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AG Geldern, Urteil vom 9. Februar 2011 - Az. 4 C 4/11

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen. Di

§ 139

ZPO darauf hingewiesen, dass es seine Angaben nicht für ausreichend erachtet, um ihm den geltendgemachten Anspruch zuzuerkennen.

  1. b)In Betracht käme auch ein Anspruch aus §§ 433 , 280 , 281 BGB. Auch dazu fehlt es aber in jedem Falle an einer Fristsetzung zur Leistung, die Voraussetzungen des § 283 BGB sind nicht dargetan, da nicht ersichtlich ist, dass die Lieferung des Automobils unmöglich wäre. Es wird auf die Ausführungen unter II. 1.)
  2. a)Bezug genommen, die hier entsprechend gelten, um Wiederholungen zu vermeiden. 2.) Die Klage ist auch gemäß Art. 4 Abs. 4 S. 3 Fall 3 EuGFVO abzuweisen, weil der Kläger seine Angaben auf Formblatt A nicht entsprechend der auf Form-blatt B erteilten gerichtlichen Auflage vervollständigt hat. Er hat zwar - wie vom Gericht gefordert - die Bezeichnung der Beklagten vervollständigt, seinen eigenen Vornamen angegeben und das Formblatt auch unterschrieben, jedoch hat er entgegen der gerichtlichen Auflage seine Sachverhaltsdarstellung nicht ergänzt. Diese Auflage zur Ergänzung des Vortrages war auch zulässig. Das Gericht sieht sich ohne ergänzenden Vortrag des Klägers an einer Zustellung der Klage gehindert, weil es diese ohne solchen für offensichtlich unbegründet hält. Durch diese Auflage hat das Gericht dem Kläger zugleich das auch im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gebotene rechtliche Gehör nach Art.

§ 139ZPO gewährt. Die nochmalige Erteilung eines weiteren Hinweises sieht Art. 4 Abs. 4 Eu

GFVO nicht vor. Art. 4 Abs. 4 S. 3 EuGFVO schreibt vielmehr vor, dass die Klage bei Nichterfüllung der in Formblatt B erteilten Auflagen innerhalb der gesetzten Frist abgewiesen werden muss (vgl. Jahn NJW 2007, 2890, 2894). Formblatt B belehrt auch über die Rechtsfolgen, wenn die Frist zur Ergänzung nicht eingehalten wird. 3.) Die Klage ist der Beklagte vor der Abweisung nicht zuzustellen. Art. 4 Abs. 4 S. 3 EuGFVO sieht eine entsprechende Zustellung nicht vor. Dies ist gerechtfertigt, da Zweck der EuGFVO ist, grenzüberschreitende Streitigkeiten über geringfügige Forderungen zu verbilligen und zu beschleunigen, wie sich aus Erwägungsgrund 36 S. 1 der EuGFVO ergibt. Die Zustellung der Klage an die Beklagte würde unnötige Kosten verursachen, weil der Beklagten Rechtsverteidigungskosten entstünden. Allein aufgrund des - jedenfalls derzeit - weitgehend unbekannten Verfahrens nach der EuGFVO ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte anwaltlichen Beistandes bedienen würde. Diese Kosten würden nutzlos aufgewendet, da das Gericht die Klage als unbegründet abweisen kann, ohne dass die Beklagte sich äußert. Die Zustellung ist auch nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten. Das rechtliche Gehör der Beklagten wird nicht verletzt, weil sie keinen rechtlichen Nachteil dadurch erleidet, wenn die Klage abgewiesen wird, ohne dass sie sich zuvor zur Sache geäußert hat. Ihr berechtigtes Interesse, von ihrem Obsiegen im Rechtsstreit zu erfahren, wird dadurch hinreichend gewahrt, dass ihr das Urteil gemäß Art.

§ 1102S. 2 ZPO zuzustellen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 16 S. 1 Eu

GFVO. IV. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1105 Abs. 1 ZPO. V. Der Antrag des Klägers, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 3 EuGFVO abzulehnen. Eine mündliche Verhandlung ist im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nur möglich, wenn die Klage nicht schon im Vorprüfungsverfahren nach Art. 4 Abs. 4 S. 3 EuGFVO abzuweisen ist. Andernfalls müsste das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumen, obgleich es die Klageschrift (Formblatt A) nicht an die Beklagte zustellen darf. Dies Ergebnis wäre widersinnig. Es verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 6 EMRK. Der Kläger hätte ein normales Klageverfahren nach der ZPO anhängig machen können. Stattdessen hat er jedoch freiwillig eine Verfahrensart gewählt, die keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gewährt, sondern gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 EuGFVO grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird. Darin ist ein Verzicht auf den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung zu sehen. Dieser Verzicht wird auch nicht durch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf dem Formblatt A rückgängig gemacht. Im Formblatt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich abläuft und das Gericht eine mündliche Verhandlung lediglich anordnen kann. Das Gericht braucht die Frage auch nicht nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Gericht entscheidet nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil es die Berufung zugelassen hat. VI. Gemäß Art.

§ 511Abs.

4 ZPO war die Beru-fung zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Reichweite der Voraussetzungen des Vorprüfungsverfahrens nach Art. 4 EuGFVO sind von grundsätzlichem Interesse, da ein solches Verfahren dem deutschen Prozessrecht ansonsten fremd ist und zur EuGFVO (soweit für das erkennende Gericht ersichtlich) bislang keine gerichtlichen Entscheidungen veröffentlicht worden sind. Streitwert: 500,- Euro Permalink: http://openjur.de/u/149320.html Kommentare

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