gelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Vollstreckungsgläubiger nicht ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Parteien des Rechtsstreits sind die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Y. Dem Streit beigetreten auf Seiten der Beklagten ist die beteiligte Verwalterin. Die fünf Kläger, von denen nur die Klägerin zu 5) Berufung eingelegt hat, haben vor dem Amtsgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.04.2008 zu den Tagesordnungspunkten 19 (Jahresabrechnung 2003) und 20 (Jahresabrechnung 2004) angefochten. Die Klageschrift ging am 29.5.2008 beim Amtsgericht ein und war von der Klägerin G persönlich gefertigt. Sie enthielt keine Anlagen und keine Angaben zum Streitwert. Die Klagebegründung, mit der sich zugleich der Prozessbevollmächtigte der Kläger bestellte, ging am 30.6.2008 (Montag) ein. Als Anlagen waren der Klagebegründung u.a. die die angefochtenen Jahresabrechnungen mit der Einzelabrechnung für Frau G beigefügt. Mit Schreiben des Gerichts vom 2.7.2008 (ab Vermerk 8.7.) wurden die Prozessbevollmächtigten der Kläger um Angaben zum Streitwert gebeten. Diese Angaben (Jahresabrechnung 2003 € 119.000, Jahresabrechnung 2004 112.000) erfolgten mit Schriftsatz vom 21. 7.2008 (eingegangen am 21. 7.2008, Bl. 83). Mit Schreiben vom 23.7.2008 (ab Vermerk 23.7.2008) wurde Vorschuss
einem Wert von 115.000 Euro angefordert (Bl. 117 R.). Die Vorschusseinzahlung erfolgte in 5 Teilen von jeweils 573,60 € durch die einzelnen Kläger (am 01.08.2008, am 4.8, am 5.8, am 6.8 und am 13.08.2008). Der Vorschussanteil der Klägerin zu 5) und jetzigen Berufungsklägerin wurde am 13.8.2008 eingezahlt durch ihre Rechtsschutzversicherung. Die Klage wurde am 30.08.2008 der Verwalterin zugestellt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die einmonatige Anfechtungsfrist gem. § 46 WEG nicht gewahrt worden sei. Die Fristversäumung liege im Verantwortungsbereich der Kläger. Die Kläger hätten eigenverantwortlich schon in der Klageschrift Angaben zum Streitwert machen müssen. Auch die eigenverantwortliche Einzahlung des jedenfalls dem Prozessbevollmächtigten bekannten Kostenvorschusses wäre eine Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung gewesen. Ferner hätten sie
der gerichtlichen Kostenanforderung mit Schreiben vom 23.7208 wiederum 3 Wochen gebraucht bis zur vollständigen Einzahlung des Kostenvorschusses am
VfG sei der Kostenvorschuss aber unmittelbar von dem Zahlungspflichtigen anzufordern. Schließlich schreibe § 32 Abs. 3 KostVfg vor, dass die Kostennachricht von Amts wegen zuzustellen sei, wenn die Zahlung des Vorschusses an eine Frist geknüpft worden sei. Selbst wenn man aber den Zugang der Gerichtskostenrechnung bei dem Prozessbevollmächtigten am 28.07.2008 als Frist auslösendes Moment betrachten würde, wäre die von der Rechtsprechung angesetzte Frist von" um 2 Wochen" auch durch die letzte Teilzahlung am 13.08.2008 noch eingehalten. Auch sei die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils falsch.
Dies gelte auch für den beizuladenden Verwalter. Hinsichtlich der Beanstandungen zu den angefochtenen Jahresabrechungen verweist die Klägerin auf das tatsächliche Vorbringen in erster Instanz. Die Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 26.03.2010 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.04.2008 zu TOP 19 (Jahresabrechnung 2003) und zu TOP 20 (Jahresabrechnung 2004) für ungültig zu erklären, die Revision zuzulassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Nebenintervenientin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Amtsgericht richtigerweise die Klage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist abgewiesen habe.
