Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 1998 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 241/98 - wird zurückgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten wird in teilweiser Abänderung des vorbezeichneten Urteils festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ü-ber den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 250.000,00 DM hinaus keine Ansprüche zustehen, die ihren Rechtsgrund darin haben könnten, dass die Beklagte den Kläger bei Einrichtung seines Wertpa-pierdepots Nummer ......., seines Girokontos Nummer ...... und seines Termingeldkontos Nummer ...... nicht auf die zwischen ihr - der Beklagten - und der E. & Partner GmbH für Vermögensverwaltung in K. (nunmehr: Firma E. 2000, Vermögensverwaltung AG, in L.) getroffene Vereinbarung vom 5. August 1991 über die dort unter Ziffern 4 - 6 vorgesehene Beteiligung an den Provisionen, die die Beklagte gegenüber dem Kläger berechnen würde, hingewiesen hat. Im Óbrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten gegen das o.a. Urteil zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien ist gestattet, die Sicherheitsleistung in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen. Tatbestand Der Kläger, von Beruf Antiquitätenhändler, der seinen Betrieb aus Altersgründen weitgehend aufgegeben hat, nimmt die beklagte Bank im Wege der Teilklage wegen unterlassenen Hinweises auf die angebliche Gefahr der "Spesenreiterei", die seiner Auffassung nach aufgrund einer Provisionsbeteiligungsvereinbarung zwischen ihr und dem von dem Kläger eingeschalteten externen Vermögensverwalter begründet worden sein soll, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 250.000,00 DM in Anspruch. Mit der - im Berufungsverfahren erhobenen - Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass dem Kläger aus dem vorgenannten Rechtsgrund keine weiter gehenden Schadensersatzansprüche ihr gegenüber zustehen. Dem Rechtsstreit liegt folgE. Sachverhalt zugrunde: Mit "Vermögens-Verwaltungs-Vertrag" vom 7. April 1995, wegen dessen Inhalts auf die in Ablichtung zu den Akten gelangte Vertragsausfertigung (Anlage K1, Bl. 17 f. GA I) Bezug genommen wird, beauftragte der Kläger die E. & Partner GmbH für Vermögensverwaltung in K. (nunmehr: Firma E. 2000, Vermögensverwaltung AG, in L.; im Folgenden: E. & Partner) mit der Verwaltung seines Wertpapierdepots Nummer......., das er am selben Tag zusammen mit einem Girokonto (Nummer ........) und einem Termingeldkonto (Nummer ........) bei der Beklagten eröffnete. Als halbjährlich zu zahlende Vergütung sagte er E. & Partner eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,3 % des Nettodepotwertes und eine Erfolgsprovision in Höhe von 6 % des erzielten Nettowertzuwachses zu. Die Beklagte wies den Kläger in einem Beratungsgespräch auf Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften an der Deutschen Terminbörse (DTB), wie sie E. & Partner künftig in dessen Auftrag abschließen sollte, hin. Auf den Inhalt der Dokumentation des Beratungsgespräches vom 7. April 1995 (Anlage K4 - K6 = Bl. 21 - 34 GA I) wird verwiesen. Zum 18. April 1995 ließ der Kläger durch E. & Partner Wertpapiere im Kurswert von 637.020,00 DM aus einem Depot bei dem Bankhaus S. O. jr. & Cie. auf sein Depot bei der Beklagten übertragen. Auf sein Girokonto bei der Beklagten zahlte er 34.327,87 DM und auf sein Termingeldkonto 1.300.000,00 DM ein. Das Anlagevermögen des Klägers erzielte bis Ende des Jahres 1996 einen Gewinn von 19.946,94 DM. Mit Schreiben vom 27. November 1996, wegen dessen näheren Inhalts auf das in Ablichtung zu den Akten gelangte Einschreiben (Anlage BE1) verwiesen wird, wies die Beklagte dem Kläger ohne obligo auf eine ihres Erachtens fehlerhafte DTB-Strategie von E. & Partner hin. Unter dem 12. Dezember 1996 erwarb der Kläger eine call-Option, die, wie sich Anfang Februar 1997 herausstellte, allein zu einem Verlust von 228.312,00 DM führte. Wegen weiterer 80 call-Optionen auf den DAX erlitt der Kläger am 10. Februar 