dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Frau S. leidet an einer Geisteskrankheit. Ende Februar 1995 verschlimmerte sich ihr Zustand. Sie vermied den Kontakt zu ihrer Umgebung, nahm keine Nahrung mehr auf und fand keinen Schlaf. Ein Bekannter setzte ihren in D. wohnhaften Bruder, Herrn S. , davon fernmündlich in Kenntnis. Dieser suchte seine Schwester in T. auf. Am 26. Februar 1995, einem Sonntag, brachte er sie, da er im Raum T. kein Krankenhaus für Psychiatrie kannte,
D. in das Krankenhaus des Klägers. Frau S. wurde am gleichen Tag zur stationären Behandlung in die geschlossene Abteilung aufgenommen. Gegenüber der Krankenhausverwaltung gab sie an, in T. zu wohnen und dort im Sozialhilfebezug zu stehen. Mit Telefonat vom 28. Februar 1995 setzte eine Bedienstete des Klägers das Sozialamt des Beigeladenen von der Krankenhausaufnahme in Kenntnis. Daraufhin stellte der Beigeladene die bisher an Frau S. gewährten Leistungen
dem AsylbLG mit Ausnahme derjenigen zur Aufrechterhaltung ihrer Unterkunft ein. Am
dort zugewiesen sei. Am
dem AsylbLG an Frau S. nicht örtlich zuständig, da es sich bei der stationären Krankenhausbehandlung nicht um eine
den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG gehandelt habe, die von der Behörde des tatsächlichen Aufenthalts zu erbringen sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 1996 zurückwies. Dazu führte sie u.a. aus: Dem Kläger stünde selbst dann kein Anspruch auf Kostenübernahme zu, wenn sie für die Gewährung von Leistungen
dem AsylbLG zuständig wäre. Denn leistungsberechtigt
dem AsylbLG seien lediglich die in § 1 dieses Gesetzes genannten Personen, nicht jedoch Dritte, wie z.B. Krankenhäuser. Das AsylbLG enthalte - anders als das BSHG - keine Regelung über den Aufwendungsersatz Dritter, die in einem Eilfall Hilfe geleistet haben. Der Kläger hat am
gegangen. Die im angegriffenen Urteil vertretene Auffassung, wonach allein der Asylbewerber, nicht aber ein Krankenhausträger
LG anspruchsberechtigt sei, lasse unberücksichtigt, dass die Patientin aufgrund ihrer Geisteskrankheit nicht in der Lage gewesen sei, einen eigenen Leistungsantrag zu stellen. Eine abschließende Klärung dieser Fragen müsse im Instanzenzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen. Würde er diese vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit nicht ausschöpfen, könnte ihm dies in einem
rangigen Staatshaftungsprozess als anspruchsvernichtender Einwand entgegengehalten werden. Dies zu vermeiden, bedinge die vorliegende Prozessführung, obwohl einiges dafür spreche, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. So sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 121 BSHG im Regelungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes gegeben seien. Selbst wenn man dies mit dem Verwaltungsgericht bejahte, wäre § 121 BSHG keine taugliche Anspruchsgrundlage, weil der jeweilige Leistungsträger die Hilfe nur an Anspruchsberechtigte "gewährt haben würde". Dazu zähle er als Krankenhausträger nicht. Ebenso wenig lasse sich für ihn eine Anspruchsberechtigung
LG herleiten. Allerdings sei es denkbar, den Leistungsanspruch der Patientin S.
dem Asylbewerberleistungsgesetz so zu verstehen, dass er auf Freistellung des Klägers von den angefallenen Krankenhauskosten gehe. Sollte die mit der Berufung weiterverfolgte Klage letztlich keinen Erfolg haben, müsse er - vorbehaltlich der Revisionszulassung - auf
rangige Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung zurückgreifen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen sowie die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie der Ausländer- und Asylakten betreffend Frau P. S. ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die mit ihr weiterverfolgte Klage ist zulässig. Zwar führt er mit seiner Berufungsbegründungsschrift in nicht unerheblichem Umfang Gesichtspunkte an, die gegen das Bestehen des mit dem Berufungsantrag geltend gemachten Anspruchs auf Aufwendungsersatz sprechen. Gleichwohl ist daraus keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts abzuleiten, weil der Kläger keine der Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes zuwiderlaufenden Ziele verfolgt. Vgl. insoweit Ehlers, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: März 1999, Vorb § 40 Rdnrn. 74 ff.
