Tenor Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben für die uneingeschränkte Ausführung von wesentlichen Teiltätigkeiten des Dachdeckerhandwerks unter Angabe von Kontaktmöglichkeiten, die der Vereinbarung von Terminen zur Ausübung des Dachdeckerhandwerks dienen, wie mit der Angabe „Bedachungen Tel. 0000/000000 0000/000000“, solange eine Eintragung mit dem Dachdeckerhandwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer nicht besteht, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 5 ersichtlich. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen auf Werbeträ-gern wie Feuerzeugen zu werben für die uneingeschränkte Ausführung von wesentlichen Teiltätigkeiten des Dachdeckerhandwerks unter Angabe von Kontaktmöglichkeiten, die der Vereinbarung von Terminen zur Ausübung des Dachdeckerhandwerks dienen, wie mit der Angabe „U. Bedachungen Tel. 0000/000000“, solange eine Eintragung mit dem Dachdeckerhandwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer nicht besteht. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 208,65 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010. Dem Beklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. und/oder Ziffer 2., dem Beklagten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 10.208,65 €. Tatbestand Der Kläger ist ein Verein, dem über 1.000 Unternehmen und über 600 Verbände und Wirtschaftsorganisationen angehören, und dessen Aufgabengebiet die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen u. a. ist. Zu den Mitgliedern gehören die Handwerkskammern, wie z.B. die Handwerkskammer V., Kreishandwerkerschaften und der Zentralverband des deutschen Handwerks. Der Kläger gehört zudem zu den nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 UklaG klagebefugten Einrichtungen. Der Beklagte zu 1. ist im Besitz einer Reisegewerbekarte, die ihm von der Stadt N. im August 2009 ausgestellt worden ist. Danach ist der Beklagte zu 1. befugt, Dienstleistungen im handwerklichen Bereich (Bedachungen, Zimmereiarbeiten, Maurerarbeiten, Trockenbau, Bautenschutz, Lohnarbeiten, Messebau) anzubieten (Anlage K 1). Auf diese Tätigkeiten bezieht sich die Gewerbeanmeldung bei der Stadt N. (Anlage K 2). Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1. seit dem 09.03.2010 das stehende Gewerbe Bauwerkabdichtungen und Baustoffhandel angemeldet. Der Beklagte zu 2. ist im Besitz einer Reisegewerbekarte, die ihm von der Stadt T. im September 2009 ausgestellt worden ist. Er ist befugt zum Anbieten von - Aufsuchen von Bestellungen auf - Leistungen im Bereich "Bedachung, Bauklempnerei, Messebau, Lohnarbeit, Zimmereiarbeiten sowie Gas- und Wasserinstallation". In der Reisegewerbekarte ist weiter vermerkt, dass diese "nicht zur Durchführung handwerklicher Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z. B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Telefonbucheintragungen, Werbung an Kraftfahrzeugen, etc.)" berechtigt, sondern dass dafür eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist (Anlage K 3). Hierzu verhält sich auch die Gewerbeanmeldung der Stadt T. (Anlage K 4). Die Gewerbeanmeldung hat der Beklagte zu 2. am 18.02.2010 um den Baustoffhandel (Einzelhandel) erweitert. Der Beklagte zu 2. hat seit September 2009 bei der Stadt T. das stehende Gewerbe Bauwerksabdichtung und Fassadenmonteur angemeldet. Im Februar 2010 hat er das stehende Gewerbe um den Baustoffhandel erweitert. Beide Beklagte sind nicht mit dem Dachdeckerhandwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer V. in B. eingetragen. Im Rahmen einer Baumaßnahme an einem Objekt in N.-G. warben die Beklagten im Dezember 2009 großflächig auf einem mehrere Quadratmeter großen Baustellenschild mit folgenden Angaben "I. U. i.R.G Bedachungen und Bautenschutz, Tel. 0000/000000, 0000/000000" (vgl. Anlage K). 5). Ferner wirbt der Beklagte zu 1. zusätzlich auf Feuerzeugen mit den Angaben U. Bedachungen G., Tel. 0000/000000 (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 29.12.2009 rügte der Kläger gegenüber beiden Beklagten näher bezeichnete Wettbewerbsverstöße und forderte diese auf, bis zum 14.01.