Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 03.12.1998 verkündete Urteil der
(1993), Projektplan M-PPS bis Ende 1992, Einschränkungen zum bestehenden Pflichtenheft, Dienstleistungsübersicht, Liefer- und Zahlungsbedingungen" deuten ferner darauf hin, dass über die reine Softwarepflege hinaus ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und Installation der neuen Software gemacht werden sollte. Dies gilt auch für die Seite 2 des Schreibens, in der die Einschränkungen zum Pflichtenheft erläutert werden. Wenn dort erneut "zur Abwicklung des Geschäfts" auf "unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen" Bezug genommen und klargestellt wird "Für die Hardware bleibt weiterhin D.-K. Vertragsparter", so mag bei den Klägerinnen durchaus der Eindruck entstanden sein, die Beklagte biete der Klägerin zu 1) in Abweichung vom Pflichtenheft nunmehr an, die Software von ihr (auf Kosten der DK) zu beziehen, während es wegen der Hardware bei den Vertragsbeziehungen zu DK verbleiben sollte. Zu berücksichtigen ist aber der Hintergrund, auf dem das Schreiben vom 10.04.1992 verfasst worden ist: Die Kosten des Austauschs der Software X2000-PPS sollte durch die DK deshalb übernommen werden, weil, wie die Klägerin zu 1) am 27.04.2993 an die DK schrieb (AH 85), die Software O. X2000 "offenbar unbrauchbar" war. Das Schreiben nimmt ferner auf einen Besuch des Geschäftsführers A. der Beklagten und "Ihres (sic DK) sehr geehrten Herrn G." in L. am 13.04.1992 Bezug. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Austausch der Software im Verhältnis der DK und der Klägerin(nen) erfolgen sollte. Das wird bestätigt durch ein Schreiben der DK an die Klägerin zu 1) vom 01.07.1992 (GA 180), in dem darüber hinaus weitergehende Vereinbarungen der Klägerinnen mit "unserem Herrn G." bestätigt werden, nämlich der Umbau des vorhandenen Computersystems P 9050 in L. und Alsdorf von einer CISC-Version in eine RISC-Version einschließlich der dafür notwendigen Systemprogramme; dann sei u.a. auch das Programm M-PP., das von der Firma S. "geliefert und installiert" werde, lauffähig, das eben auf Kosten der DK gehen sollte. Danach sollte die Beklagte zwar Lieferant und Installateur der Software M-PPS sein, nicht aber im Rahmen eines eigenen Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern im Rahmen der von der Firma DK übernommenen Austauschverpflichtung in deren Auftrag. Da es den Klägerinnen entsprechend dem Pflichtenheft daran gelegen war, die Hard- und Software "aus einer Hand" zu erhalten gab es aus ihrer Sicht keinen Grund, die Vertragsbeziehungen nunmehr auf die Beklagte zu erweitern und damit dem im Pflichtenheft S. 11 beschriebenen Kompetenzkonflikt bei fehlerhafter "Verarbeitung" (AH 31) ausgesetzt zu sein.