zusuchen. Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 -, BGHZ 90, 17
folgend I.), eine Erstattungspflicht der Beklagten ebenso wenig herleiten (
folgend II.) wie aus allgemeinen Erstattungsregeln (
folgend III). I. § 121 BSHG dürfte auch im Rahmen des AsylbLG anwendbar sein.
dieser Vorschrift sind auf Antrag demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis
diesem Gesetz gewährt haben würde, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und sofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. 1. Eine direkte Anwendung des § 121 BSHG scheidet allerdings aus, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass die vom Dritten als Nothelfer geleistete Hilfe "
diesem Gesetz", mithin
dem Bundessozialhilfegesetz geleistet worden wäre. Dies wäre aber vorliegend nicht der Fall gewesen, weil Frau S. im streitbefangenen Zeitraum zum Kreis der Leistungsberechtigten
dem Asylbewerberleistungsgesetz gehörte, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Leistungen an Asylbewerber vom
LG F. 1993 erhalten Leistungsberechtigte
dem Asylbewerberleistungsgesetz keine Leistungen
dem Bundessozialhilfegesetz (ebenso § 120 Abs. 2 BSHG). Dieser Leistungsausschluss greift vorliegend auch in Bezug auf den 30. und 31. März 1995 ein.
LG F. 1993 ließ der Bescheid vom 30. März 1995 über die Anerkennung der Frau S. als Asylberechtigte - ungeachtet seines Bekanntgabezeitpunkts (§§ 41 , 43 VwVfG) - die Anspruchsberechtigung
dem Asylbewerberleistungsgesetz frühestens mit dem Ablauf des Monats März 1995 entfallen.
Antragstellung noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Diese Voraussetzung erfüllte die Asylbewerberin S. im streitbefangenen Zeitraum bis Ende März 1995 nicht, weil ihre Asylantragstellung im September 1994 erfolgte und deshalb noch kein Jahr zurücklag. 3. Abgesehen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 hat der Gesetzgeber die Frage der (entsprechenden) Anwendung des § 121 BSHG im Asylbewerberleistungsgesetz ungeregelt gelassen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993, wonach Erstattungsansprüche
Maßgabe der §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eingreifen. Denn diese Erstattungsansprüche sind solche behördlicher Leistungsträger untereinander. Für die Geltung von Erstattungsansprüchen
Art des § 121 BSHG, die einem Dritten als Nothelfer zustehen, ist damit keine Bestimmung getroffen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Fehlen gesetzlicher Regelungen nicht etwa als "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers in dem Sinne angesehen, dass die in Rede stehenden Ansprüche Dritter ausgeschlossen wären. Für ein derartiges Gesetzesverständnis gibt es keinen Anhalt. Aus der Zielsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes, im Wege einer Neuordnung der Sozialhilfegewährung an Ausländer (vgl. § 120 BSHG) den Anreiz zu verringern, aus wirtschaftlichen Gründen
Deutschland zu kommen, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Familie und Senioren vom
LG F. 1993, die nicht zum Kreis der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 genannten Ausländer gehören, im Asylbewerberleistungsrecht eine offene, dem Plan des Gesetzes widersprechende Regelungslücke besteht, vgl. zum Lückenbegriff: Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
Anspruch auf Sozialhilfe hat. Hinzu kommt, dass es
der Intention des Gesetzes keinen Unterschied macht, ob die in Not geratene Person etwa aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts schon zu den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 Leistungsberechtigten gehört mit der Folge, dass § 121 BSHG entsprechend herzuziehen ist, oder ob dies - wie bei Frau S. - (noch) nicht der Fall ist. Der Gesetzeszweck des § 121 BSHG erfasst die genannten Sachverhalte in gleicher Weise. Diese Vorschrift gibt einem Dritten ("jemand") als sogenanntem Nothelfer einen strikten öffentlichrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die Hilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken. Vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 - m.w.N. Der dadurch bezweckte Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehung des Grundes ihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung (Art. 3 Abs. 1 GG). Durch die entsprechende Anwendung des § 121 BSHG im Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben die Interessen der Leistungsträger gewahrt. "Entsprechende Anwendung" heißt nicht, ein Erstattungsbegehren so zu prüfen, als ob es sich um einen Hilfefall