3 ZPO müsse bereits die Klageschrift Angaben zum Streitwert enthalten. Auch hätten die Kläger wegen der fehlenden Vorschussanforderung bei Gericht anfragen müssen. Die Gerichtskosten seien
Anforderung zu spät eingezahlt worden. Die Nebeninterveientin hält das amtsgerichtliche Urteil ebenfalls für zutreffend. Die Klägerseite habe das Verfahren nicht ausreichend gefördert, insbesondere hätte sie spätestens mit Vorlage der Klagebegründung
einem Streitwertbeschluss oder einer Gerichtskostenanforderung
fragen müssen. Auch die Kostenentscheidung des Amtsgericht sei richtig, § 50 WEG sei vorliegend nicht anzuwenden, da die Verwalterin als weitere Beteiligte gleichzustellen mit einem gesetzlichen Streitverkündeten sei. II. Die Berufung der Berufungsklägerin ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da mit der Klage verfolgte Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 19 und TOP 20 der Eigentümerversammlung vom 29.4.2008 bereits deshalb abzuweisen war, weil die Anfechtungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht eingehalten worden ist. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monates
der Beschlussfassung erhoben werden. Die Erhebung der Klage erfolgt
1 ZPO durch Zustellung der Klage an die beklagten Wohnungseigentümer. Die Eigentümerversammlung fand am 29.04.2008 statt. Die am 29.5.2008 eingereichte Klage wurde am 30.08.2008 zugestellt. Gemäß § 167 ZPO wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht zurück, wenn die Zustellung demnächst erfolgt ist. Eine Zustellung erfolgt "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO , wenn sie innerhalb eines den Umständen
angemessenen Zeitraum zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und der verspäteten Zustellung bewirkt wurde. Eine absolute zeitliche Obergrenze bei § 167 ZPO gibt es nicht. Maßgeblich ist der Zweck des § 167 ZPO : der Kläger soll von
teilen geschützt werden, die durch den gerichtlichen Geschäftsbetrieb, den er nur bedingt beeinflussen kann, entstehen. Demgegenüber muss sich die Partei grundsätzlich solche Verzögerung zurechnen lassen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Unter den Parteien ist streitig, was der Klägerin hier als Versäumnis zur Last gelegt werden kann. Problematisch ist, ob die Kläger bereits mit der Einreichung der Anfechtungsklage Angaben zum Streitwert hätten machen müssen. § 253 Abs. 3 ZPO ist als Soll- Vorschrift nur einschlägig, wenn die Zuständigkeit des Gerichts vom Streitwert abhängt, was hier nicht der Fall ist. Die Kläger hatten zudem eine weitere Frist zur Begründung der Klage von einem Monat gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG . Erst mit der Klagebegründung werden in vielen Fällen der Umfang der Anfechtung der Beschlüsse und damit auch der Streitwert bestimmbar. Denn erst innerhalb der Begründungsfrist muss der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern dargelegt werden (vgl. BGH. V ZR 74/08 Urteil vom 16.01.2009 Rn. 20 zitiert
Juris). Auch wenn es den Klägern sicherlich vorliegend möglich gewesen wäre, zumindest Angaben zur betragsmäßigen Höhe der beiden angefochtenen Jahresabrechnungen zu machen, da diese Unterlagen bereits vor der Eigentümerversammlung versandt wurden, erscheint es der Kammer zweifelhaft, hier den Klägern, die ohne Rechtsanwalt Klage erhoben haben, bereits bei der Klageeinreichung ein Versäumnis hinsichtlich einer fehlenden Streitwertangabe bzw. einer fehlenden Übersendung von Unterlagen zur Bestimmung des Streitwertes als vorwerfbar zur Last zu legen. Eine eigene
frage im Hinblick auf den Gerichtskostenvorschuss mussten die Kläger bei der gegebenen Sachlage noch nicht starten. Die Kläger durften die Anforderung des Vorschusses durch das Gericht abwarten. Das Amtsgericht hätte den Streitwert jedenfalls spätestens
Durchsicht der innerhalb der weiteren Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 rechtzeitig erfolgten Klagebegründung vom 30.6.2008 vorläufig festsetzen können. Die Klagebegründung enthielt als Anlagen die beiden angefochtenen Jahresabrechnungen. Daraus ließ sich der Streitwert errechnen. Stattdessen hat das Amtsgericht
gefragt (ab Vermerk 8.
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ohne Anforderung seitens des Mahngerichts zu bezahlen. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller im Sinne größtmöglicher Beschleunigung zu wirken hat, um eine Zustellung "demnächst" im Sinne des ZPO § 693 Abs. 2 zu erreichen (BGH Urteil vom 29.06.1993 X ZR 6/93 NJW 1993, 2811 -2813, Rn. 15 zitiert
Juris). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf das Anfechtungsverfahren
WEG übertragen. Auch in im Urteil des BGH vom 16.01.2009 (BGH V ZR 74/08, NJW 2009, 999 -1001, Rn. 16 zitiert
Juris) wird bei der Prüfung der Zustellungsverzögerung im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nur darauf abgestellt, ob der Gerichtskostenvorschuss
seiner Anforderung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingezahlt wird. Allerdings haben die Kläger
Auffassung der Kammer ihre Mitwirkungspflicht dadurch verletzt haben, dass sie den Prozesskostenvorschuss
der Anforderung nicht rechtzeitig innerhalb der gebotenen Frist eingezahlt haben.
