Zur Rundfunkgebührenpflichtigkeit des angemeldeten Ehegatten nach seinem Wegzug aus dem ehelichen Haushalt ins Ausland, ohne sich bei der GEZ abzumelden. Zur Verjährung nach dem Übergangsrecht. Ein Verstoß gegen rundfunkgebührenrechtliche Mitteilungspflichten kann die Annahme, die anschließende Verjährungseinrede stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, nur dann rechtfertigen, wenn er für den Eintritt der Verjährung ursächlich ist. Die Verjährungseinrede ist daher nicht ausgeschlossen, wenn die GEZ die neue Adresse eines ins Ausland verzogenen Rundfunkteilnehmers rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung von dritter Seite erfährt. Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom
(989). Auch die aktuelle Anschrift des Klägers hatte der Beklagte beziehungsweise die von ihm beauftragte GEZ jedoch bis zum Schluss des Jahres 2005 erfahren. Denn die Stadt H hatte der GEZ unter dem 6. Juni 2005 eine Vollauskunft ihres Einwohnerwesens übersandt, in der neben dem Wegzug des Klägers aus H am 1. Juni 2000 auch dessen neue Adresse in Spanien angegeben war. Die Auskunft war selbsterklärend: Als "WOHNUNG" ist die frühere Anschrift des Klägers in H verzeichnet und mit dem Vermerk "*WEG*" versehen. Unter "LÖSCHDAT" wird dieser Wegzug näher erläutert. Er erfolgte danach am 1. Juni 2000 und zwar nach "Spanien, Q". Die dreijährige Verjährungsfrist endete daher hinsichtlich der Gebührenforderungen für den Zeitraum von April bis einschließlich Dezember 2005 mit Ablauf des Jahres 2008, so dass diese Forderungen bei Erlass des Gebührenbescheides vom 2. Oktober 2009 bereits verjährt waren. Gleiches gilt für die vor dem Inkrafttreten des 8. RÄndStV am 1. April 2005 entstandenen streitbefangenen Gebührenforderungen. Sie waren nach der eingangs dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht (nach altem Recht) verjährt, da die GEZ beziehungsweise der Beklagte damals noch nicht die aktuelle Anschrift des Klägers kannte. Die aktuelle Anschrift des Rundfunkteilnehmers gehörte aber auch nach altem Recht zu den für den Beginn der Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. maßgeblichen Tatsachen, weil erst deren Kenntnis die Rundfunkanstalt in die Lage versetzt, die Gebührenforderung gegenüber dem Rundfunkteilnehmer geltend zu machen. Dies lässt sich zum einen aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 RGebStV schlussfolgern, wonach der Landesrundfunkanstalt auch ein Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen ist, und entspricht zum anderen - wie gesehen - der im Zivilrecht vertretenen Auffassung zum Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks. Auf diese Forderungen findet hinsichtlich ihrer Verjährung ebenfalls § 4 Abs. 4 n.F. RGebStV in Verbindung mit § 195 BGB Anwendung. Dies ergibt sich aus den mangels einer speziellen rundfunkgebührenrechtlichen Regelung entsprechend heranzuziehenden Überleitungsvorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), die insoweit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, zitiert nach Juris (Rn. 9). Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lässt sich entnehmen, dass die Neuregelung der Verjährung auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet. Ist die Neuregelung der Verjährungsfrist kürzer als die bis zu diesem Tag geltende Fassung, so wird die Verjährung vom Tag des Inkrafttretens der Neuregelung an berechnet (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch ein neues Verjährungsrecht dazu führen könnte, dass die kürzere neue Frist am Tag des Inkrafttretens der Neureglung bereits abgelaufen ist. Davor soll der Gläubiger geschützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, zitiert nach Juris (Rn. 10). Läuft jedoch die in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die in der Neuregelung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit Ablauf der in der früheren Fassung der Verjährungsregelung bestimmte Frist vollendet (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Bei dem daher anzustellenden Fristenvergleich ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist nur dann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am Tag des Inkrafttretens der Neuregelung beginnt, wenn auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks; BGH Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -, NJW 2007, 1584 (1586 Tz. 20 ff.). Bei späterer Kenntnis beginnt die Verjährungsfrist entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des betreffenden Jahres. Vgl. Ellenberger in: Palandt, a.a.O. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6 a.E.; Schmidt-Räntsch in: Erman, Bürgerliches Gesetzbuch - Handkommentar, 12. Aufl., Anh Vor § 194 Rn. 9. Davon ausgehend endete die Verjährungsfrist auch hinsichtlich der streitbefangenen Gebührenforderungen, die vor dem 1. April 2005 entstanden sind, mit Ablauf des Jahres 2008 und damit vor Erlass des Gebührenbescheides vom 2. Oktober 2009. Entsprechend Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gilt insoweit grundsätzlich § 4 Abs. 4 RGebStV n.F. Da die neue Verjährungsfrist von drei Jahren kürzer ist als die alte Vierjahresfrist, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB einschlägig. Mangels damaliger Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begann die Dreijahresfrist des § 195 BGB allerdings noch nicht entsprechend Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. April 2005, sondern gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2005, in dem der Beklagte infolge der Mitteilung der Stadt H von der aktuellen Anschrift des Klägers Kenntnis erlangte. Die sich daraus ergebende Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2008 lief auch nicht länger als die sich bei Anwendung des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. ergebende Verjährungsfrist ab, was zur Folge hätte, dass die Verjährung entsprechend Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bereits zu jenem Zeitpunkt vollendet gewesen wäre. Denn auch diese Vierjahresfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. begann nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung erst mit dem Schluss des Jahres 2005, in dem der Beklagte infolge der Mitteilung der Stadt H Kenntnis von der aktuellen Anschrift des Klägers erlangte und hätte daher erst mit Ablauf des Jahres 2009 geendet.