- b)Selbst wenn aber in dem Schreiben ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und Installation der Software mit den Klägerinnen gesehen werden könnte, so haben die Klägerinnen nicht nachvollziehbar dargetan, ein solches Angebot angenommen zu haben. Den in einem späteren Schreiben der Beklagten vom 11.03.1996 (AH 89) erwähnten Vertrag vom 04.09.1992 über das Softwareprodukt MPPS hat keine der Parteien zu den Akten gereicht. Die Klägerinnen haben die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2000 (GA 339ff.) nicht bestritten, wonach ein solcher Vertrag nicht existiert. Auch sonst haben sie nicht vorgetragen, dass sie das Angebot der Beklagten angenommen haben und in unmittelbare vertragliche Beziehungen zu der Beklagten treten wollten. Hätten die Parteien entgegen dem warnenden Hinweis im Pflichtenheft unmittelbare vertragliche Beziehungen über die Lieferung der Software begründen wollen, so hätte angesichts des "Ärgers", den die Klägerinnen seit 1988 mit der EDV-Anlage hatten, nichts näher gelegen, als hierüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Allein die Erwähnung eines solchen Vertrages im Schreiben der Beklagten vom 11.03.1996 (AH 89), die nach der Darlegung der Beklagten auf einem Versehen des Herrn G. beruhten, kann einen schlüssigen Vortrag der Klägerinnen zu einem Vertrag über den Kauf oder die Überlassung der Software im September 1992 nicht ersetzen. Gegen den Abschluss eines eigenständigen Softwareüberlassungsvertrages zwischen den Parteien im Jahre 1992 spricht schließlich auch die erst im Dezember 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen den Klägerinnen und der DK, nach der diese sich verpflichtete, wegen der aufgetretenen Probleme mit dem Einsatz der Systeme P 09050 in Verbindung mit dem Softwarepaket X 2000 und Nachfolgeprodukten (also M-PPS) eine Gutschrift von über 190.000 DM zu erteilen. Wäre hinsichtlich der erst 1992 eingesetzten Software M-PPS und VARIAL plus Lohn- und Gehalt ein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden, so hätte die Firma DK für Fehler dieses Nachfolge-Produkts keine Verantwortung getroffen und damit keine Veranlassung bestanden, diese in die Haftung einzubeziehen. 2./
- a)Auch Ende 1994 ist im Zuge der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und der DK (AH 95) ein über den inzwischen abgeschlossenen Softwarepflegevertrag hinausgehender Softwareüberlassungvertrag zwischen den Parteien nicht begründet worden. Durch die einvernehmliche Vertragsauflösung ist die Beklagte nicht "automatisch" in die Rechtsstellung der DK gerückt. Zwar haben die Klägerinnen in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg behauptet, die Gutschrift von DK über etwa 190.000,00 DM an die Beklagte weitergeleitet zu haben, damit diese weitere Investitionen tätige (roter Anlagenhefter 227). Dies reicht aber für eine schlüssige Darlegung eines Softwareüberlassungsvertrages zwischen den Parteien nicht aus. Da die Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Software waren und mit der Beklagten ein Softwarepflegevertrag bestand, der ihnen auch die entsprechenden Updates garantierte, bedurfte es einer gesonderten - erneuten - Überlassung der vorhandenen Software nicht.
- b)Selbst wenn man aber annähme, zwischen den Parteien sei im Hinblick auf die M-PPS und VARIAL plus Lohn- und Gehalt spätestens 1994 ein unmittelbares Vertragsverhältnis begründet worden, so kommt eine Haftung der Beklagten wegen Mängeln dieser Software nicht in Betracht. Da es sich nach der Behauptung der Beklagten hierbei um Standardsoftware gehandelt hat, greifen hinsichtlich eines Softwareüberlassungsvertrages die Regeln des Kaufrechts ein. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerinnen wären gemäß § 477 BGB innerhalb von sechs Monaten, also spätestens 1995 verjährt. Darauf, dass es auch an einer unverzüglichen Untersuchung und Rüge von Fehlern der Kaufsache nach § 377 BGB fehlte, käme es deshalb nicht einmal an. 3./ Auch im Zusammenhang mit dem Austausch der Hardware ab Ende 1994 ist ein unmittelbares, über den bestehenden Wartungsvertrag hinausgehendes Vertragsverhältnis nicht begründet worden.
- a)Vertragspartner des im Dezember 1994 abgeschlossenen Miet- und Wartungsvertrages über Hard- und weitere Software (Softwareunterstützung für MPPS und VARIAL plus Finanzbuchhaltung) ist nicht die Beklagte, sondern die Fa. PM. geworden. Dies ergibt sich eindeutig aus den schriftlichen Mietverträgen und musste von den geschäftlich erfahrenen Klägerinnen unzweifelhaft so verstanden werden. .Auch wenn die PM. nach der Behauptung der Klägerinnen nur aus "Finanzierungsgründen" eingeschaltet worden ist, war allen Beteiligten bewusst, dass hier ein besonderes rechtliches Vertragsverhältnis mit einem neuen Vertragspartner begründet werden sollte. In ihrem Schreiben vom 16.4.1996 an die Beklagte hat die Klägerin zu 1) auch eindeutig von beiden Vertragspartnern, nämlich der PM. und der Beklagte (AH 109), gesprochen. Dass die Kontakte zur PM. von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn G., vermittelt worden sind und dieser - was die Beklagte bestritten hat - beim Erwerb der Hardware mitgewirkt hat, bedeutet nicht, dass die Beklagte damit auch für Fehler der gemieteten Hard- und Software oder mangelnde Kompatibilität einzustehen sollte.