1997 allein einen Verlust von 476.840,00 DM. Am 13. Februar 1997 wies das bei der Beklagten geführte Girokonto des Klägers einen Sollsaldo von 415.765,74 DM auf, der nach entsprechende Aufforderung durch die Beklagte am selben Tag aus den Erlösen von Wertpapier-Verkäufen bis zum 31. Dezember 1997 auf den Betrag von 49.447,80 DM zurückgeführt wurde. Bei Anhängigkeit der Klage am 22. Juni 1998 wies das Girokonto in Folge weiterer Verkäufe von Wertpapieren aus dem Depot ein Guthaben von 1.052,14 DM auf. Der Kläger erlitt aufgrund des Anlageengagements, die Kursdifferenz-Entwicklungen dabei bis zum 4. November 1998 berechnet, Verluste in Höhe von insgesamt rund 1.400.000,00 DM. Im Hinblick auf den Abschluss künftiger Vermögens-Verwaltungs-Verträge mit ihren Kunden hatten E. & Partner und die Beklagte unter dem 4. August 1991 eine "Vereinbarung" geschlossen, die die Verwaltung der von E. & Partner vermittelten Vermögenswerte auf einem Depotkonto und einem Konto in laufende. Rechnung unter Legitimation von E. & Partner durch schriftliche Vollmacht des Kunden vorsah. Die Vereinbarung lautet auszugsweise: "... 2. West LB ist grundsätzlich bereit, den Kunden auf ihren Konten in laufende Rechnung im Einzelfall individuelle Kreditlinien einzuräumen ... E. & Partner kann für Rechnung des Kunden Optionsgeschäfte auf gedeckter Basis tätigen, sofern E. & Partner aufgrund ausdrücklich erteilter Vollmacht des Kunden hierzu legitimiert ist ... 4. Für die von E. & Partner veranlassten Wertpapierumsätze erhält E. & Partner von West LB eine Vergütung von 33,3 % der von West LB gegenüber dem Kunden berechneten und vereinnahmten Effektenprovision ... 5. Erhält West LB bei der Ausführung von E. & Partner verlasster Wertpapierumsätze einschließlich der vermittelten Geschäfte in Investmentzertifikaten von dritter Seite Bonifikationen, die nicht an den Kunden weiter gegeben werden, so erhält E. & Partner auch hierauf eine anteilige Vergütung in Höhe von 33,3 % ... 6. West LB vergütet ferner an E. & Partner 33,3 % der berechneten und vom Kunden vereinnahmten Depotgebühren ..." Wegen des weiter gehenden Inhalts wird auf die in Ablichtung zu den Akten gelangte Vereinbarung vom 5. August 1991 (Anlage K12, Bl. 40 ff. GA I) Bezug genommen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung zahlte die Beklagte an E. & Partner - wie zweitinstanzlich unstreitig geworden ist - auf die von ihr gegenüber dem Kläger berechneten Effektenprovisionen insgesamt 4.733,78 DM und auf die Depotgebühren einen Betrag von insgesamt 1.222,99 DM, also insgesamt 5.956,77 DM. Hinsichtlich der DTB-Geschäfte, die etwa zwei Drittel des gesamten Anlagenvolumens des Klägers ausmachten, zahlte die Beklagte an E. & Partner aufgrund gesonderter Vereinbarung einen Betrag von 10,00 DM je Geschäftsabschluss, insgesamt - wie zweitinstanzlich ebenfalls unstreitig geworden ist - einen Betrag von 940,00 DM. Die Beteiligung von E. & Partner an den dem Kläger im Rahmen seines Anlageengagements berechneten Provisionen und Gebühren belief sich insgesamt auf 6.896,77 DM. Von der zwischen der Beklagten und E. & Partner unter dem 5. August 1991 getroffenen Vereinbarung erfuhr der Kläger im März 1997. Mit Schreiben vom 27. August 1997 wies der Kläger die Beklagte zur Überweisung von 100.000,00 DM an die D. Brauerei Holding GmbH Zug um Zug gegen Lieferung von 550 Aktien der E. Brauhaus AG in sein Depot an. Diese Anweisung wiederholte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 1997 und teilte mit, dass er E. & Partner die Vollmachten zur Verfügung über das Konto und das Depot bei der Beklagten entzogen habe, nachdem die Beklagte die Ausführung des vorangegangenen Auftrages mit Schreiben vom 29. August 1997 abgelehnt hatte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn auf die am 5. August 1991 mit E. & Partner getroffene Vereinbarung hinzuweisen und über die darin verabredeten Provisionsbeteiligungen aufzuklären. Hierzu hat er behauptet, zwischen der Beklagten und E. & Partner sei