- b)Der Kläger hat die Einrede der Verjährung, die somit hinsichtlich der Gebührenforderungen im Teilzeitraum von Oktober 2004 bis einschließlich Dezember 2005 eingetreten war, auch erhoben. Eine solche Einrede dürfte bereits in dem Hinweis des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Oktober 2009 darauf liegen, dass "bekannterweise bei Anspruch auf Zahlung von Kosten eine 3-jährige Verjährungsfrist gilt". Dies hat auch der Beklagte selbst im Widerspruchsbescheid ausdrücklich als Verjährungseinrede gewertet. Jedenfalls liegt sie in der Feststellung der "Verjährung der Forderung" in der Klageschrift.
- c)Der Kläger kann sich auf den Eintritt der Verjährung auch berufen, obwohl er der ihn als ursprünglich angemeldeten Rundfunkteilnehmer treffenden Pflicht zur Anzeige des Endes des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten und des Wohnungswechsels (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 6 RGebStV) bis März 2009 nicht nachgekommen ist. Dabei kann die in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage, ob die Erhebung der Verjährungseinrede bei einem Verstoß gegen rundfunkgebührenrechtliche Anzeigepflichten allgemein eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt, - vgl. einerseits Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 7 ZB 09.2551 -, juris (Rn. 20); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 LA 521/07 -, juris (Rn. 5 ff.); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, juris (Rn. 13); andererseits Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2005 - 10 PA 118/05 -, juris (Rn. 14); offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks - im vorliegenden Fall offenbleiben. Ein solcher Ausschluss der Verjährungseinrede begegnet allerdings vor dem Hintergrund Bedenken, dass das neue Recht ausdrücklich vorsieht, dass die Verjährung grundsätzlich erst nach Erlangung der Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners zu laufen beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, vgl. jedoch auch § 199 Abs. 4 BGB) und dies zumindest in Nordrhein-Westfalen - wie oben gesehen - auch schon für die alte Rechtslage galt, wodurch die Rundfunkanstalt unter Umständen ausreichend geschützt sein könnte. Vgl. diese Frage aufwerfend, im Ergebnis aber verneinend: Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 4 Rn. 58c. Jedenfalls stellt die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede keine unzulässige Rechtsausübung dar. Denn der Kläger hat nicht - wie in den Fällen, die den oben zitierten Beschlüssen zugrunde lagen - als "Schwarzseher" ohne Anzeige ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt Kenntnis vom ihr zustehenden Gebührenanspruch erhält und diese innerhalb der Verjährungsfrist festsetzt. Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers war der GEZ vielmehr aufgrund der erfolgten Anmeldung seit langem bekannt. Der Kläger hat nicht seine Pflicht zur Anzeige des Beginns des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten verletzt, sondern lediglich seine Pflicht zur Anzeige des Endes dieses Bereithaltens und des Wohnungswechsels. Ein Verstoß gegen rundfunkgebührenrechtliche Mitteilungspflichten kann die Annahme, die anschließende Verjährungseinrede stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, aber nur dann rechtfertigen, wenn er ursächlich für den Eintritt der Verjährung ist. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. März 2010 - 3 M 330/09 -, juris (Rn. 3); aber auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 7 ZB 09.2551 -, juris (Rn. 20); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. April 2008 - 4 ME 122/08 -, juris (Rn. 10); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 LA 521/07 -, juris (Rn. 7); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, juris (Rn. 13). Dies ist hinsichtlich des Verstoßes des Klägers gegen die Pflicht zur Anzeige des Endes des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten grundsätzlich nicht ersichtlich, im vorliegenden Fall aber auch nicht hinsichtlich des Verstoßes gegen die Pflicht zur Mitteilung des Wohnungswechsels anzunehmen. Der Wohnungswechsel war für die Frage der Gebührenpflichtigkeit des Klägers im streitbefangenen Zeitraum ohne Bedeutung, da diese mangels Abmeldung feststand. Es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass der Umstand, dass der Kläger der GEZ nicht seine neue Anschrift in Spanien mitgeteilt hatte, ursächlich dafür war, dass der Beklagte die Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Oktober 2004 bis einschließlich Dezember 2005 gegen ihn nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2008 festgesetzt hat. Denn der GEZ war von der Stadt H, bei der sich der Kläger ordnungsgemäß umgemeldet hatte, bereits im Juni 2005 die Anschrift des Klägers in Spanien mitgeteilt worden, ohne dass dies zur Festsetzung der betreffenden Gebühren geführt hat. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O. Jedenfalls ist es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, dem Rundfunkteilnehmer, der seine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Adresse verletzt hat, die Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung zu verwehren, obwohl die Rundfunkanstalt tatsächlich anderweitig so rechtzeitig von der neuen Adresse Kenntnis erlangt hat, dass sie die Rundfunkgebühren ohne weiteres noch vor Eintritt der Verjährung hätte festsetzen können. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink: http://openjur.de/u/149183.html Kommentare