Tenor Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird - unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am
(1990), 437; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O. Anhang zu § 47 Rdn. 93 c). Allerdings hat mit Blick auf die unvermeidlich verbleibenden Erkenntnislücken des summarischen Verfahrens auch eine folgenorientierte Interessenabwägung stattzufinden, in der sich die Betroffenheit des Antragsgegners durch Erlaß und des Antragstellers bei Versagung der Eilmaßnahme gegenüberstehen (Damm a.a.O. Seite 422; OLG Stuttgart NJW 1987, 2449 ; OLG Koblenz NJW 1986, 1692 ).
- Unter Anwendung der zuvor dargelegten Grundsätze haben die Verfügungen zu Ziffern 2 und 3 keinen Bestand. Im vorliegenden Fall steht auf Seiten des Antragstellers die Wahrnehmung seines Mitgliedschaftsrechts auf dem Spiel, u.a. mit der Möglichkeit unmittelbarer Einflußnahme auf geschäftliche Maßnahmen der Antragsgegnerin, die den Abschluß und die Änderung des Lizenz- und Unterlizenzvertrages zum Gegenstand haben (§ 13 V g der Satzung). Dagegen hemmte die Beschlußverfügung zunächst die Umsetzung eines oben im Tatbestand näher dargestellten wirtschaftlichen Konzepts der Antragsgegnerin dahin, ihre geschäftlichen Akzente von der Produktion von Lizenzware auf Lizenz- und Handelsgeschäfte zu verlegen, was der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, aber angesichts einer Pattsituation und der ablehnenden Haltung des Antragstellers einstweilen nicht zu erlangen wäre. Dabei fällt ins Gewicht, daß bei Ablehnung der Umstrukturierung der Antragsgegnerin eine erfolgreiche Produktion von Lizenzware finanzielle Investitionen erforderte, die die Mitgesellschafterin T mit ca. 10 Mio. DM beziffert hat, für die der Antragsteller indes das Beteiligungsrisiko ablehnt unter Berufung auf eine Vereinbarung vom
- November 1997, wonach die T das alleinige Verlustrisiko der Antragsgegnerin zu tragen hat. Fehlt aber die Bereitschaft des paritätischen Mitgesellschafters, das Risiko der Aufrechterhaltung des kostenintensiven Produktionsbetriebes mitzutragen, ohne daß eine einseitige Investitionspflicht des anderen Mitgesellschafters besteht, dann führt eine Pattsituation bei der mit gleichberechtigten Gesellschaftern versehenen Zweimann-GmbH zu einstweiligen Stagnationen mit der Gefahr eines wirtschaftlichen Desasters des Unternehmens, zumal sich die Antragsgegnerin mit steigenden Verlusten von zuletzt 6 Mio. DM per
- April 1999 im Abwärtstrend befindet. Eine auf Überwindung eines solchen Konfliktes gerichtete Geschäftstrategie erscheint dem Interesse der Gesellschafter und erst recht der Gesellschaft dienlicher als eine Blockade eines Fortführungskonzepts bis zur endgültigen, zeitlich nicht absehbaren Entscheidung über die Wirksamkeit des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses. Zudem hat die Antragsgegnerin ihre Produktion und Entwicklung mit dem Ziel der wirtschaftlichen Gesundung inzwischen eingestellt unter Reduzierung ihrer Belegschaft von 22 auf noch 4 Beschäftigte, nachdem anderweitige Unterlizenzen vergeben worden sind. Angesichts der vom Antragsteller eingenommenen Gegenposition erscheint eine konstruktive Geschäftspolitik der Antragsgegnerin kaum durchführbar, die bei der inzwischen veränderten tatsächlichen und wirtschaftlichen Lage schwerlich zur Ausgangssituation zurückführen kann, weil das ohne Schaden auch im Ansehen und ohne ganz erhebliche finanzielle Investitionen nicht möglich erscheint. Auch würde die Beschlußverfügung der Geschäftsführung zeitlich unabwägbar die notwendige wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit vorenthalten, so daß ohne eine gesicherte zukunftsorientierte Geschäftspolitik Lösungsansätze zur Krisenbewältigung chancenlos bleiben müssen. Der Antragsteller hat nämlich nicht zu erkennen gegeben, seine grundsätzliche Position mit Blick auf die veränderten Umstände neu überdenken zu wollen. Bei dieser Sachlage hält der Senat bei Abwägung der Interessenlagen die den Antragsteller belastenden und ihm womöglich noch drohenden Nachteile infolge des ihn aus der Antragsgegnerin ausschließenden Gesellschafterbeschlusses für nicht so schwerwiegend, als daß sie gegenüber einer existenzdrohenden Lähmung der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin einstweiligen Rechtsschutz beanspruchen könnten. Vielmehr muß sich der Antragsteller auf die Möglichkeit späteren Schadensersatzes verweisen lassen. Die Interessen der Antragsgegnerin wären nur dann nicht zu schonen gewesen, wenn der angefochtene Gesellschafterbeschluß greifbar rechtswidrig wäre. Davon kann indes keine Rede sein (vgl. dazu unter III).
