Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. August 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-erlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin beträgt 10.118,15 DM. Gründe Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein aus übergegangenem Recht gem. §§ 67 Abs. 1 VVG, 20 Abs. 2 ARB geltend gemachter Anspruch auf Erstattung der für das selbständige Beweisverfahren (2 OH 21/94 LG Paderborn) ihres Versicherungsnehmer P aufgewendeten Kosten in Höhe von insgesamt 10.118,15 DM nicht zu. 1. Da infolge einer mit Anwaltsschreiben vom 03.05.1995 erklärten Einverständniserklärung eine Wandlung des Versicherungsnehmers P hinsichtlich des Kaufvertrages vom 19.08.1994 über einen gebrauchten Jeep AMC CJ 7 vollzogen wurde (§§ 459 Abs. 2, 462 , 465 BGB), wie die Parteien auch des vorliegenden Prozesses übereinstimmend vortragen, scheidet § 463 S. 1 BGB als Anspruchsgrundlage aus. 2. Ein Anspruch aus § 467 S. 2 BGB entfällt ebenfalls. Die durch das selbständige Beweisverfahren entstandenen Kosten stellen nämlich nach richtiger und wohl herrschender Meinung keine Vertragskosten dar (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1989, 336 ; OLG Karlsruhe, NJW 1986, 2579 ; LG Gießen, NJW-RR 1992, 504 ff.; Soergel-Huber, 12. Aufl., § 467 Rdn. 113; Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., § 467 Rdn. 18; Deckers, NJW 1997, 158 ff.). Vertragskosten sind nur solche Kosten, die beim Abschluß des Kaufvertrages anfallen, ferner solche, die der Käufer "in Erfüllung" des Vertrages aufgewendet hat, sowie diejenigen, die - wie dem Verkäufer bekannt - notwendigerweise dadurch entstehen, daß der im Vertrag vorausgesetzte Gebrauch ermöglicht wird. Hingegen können bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages anfallende Kosten nicht mehr als Vertragskosten aufgefaßt werden ( BGHZ 87, 104 ff. = NJW 1983, 1479 , 1480; vgl. auch Soergel-Huber, a.a.O.; OLG Hamm CR 1994, 99). Die Gegenansicht (vgl. z.B.: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdn. 779 m.w.N.; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Deckers, a.a.O. in Fußnoten 8-10) verläßt den sich nach Wortlaut, Sinn, Zweck und Gesetzessystematik ergebenden Anwendungsbereich des § 467 S. 2 BGB. Sie verkennt, daß die Folgen einer Wandlung nicht mit denen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 463 BGB gleichgestellt werden können. § 467 S. 2 BGB ist auch nicht etwa ein gesetzlich geregelter Fall eines - verschuldensunabhängigen - Schadensersatzanspruchs oder schadensersatzähnlichen Anspruchs, gerichtet auf Ersatz eines Vertrauensschadens (vgl. zu dieser teilweise allerdings vertretenen Meinung die Nachweise in Fußnoten 15-17 bei Deckers, a.a.O.). Wie ein Blick auf die in den §§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1 BGB geregelten Fälle zeigt, ergeben sich dafür weder nach Wortlaut, noch nach Sinn, Zweck und Gesetzessystematik hinreichende Anhaltspunkte (vgl. so zu Recht: Deckers, a.a.O., S. 160). 3. Auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH a.a.O., S. 1480; Muscheler JuS 1994, 732 ff.; Soergel-Huber, § 462 Rdn. 38) besteht nicht.
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