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ArbG Köln, Urteil vom 20. Januar 2011 - Az. 6 Ca 4641/10

Tenor 1.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 19.05.2010 aufgelöst wurde. 2.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich ge-zahlter 4.087,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen. 3.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen. 4.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen. 5.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 1.035,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen. 6.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen. 7.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen. 8.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. 9.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.239,60 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. 10.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 11.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 10 % und dem Be-klagten zu 90 % auferlegt. 12.) Streitwert: 62.895,88 €. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Der am 18.05.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1988 bei der Beklagten zuletzt als Redakteur mit besonderen Aufgaben zu einem monatlichen Gehalt von 6.239,60 € brutto beschäftigt. Ab dem Jahre 2003 ist der Kläger verantwortlicher Redakteur für die investigative Sendung "..........". Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Vertrag vom 01.07.1988 ( Bl. 10 bis 13 d.A.) zu Grunde. Des Weiteren finden die hauseigenen Tarifverträge Anwendung. Der Kläger ist tariflich unkündbar. Der Kläger ist Autor der Dokumentation "..........", die am 19.10.2009 in der .......... ausgestrahlt wurde. Diese Dokumentation befasst sich mit einer zum Zeitpunkt der Sendung noch nicht auf dem Markt erhältlichen Salbe .........., deren positive Auswirkungen auf verschiedene ernsthafte Hauterkrankungen und deren durch die Pharmakonzerne verhinderten Verbreitung. Nach dieser Sendung und nach einem Auftritt des Klägers in der am 21.10.2009 ausgestrahlten Sendung ".........." gab es verschiedene Programmbeschwerden, die unter anderem den Vorwurf der Schleichwerbung zum Inhalt hatten. Unstreitig konnte das in der Dokumentation beschriebene Präparat am 04.11.2009 im Großhandel und in Apotheken erworben werden. Begleitend zu seiner Dokumentation hat der Kläger ein Buch geschrieben mit dem Titel "........... Die dramatische Geschichte eines Medikaments". Dieses erschien am 02.11.

  1. Mit Schreiben vom 19.05.2010 (Bl. 15 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, nachdem sie unter dem 12.05.2010 (Anlage B 20) den bei ihr bestehenden Personalrat zu der beabsichtigten Kündigung angehört hatte. Sie stützt ihre Kündigung auf einen angeblich gravierenden Verstoß des Klägers gegen seine journalistische Unabhängigkeit und begründet dies damit, dass sich der Kläger in der von ihm erstellten Dokumentation in unangemessener Weise mit dem Anliegen der Protagonisten gemein gemacht habe und sich in deren Marketing-Kampagne habe einbinden lassen. Des Weiteren begründet sie ihre außerordentliche Kündigung damit, dass der Kläger im Zuge der von ihr zu bearbeitenden Programmbeschwerden am 05.11.2009 eine Ehrenerklärung abgegeben habe, die teilweise falsche Angaben enthalten habe. Hierdurch sei ein irreparabler Vertrauensverlust entstanden. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 07.06.2010 bei Gericht eingegangenen Klage. Des Weiteren begehrt er von der Beklagten sein Gehalt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 21.05.2010 bis einschließlich 31.12.
  2. Der Kläger bestreitet sämtliche Behauptungen der Beklagten. Im Übrigen – so sein Sachvortrag – rechtfertigten die von der Beklagten vorgetragenen Umstände den gegen ihn erhobenen Vorwurf und mithin die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht. Der Kläger beantragt,
  3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 19.05.2010 nicht aufgelöst wurde;
  4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aus anderen Gründen beendet wurde, sondern zu unveränderten Konditionen über den 19.05.2010 hinweg fortbesteht;
  5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger - 6.239,60 € brutto abzüglich 4.087,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010, - 6.239,60 € brutto abzüglich 4.087,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010, - 6.239,60 € brutto abzüglich 4.087,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010, - 6.239,60 € brutto abzüglich 1.035,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010, - 6.239,60 € brutto abzüglich 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010, - 6.239,60 € brutto abzüglich 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010, - 6.239,60 € brutto abzüglich 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010, - 6.239,60 € brutto abzüglich 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010, - 6.239,60 € brutto abzüglich 1.714,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.