dem unwidersprochenen Vortrag der Berufungsklägerin ist die Zahlungsanforderung am
vollständiger Zahlung vornimmt, kommt es bei einer Ratenzahlung darauf an, wann die letzte Rate eingegangen ist. Dies war hier am 13.08.2008, also
16 Tagen. Die Einzahlung des Vorschusses
16 Tagen stellt im vorliegenden Fall bereits eine zu vertretende Verzögerung der Zustellung dar, die zur Folge hat, dass die Zustellung nicht mehr demnächst erfolgt. Der BGH hat zur Frage der Einzahlung des Kostenvorschusses im Anfechtungsverfahren in seinem Urteil vom 16.01.2009 V ZR 74 /08 ( NJW 2009, 999 -1001 ausgeführt:"Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den
1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser
seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um 2 Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (Rn. 16 zitiert
Juris). Angaben, bis wann ein Zeitraum, der über die 2- Wochenfrist hinausgeht "nur geringfügig darüber" liegt, enthält die Entscheidung nicht. Das LG München (Urteil vom 22.09.2008 1 S 6883/08 ZWE 2009, 35 -38) möchte die Frage, ob eine Verzögerung noch geringfügig ist, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden. Wegen der weitreichenden Konsequenzen, die eine Versäumung der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 WEG für den Kläger hätte, sei in diesen Fällen ein nicht zu strenger Maßstab anzulegen. Eine starre Obergrenze von 2 Wochen gebe es hier nicht (Rn. 15 zitiert
Juris ). Jedenfalls sei ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Erhalt der Gebührenanforderung und der Gebührenzahlung noch als geringfügig anzusehen, so dass die Klage nicht verfristet sei (Rn. 15,13). Das LG Hamburg in seinem Urteil vom 7.1.2009 318 S 78/008, ZMR 2009, 396 -397) wendet sich ausdrücklich gegen die Entscheidung des LG München, soweit darin auch ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Zugang der Vorschussanforderung und Einzahlung des Vorschusses als geringfügig angesehen wurden. Der BGH tendiere in neueren Entscheidung zu einer strengeren Handhabung und formuliere stets "geringfügig seien in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen". Zwar teile die Kammer die Auffassung des Landgerichts München, dass es keine starre zeitliche Grenze von 14 Tagen gebe. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine geringfügige Überschreitung der Frist von 14 Tagen um ein bis 3 Tage regelmäßig unschädlich wäre (Rn. 14 zitiert
Juris).
Auffassung des LG Hamburg stehen schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei einer vorwerfbaren Verzögerung von mehr als 14 Tagen entgegen. Die schutzwürdigen Belange der übrigen Eigentümer liegen darin, dass die Bestandskraft von Beschlüssen nicht dadurch ausgehöhlt werde, dass die Geringfügigkeitsgrenze in Rahmen des § 167 Billigkeitserwägung zeitlich stets weiter heraus geschoben werde (Rn. 17). Der BGH habe bisher in keinem von ihm zu entscheidenden Fall eine Ausnahme anerkannt, die eine Überschreitung der Zweiwochenfrist rechtfertigte (Rn. 14). Bei 16 Tagen sei diese Verzögerung der Zustellung nicht mehr als geringfügig anzusehen (Rn. 13). Eine geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist sei dem Kläger auch dann vorwerfbar, wenn zwischen dem Eingang der gerichtlichen Vorschussanforderung und dem letzten Tag der 2 Wochen nur wenige Bankarbeitstage liegen (hier wegen der Weihnachtsfeiertage). Dem Kläger sei dies der Eingang der Vorschussanforderung bekannt, weshalb es ihm obliege, Vorklärung für den rechtzeitigen Eingang des Vorsitzes bei Gericht zu treffen (Rn. 17). Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 01.10.2008 14.S 4986/08, NZM 2008, 897 -898) führt aus, dass es grundsätzlich Aufgabe der Klägerin sei, die Voraussetzung für die Zustellung der Klage zu schaffen, wenn sie durch das Gericht zur Einzahlung des Prozesskostenvorschusses aufgefordert werde. Zwar könne sie diese Aufforderung abwarten. Dann aber müsse sie ihre Mitwirkungsobliegenheit
kommen.