dem Bundessozialhilfegesetz handele. Art und Umfang der Erstattungspflicht sind
Art und Umfang der Leistung zu bestimmen, die der jeweilige Träger bei rechtzeitiger Einschaltung
dem Asylbewerberleistungsgesetz ohnehin "gewährt haben würde". Die Frage, ob § 121 BSHG vorliegend analog anwendbar ist, braucht der Senat aber nicht abschließend zu beantworten, weil die Beklagte für die begehrte Erstattung der Behandlungskosten nicht zuständig ist. II. Zuständig für den Ersatz von Aufwendungen
BSHG ist der Träger der sozialen Fürsorge, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Hilfe an die in Not geratene Person "gewährt haben würde". Geht es um den Ersatz der Kosten, die einem Dritten für die Krankenbehandlung eines
LG F. 1993 anspruchsberechtigten Patienten entstanden sind, so ist dafür der Fürsorgeträger sachlich und örtlich zuständig, dem die Gewährung der Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG F. 1993) aufgegeben ist. Zwar war die Beklagte zur Wahrnehmung der Aufgaben
dem Asylbewerberleistungsgesetz sachlich zuständig. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Landesgesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG NRW) vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1087). Die Beklagte war jedoch in örtlicher Hinsicht unzuständig. Das folgt aus § 3 VwVfG NRW, dessen Zuständigkeitsregelungen vorliegend anwendbar (
folgend 1.), aber nicht zuständigkeitsbegründend sind (
folgend 2.). Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich ferner nicht aus § 11 Abs. 2 AsylbLG F. 1993 herleiten (
folgend 3.). 1. § 3 VwVfG NRW ist hier als Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit heranzuziehen. Inhaltsgleiche oder entgegenstehende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. Art. 31 GG) verdrängen vorliegend die subsidiären Zuständigkeitsbestimmungen des § 3 VwVfG NRW nicht. § 10 Satz 1 AsylbLG F. 1993 überließ den Landesregierungen oder den von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger zu bestimmen, "soweit dies nicht durch Landesrecht geregelt" war. Letzteres war für das Land Nordrhein-Westfalen wegen § 3 VwVfG NRW in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Behörden der Fall. Dementsprechend erließ die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Wege der bereits genannten Verordnung zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeit
dem Asylbewerberleistungsgesetz vom
LG F. 1993 ist nicht in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden, das sich
dem Sozialgesetzbuch richtet. Das Asylbewerberleistungsgesetz gilt - anders als das Bundessozialhilfegesetz - weder als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. II § 1 Nr. 15 SGB I), noch erklärt es in § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 über einzelne Vorschriften hinaus das im Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - geregelte Verwaltungsverfahren für anwendbar. 2. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG F. 1993) an Frau S. lag
den gemäß § 3 Abs. 1 (Nr. 3 a und Nr. 4) und Abs. 4 VwVfG NRW in Betracht zu ziehenden Anknüpfungspunkten "gewöhnlicher Aufenthalt" (
folgend a), "Anlass der Amtshandlung" (
folgend b) und "Gefahr im Verzuge" (
folgend c) nicht vor. a)
VfG NRW ist in Angelegenheiten, die - wie hier - eine natürliche Person betreffen, die Behörde in örtlicher Hinsicht zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" hat oder zuletzt hatte. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1, S. 3; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 B 3194/94 -, NWVBl. 1995, 229
G, Urteil vom
Tagen oder Wochen zu bemessenden zeitlichen Rahmen nicht überschreiten. Vgl. Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 25 zu § 97; Bonk, in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz,
VfG NRW gegeben.