- b)Das persönliche Vertrauen, das Herr G. in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen hat, rechtfertigt auch nicht die Annahme eines Beratervertrages zwischen den Parteien mit der Folge einer möglichen Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Klägerinnen haben für den Abschluss eines solchen Beratervertrages nichts vorgetragen. Sie haben nach ihrer Darstellung der Beklagten oder Herrn G. gegenüber nicht etwa erklärt oder zum Ausdruck gebracht, ihn für die Vermittlung der richtigen EDV verantwortlich machen zu wollen. Dies mag ihrer inneren Vorstellung entsprochen haben; es ist aber nicht Gegenstand eines gesonderten Vertrages mit der Beklagten geworden. Dagegen spricht auch, dass eine Vergütung für eine solche Beratung weder vereinbart noch gezahlt worden ist, mag die Beklagte oder Herr G. auch indirekt von der Vermittlung der neuen EDV finanziell profitiert haben. Hätten die Klägerinnen wegen der jahrelangen Verbundenheit mit Herrn G. die Beklagte für die Auswahl der neuen Hard- und Software besonders in die Pflicht nehmen wollen, so hätten sie nicht lediglich neue Vertragsbeziehungen mit PM. begründen dürfen, sondern ihre dahingehenden Erwartungen aussprechen und entsprechende Pflichten der Beklagten begründen müssen.
- c)Im übrigen haben die Klägerinnen einen konkreten Pflichtverstoß der Beklagten bei der Vermittlung der PM. und der Beratung hinsichtlich der auszuwählenden Hard- und Software auch nicht substantiiert. Sie haben insbesondere nicht nachvollziehbar dargetan, dass die von der PM. bereit gestellte Hard- und Software grundsätzlich nicht geeignet gewesen, um den Anforderungen des Pflichtenhefts zu genügen. Soweit sie das Fehlen von deutschsprachigen Handbüchern zur neuen Hard- und Software rügen, hat die Beklagte damit nichts zu tun. Auch die Schulungen der PM. sind keine Frage, für die die Beklagte einzustehen hätte. Betriebs- und Funktionsstörungen bedeuten nicht, dass die gelieferte Hard- und Software generell ungeeignet gewesen wäre. 4./ Fehlt es danach an einem Ende 1994 begründeten Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, so kommt eine Haftung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Vertragseinheit" in Betracht.
- a)Die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung, nach der zwei an sich selbständige Vereinbarungen zwischen denselben Vertragspartnern als einheitliches Rechtgeschäft zu werten sind, wenn nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich alleine gelten sollten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen" sollten, sog. "Einheitlichkeitswille" (grundlegend BGH NJW 1976, 1931 m.w.N.; BGH NJW 1987, 2003 , 2007 für den Kauf von Hard- und Software), greift hier nicht ein. Während ursprünglich die Hard- und Software entsprechend dem Pflichtenheft in einer Hand, nämlich der der PKI (DK) war, war mit der Vertragsauflösung Ende 1994 und der Rücknahme der Hardware die Trennung von Hard- und Software besiegelt. Die Klägerinnen haben später die Pflege der M-PPS und VARIAL plus Lohn und Gehalt Software in den Händen der Beklagten belassen und die Hardware sowie weitere Software bei der PM. geleast und einen entsprechenden Wartungsvertrag abgeschlossen. Sie haben damit selbst das ursprüngliche einheitliche Geschäft aufgegeben und sich bewusst zwei Vertragspartnern gegenübergestellt. Damit bildete das Geschäft schon objektiv keine wirtschaftliche Einheit mehr. Erst recht ist nicht bei den Klägerinnen subjektiv nicht der Eindruck erweckt worden, es stünde ihnen nur ein Vertragspartner gegenüber (BGH NJW 1992, 2560 , 2562).