abgesprochen gewesen, über den Vertrag vom 5. August 1991 absolutes Stillschweigen zu bewahren. Er würde das Anlageengagement nicht eingegangen sein, wenn die Beklagte ihn über die Vergütungsbeteiligung von E. & Partner aufgeklärt hätte. Nach Kenntniserlangung von der vorbezeichneten Vereinbarung habe er den Vermögens-Verwaltungs-Vertrag gegenüber E. & Partner mit Schreiben vom 27. August 1997 gekündigt. Dass die Kündigung nicht früher erfolgt sei, habe seinen Grund darin gehabt, dass er die Realisierung seiner im Anschluss an den Abschluss des Vermögens-Verwaltungs-Vertrages aufgenommenen Wandelanleihe zum Betrage von 300.000,00 DM nicht habe gefährden wollen. Unter dem 26. August 1997 habe ihm E. & Partner das Angebot unterbreitet, die Wandelanleihe zum Anrechnungswert von 298.750,00 DM gegen die Zeichnung von 550 Aktien der Eindecker Brauhaus AG zu je 725,00 DM, gesamt 398.750,00 DM, und damit gegen Zahlung von 100.000,00 DM zu "tauschen". Wenn er das Anlageengagement bei gehöriger Information der Beklagten nicht eingegangen wäre, würde er auch keine Anlageverluste erlitten haben. Die auf das Depot bei der Beklagten übertragenen Wertpapiere wären dann noch immer vorhanden, und zwar mit einem Kurswert zum 4. November 1998 von 888.650,00 DM, während er jetzt nur noch über Papiere im Wert von insgesamt 71.815,50 DM verfüge. Ferner wären die Einlagen auf dem Giro- und Festgeldkonto im Gesamtbetrag von 1.334.327,87 DM lediglich um Entnahmen von 620.797,30 DM und 227.097,35 DM sowie Depotgebühren von insgesamt 3.783,33 DM gemindert worden. Der Kläger hat erklärt, die Klage hilfsweise auf Ersatz derjenigen Verluste zu stützen, die ihm angeblich aus Wertpapier-Optionsgeschäften "auf nicht gedeckter Basis" in Höhe von insgesamt 546.291,94 DM entstanden seien. Insoweit hat er sich auf Ziffer 2 der zwischen der Beklagten und E. & Partner am 5. August 1991 zustande gekommenen Vereinbarung verbunden mit der Auffassung berufen, diese Regelung sei zum Schutze des Anlegers aufgenommen worden, so dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Pflichten eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ein entsprechE. Schadensersatzanspruch zustehe. Er hat behauptet, bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. August 1991 hätten sowohl Herr E. für E. & Partner wie auch die Vertreter der Beklagten unter der Bezeichnung "Optionsgeschäfte auf gedeckter Basis" tatsächlich gemeint "gedeckte Optionen" (Covered Option). In diesem Sinne sei die Vereinbarung bis Mitte 1992 auch tatsächlich praktiziert worden. Bis dahin habe die Beklagte alle Ordererteilungen von call-Optionen nicht ausgeführt, wenn die Aktien im Bestand nicht vorhanden waren. Entgegen dieser Vereinbarung habe es die Beklagte zugelassen, dass E. & Partner Optionsgeschäfte in großem Umfang auf nicht gedeckter Basis ausgeführt habe. Weiter hilfsweise hat der Kläger die Klage auf einen angeblichen Anspruch auf Erstattung der an E. & Partner weiter geleiteten anteiligen Provisionen und Gebühren, die er in der Gesamthöhe von 24.527,35 DM berechnet hat, gestützt. Der Kläger hat in der Klageschrift die Stellung folgende Anträge angekündigt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Ansprüche mehr zustehen, insbesondere keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung des Kontokorrentkredits auf dem Konto Nummer ........; 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten an den Wertpapieren im Wertpapierdepot Nummer ...... des Klägers bei der Beklagten kein Pfandrecht zusteht und der Kläger berechtigt ist, über die Wertpapiere in diesem Depot frei zu verfügen. Dabei hat der Kläger den Gegenstandswert für den Klageantrag zu Ziffer 1 mit 49.557,80 DM und den zum Klageantrag zu Ziffer 3 mit 71.815,50 DM angegeben. Mit einem vor Eintritt in die mündliche Verhandlung bei dem Landgericht eingegangen Schriftsatz hat der Kläger die zu Ziffern 1 und 3 angekündigten Klageanträge sodann zurückgenommen und seinen zu Ziffer 2 angekündigten Zahlungsantrag, der