dieser Vorschrift ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, es sei denn, vorrangige Zuständigkeitstatbestände der Nummern 1 bis 3 des § 3 Abs. 1 VwVfG NRW greifen ein. Letzteres ist hier der Fall. Frau S. besaß im erstattungsrelevanten Zeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk des Beigeladenen. Der dortigen Stadt war sie zugewiesen. Dieser Zuweisung ist sie auch
gekommen. Seit dem 9. November 1994 hielt sie sich dort als Asylbewerberin auf. Angesichts ihres seinerzeit
Dauer und Ergebnis noch offenen Asylverfahrens verweilte sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend, sondern bis auf weiteres. Der dortige gewöhnliche Aufenthalt bestand auch noch im streitbefangenen Zeitraum bis Ende März 1995 fort. Der Krankenhausaufenthalt andernorts war zunächst nicht auf Dauer angelegt und begründete deshalb - wie oben dargelegt - keinen anderweitigen gewöhnlichen Aufenthalt. c) Eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich ebenso wenig aus § 3 Abs. 4 VwVfG NRW herleiten. Danach ist bei Gefahr im Verzuge für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zwar trat der Anlass für die Bewilligung von Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG F. 1993) im Amtsbezirk der Beklagten hervor. Gleichwohl begründete dies keine Notzuständigkeit des dortigen Sozialamts. Die streitbefangene Übernahme der Behandlungskosten stellte für die Beklagte keine unaufschiebbare Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr im Verzuge dar. "Gefahr im Verzuge" im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass durch die Einschaltung der an sich zuständigen Behörde ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht mehr erreicht wird. Vgl. Klappstein, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 3 Rdnr. 6.2; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsgverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 54; vgl. auch zur "Gefahr im Verzuge" i.S.d. § 28 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27.82 -, BVerwGE 68, 267
fernmündlicher Einschaltung - die Notlage der Patientin zeitgerecht beheben zu können. Dem steht nicht entgegen, dass der Tag der Notaufnahme der Patientin in das Krankenhaus des Klägers ein Sonntag (26. Februar 1995) war und deshalb weder von einer Erreichbarkeit der Ämter des Beigeladenen noch derjenigen der Beklagten ausgegangen werden kann. Die
Maßgabe des § 121 BSHG vorzunehmende Anwendung des § 3 Abs. 4 VwVfG NRW richtet sich nicht allein
dem tatsächlichen Geschehensablauf. Sie hat vielmehr unter der (gedachten) Annahme zu erfolgen, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Fürsorgeträger, hier die Beklagte, "rechtzeitige Kenntnis" der Notsituation besessen hätte. Kommt - wie hier - die Leistungszuständigkeit eines weiteren Fürsorgeträgers in Betracht, so ist insoweit auch dessen "rechtzeitige Kenntnis" zu unterstellen. Der Sinn des in § 121 BSHG geregelten Aufwendungsersatzanspruchs, die Kosten für die Hilfeleistung letztlich dem Fürsorgeträger aufzuerlegen, der sie bei einem "normalen" Geschehensablauf hätte tragen müssen, diese aber aufgrund des Einspringens des Nothelfers "erspart" hat, ließe sich andernfalls nicht hinreichend verwirklichen. Wenn die Beklagte von der Notsituation der Patientin S. in Kenntnis gesetzt worden wäre, hätte sie - anders als das Sozialamt des Beigeladenen - eine Kostenzusage in Bezug auf die stationäre Behandlung nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung erteilen können. Die Patientin war dem Sozialamt der Beklagten nicht bekannt. Da sie bei der Krankenhausaufnahme angab, in der fürsorgerechtlichen Betreuung des Beigeladenen zu stehen, hätte diese Angabe zunächst dort überprüft werden müssen. Hingegen hätte das Sozialamt des Beigeladenen bei rechtzeitiger Kenntnis des akuten Behandlungsbedarfs unmittelbar - ggfls. fernmündlich oder per Telefax - eine Kostenzusage gegenüber dem Kläger erteilen können. Dazu wäre eine Amtshandlung am Ort des Krankenhauses bzw. eine Amtshilfe der Beklagten weder erforderlich noch geboten gewesen. 3. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich nicht auf § 11 Abs. 2 AsylbLG F. 1993 stützen. Aus dieser Norm ergibt sich lediglich mittelbar, dass für Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht stets und unter allen Umständen der Leistungsträger am Ort der Zuweisung zuständig ist, sondern für die örtliche Zuständigkeit, wie
nordrheinwestfälischem Landesrecht vorgesehen, der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich sein kann. Jene Vorschrift bestimmt nämlich, dass Leistungsberechtigten
in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die
den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5/86 -, BVerwGE 80, 170 , oder
dem allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch schon deswegen ausscheidet, weil mit § 121 BSHG eine Regelung des Fürsorgerechts entsprechende Anwendung findet, die abschließend ist. Die genannten Rechtsgrundlagen begründen nämlich (ebenso wie § 121 BSHG) einen Erstattungsanspruch nur gegenüber dem Behördenträger, der für die zu erstattende Leistung zuständig gewesen wäre. Dies trifft für die Beklagte - wie ausgeführt - nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Vgl. insoweit Bader in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, Heidelberg 1999, § 162 Rn. 16. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink: https://openjur.de/u/152398.html ( https://oj.is/152398 ) Volltext Zitate 18 Zitiert 23 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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