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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2011 - 2 A 2581/09

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-

§ 227Abs.

1 Satz 1 ZPO stattzugeben, wenn erhebliche Gründe die Vertagung verlangen. Solche erheblichen Gründe können vorliegen, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt hinweist, den es zur Grundlage seiner Entscheidung machen will, und der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten sich zu diesem Gesichtspunkt nicht ohne Rücksprache mit seinem abwesenden Mandanten, der in der mündlichen Verhandlung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht anwesend ist, und nicht ohne weitere tatsächliche Informationen durch diesen äußern kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass das Gericht dem Kläger durch die rechtswidrige Ablehnung der Vertagung die Möglichkeit zu weiterem entscheidungserheblichem Vortrag abgeschnitten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1981 - 3 C 38.81 -, DVBl. 1982, 635 = juris Rn. 16, Beschluss vom
  2. Dezember 1977 - V CB 69.74 -, juris Rn. 11; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  3. Auflage 2010, § 138 Rn.
  4. Das hat das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung des Vertagungsantrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht getan. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seinen Vertagungsantrag bereits nicht darauf gestützt, er wolle zu einem bisher nicht erörterten entscheidungserheblichen Gesichtspunkt weiter vortragen. Die Vertagung sollte lediglich dazu dienen, mit seinem Mandanten zu beraten, ob nunmehr eine Erledigungserklärung abgegeben werden solle. Eine derartige Entscheidungsfindung muss nicht über eine Vertagung ermöglicht werden. Im Übrigen war es gerade in Anbetracht des Hinweises in dem Beschluss des
  5. Senats vom
  6. Februar 2009 - 7 B 1660/08 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks, dass der zunächst genehmigte Nachtbetrieb des Stadions immissionsschutzrechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen könnte, erwartbar, dass die Beklagte die Baugenehmigung gegebenenfalls über den Nachtrag vom
  7. Juni 2009 hinaus, den der Kläger mit Schriftsatz vom
  8. August 2009 in seine Klage einbezogen hatte, nachbessern würde, um womöglich weiterhin gegebene Nachbarrechtsverstöße zu beseitigen. Mit Blick auf diese prozessuale Lage konnten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich bereits bei der Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung am
  9. September 2009 darüber verständigen, ob je nach Lage der Dinge eine prozessbeendende Erklärung abgegeben werden soll. cc) Auch in der Verweigerung eines Schriftsatznachlasses durch das Verwaltungsgericht liegt keine Verweigerung rechtlichen Gehörs. Gemäß §

§ 283

Satz 1 ZPO kann das Gericht zur Wahrung rechtlichen Gehörs einem Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung nicht sogleich zu einem Vortrag anderer Beteiligter Stellung nehmen kann, weil er ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, eine Schriftsatzfrist einräumen. Das Erwiderungsrecht gemäß §

§ 283

Satz 1 ZPO bezieht sich allerdings nur auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO. Die Versagung einer Schriftsatzfrist für allgemeine Rechtsausführungen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - 8 B 144.02 -, juris Rn. 6; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 104 Rn. 49. Daran gemessen bedeutet die Versagung eines Schriftsatznachlasses zur mündlichen Verhandlung vom 22. September 2009 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Abgesehen davon, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich zu der objektiv nicht überraschenden - neuerlichen Ergänzung der Baugenehmigung im Termin ohne Weiteres erklären konnte, musste ein Schriftsatznachlass auch deshalb nicht eingeräumt werden, weil der Kläger diesen nicht für den Vortrag neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel, sondern lediglich und eventuell für die Abgabe einer Erledigungserklärung nutzen wollte.

  1. dd)Einen Gehörsverstoß legt der Kläger nicht mit dem Vorbringen dar, das Verwaltungsgericht habe die Präklusionsbestimmung des § 87 b Abs. 3 VwGO unrichtig angewandt. Das Urteil könnte auf einem derartigen Fehler nicht beruhen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich hilfsweise - nicht entscheidungstragend - darauf abgestellt, dass der Kläger mit seinem Vortrag zur Unzumutbarkeit von Lichtimmissionen im Übrigen auch gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO präkludiert wäre.
  2. d)Zuletzt liegt ein von dem Kläger der Sache nach in Bezug auf die Begründung der Ablehnung der Gewährung eines Schriftsatznachlasses geltend gemachter Begründungsmangel des Urteils nicht vor. Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt (nur), dass in den Urteilsgründen die (wesentlichen) tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Sie ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind. Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 -, juris Rn. 15, mit weiteren Nachweisen. Davon kann hier auch in Bezug auf die Begründung der Ablehnung der Gewährung eines Schriftsatznachlasses keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat eingangs der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Erwägungen mitgeteilt, die für diese Entscheidung leitend waren. Ob die in der mündlichen Verhandlung von dem Vorsitzenden der Kammer bei der Verkündung der Entscheidung vorab mitgeteilten Gründe mit den später schriftlich niedergelegten Urteilsgründen identisch sind, ist im Lichte des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerheblich. Ohnehin ist die Verkündung der Entscheidungsgründe gemäß §

§ 311Abs.

3 ZPO nicht zwingend. Divergieren die mündlich mitgeteilten Gründe von den im Urteil niedergelegten, gelten die schriftlich niedergelegten. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom

  1. November 1998 - A 12 S 644/98 -, NVwZ 1999, 669 = juris Rn. 4; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  2. Auflage 2010, § 116 Rn. 23; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, Loseblatt, Stand März 2008, § 116 Rn.
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/149199.html ( https://oj.is/149199 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 28 Zitiert 4 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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