bis dahin ausdrücklich auf einen Teilbetrag von 100.000,00 DM beschränkt war, erhöht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 100.000,00 DM seit Klagezustellung (19. August 1998) und aus weiteren 150.000,00 DM seit Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 4. November 1998 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels Bestimmtheit schon unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend deutlich ergebe, aus welchen Einzelpositionen des geltend gemachten Gesamtschadens sich der Teilbetrag zusammen setzen solle. Zur Sache hat sie gemeint, dem Kläger gegenüber unter keinem Gesichtspunkt zur Information über ihre mit E. & Partner getroffene Vereinbarung verpflichtet gewesen zu sein. Sie hat behauptet, die Umschlaghäufigkeit der verwalteten Werte sei im konkreten Fall deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, der Kläger habe durch sein eigenes Verhalten im Anschluss an die Kenntniserlangung von der Vereinbarung vom 5. August 1991 gezeigt, dass eine unterstellte Verletzung ihrer Hinweispflicht für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich geworden sei. Insoweit hat sie behauptet, der Kläger würde sein Vermögen auch dann von E. & Partner verwaltet haben lassen, wenn es insgesamt bei dem Bankhaus O. verblieben wäre. Sie hat die Schadensberechnung des Klägers bestritten. Die Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, Ziffer 2 der zwischen ihr und E. & Partner unter dem 5. August 1991 zustande gekommen Vereinbarung bezwecke nicht den Schutz des Anlegers. Die dort gewählte Formulierung "auf gedeckter Basis" bedeute nur, dass der Abschluss von Optionsgeschäften mit ausreichenden Sicherheiten zu erfolgen habe. Sie hat behauptet, man habe sich nicht darauf geeinigt, Optionsgeschäfte dürften ausschließlich mit "gedeckten Optionen", bei denen der Verkäufer über die der Option zugrunde liegenden Werte verfügen müsse, ausgeführt werden. Ihres Erachtens lägen auch die weiteren Voraussetzungen der Haftung wegen Verletzung von Pflichten eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte nicht vor. Vorsorglich hat sie sich auf ein haftungsausschließendes Mitverschulden des Klägers berufen, wobei sie die Auffassung vertreten hat, der Kläger müsse sich ein Verschulden von E. & Partner zurechnen lassen. Sie hat die Höhe der geltend gemachten Verluste bestritten. Soweit der Kläger die Klage weiter hilfsweise auf die Erstattung der anteiligen Provisionen und Gebühren an E. & Partner gestützt hat, hat sie vorgetragen, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Insoweit hat sie behauptet, auf Betreiben von E. & Partner habe sie dem Kläger für Wertpapiergeschäfte nur ermäßigte Provisionen berechnet, wodurch der Kläger einen Betrag von insgesamt 5.983,06 DM erspart habe. Sie habe dem Kläger nie mehr als die üblichen Sätze in Rechnung gestellt; durch die Zahlungen der Beklagten an E. & Partner hätten sich nur ihre eigenen Provisionseinnahmen verringert. Mit seinem am 18. Dezember 1998 verkündeten Urteil hat die 17. Zivilkammer des Landgericht Köln - 17 O 241/98 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.896,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1998 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu, weil die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger auf die zwischen ihr und E. & Partner unter dem 5. August 1991 getroffene Vereinbarung zur Vergütungsbeteiligung hinzuweisen. Der Höhe nach sei der Anspruch jedoch auf die Gesamtsumme der Rückvergütungen der Beklagten an E. & Partner beschränkt; der weitergehend geltend gemachte, in Anlageverlusten bestehende Schaden sei nach dem Schutzzweck der verletzten Hinweispflicht nicht ersatzfähig. Die Rückvergütungsabrede begründe zwar die Gefahr der "Spesenreiterei"; insoweit habe der Kläger jedoch keinen Schaden geltend gemacht. Der Kläger könne Ersatz der von ihm dargestellten Anlageverluste auch nicht teilweise über die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte verlangen, weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsfigur nicht vorlägen. Wegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen wird auf das oben näher bezeichnete Urteil des Landgerichts (Blatt 192 ff. GA I.