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FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2011 - Az. 4 K 1956/10 Erb

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Großeltern der Klägerin, die Eheleute AA und AB, setzten sich mit notariell

) stellen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Erbschaftsteuerbescheid vom

  1. April 2009 ist nicht nichtig. Der Steuerbescheid ist der Klägerin gegenüber wirksam bekannt gegeben worden. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Erbschaftsteuerbescheid vom
  2. April 2009 war für die Klägerin bestimmt, weil sie als Erwerberin (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4

) Steuerschuldnerin (§ 20 Abs. 1 Satz 1

) geworden ist. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. April 2009 war nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1

dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Nach der vorgenannten Bestimmung ist in den Fällen des § 31 Abs. 5

der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 AO dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bekannt zu geben. § 32 Abs. 1 Satz 1

bestimmt den Testamentsvollstrecker grundsätzlich nur dann zum Zugangsvertreter, wenn er die Steuererklärung in bezug auf diejenigen Personen abgegeben hat, die als Erben am Nachlass teilhaben. Die Vorschrift gilt deshalb in der Regel nicht für die gegen einen Vermächtnisnehmer festzusetzende Erbschaftsteuer (BFH-Urteile vom 14. November 1990 II R 255/85 , BFHE 162, 380 , BStBl II 1991, 49 ; II R 58/86 , BFHE 162, 385 , BStBl II 1991, 52 ). Die Klägerin ist auf Grund des Erbvertrags vom ... November 1975 nur Nachvermächtnisnehmerin (§ 2191 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Der einen Erwerb durch Vermächtnis betreffende Erbschaftsteuerbescheid ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1

allerdings grundsätzlich dann dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben, wenn die Testamentsvollstreckung nicht nur für die Erfüllung des Vermächtnisses, sondern gemäß § 2223 BGB auch für die Verwaltung der dem Vermächtnis unterliegenden Gegenstände angeordnet worden ist (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98 , BFHE 188, 440 , BStBl II 1999, 529 ; Finanzgericht München, Urteil vom 23. August 2000 4 K 3723/97 , EFG 2001, 301 ; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher,

§ 32Randnr.

13). Hiervon ist im Streitfall indessen auszugehen. Nach

  1. Buchst. d des Erbvertrags vom ... November 1975 hatte der Testamentsvollstrecker die vermachten Gegenstände auch nach der Erfüllung der Vermächtnisse für die auf dreißig Jahre nach dem Erbfall bestimmte Dauer der Testamentsvollstreckung noch weiter zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker hat den der Klägerin mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom ... November 2009 übertragenen Miteigentumsanteil von ½ an dem Grundstück ....-straße .. zwar aus der Testamentsvollstreckung freigegeben. Dies geschah jedoch erst nach der Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids vom
  2. April
  3. Der Umstand, dass für den Erbfall nach C keine Testamentsvollstreckung angeordnet worden war, änderte nichts daran, dass hinsichtlich des fraglichen Miteigentumsanteils nach 8 Buchst. d des Erbvertrags die Testamentsvollstreckung zunächst fortbestand. Der Erwerb dieses Miteigentumsanteils ist überdies der einzige Vermögensgegenstand, der Grundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer ist. Gleichwohl war der Erbschaftsteuerbescheid vom
  4. April 2009 nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1

dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Aus der Formulierung "in den Fällen des § 31 Abs. 5" ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1

nur dann eingreift, wenn der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung entweder tatsächlich abgegeben hat (vgl. Meincke,

, 15. Aufl., § 32 Randnr. 6) oder zumindest zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet war (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher,

§ 32Randnr.

11, Kien-Hümbert in Moench/Kien-Hümbert/Weinmann,

§ 32Randnr.

11). Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO). Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Daher ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1

der Steuerpflichtige nur dann zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, wenn er hierzu vom Finanzamt aufgefordert worden ist (BFH-Urteil vom

  1. Oktober 2000 II R 50/98 , BFHE 193, 48 , BStBl II 2001, 14 ). Der BFH hat in seinem Urteil vom
  2. Oktober 1996 II R 43/96 ( BFHE 181, 351 , BStBl II 1997, 73 ) beiläufig ausgeführt, der Testamentsvollstrecker sei auch ohne besondere Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. In seinem Beschluss in BFHE 188, 440 , BStBl II 1999, 529 sowie in seinem Beschluss vom
  3. Dezember 1999 II B 79/99 , BFHE 190, 220 , BStBl II 2000, 233 hat der BFH die Frage ausdrücklich offen gelassen. Nach Auffassung des Senats ist § 31 Abs. 5 Satz 1

dahingehend auszulegen sein, dass auch ein Testamentsvollstrecker nur nach Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet ist (vgl. Viskorf, FR 1999, 1257, 1258; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher,

§ 31Randnr.

28; Kien-Hümbert in Moench/Kien-Hümbert/Weinmann,

§ 31Randnr.

12). Der Wortlaut des § 31 Abs. 5 Satz 1

ist letztlich unklar, was nicht zu Lasten eines Testamentsvollstreckers gehen kann. Die Formulierung "ist die Steuererklärung" kann auch als Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 Satz 1

zu verstehen sein. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers über diejenige eines Erben hinausgehen soll. Die Vorschrift soll weiteren Verwaltungsaufwand und eine unnötige Belastung des Steuerpflichtigen in den Fällen vermeiden, in denen mit einer Steuerfestsetzung nicht zu rechnen ist (vgl. Viskorf, Die Finanzrundschau - FR -, 1999, 1257, 1258). Dieser Gesetzeszweck kann auch in den Fällen zum Tragen kommen, in denen ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist. Im Streitfall hat das beklagte Finanzamt nur die Erbin E für ihren Erwerb von Todes wegen nach C aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Der Testamentsvollstrecker ist weder aufgefordert worden, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, noch hat er hinsichtlich des fraglichen Erwerbs der Klägerin eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/149334.html Kommentare

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