(925))." Sicher anzunehmen war der Vertragsschluß für die Klägerin zu keinem Zeitpunkt, wohl wird sie ihn - wie übrigens auch der Vorsitzende des Beklagten - erwartet haben. Die Aufwendungen bis zum 19.12.1996 gingen schon deshalb auf eigenes Risiko der Klägerin, weil erst an diesem Tag der Zuwendungsbescheid des Landes zugunsten des Beklagten erging, von dem unstreitig das ganze Vorhaben abhängig war. Da die Klägerin bis dahin keinesfalls annehmen konnte, der beabsichtigte Vertrag werde mit Sicherheit zustandekommen, kann sie zunächst einmal nicht den Ersatz von Aufwendungen verlangen, die vor diesem Datum liegen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 627 [628]). Aber auch danach bestand noch keine Sicherheit, selbst wenn die "Beute", nämlich der erwartete Landeszuschuß, bei dem Treffen in Brüssel am 20.11.1996 - also ein Monat vor der Bewilligung! - schon verteilt wurde (s. das Zitat auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils). Die Klägerin verhandelte nämlich maßgeblich nur mit dem Vorsitzenden R. des Beklagten, der dort allem Anschein nach auch in der Sache maßgebend war. Das ändert aber nichts daran, daß er zum einen nicht allein, sondern nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt war, vor allem aber "die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB)" war, "daß bei einzelnen Rechtsgeschäften, die ein Volumen von DM 100.000 überschreiten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist". Diese Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes ist am 29.08.1995 ins Vereinsregister eingetragen worden, gut ein Jahr vor dem Beginn der Verhandlungen der Parteien Ende Oktober
- Wenn die Klägerin diese Beschränkung nicht gekannt hat, wie sie behauptet, dann hätte sie sie jedenfalls kennen können und müssen, wenn sie sich vor erheblichen Aufwendungen durch einen Blick ins Vereinsregister vergewissert hätte, wie die Vertretungsverhältnisse auf Seiten des Beklagten waren. Deshalb muß sie die Eintragung gegen sich gelten lassen (§ 70 in Verbindung mit § 68 S. 2 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB
- Aufl., §§ 67 - 70 Rn. 2). Hing aber der Vertragsschluß bei einem Volumen von 350.000 DM von der Zustimmung der Mitgliederversammlung ab, dann konnte er nicht als sicher angesehen werden, auch wenn der Einfluß des Vorsitzenden hoch einzuschätzen war und die Mitgliederversammlung am 09.12.1996 den Aktionsplan für 1997 verabschiedet hat, der das Projekt "Schulen ans Netz" enthielt. Darüber, mit wem in diesem Zusammenhang der Beklagte Verträge zu welchen Konditionen abschließen solle, enthielt der Aktionsplan und damit auch der Beschluß der Mitgliederversammlung nichts. Im übrigen stand auch am 09.12.1996 bekanntlich noch nicht fest, ob das Land den Zuschuß geben würde, von dem ohnehin die gesamte weitere Entwicklung abhing. Die Berufungsbegründung räumt auch ein, daß sich aus diesem Beschluß nicht mehr als eine Verhandlungsvollmacht für den Vorsitzenden herleiten lasse. Was eine Mitgliederversammlung letztlich beschließt, ist nie sicher zu kalkulieren. Daraus folgt, daß die Klägerin auch nach der Zuschußbewilligung am 19.12.1996 nicht sicher sein konnte, ob es schließlich zu einem Vertrag kam. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Vertragsschluß letztlich nicht an einem negativen Beschluß der Mitgliederversammlung gescheitert ist, sondern weil die Parteien sich zerstritten haben. Entscheidend ist, daß objektiv der Vertragsschluß nach der Satzungslage des Beklagten unsicher war und damit nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erste wesentliche Voraussetzung für den Anspruch aus c.i.c. fehlt. Wenn die Klägerin das nicht gewußt hat, beruht diese Unkenntnis auf Fahrlässigkeit (s.o.). Sie handelte damit auf eigenes Risiko. Warum letztlich die Klägerin den Auftrag nicht erhalten hat, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Auf die Frage, ob der Beklagte die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hat, käme es nur an, wenn die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, der Vertrag werde mit Sicherheit zustandekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Wert der Beschwer der Klägerin: 169.819,99 DM. Permalink: http://openjur.de/u/151875.html Kommentare