17 zu § 242). Verfolgt der Eigentümer etwa bestimmte Verwendungszwecke mit einer Sache, liegt keine Dereliktion vor ( MK-Oechsler, BGB, 5. Aufl. 2009, Rn. 4 zu § 959 BGB). So ist in der Rechtsprechung für an der Straße abgestelltes Sammelgut, das für eine Sammelorganisation bestimmt war, die Dereliktionsabsicht verneint worden (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1987, 500 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1992, Justizmitteilungsblatt NRW 1992, 191 - 192). Ebenso schließt Vernichtungsabsicht bei der Hingabe in den Müll die Dereliktionsabsicht aus (vgl. Staudinger-Gursky, a.a.O., Rn. 3 zu § 959 BGB m.w.N.). Der Wille des Eigentümers (E Bank) kann nach Auffassung des Senats lebensnah nur so ausgelegt werden, dass vor dem Hintergrund der Tatsache, dass persönliche Daten auf EC-Karten gespeichert sind, durch die der Zugang zu Konten eröffnet wird, die Eigentumsaufgabe nur mit der Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger zur Vernichtung erfolgen sollte (ebenso LG Magdeburg, Urteil v. 08.11.2006 - 9 O 584/06 (iuris)). Die EC-Karte befand sich auch noch in Gewahrsam der E Bank als Eigentümerin. Diese übt als juristische Person die tatsächliche Sachherrschaft durch die für sie tätigen Mitarbeiter aus. Nach den Urteilsfeststellungen befand sich die Karte in einem in den Geschäftsräumen der Bank aufgestellten Abfalleimer und damit noch im Herrschaftsbereich der Bank. Für die Ausübung der Sachherrschaft ist es ausreichend, dass sich der Beherrschungswille auf die Gesamtheit der in den Geschäftsräumen befindlichen und der Bank gehörenden Gegenstände bezieht, ein ständiges Bewusstsein der Sachherrschaft an einzelnen Gegenständen aus der Sachgesamtheit ist nicht erforderlich (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 242 StGB m. w. N.; Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 242; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922 zur Warenentwendung im Selbstbedienungsladen). Diesen Gewahrsam hat der Angeklagte gebrochen und neuen, eigenen Gewahrsam begründet, als er die EC-Karte dem Papierkorb entnahm und einsteckte. Entgegen der Revision war für die Verfolgung der Tat als Diebstahl ein Strafantrag nicht erforderlich. Eine EC-Karte ist nicht geringwertig im Sinne von § 248a StGB. Bei der Beurteilung der Geringwertigkeit einer Sache kommt es nicht auf den Substanzwert, der bei der EC-Karte sehr niedrig ist, sondern auf den Verkehrswert der Sache zur Tatzeit an (vgl. Fischer, StGB, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 248a; BGH NStZ 1981, 62 ; Schönke/Schröder, StGB, a.a.O., Rdnr.
GB, a.a.O., Rdnr.
GB, a.a.O., Rdnr.
GB auf den Diebstahl von EC-Karten, Scheckkarten oder Codekarten nicht anwendbar sei (so BGH 4 StR 224/87 v. 25.08.87, zit. bei LK-Ruß, StGB, 11.A., Rdnr.4 zu § 248a StGB). Anderer Ansicht nach (BayObLG NJW 1979, 2218 ; Fischer, StGB, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 248 a m.w.N., a.A. nur Schönke/Schröder, StGB, a.a.O., Rdnr.
N.) soll die Geringfügigkeit aufgrund des funktionellen Wertes der Karte für den Angeklagten infolge der eröffneten Möglichkeit der Geldabhebung mittels der (hier gleichfalls erlangten) PIN entfallen. Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an. Die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe begegnen bei dem mehrfach einschlägig wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbestraften und unter zweifacher Bewährung stehenden Revisionsführer keinen Bedenken. Permalink: https://openjur.de/u/149612.html ( https://oj.is/149612 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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