürzlich ergangenen Entscheidungen des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 14.09 und 8 C 15.09 -, stehen diesem Verständnis der Kammer nicht entgegen. So ließe sich etwa nicht erklären, warum das BVerwG die Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen hat. Wenn
Ansicht des BVerwG der Erlaubnisvorbehalt isoliert betrachtet europarechtskonform ist und das Fehlen der Erlaubnis den Erlass der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt hätte, wären Klage und Revision ohne Erfolg gewesen. Entsprechend ist das Gericht in einem Parallelverfahren unter Bezugnahme auf die hier nicht einschlägige Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV vorgegangen, da die Erteilung einer Erlaubnis in diesem Fall nicht mehr in Betracht gekommen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -. Auch wenn der isolierte Erlaubnisvorbehalt europarechtskonform sein sollte, kann die Beklagte aus tatsächlichen Gründen die Unterlassungsverfügungen nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis stützen. Die Beklagte hat in tatsächlicher Hinsicht bisher keine Feststellungen getroffen, die einer Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen könnten (§ 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW). Es ist für die Kammer schließlich nicht ersichtlich, dass die Erlaubnis auch aus anderen Gründen versagt werden müsste, wenn man die Erlaubnisvorschriften entsprechend heranziehen wollte. Entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW käme als Ablehnungsgrund allenfalls in Betracht, dass das Wettunternehmen keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet. Dass dies bei der "D. Ltd". der Fall wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den Gerichtsakten ist ebenso nicht zu entnehmen, dass der Kläger nicht die notwendige Zuverlässigkeit aufweist. Dementsprechend hat die Beklagte auch keine eigenen Feststellungen getroffen und ihre Unterlassungsverfügung auch nicht auf derartige Aspekte gestützt. Der Veranstalter oder Vermittler muss seine Zuverlässigkeit nicht belegen. Vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten - entsprechend den Erlaubnisvorbehalten der GewO - die (Un-)Zuverlässigkeit durch Einholung von Unterlagen anderer Behörden oder durch eigene Feststellungen zu belegen. Dies gebietet nicht zuletzt die aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) erwachsene Gewerbefreiheit. Die Ermessensausübung der Beklagten, die sich allein auf § 9 Abs. 1 GlüStV bezieht, kann zudem nicht gleichzeitig auch die
StV AG NRW gebotene Entscheidung umfassen. Der Gesetzeslage würde die tatsächliche erfolgte Ermessensausübung der Beklagten nicht gerecht, wollte man sie auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz GlüStV AG NRW ausdehnen. So eröffnet § 9 Abs. 1 GlüStV als "Kann-Vorschrift" ein allgemeines Ermessen, wohingegen § 4 Abs. 1 Satz GlüStV AG NRW als "Soll-Vorschrift" eine ermessensreduzierende Wirkung aufweist. Die ermessensreduzierende Wirkung einer "Soll-Vorschrift" führt dazu, dass die Erlaubnis zu erteilen wäre, soweit kein atypischer Sonderfall anzunehmen ist, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.