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OLG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2011 - Az. 2 Wx 5/11

Tenor Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

  1. Dezember 2010 gegen den Beschluss der
  2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom
  3. Dezem-ber 2010 - 12 T 832/10 - wird als unzulässig verworfen. Gründe Das als weitere Beschwerde überschriebene Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom
  4. Dezember 2010, das dem Senat von dem Landgericht vorgelegt worden ist, ist unzulässig. Darauf hat der Senat die Beschwerdeführerin durch das Schreiben seines Vorsitzenden vom
  5. Januar 2011 hingewiesen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht über ein Wiedereinsetzungsgesuch in einem Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB befunden. In einem solchen Verfahren endet der Rechtsmittelzug bei dem Landgericht; ein weiteres Rechtsmittel findet hier nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes (§ 335 Abs. 5 Satz 4 bzw. Satz 6 HGB in den wechselnden, jedoch in der Sache übereinstimmenden Fassungen des Gesetzes) nicht statt. Dies gilt auch für eine in einem solchen Verfahren getroffene Entscheidung des Landgerichts über ein Wiedereinsetzungsgesuch. Die gegenteilige Angabe in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts, insoweit wäre die sofortige weitere Beschwerde gegeben, ist unzutreffend. Vielmehr ist, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl. Senat FGPrax 2009, 126 = NZG 2009, 593; Senat, FGPrax 2009, 126 = NJW-RR 2009, 911 f.), auch die Entscheidung des Landgerichts über die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs im Verfahren nach § 335 HGB nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Auch darauf sowie auf die Möglichkeit, die genannten Entscheidungen des Senats kostenfrei im Internet einzusehen, ist die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Senats vom
  6. Januar 2011 hingewiesen worden. Durch den unzutreffenden Hinweis im Beschluss des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde wird kein von dem Gesetz ausgeschlossener Rechtsmittelzug eröffnet. Da das Rechtsmittel nicht zulässig ist, ist es dem Senat verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Dies gilt auch für die Ausführungen in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  7. Januar
  8. Darüber, ob diese Ausführungen als Anhörungsrüge (hier nach § 29 a FGG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 FGG-RG) zu behandeln und zu bescheiden sind, hat nicht der Senat zu befinden. Über eine solche Rüge entscheidet das Gericht, welches die betroffene Entscheidung erlassen hat, hier also das Landgericht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht. Das Bundesamt für Justiz hat in dem Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (vgl. Senat, FGPrax 2008, 216 ; Senat, FGPrax 2009, 29 [30]; Senat, FGPrax 2009, 180 [181]). Hiervon unberührt bleibt die sich aus dem Gesetz ergebende Haftung der Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht. Dafür, von der Erhebung dieser Kosten in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 5 Satz 1 KostO abzusehen, besteht kein Anlass. Zwar beruhte es zunächst auf unverschuldeter Unkenntnis der Rechtslage, dass die Beschwerdeführerin die - vom Gesetz ausgeschlossene - weitere Beschwerde eingelegt hat, nachdem in den Gründen der Entscheidung des Landgerichts der unzutreffende Hinweis auf die Möglichkeit eines solchen Rechtsmittels enthalten war. Deshalb wäre die entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 5 Satz 1 KostO zu Gunsten der Beschwerdeführerin dann angezeigt gewesen, wenn sie das unzulässige Rechtsmittel im Anschluss an den ihr durch das Schreiben vom
  9. Januar 2011 erteilten Hinweis des Senats zurückgenommen hätte. Letzteres ist jedoch nicht geschehen; vielmehr hat die Beschwerdeführerin in Kenntnis jenes Hinweises an dem Rechtsmittel festgehalten. Der Senat weist die Beschwerdeführerin vorsorglich darauf hin, dass auch gegen seine hiermit vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht : € 2.500,-- Permalink: http://openjur.de/u/149271.html Kommentare

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