Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Zwischen den Parteien besteht ein gewerblicher Mietvertrag vom 14.01.1988 über das Grundstück XXX in XXX (Bl. 7 ff. d. A.). Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Vermieters XXX; die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der früheren Mieterin, der XXX. Die Jahresmiete beträgt derzeit netto 588.000,00 DM (ohne Nebenkosten und Mehrwertsteuer). Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die gemeindlichen Abgaben für Niederschlagswasser zu tragen. In dem Mietvertrag findet sich in § 3 Ziffer 5 eine Regelung zur Übernahme der Nebenkosten durch den Mieter (Bl. 12 d. A.). Diese Regelung nennt als Nebenkosten, die von der Mieterin zu tragen sind, die Kanalbenutzungsgebühr, Schornsteinreinigungsgebühren, Straßenreinigungskosten sowie Müllabfuhrgebühren. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurden Niederschlagswassergebühren von der Stadt XXX noch nicht erhoben. Erstmals im Jahr 1995 stellte die Stadt XXX diese Gebühren in Rechnung. Für das Jahre 1997 hat die Beklagte die Niederschlagswasserabgaben in Höhe von 13.489,57 DM gezahlt. Die Nebenkostenabrechnungen wurden von der Klägerin jeweils zur Jahresmitte des folgenden Jahres vorgenommen. Die Klägerin macht folgende Beträge geltend: 15.129,09 DM für das Jahr 1995 15.129,09 DM für das Jahr 1996 14.427,23 DM für das Jahr 1998 14.427,23 DM für das Jahr 1999 59.112,63 DM Gesamt Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, die Gebühren für Niederschlagswasser zu zahlen. Diese Gebühren hätten bei Abschluß des Mietvertrages nicht berücksichtigt werden können; es sei jedoch selbstverständlich, daß der Mieter die Nebenkosten tragen müsse, so daß im Wege einer Vertragsanpassung von einer Zahlungspflicht der Beklagten auszugehen sei. Mit der Zahlung für das Jahr 1997 habe die Beklagte zudem ihre Verpflichtung anerkannt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.112,63 DM nebst 6 % Zinsen von 15.129,09 DM ab 30.06.1996, 15.129,09 DM ab 30.06.1997, von 14.427,23 DM ab 30.06.1999, und von 14.427,23 DM ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Zahlung im Jahr 1997 sei irrtümlich erfolgt; sie habe zudem bereits mehrfach die Klägerin erfolglos zur Rückzahlung aufgefordert. Zudem bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Zinsschadens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen. Gründe Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Niederschlagswassergebühren. Zunächst ist kein Anerkenntnis der Beklagten in der einmaligen Zahlung der Gebühren für das Jahr 1997 gegeben. Die schlichte Erfüllung einer Forderung stellt ohne weitere Erklärung des Leistenden keinen Tatbestand dar, an den eine Rechtsfolge im Sinne eines Anerkenntnisses weitergehender Ansprüche - auch wiederkehrender Zahlungsverpflichtungen - gesehen werden kann. Es ist jedoch nicht vorgetragen, daß die Beklagte eine derartige Erklärung abgegeben hat. Auch ein konkludentes Einverständnis mit der Abwälzung der Niederschlagswassergebühren kann aufgrund einer einmaligen Zahlung nicht angenommen werden (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
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