Anforderung sei die Klägerin gehalten, den Vorschuss binnen 14 Tagen einzuzahlen. Diese Frist erscheine ausreichend und angemessen und der Kläger die Möglichkeit zu geben zum einen das Kostenrisiko noch einmal zu überdenken und gegebenenfalls das Geld zu beschaffen. Ansonsten müßten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Frist ausnahmsweise länger zu gestalten wäre (Rn. 29 bis 33 zitiert
Juris ). Im dortigen Fall erfolgten die Anforderung am 7.01.2008 und die Zahlung am 28.01.2008 (21 Tage) und es wurde ein Fall der schuldhaften Fristversäumnis bejaht. Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, dass im Interesse der Rechtssicherheit bei § 167 ZPO eine grundsätzliche Grenzziehung bei der Frist zur Einzahlung bei 14 Tagen geboten ist. Dieser Zeitraum reicht üblicherweise aus, um den Vorschuss zu leisten. Soweit eine Überschreitung vorliegt, so muss diese durch besondere Gesichtspunkte im Einzelfall veranlasst sein. Auch was "geringfügig darüber" und damit noch nicht vorwerfbar ist, unterliegt insoweit einer Wertung anhand besonderer Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalles keine besonderen Gesichtspunkte, wodurch sich eine Einzahlung 2 Tage
Ablauf der 2- Wochen- Frist noch rechtfertigen lässt. Ein solcher Gesichtspunkt ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Kostenanforderung entgegen der Grundregel der KostVfg nicht den Klägern persönlich Kostenschuldner selbst, sondern dem Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandt worden ist. Denn gerade im Fall, dass mehrere Kläger Anfechtungsklage einreichen, ist der Prozessbevollmächtigte als Empfänger der Zahlungsanforderung noch am ehesten geeignet, durch Belehrung seiner Mandanten und Koordination der Zahlung dafür zu sorgen, dass diese Zahlung innerhalb von 2 Wochen erfolgt und die Voraussetzungen für eine demnächstige Zustellung gewahrt werden. Wodurch vorliegend gerade die Zwischenschaltung des rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die schnelle Einzahlung behindert haben soll, ist nicht
vollziehbar. Dass die Kostenanforderung von Seiten der Verwaltung verfahrensmäßig geregelt ist und zunächst einen anderen Empfänger der Kostenanforderung vorsieht. entlastet die Klägerseite
Empfang der Kostenanforderung nicht von ihrer eigenverantwortlichen Pflicht die Zustellung der Anfechtungsklage durch schnelle Einzahlung des Vorschusses zu fördern. Dies gilt auch bei Fehlen einer förmlichen Zustellung, die lediglich einen Fristnachweis ermöglichen soll. Eine Übersendung der Zahlungsaufforderung ohne Zustellungsnachweis kann den Anfechtungskläger insoweit nicht zu einer beliebigen Verzögerung ermutigen. Eine verzögerliche Reaktion war auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hier in mehreren Teilen gezahlt wurde. Bis auf den Anteil der Berufungsklägerin lagen alle Zahlungen bis zum 6.8.2007 und damit innerhalb von 2 Wochen vor. Auch die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung gibt von sich aus keinen Anlass zu einer längeren Zahlungsfrist, insbesondere da es sich hier bei dem auf die Rechtsschutzversicherung entfallenden Anteil von 573,60 € um einen verhältnismäßig geringen Betrag handelte, der von Klägerseite aufgebracht werden musste. Da die Anfechtungsklage somit nicht rechtzeitig erhoben war, konnte allenfalls noch die keiner Frist unterliegende Frage einer Nichtigkeit der angefochtenen Jahresabrechnungen geprüft werden. Denn die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gilt nicht für Nichtigkeitsgründe (BGH Urteil vom 16.01.2009 V ZR 74/08 NJW 2009, 999 -1001 Rn. 17 zitiert
Juris). Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der beiden angefochtenen Jahresabrechnungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und haben die Kläger in erster Instanz auch nicht vorgetragen. Insofern war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat zu Recht die Kosten auch der Nebenintervenientin den unterlegenen Klägern auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung ergibt sich aus §101 Abs. 1 ZPO , wenn der Beigeladene als Streithelfer gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 WEG beigetreten ist und seine Partei obsiegt (vgl. dazu Jennißen- Sulimann WEG 2008 § 48 Rn. 35). Die Frage, ob ein unbeschränkter Erstattungsanspruch des Verwalters für einen eigenen Rechtsanwalt gegeben ist oder ein solcher nur dann besteht, wenn die Beauftragung zur Wahrnehmung seiner Interessen notwendig war, betrifft nicht die Kostengrundentscheidung, sondern das Kostenfestsetzungsverfahren. Insoweit kann sich eine Kostenbegrenzung aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend ergeben. § 50 WEG betrifft nur die Wohnungseigentümer. Die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Streitwert: 231.000,00 Euro. Permalink: http://openjur.de/u/149193.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.