- b)Allerdings wird die Frage der rechtlichen Einheit von Hard- und Softwarevertrag auch bei Verträgen mit unterschiedlichen Unternehmen geprüft und ausnahmsweise auch unter strengen Voraussetzungen zu bejahen sein. Das setzt voraus, dass der Software-Hersteller/Lieferant den Hardware-Hersteller/Lieferanten in Kenntnis des Kundenwunschs nach einer einheitlichen Lösung empfiehlt (Moritz/Tybussek, Computersoftware, 2. Aufl., Rdr. 96). Im Wege des Einwendungsdurchgriffs ist ein einheitlichen Vertragsverhältnis auch bei Verschiedenheit der Vertragspartner anzunehmen, wenn der Kunden nicht auf eigene Initiative verschiedene Verträge abschließt, durch Zusammenwirken ein Komplettsystem geliefert wird, die Software nur auf eine bestimmte Hardware eingesetzt werden soll, der Eindruck erweckt wird, als stünde dem Kunden nur ein Vertragspartner gegenüber, ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Lieferungen besteht und der zweite Vertragsschluss vom ersten Lieferanten vermittelt wird. All dies ist hier aber nicht der Fall: Den Klägerinnen war bewusst, dass sie sich von der ursprünglichen Einheitslösung durch den Vergleich mit der Firma DK Ende 1994 gelöst hatten und die Beklagte - mit Ausnahme von Pflegeleistungen - eben nicht ihr neuer Vertragspartner geworden war. Sie wussten auch genau, dass ihnen mit der PM. ein neuer Vertragspartner gegenüber stand, wie ihr Schreiben vom 16.04.1996 an die Beklagte (GA 103f.) zeigt, in dem sie ihre Überraschung über die Wartung durch die S. ausdrücken und eindeutig von zwei verschiedenen Vertragspartnern reden. Wenn sie die Beklagte für das Funktionieren einer neuen Lösung verantwortlich machen wollte, hätte sie dies mit ihr vereinbaren müssen. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Mietvertrages zwischen der PM. und den Klägerinnen nunmehr erstmals die volle Verantwortung und Haftung für die nun gewählte Hard- und Softwarekombination und sämtliche Fehler der von PM. gelieferten Ware übernehmen wollte.
- c)Im übrigen würde die Annahme einer "Vertragseinheit" auch nicht dazu führen, dass die Beklagte für die komplette EDV-Lösung in dem Sinne verantwortlich wäre, dass sie Schadensersatz für sämtliche Fehler zu leisten hätte. Im Computerrecht spielt die Frage nach der Vertragseinheit unter einem ganz anderen Gesichtspunkt eine Rolle, nämlich bei der Frage, ob der Erwerber sich bei Mängeln der Hardware oder der Software von beiden Elementen lösen kann. Die Verträge bleiben auch bei Vertragseinheit insoweit selbstständig, als selbstverständlich Ansprüche nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht werden können. So könnten die Klägerinnen nicht der PM. entgegenhalten, die Beklagte erfülle den mit ihr geschlossenen Wartungsvertrag schlecht oder sie seien berechtigt, die Miete an die Beklagte zu entrichten oder Mietzahlungen von dieser zurückzufordern. Ebenso wenig könnte sich die PM. von den Klägerinnen das Entgelt für die Softwarepflege aus dem Pflegevertrag mit der Beklagten verlangen. Sie können im Falle eines Kaufs der Hardware gegenüber der Beklagten auch nicht Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Mängeln oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Software geltend machen. Rechtsfolge einer solchen Vertragseinheit wäre nur, dass sich die Klägerinnen bei Mängeln der Hardware auch vom Softwarewartungsvertrag mit der Beklagten lösen könnten. Darum geht es aber den Klägerinnen nicht, zumal die Beklagte die Kündigung der Klägerinnen bezüglich des Wartungsvertrages hingenommen hat. II. Aus den Software-Pflegeverträgen, die die Klägerinnen im März 1994 mit der Beklagten geschlossen haben (AH 1ff., 50ff.), ergibt sich eine Haftung der Beklagten für die hier behaupteten Schäden nicht.
