G in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben sind. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 4. April 2011, IV-3 RBs 52/11 Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Gründe I. Die Stadt W. hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Im Hauptverhandlungstermin ist weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Hat das Amtsgericht - wie hier - den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, kann im Zulassungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur aufgrund einer in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge geprüft werden (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdn. 16i). Daran fehlt es hier. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach diesen Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft.
G in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben sind. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn die Einspruchsverwerfung dazu geführt hat, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen nicht berücksichtigt worden ist (vgl. OLG Köln StV 1987, 525 ; VRS 94, 123 , 125; OLG Hamm VRS 107, 124 , 125; BayObLG ZfSch 2001, 185, 186; KG NZV 2003, 586 ). Hat der Betroffene vor der Hauptverhandlung keine Erklärungen zur Sache abgegeben oder Einwendungen erhoben, kann in dem verfahrensfehlerhaften Unterlassen
G gebotenen Verhandlung zur Sache keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Gleiches gilt, wenn zwar Äußerungen des Betroffenen vorliegen, deren Entscheidungserheblichkeit jedoch auszuschließen ist. Daher sind bei der Gehörsrüge Darlegungen zu dem Sachvortrag,
G in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, unerlässlich. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des OLG Köln, das in einer gleichgelagerten Sache mit Beschluss vom 2. April 2009 (81 Ss-Owi 29/09 - 103) ausgeführt hat: "Das angefochtene Urteil ist nicht nur verfahrensfehlerhaft ergangen, sondern beruht dabei auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs; denn das Amtsgericht hat den von ihm selbst zuvor als begründet erachteten Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung übergangen. Unter Berücksichtigung dieses Antrags und der dazu ergangenen Entscheidung hätte es den Einspruch des Betroffenen nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verwerfen dürfen. Da schon darin eine Gehörsverletzung begründet ist, kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht sich bei der gebotenen Sachentscheidung mit entscheidungserheblichen Einwendungen des Betroffenen gegen den verfahrensgegenständlichen Vorwurf einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit hätte befassen müssen. Es ist deshalb unschädlich, dass der Rechtsbeschwerdebegründung dazu nichts zu entnehmen ist." Dieser Gleichsetzung von Verfahrensfehler und Gehörsverletzung vermag der Senat nicht zu folgen, da das für eine Gehörsverletzung wesentliche Element fehlt, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen nicht berücksichtigt worden ist. So muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gehörsrüge, die sich auf die rechtsfehlerhaft unterbliebene Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen stützt, dargelegt werden, ob und wie sich der Betroffene bisher eingelassen hat und was er - ggf. durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger als Vertreter (§ 73 Abs. 3 OWiG) - in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte (vgl. OLG Köln VRS 94, 123 , 124; OLG Hamm VRS 107, 124 , 125; KG NZV 2003, 586 ; OLG Rostock ZfSch 2005, 312). Auch hier genügt das Vorliegen des Verfahrensfehlers nicht für die Feststellung einer Gehörsverletzung. Vielmehr muss die Verwerfung des Einspruch dazu geführt haben, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist. Dies ist nach § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Antragsbegründung darzulegen. Dass diese Darlegung hiervon abweichend bei der vorliegenden Fallgestaltung - rechtsfehlerhafte Verwerfung des Einspruchs nach Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen - verzichtbar sein soll, lässt sich mit Sinn und Zweck der Gehörsrüge nicht in Einklang bringen. Die zitierte Auffassung des OLG Köln führt zu dem widersinnigen Ergebnis, dass ein Betroffener, der keine Erklärungen abgegeben oder Einwendungen erhoben hat, die in seiner Abwesenheit nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG in der Hauptverhandlung zu Gehör gebracht werden müssten, gleichwohl in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Vielmehr ist bei der Gehörsverletzung darauf abzustellen, dass die nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG gebotene Einführung von Erklärungen oder Einwendungen des Betroffenen unterblieben und sein Sachvortrag deshalb unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Frankfurt ZfSch 2000, 272). Soweit in dem Fall, dass die Gehörsrüge bei Verwerfung des Einspruchs auf die Nichtberücksichtigung wesentlicher Entschuldigungsgründe gestützt wird, die Darlegung der dem Amtsgericht mitgeteilten Entschuldigungsgründe ausnahmsweise ohne Eingehen auf das Vorbringen in der Sache selbst für ausreichend erachtet wird, um den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen (vgl. OLG Köln NZV 1999, 264 , 265; a.A. BayObLG NZV 1999, 99 ), knüpft auch diese Auffassung daran an, dass ein bestimmtes Vorbringen des Betroffenen - hier zu Entschuldigungsgründen - nicht berücksichtigt worden ist. Aus dieser Argumentation lässt sich für den vorliegenden Fall, in dem der Verfahrensfehler in dem Unterlassen
G gebotenen Verhandlung zur Sache liegt, nicht herleiten, dass es bei der Gehörsrüge keiner Darlegungen zu dem Sachvortrag,
G in die Hauptverhandlung einzuführen gewesen wäre, bedarf.
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