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 21. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 21. Januar 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 22. März 1999 - mit einem bei Gericht an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte, der das Urteil ebenfalls am 21. Dezember 1998 zugestellt worden ist, hat sich der Berufung mit einem am 25. Mai 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 24. Mai 1999 angeschlossen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlich geltend gemachten Teilbetrag von "insgesamt" 250.000,00 DM weiter. Diesen Teilbetrag stützt der Kläger wie erstinstanzlich hauptsächlich auf einen Kursdifferenzschaden, den er nunmehr korrigiert mit 1.001.107,91 DM angibt. Ebenfalls wie erstinstanzlich stützt der Kläger seine Klage hilfsweise auf Verluste, die bei Wertpapier-Optionsgeschäften "auf nicht gedeckter Basis" entstanden sein sollen, und zwar nunmehr mit einem Betrag von 552.756,08 DM. Weiterhin hilfsweise stützt er die Klage auf Ersatz der Rückvergütungen der Beklagten an E. & Partner, wobei er diese der Höhe nach mit 6.896,77 DM unstreitig stellt. Der Kläger meint, einer Begrenzung des Schadenersatzanspruches auf die Rückvergütungen aus dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht verbiete sich, weil es sich bei der am 5. August 1991 abgeschlossenen Vereinbarung um eine sogenannte Kick-Back-Vereinbarung handele, die die verschärfte Gefahr übermäßiger Umschichtungen der Kontenwerte im Sinne einer "Spesenreiterei" begründet habe. Er behauptet erstmals, eine solche Spesenreiterei habe auf der Grundlage der von ihm dargestellten Geschäftsvorgänge, wegen der im Einzelnen auf die Berufungsreplik (Blatt 316 ff. GA II.) verwiesen wird, vorgetragen. Der Kläger meint, ihm könne auch deswegen nicht entgegengehalten werden, daß er die Kündigung des Vermögens-Verwaltungs-Vertrages gegenüber E. & Partner erst zum 27. August 1997 ausgesprochen und der Beklagten mit Schreiben vom 19. September 1997 mitgeteilt habe, weil es - so behauptet er - bereits am 24. Januar 1997 zu einer Abstimmung zwischen E. & Partner, der Beklagen und ihm gekommen sei, dass künftige Verfügungen nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürften. Der Kläger berühmt sich eines Gesamtschadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten in der Höhe von 1.411.942,31 DM. Wegen der Berechnung des Gesamtschadens wird auf die Berufungsreplik vom 10. September 1999 (Blatt 306 bis 309 GA II.) verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn insgesamt 250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 100.000,00 DM seit dem 19. September 1998 und aus weiteren 150.000,00 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04. November 1998 zu zahlen, ferner, ihm hilfsweise Vollstreckungsschutz durch Sicherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und zur Anschlußberufung, das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.12.1998 - 17 O 241/98 - teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, ihre Verurteilung nur mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß sie zur Zahlung von 6.826,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.08.1998 an den Kläger verurteilt bleibt Zug um Zug gegen Abtretung derjenigen Ansprüche in Höhe von 6.896,77 DM nebst Zinsen, die dem Kläger gegen die Firma E. 2000 Vermögensverwaltung AG, L., zustehen, ferner, hilfsweise sie zu befugen, dass eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder Deutschen Großbank erbracht werden kann. Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass dem Kläger ihr gegenüber keine über den Betrag von 256.896,77 DM hinausgehenden Ansprüche zustehen. Der Kläger beantragt,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.