- a)Bei den Verträgen, in denen die Beklagte die Pflege der von PP. hergestellten Software M-PPS und der von I. übernommenen Software VARIAL plus Lohn- und Gehalt incl. KUG übernommen hat, handelt es sich um Wartungsverträge mit Elementen des Dienst- und Werkvertrages. Etwaige im Rahmen der Wartung der Software auftauchende Fehler führten deshalb nur dann zu einer Haftung der Beklagten aus werkvertraglichem Gewährleistungsrecht nach §§ 634 ff. BGB, wenn die Klägerinnen der Beklagten jeweils eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hätten. Ausserdem mussten die Klägerinnen ihre Beanstandungen entgegen Ziffer 4 der Pflegeverträge schriftlich binnen acht Tagen mitteilen. Soweit Schadensersatzansprüche (§§ 635 BGB, positive Vertragsverletzung) geltend gemacht werden, ist für ein Verschulden der Beklagten nichts vorgetragen, abgesehen davon, dass Schadensersatzansprüche nach den Pflegeverträgen auf die Haftung wegen Vorsatzes beschränkt waren (§ 276 Abs. 2 BGB).
- b)Ob danach eine Haftung der Beklagten schon wegen Fehlens einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung oder Verletzung von Mitteilungspflichten oder mangels Verschuldens scheitert, braucht für die einzelnen Schadenspositionen nicht näher geklärt zu werden. Soweit nämlich eine Haftung aus dem Pflegevertrag überhaupt in Betracht kommt, fehlt es an einer schlüssigen, insbesondere hinreichend substantierten Darlegung der einzelnen Mängel oder Pflichtverletzungen aus dem Pflegeverträgen sowie einer Zuordnung zu den einzelnen Positionen der Schadensaufstellungen der Klägerinnen. Zahlreiche Schadenspositionen werden in ihrem konkreten Aufwand nicht schlüssig belegt. Sie sind in weiten Teilen auch nicht ersatzfähig. Im Einzelnen: Die behaupteten Mängel der Pflegeverpflichtung der Beklagten (vgl. GA 150ff.) bezüglich der M-PPS Software und der Software Varial plus Lohn- und Gehalt lassen sich in vielen Fällen nicht zuordnen. Eine saubere Trennung zwischen etwaigen Versäumnissen der späteren Mietvertragspartnerin PM. und der Beklagten ist nicht erfolgt. Soweit die Klägerinnen überhaupt einzelne, dem Softwarepflegvertrag zuzurechnende Vertragsverletzungen der Beklagten behaupten - verspätete Lieferung des Updates für Lohn- und Gehaltsbuchhaltung zum Jahreswechsel 1995/1996 (1996/1997?), Eingabefehler bei der Aufspielung der Inventurlisten auf Excel, verspätete Reaktionen bei der Meldung von Störungen, fehlende Erstellung von Provisionslisten und betriebswirtschaftlichen Auswertungen - gilt:
- aa)Schadensaufstellung der Klägerin zu 1): Die von der Klägerin zu 1) vorgelegte Schadensaufstellung (AH 68ff.) ermöglicht weitgehend keine Zuordnung der einzelnen Arbeiten zu den jeweils behaupteten Mängeln oder Pflichtverletzungen aus dem Softwarepflegevertrag. Bis auf die ersten und letzten Positionen befasst sich diese Aufstellung ausschließlich mit Stundenangaben zu Mängelrügen und Schriftverkehr. Dabei entfällt ein Großteil der Positionen (Nr. 24 - 37 und 39 - 76) nach der eigenen Zuordnung der Klägerin zu 1) "an PM.". Soweit Aufwand "an SYS" zugeordnet wird, handelt es sich um Mängelbesprechungen und Schriftverkehr einschließlich der Vorbereitungszeiten ohne nähere Angabe der einzelnen Mängelursachen. Einzelne Positionen - Pos. 3: EDV stürzt immer wieder ab; Pos. 20: Besprechung mit W.