  6. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Kündigung vom 19.05.2010 sei rechtswirksam. Der Kläger habe erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen, auf Grund derer ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Der Kläger habe die bei ihr geltenden Programmgrundsätze verletzt und gegen die Dienstanweisung des Intendanten zur Regelung der Programmverantwortung in gravierender Weise verstoßen, indem er sich in die Marketing-Aktivitäten um die Einführung der Salbe ".........." habe einbinden lassen. Dies ergebe sich aus verschiedenen, zwischen ihm und Herrn .........., dem Patentinhaber, gewechselten E-Mails. So seien ihm u.a. von Herrn .......... Vorschläge zum Design der Verpackung gemacht worden. Der Kläger habe optische Anregungen für die ihm von Herrn ........... zugeleitete Powerpoint-Präsentation gegeben. In dieser werde für die Salbe geworben unter Verweis auf den Film in der .......... und sein eigenes Buch. Dem Kläger sei durch eine weitere E-Mail zur Kenntnis gelangt, dass der Markteintritt der Salbe zeitgleich zur Sendung habe erfolgen sollen. Der Kläger habe damit nicht nur von der geplanten Markteinführung gewusst, sondern auch daran mitgewirkt. Er habe darüber hinaus durch die Veröffentlichung seines Buches zeitnah mit der Ausstrahlung der Sendung seine journalistische Unabhängigkeit in Frage gestellt. Der Kläger habe - so der Sachvortrag der Beklagten weiter – in seinem Sendebeitrag vom 19.10.2009 Aussagen nicht aufgenommen, die die Wirksamkeit der Salbe kritisch beurteilt hätten. Hier sei der Schnitt in der Sendung unmittelbar vor den kritischen Äußerungen erfolgt. Des Weiteren sei auch keine Aussage über die tatsächlichen Gründe des Ausscheidens des Erfinders der Salbe, Herrn .........., aus seiner damaligen Firma erfolgt. In dem Sendbeitrag werde Herr .......... vor allem als Opfer der Pharmaindustrie dargestellt. In seiner Ehrenerklärung vom 05.11.2009 – so der Sachvortrag der Beklagten weiter – habe der Kläger teilweise falsche Angaben gemacht. Hierdurch habe er seine Vorgesetzten sowie die Geschäftsleitung und die Intendantin getäuscht. Damit sei die für eine Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört, zumal das Verhalten des Klägers auch zu unzutreffenden Stellungnahmen ihrer Intendantin auf die eingelegten Programmbeschwerden und zu unzutreffenden Äußerungen im Programmausschuss und Rundfunkrat geführt hätten. Unzutreffend sei die Erklärung des Klägers vom 05.11.2009, wonach er keine relevanten Informationen vorenthalten habe und alle Kenntnisse in den Beitrag eingeflossen seien. Dies betreffe zum Beispiel den Themenkreis "Produktionsbeginn und Markteinführung". Ebenso unzutreffend sei die Erklärung des Klägers, wonach er seit Fertigstellung des Films auf baldige Ausstrahlung gedrängt und keinerlei Einfluss auf die Dauer zwischen Fertigstellung und Ausstrahlung des Films gehabt habe. Aus seinen E-Mails ergebe sich nämlich, dass der Kläger darum gebeten habe, den Film nicht im Sommer, sondern erst später zu senden. Noch in seiner Stellungnahme im Zuge der Recherchen habe er unter dem 23.02.2010 (Anlage B 14) wahrheitswidrig versichert, er habe seit April 2009 darauf gedrängt, den Film auszustrahlen. Unzutreffend sei auch seine Erklärung, wonach er den Sendetermin vor Veröffentlichung durch die Programmzeitschriften nicht an Dritte weitergegeben habe. Unzutreffend sei schließlich auch seine Erklärung, wonach er zu keinem Zeitpunkt Kenntnis vom Produktionsbeginn und der Markteinführung des Präparats gehabt habe. Auch hier ergebe sich aus dem vorgelegten E-mail Verkehr etwas anderes. Darüber hinaus habe der Kläger wiederholt gegenüber seinem Vorgesetzten die Unwahrheit in Bezug auf die mit dem Verlag vereinbarte Vergütung für den Verkauf seines Buches gesagt. Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen. Gründe I. Die Klage war nur im zugesprochenen Umfang begründet.