- Soweit der Antragsteller allerdings die Durchführung des Gesellschafterbeschlusses unterbinden will, steht dem ein übergeordnetes Interesse der Antragsgegnerin nicht entgegen, weil die vorläufige Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers die Geschäftsfortführung nicht maßgeblich einschränkt oder erschwert. Dabei geht es dem Antragsteller nach Maßgabe seiner Erläuterung seines Interesses an der Beschlußverfügung zu Ziffer 1 in der Berufungsverhandlung ausschließlich darum, die Eintragung seines Ausschlusses im Handelsregister und die finanzielle Abwicklung seiner aus dem Ausschluß folgenden gesellschaftsrechtlichen Position einstweilen zu verhindern. Ein darauf beschränktes Regelungsbedürfnis zugunsten des Antragstellers ist nicht zu verneinen, weil die tatsächliche Durchsetzung der Ausschließung des Antragstellers wirklich droht. Die Antragsgegnerin hat nämlich durch die umgehende Zahlung eines Abfindungsentgeltes an den Antragsteller deutlich gemacht, ihrem Gesellschafterbeschluß so schnell wie möglich auch tatsächlich Geltung verschaffen zu wollen. Umstände und Gesichtspunkte, die die entsprechenden Befürchtungen des Antragstellers hätten zerstreuen können, sind auch mangels entsprechenden Vortrages nicht erkennbar. Dem folgend hält der Senat die inhaltlich so umschriebene Beschlußverfügung zu Ziffer 1 aufrecht. III. Die so bestätigte Regelungsverfügung zu Ziffer 1 wäre nur dann nicht zu erlassen gewesen, wenn eine erfolgreiche Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses nicht wirklich in Frage käme (vgl. dazu OLG Koblenz, GmbHR 1986, 430 ). Das kann aber bei summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren nicht angenommen werden. In formeller Hinsicht steht der vom Antragsteller erhobene Vorwurf im Raum, sein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung vom
- April 1999 bewußt vereitelt zu haben. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Einhaltung der Ladungsfrist, weil die nach § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geltende und insoweit unbedenkliche zweiwöchige Ladungsfrist erst am
- April endete. Der gegenteiligen, auf § 193 BGB gestützten Auffassung des Antragstellers vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil diese Bestimmung die Abgabe von Willenserklärungen betrifft und die Wahrung einer Überlegungsfrist zur Herbeiführung rechtsgestaltender Wirkung schützt. Dem steht die Ladungsfrist zu einer Gesellschafterversammlung nicht gleich, weil sie dem Teilnehmer in erster Linie Gelegenheit geben soll, sich auf den Termin einzurichten (vgl. dazu Baumbach/Hueck a.a.O. § 51 Rdn. 18; Palandt, BGB;
- Aufl., § 193 Rdn 3). Daß die Ladung den Antragsteller gleichwohl nicht fristgerecht erreicht hat, lag zunächst in dessen Sphäre. Er hätte während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit den Zugang postalischer Sendungen sicherstellen müssen, zumal er angesichts der kritischen Phase der Auseinandersetzung der Gesellschafter der Antragsgegnerin mit Schriftverkehr hätte rechnen müssen (vgl. dazu OLG München, DB 1994, 320 ). Andererseits übersieht der Senat nicht, daß die anwaltlichen Rechtsvertreter des Antragstellers, die in der jüngsten Vergangenheit von jeweils anstehenden Gesellschafterversammlungen in Kenntnis gesetzt worden waren und regelmäßig daran auch teilgenommen hatten, gerade in diesem Fall weder eine Ladung erhalten haben noch anderweit von dem Termin unterrichtet worden sind. Wollte man aus der praktischen Handhabe eine Pflicht der Antragsgegnerin ableiten, von dieser Praxis nicht ohne Not und unangekündigt abzuweichen, stellte sich die Frage eines entsprechenden Vertrauensschutzes auf seiten des Antragstellers, in den die Antragsgegnerin womöglich treuwidrig eingegriffen haben könnte. Indes ist bei summarischer Prüfung jedenfalls treuwidriges Verhalten auf seiten der Antragsgegnerin nicht zu begründen. Auffällig ist zwar, daß der anwaltliche Bevollmächtigte des Antragstellers entgegen der Übung nicht von dem Termin der Gesellschafterversammlung unterrichtet worden ist, eine Strategie offenbarte dieser