&Partner wegen Anschaffung eines neuen PPS-Systems - sind Mängeln und Fehlern des Pflegevertrages mit der Beklagten nicht zuzuordnen. Die Aufwendungen, also reiner Zeitaufwand der Klägerin zu 1) zur Wahrung und Verfolgung ihrer Rechtspositionen, wäre unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus § 635 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung jedenfalls nur bei Verschulden, wenn nicht Vorsatz der Beklagten zu ersetzen, wofür die Klägerin zu 1) nichts vorgetragen hat. Abgesehen davon, dass die Stundensätze und der Zeitaufwand für das ständige Aktenstudium und Besprechungen weitgehend überzogen erscheinen - so z.B. für eine Mängelbesprechung vom 26.02.1996 einschließlich Vorbereitung, Analyse und Beantwortung des Analysebriefs der Beklagten vom 11.03.1996 (Pos. 11 - 14, 21 - 23) - und die Arbeiten nicht nur Beanstandungen aus dem Softwarepflegevertrag mit der Beklagten erfassen, kann die Klägerin zu 1) diesen Zeitaufwand bei der aussergerichtlichen Abwicklung ihres Schadensersatzanspruchs auch dann nicht geltend machen, wenn sie entsprechend ihrer Behauptung Herrn Wi. eigens für diese Aufgabe eingestellt hätte (vgl. BGHZ 66, 114; 75, 231; NJW 1977, 35 ). Die Positionen 1 und 2 (Rückerstattung Pflegevergütung für 1994 und 1995) von 20.400,00 DM kann die Klägerin zu 1) schon deshalb nicht verlangen, weil die Software der Beklagten vorlag und mit dieser auch gearbeitet worden ist. Die in der Aufstellung GA 68 angegebene Begründung, der Pflegevertrag sei "verfrüht", weil das EDV-System nicht komplett installiert/geschult/abgenommen worden sei, liegt im Risikobereich der Klägerin zu 1) und rechtfertigt nicht, die vereinbarte monatliche Wartungsvergütung zurückzufordern. Die Positionen 77 und 78 betreffen Personalkosten für Schulungen. Auch diese Forderung geht nicht auf Fehler der Beklagten bei der Wartung der Software, sondern auf die von der Klägerin zu 1) gewählte Umstellung auf das neue EDV-System zurück. Letztes gilt auch für die letzten Positionen, die die Auswahl eines neuen EDV-PPS-Systems einschließlich Folgekosten Ende 1996/1997 betreffen.
- bb)Forderungsaufstellung der Klägerin zu 2): Auch die Forderungsaufstellung der Klägerin zu 2) (Bl. 10f. der Akte 85 O 80/98 LG Köln) befasst sich mit Zeitaufwand der Klägerin zu 2) für Besprechungen über Fehleranalysen und Mängel. Viele Beanstandungen betreffen ausserdem Hardwarefehler (Pos. 1, 2,16 und 17) bzw. eine ungenügende Dimensionierung der Hardware (Inventur, Pos. 7, 8, 18). Die Positionen 13 - 18 beziehen sich auf einen Zeitraum, der nach der Kündigung des Softwarepflegevertrages vom 06.02.1997 (AH 67) liegt. Position 6 beinhaltet angeblich verfrühte Schulungsmaßnahmen, Position 10 nicht im Softwarepflegevertrag enthaltene Statistik-Software, Position 12 Kosten für die Suche nach einem neuen EDV-PPS-System. Soweit mit Position 11 die Zusatzarbeiten für Lohn- und Gehaltsbuchhaltung von 1.700,00 DM geltend gemacht werden, ist die erforderliche Umstellung des Programms Varial plus wegen einer noch einzuarbeitenden Gesetzesänderung zwar nicht im Januar 1997 erfolgt, das später gelieferte Update - für die verspätete Lieferung dieser Standardsoftware kann die Klägerin zu 2) die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht verantwortlich machen - hat aber automatisch die entsprechende Nachberechnung vorgenommen, so dass der Klägerin zu 2) auch ein zugemutet werden konnte, die korrigierten Gehaltsberechnungen im Folgemonat vorzunehmen. Soweit die Klägerin zu 2) darüber hinaus einzelne Zusatzarbeiten in Rechnung stellt, kann ihrem Vortrag nicht entnommen werden, dass es sich um Arbeiten handelt, die wegen von der Beklagten zu verantwortender Störungen des Softwarepflegevertrages entstanden sind. Insgesamt ergibt sich danach kein nachvollziehbarer Vortrag der Klägerinnen, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Wartungsvertrag schuldhaft verletzt und den von ihnen berechneten Schaden jedenfalls teilweise verursacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wert des Streitgegenstandes für die Berufung der Klägerin zu 1) und Wert ihrer Beschwer: 138.789,50 DM; Wert des Streitgegenstandes für die Berufung der Klägerin zu 2) und Wert ihrer Beschwer: 199.771,75 DM. Permalink: http://openjur.de/u/151902.html Kommentare