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die sich auch über die durch die Abmahntätigkeit entstandenen Aufwendungen in Höhe von 208,65 € verhielt (Anlage K 7 und K 8). Der Beklagte zu 2. teilte mit, dass er eine Unterlassungserklärung nicht abgeben werde (Schreiben Anlage K 9). Ein erneutes Schreiben mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung vom 04.02.2010 (Anlage K 10) blieb ohne die geforderte Reaktion. Durch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sind dem Kläger durchschnittliche Kosten in Höhe von 279,00 € (ohne Mehrwertsteuer) entstanden, von dem der Kläger 175,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer als angemessenen Anteil der Aufwendungen verlangt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten wesentliche Teiltätigkeiten des Dachdeckerhandwerks im stehenden Gewerbe beworben, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Die Beklagten übten ihre Tätigkeiten nicht in den Grenzen eines Reisegewerbes nach § 55 GewO aus. Damit täuschten die Beklagten über ihre betrieblichen Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, sodass es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung handele. Zudem begründe der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ohne entsprechenden Eintrag in die Handwerksrolle zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben für die uneingeschränkte Ausführung von wesentlichen Teiltätigkeiten des Dachdeckerhandwerks unter Angabe von Kontaktmöglichkeiten, die der Vereinbarung von Terminen zur Ausübung des Dachdeckerhandwerks dienen, wie mit der Angabe "Bedachungen Tel. 0000/0000000 0000/0000000", solange eine Eintragung mit dem Dachdeckerhandwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer nicht besteht, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 5 ersichtlich, den Beklagten zu 1. darüber hinaus zu verurteilen, es zu unterlassen auf Werbeträgern wie Feuerzeugen zu werben für die uneingeschränkte Ausführung von wesentlichen Teiltätigkeiten des Dachdeckerhandwerks unter Angabe von Kontaktmöglichkeiten, die der Vereinbarung von Terminen zur Ausübung des Dachdeckerhandwerks dienen, wie mit der Angabe "U. Bedachungen … Tel. 0000/0000000", solange eine Eintragung mit dem Dachdeckerhandwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer nicht besteht, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 208,65 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.01.2010. Dem Beklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. und/oder Ziffer 2., dem Beklagten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, bei dem Bauschild handele es sich nicht um Werbung; vielmehr sei die Anbringung eines solchen Baustellenschildes nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderlich; auch die Landesbauordnung schreibe die Anbringung eines Baustellenschildes vor. Sie sind weiter der Ansicht, sie dürften aufgrund der Berufsbilder des Fassadenmonteurs und Bauwerksabdichters auch Bedachungsarbeiten im stehenden Gewerbe ausführen. Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, zur Anbringung des Bauschildes berechtigt zu sein, weil sie Bedachungen im Reisegewerbe ausführen dürfen. Denn da das Dachdecker-Handwerk im Reisegewerbe ausgeübt werden könne, könne es demzufolge nicht verboten sein, ein Bauschild aufzustellen. Der Beklagte zu 1. sei deshalb auch berechtigt, das Feuerzeug mit Handy-Nr. zu verteilen. Unabhängig davon seien die Beklagten zur Aufstellung des Schildes berechtigt, da sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Bauwerksabdichter im stehenden Gewerbe auch "Bedachungen" im stehenden Gewerbe ausführen dürften. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist klagebefugt gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 UWG. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1, 3 UWG und aus § 8 Abs. 1, 4 Nr. 11, 3 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 HwO. 1. Die Werbeangaben der Beklagten auf im Dezember 2009 benutzten Schild stellen eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.
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