  7. Die Kündigungsschutzklage Die gemäß § 4 KSchG in Verbindung mit § 13 KSchG zulässige Feststellungsklage ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.05.2010 nicht aufgelöst worden. Die Kündigung ist unwirksam. Es kann dahinstehen, ob vor Ausspruch der Kündigung der Personalrat der Beklagten ordnungsgemäß beteiligt wurde – was der Kläger bestreitet -; des Weiteren kann dahinstehen, ob die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet ist. Denn jedenfalls scheitert die streitbefangene Kündigung daran, dass für sie kein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist, der es der Beklagten unter Würdigung der Gesamtumstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen. Beide von der Beklagten vorgetragenen Gründe – die Verstöße gegen die geltenden Programmgrundsätze sowie die angeblich falschen Angaben des Klä-gers in seiner Ehrenerklärung vom 05.11.2009 – reichen nicht aus, das Arbeitsverhältnis per sofort zu beenden. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der journalistischen Fairness kritische Stimmen die Salbe betreffend in seiner Dokumentation nicht aufgenommen, vermag dies die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Denn unstreitig waren die kritischen Äußerungen in dem Rohmaterial des Klägers enthalten. Wenn sie dem Schnitt zum Opfer fielen mit Rücksicht auf die Länge der Sendung, ist dies kein wichtiger Grund für die Kündigung. Im Übrigen ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Sendung von Seiten des stellvertretenden Chefredakteurs der .......... abgenommen wurde. Dieser hätte also durchaus noch entscheiden können, die besagten kritischen Stimmen in Bezug auf die Wirkungsbreite der Salbe mit in den Beitrag aufzunehmen. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe das persönliche Schicksal des Erfinders der Salbe falsch dargestellt, ist auch dieser Vorwurf nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten befand sich der Aspekt angeblich finanzieller Unregelmäßigkeiten von Seiten des Herrn .......... im Rohmaterial der Sendung. Wenn dieser Aspekt gleichwohl nicht mit in die Endfassung aufgenommen wurde, muss dies nicht zwangsläufig auf den Kläger zurückzuführen sein. Dies trägt jedenfalls die Beklagte selbst nicht vor. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten auch, dass der Kläger gerade nicht einseitig zu Gunsten des Erfinders der Salbe recherchiert hatte, sondern auch die anderen Umstände mit in seine Dokumentation bzw. in seine Ursprungsfassung aufgenommen hatte. Soweit die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf eine E-mail des Herrn .......... u.a. an ihn (Anlage B 6) vorwirft, gegen den Grundsatz der journalistischen Unabhängigkeit verstoßen zu haben, indem er sich in die Marketing-Kampagne der Protagonisten habe einbinden lassen, ist auch dieser Sachvortrag nicht geeignet, die außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zwar ist hier festzuhalten, dass der Kläger in den E-Mail-Austausch zwischen dem Inhaber des Patents, Herrn .........., und seinen Geschäftspartnern eingebunden war und ist insoweit auch unstreitig, dass ihm eine beabsichtigte Nachricht des Herrn .......... an dessen Geschäftspartner zur kritischen Überprü-fung übersandt wurde (Anlage B 7) und dass der Kläger hierauf antwortete. Dies beinhaltet für sich aber noch nicht einen so gravierenden Verstoß gegen die journalistische Unabhängigkeit, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass auch im Rahmen gebotener unabhängiger Berichterstattung für einen öffentlich rechtlichen Sender wie der Beklagten eine Dokumentation stets auch eine bestimmte Aussage beinhaltet, die das Anliegen des Journalisten zum Ausdruck bringt. Unabhängige Berichterstattung erschöpft sich jedenfalls nicht in der Aufzählung von pro und kontra zu einem bestimmten Thema, so dass es den Zuschauern überlassen bleibt, den Sinn und Zweck der Sendung zu erfassen. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes ist es nicht als grobes journalistisches Fehlverhalten des Klägers anzusehen, wenn er eine E-Mail des Herrn .......... beantwortet und zu dessen Website Stellung nimmt. Ausgangspunkt des Ganzen bleibt nämlich – und dies wurde von der Beklagten als Thema für die Dokumentation ja gerade auch akzeptiert -, dass den Zuschauern die Geschichte eines alternativen Präparates für Hautkrankheiten gerade auch unter dem Aspekt des Verhaltens der Pharmaindustrie nahegebracht werden sollte. Der Kläger ist als investigativer Journalist für die Sendung ".........." zuständig. Dabei handelt es sich gerade um eine Sendereihe, die Missstände anprangern will und in dieser Funktion zwangsläufig auch die eigene Position des Redakteurs zum Ausdruck bringt. Dass der Kläger unter diesen Umständen für seine Protagonisten besonderes Interesse zeigt, kann ihm nicht angelastet werden. Im Übrigen ist es die Beklagte schuldig geblieben, konkret darzulegen, was so verwerflich daran sein soll, wenn sich der Kläger die Website des Herrn .......... angesehen hat und sich im Übrigen zu einem Briefentwurf des Herrn .......... äußert. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, bereits im Jahre 2008 durch Erhalt einer Blindkopie über die Abstimmung von Sendetermin und Markteinführung der Salbe unterrichtet worden zu sein (Anlage B 8), ist auch dieser Sachvortrag rechtlich unerheblich. Denn allein der Erhalt einer E-Mail sagt noch gar nichts über die Beteiligung des Klägers an irgendwelchen Marktstrategien aus. Ebenso rechtlich unerheblich ist der Sachvortrag der Beklagten in Bezug auf den Design-Vorschlag für die Tube (Anlage B 9). Zwar hat hier die Beklagte behauptet, der Kläger habe zu dem Entwurf Stellung genommen. Wie der Klä-ger aber unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bezog sich seine E-Mail vom 18.09.2009 (Anlage B 10) gar nicht auf die Anfrage zu der Tubengestaltung. Auffällig ist hier auch, dass der Kläger erst nach drei Monaten auf die Anfrage des Herrn .......... geantwortet hätte, hätte sich seine E-Mail vom 18.09.2009 tatsächlich auf den Entwurf für die Gestaltung der Tube bezogen. Denn diese datiert von Juni
  8. Ebenso wenig verfängt der Vorwurf der Beklagten betreffend die Weitergabe einer E-Mail der Produktionsfirma für die Salbe an Herrn ........... Zwar ist in dieser E-Mail vom geplanten Produktionsbeginn für die
  9. und
  10. Kalenderwoche die Rede. Woraus sich aber hier ein Vorwurf gegen die journalistische Unabhängigkeit des Klägers herleiten lassen können soll, war für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als es in der Ursprungs-E-Mail des Klä-gers an die besagte Produktionsfirma gerade darum ging, für die bevorstehende Sendung noch einen Filmbeitrag über die Produktion der Salbe zu bringen. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, bereits weit vor dem Drehbeginn der Dokumentation sein Buch zu dem Thema auf den Sendetermin abgestimmt zu haben, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, worin hier der kündigungsrechtlich relevante Sachverhalt liegen soll. Der Kläger hatte von Anfang an beabsichtigt, ein Buch zum Film zu schreiben. Dies war ihm von Seiten der Beklagten ausdrücklich genehmigt worden. Wieso aber die Abstimmung des Sendetermins mit dem Erscheinen des Buches verwerflich gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht schlüssig zu begründen vermocht. Soweit sie meint, wegen der zeitlichen Nähe beinhalte die Dokumentation quasi eine Werbung für das Buch des Klägers, ist nicht erkennbar, warum dies nicht erlaubt gewesen sein soll. Im Gegenteil, ein Buch zum Film bedeutet zwangsläufig, dass in zeitlicher Nähe der Sendung das Buch erscheinen wird. Jedenfalls trägt aber die Beklagte selbst nicht vor, dass das Buch erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach der Sendung habe erscheinen dürfen. Aus diesem Grund ist es auch rechtlich unerheblich, wenn die Beklagte dem Kläger weiter vorwirft, dieser habe es darauf angelegt gehabt, den Sendetermin so weit herauszuschieben, bis auch sein Buch fertiggestellt gewesen sei. Denn es lag ausschließlich in der Kompetenz der Beklagten bzw. der .........., den Sendetermin ohne Rücksicht auf den Wunsch des Klägers festzusetzen. Das hat sie gerade nicht getan. Im Übrigen hat der Kläger für seinen Wunsch, die Dokumentation erst im Winter 2009 zu senden, eine Begründung genannt. Er wollte seinerzeit noch einen weiteren Beitrag in die Dokumentation einbringen. Hierauf geht die Beklagte gar nicht ein. Soweit dem Kläger letztlich zur Begründung der außerordentlichen Kündigung falsche Angaben in seiner Ehrenerklärung und in seinen Stellungnahmen zu den Programmbeschwerden vorgeworfen werden, sind auch diese sämtlich nicht geeignet, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Soweit auch hier die Beklagte wieder Bezug nimmt auf die Auslassung bestimmter Fakten in der Dokumentation und dies in Bezug setzt zur Erklärung des Klägers "keine relevanten Informationen vorenthalten zu haben", kann auf die Entscheidungsgründe verwiesen werden. Die Erklärung des Klägers ist inhaltlich nicht falsch. Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, in Bezug auf die Fertigstellung der Dokumentation und ihrer Sendung eine falsche Erklärung abgegeben zu haben, ist auch dies nicht richtig. Auch hier kann auf die Entscheidungsgründe, die sich mit dem Vorwurf selbst befassen, verwiesen werden. Im Übrigen ist der Vorwurf auch schon deswegen rechtlich unerheblich, als nicht nachvollziehbar ist, welcher Vorwurf mit ihm verbunden ist. Die Beklagte hat nämlich nicht überzeugend dargelegt, wieso es für die Bearbeitung der Programmbeschwerden so wichtig war, dass der Kläger keinen Einfluss auf den Sendetermin hatte. Soweit der Kläger in seiner Ehrenerklärung bestätigt, vor der Veröffentlichung durch die Programmzeitschriften keinem Dritten Hinweise auf einen möglichen Sendetermin gegeben zu haben, ist diese Erklärung zwar nachweislich falsch, weil der Kläger mit seiner E-Mail vom 02.09.2009 seinen Verlag über den Sendetermin am 19.10.2009 in Kenntnis setzte. Dieser Vorwurf geht aber als Kündigungsgrund ins Leere. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist hier nachvollziehbar, welche negativen Konsequenzen aus der Bekanntgabe des Sendetermins an den Verlag resultierten. Dass dem Kläger daran gelegen war, sein Buch möglichst zeitnah zur Sendung herauszugeben, liegt – wie bereits dargelegt - in der Natur der Sache und ist legitim. Es war im Übrigen auch von der Beklagten nicht verboten worden. Jedenfalls trägt sie hierzu nichts vor. Dass hieraus ein massiver Vertrauensverlust entstanden sein soll, war für das Gericht nicht nachvollziehbar, da es sich nicht um einen Verstoß gegen wesentliche journalistische Grundsätze handelt. Das Gleiche gilt für die – unbestreitbar – falsche Angabe des Klägers in Bezug auf seine Vergütungsabrede mit dem Verlag. Auch hier sind keine wesentlichen Grundsätze des freien und unabhängigen Journalismus betroffen. Einen massiven Vertrauensbruch lässt sich hiermit auch nicht begründen. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, der Klä-ger habe in seiner Ehrenerklärung fälschlicherweise behauptet, vom Produktionsbeginn oder der Markteinführung des Präparates nichts gewusst zu haben. Denn selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellte, der Kläger habe positive Kenntnis von dem Produktionsbeginn bzw. von der Markteinführung der Salbe gehabt, rechtfertigte dies die streitbefangene außerordentliche fristlose Kündigung nicht. Zwar mag die Beklagte auf Grund der Programmbeschwerden dem Vorwurf der Schleichwerbung ausgesetzt gewesen sein. Dieser Vorwurf ist aber durch die Innenrevision gerade nicht bestätigt worden. Warum sie dann der Erklärung des Klägers einen so hohen Wert beimisst und sie hierin einen massiven Vertrauensverstoß sieht, erscheint der Kammer als Reaktion überzogen. Sie reicht jedenfalls für sich nicht, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Mag somit das Verhalten des Klägers in einzelnen Punkten nicht ganz korrekt gewesen sein, reicht es jedenfalls insgesamt nicht aus, sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos zu beenden. Dies insbesondere auch nicht unter dem Aspekt seiner langen und beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit. Jedenfalls hat die Beklagte insoweit nichts vorgetragen, das zu Ungunsten des Klä-gers hätte berücksichtigt werden müssen. Der Kündigungsschutzklage war stattzugeben.
  11. Die positive Feststellungsklage Sie war hingegen abzuweisen. Sie ist bereits unzulässig. Ihr fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger trägt nämlich selbst keine weiteren Beendigungstatbestände vor, die das Gericht zu überprü-fen gehabt hätte.
  12. Die Leistungsklage Sie ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 615 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges einen Anspruch auf sein Gehalt für den streitbefangenen Zeitraum unter Abzug der Leistung der Beklagten bzw. unter Abzug der Leistungen der ........... II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
  13. Rechtsanwälte,
  14. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  15. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein gez. Meyer-Wopperer Richterin am Arbeitsgericht Ausgefertigt: Reg.-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Permalink: http://openjur.de/u/149429.html Kommentare

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