) stellen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Erbschaftsteuerbescheid vom
) Steuerschuldnerin (§ 20 Abs. 1 Satz 1
) geworden ist. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. April 2009 war nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1
dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Nach der vorgenannten Bestimmung ist in den Fällen des § 31 Abs. 5
der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 AO dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bekannt zu geben. § 32 Abs. 1 Satz 1
bestimmt den Testamentsvollstrecker grundsätzlich nur dann zum Zugangsvertreter, wenn er die Steuererklärung in bezug auf diejenigen Personen abgegeben hat, die als Erben am Nachlass teilhaben. Die Vorschrift gilt deshalb in der Regel nicht für die gegen einen Vermächtnisnehmer festzusetzende Erbschaftsteuer (BFH-Urteile vom 14. November 1990 II R 255/85 , BFHE 162, 380 , BStBl II 1991, 49 ; II R 58/86 , BFHE 162, 385 , BStBl II 1991, 52 ). Die Klägerin ist auf Grund des Erbvertrags vom ... November 1975 nur Nachvermächtnisnehmerin (§ 2191 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Der einen Erwerb durch Vermächtnis betreffende Erbschaftsteuerbescheid ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1
allerdings grundsätzlich dann dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben, wenn die Testamentsvollstreckung nicht nur für die Erfüllung des Vermächtnisses, sondern gemäß § 2223 BGB auch für die Verwaltung der dem Vermächtnis unterliegenden Gegenstände angeordnet worden ist (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98 , BFHE 188, 440 , BStBl II 1999, 529 ; Finanzgericht München, Urteil vom 23. August 2000 4 K 3723/97 , EFG 2001, 301 ; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher,
13). Hiervon ist im Streitfall indessen auszugehen. Nach
dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Aus der Formulierung "in den Fällen des § 31 Abs. 5" ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1
nur dann eingreift, wenn der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung entweder tatsächlich abgegeben hat (vgl. Meincke,
, 15. Aufl., § 32 Randnr. 6) oder zumindest zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet war (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher,
11, Kien-Hümbert in Moench/Kien-Hümbert/Weinmann,
11). Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO). Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Daher ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1
der Steuerpflichtige nur dann zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, wenn er hierzu vom Finanzamt aufgefordert worden ist (BFH-Urteil vom
dahingehend auszulegen sein, dass auch ein Testamentsvollstrecker nur nach Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet ist (vgl. Viskorf, FR 1999, 1257, 1258; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher,
28; Kien-Hümbert in Moench/Kien-Hümbert/Weinmann,
12). Der Wortlaut des § 31 Abs. 5 Satz 1
ist letztlich unklar, was nicht zu Lasten eines Testamentsvollstreckers gehen kann. Die Formulierung "ist die Steuererklärung" kann auch als Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 Satz 1
zu verstehen sein. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers über diejenige eines Erben hinausgehen soll. Die Vorschrift soll weiteren Verwaltungsaufwand und eine unnötige Belastung des Steuerpflichtigen in den Fällen vermeiden, in denen mit einer Steuerfestsetzung nicht zu rechnen ist (vgl. Viskorf, Die Finanzrundschau - FR -, 1999, 1257, 1258). Dieser Gesetzeszweck kann auch in den Fällen zum Tragen kommen, in denen ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist. Im Streitfall hat das beklagte Finanzamt nur die Erbin E für ihren Erwerb von Todes wegen nach C aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Der Testamentsvollstrecker ist weder aufgefordert worden, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, noch hat er hinsichtlich des fraglichen Erwerbs der Klägerin eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/149334.html Kommentare
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