Umstand aber erst, wenn die Antragsgegnerin sicher davon hätte ausgehen können, daß der Antragsteller auf andere Weise keine Kenntnis davon erhalten würde. Einer solchen Feststellung fehlt die Grundlage, weil es keinen Anhalt dafür gibt, daß auf seiten der Antragsgegnerin die Art der Betreuung postalischer Zugänge während der Urlaubsabwesenheit des Antragstellers bekannt gewesen wäre. Hinzu kommt, daß eine treuwidrige Verhinderung einer Kenntnisnahme des Antragstellers von der Ladung die Gewißheit über Zeit und Dauer seiner Urlaubsabwesenheit auf Seiten der Antragsgegnerin vorausgesetzt hätte. Darüber kann sich der Senat angesichts sich widersprechender eidesstattlicher Versicherung des Antragstellers vom
- April und des anwaltlichen Vertreters G vom
- Mai 1999 keine Klarheit verschaffen, zumal kein sachlicher Grund dafür zu erkennen ist, warum der Versicherung des Antragstellers der Vorzug zu geben wäre. So gesehen ist zwar ein formeller Mangel des Gesellschafterbeschlusses nicht glaubhaft gemacht, aber auch nicht schon endgültig auszuschließen. Erst recht ist bei summarischer Prüfung eine brauchbare Klärung unmöglich, ob die Ausschließung des Antragstellers rechtlicher Kontrolle letztlich standhält. Insoweit käme es nämlich auf die tatsächliche Untersuchung dahin an, ob der Antragsteller den Ermessensspielraum, der ihm als Gesellschafter der Antragsgegnerin im Rahmen anstehender wirtschaftlicher Entscheidungen grundsätzlich fraglos zusteht, entgegen gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht mißbraucht hat. Das läßt sich erst beurteilen, wenn die in der konkreten Situation gegebenen wirtschaftlichen Alternativen auf seiten der Antragsgegnerin ausgeleuchtet sind und Gewißheit besteht, ob das damals bevorzugte wirtschaftliche Konzept als sinnvoll gelten mußte und der Antragsteller dies unter den damaligen Umständen auch hätte erkennen müssen, so daß sich dessen Ablehnung als eigennützig und unvertretbar erwiese. Wertet man den bisherigen Darlegungs- und Beweisstand ist festzustellen: Zwar ist ein möglicher Anspruch des Antragstellers als glaubhaft gemacht anzusehen; denn der Ausschluß eines Gesellschafters ist äußerstes Mittel der Konfliktlösung. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin jedoch gewichtige Umstände vorgetragen, daß der Antragsteller angesichts bedrohlicher wirtschaftlicher Gefahren sich nicht in den Grenzen der ihm obliegenden Treuepflicht bewegt. Der Mangel der Aufklärbarkeit geht im Eilverfahren nicht zu Lasten der Antragsgegnerin, selbst wenn sie im Anfechtungsprozeß insoweit die Beweislast tragen mag, weil der Beschluß erst im Falle des Erfolges der Anfechtungsklage durch die Gestaltungswirkung des Urteils hinfällig wird. Allein der Gesichtspunkt, ein Mißbrauch gesellschaftsrechtlicher Befugnisse des Antragstellers sei zu verneinen, weil am
- März 1999 eine Beschlußfassung über die Umstrukturierung der Antragsgegnerin nicht angestanden habe und lediglich diskutiert worden sei, so daß der Antragsteller seinen Standpunkt schadlos habe vertreten können, begründet nicht schon die Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Wäre dem Antragsteller sachwidrige Blockadepolitik vorzuwerfen, dann könnte die Antragsgegnerin kaum darauf verwiesen werden, deren Umsetzung erst in der Stimmabgabe zur Beschlußfassung abwarten zu müssen. Daß der Gesellschafterbeschluß aus anderen Gründen greifbar gesetzwidrig und deshalb anfechtbar wäre, ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Im Ergebnis begründet die gegebene Sachlage allein ein Verbot zugunsten des Antragstellers, die Durchführung seines Ausschlusses aus der Antragsgegnerin zurückzustellen, dagegen aber nicht solche Maßnahmen, die der Antragsgegnerin - wenn auch vorübergehend - so aber doch über längere Zeit geschäftliche Fesseln anlegen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 , 92 Abs. 2, 708 Nr. 10 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/152789.html ( https://oj.is/152789 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 7 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.