wegen der Unmöglichkeit einer vom Beklagten im Wege des Schuldbeitritts übernommenen Herausgabeverpflichtung, noch aufgrund einer Garantiezusage, noch gemäß den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen der Verletzung der Pflichten aus einem zwischen den Parteien begründeten Treuhandverhältnis oder gemäß den Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluß, die als einzige Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, zu. I. Die Klägerin kann von dem Beklagten keine Zahlung von 53.591,96 DM gemäß § 325
beanspruchen. Der Beklagte ist keiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Firma S , der Klägerin die von der Sparkasse H unter dem
§ Rdn. 14; BGH in NJW 1998, 2966 ; NJW 1994, 188 [189]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 515 ), so daß insbesondere bei geschäftsgewandten Personen, zu den der Anwalt zählt, nur gewichtige Umstände eine vom Wortlaut abweichende Auslegung erlauben. Dennoch darf gemäß der ausdrücklichen Regelung der §§ 133 , 157
eine Auslegung nicht am buchstäblichen Sinne eines Ausdruckes haften, sondern sie hat so zu erfolgen, wie es Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erfordern. Insoweit ist aber insbesondere auch das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGH in NJW 1999, 418 [420]; BGH in NJW-RR 1997, 304 ) zu beachten. Die beiderseitigen Interessenlagen der Klägerin und der Firma S verlangte keine Begründung eines die Firma S etwa mit der Sanktionsfolge des § 325
zur Erfüllung verpflichtenden Forderungsrechtes der Klägerin. Zwar bedurfte die gewünschte Rechtsfolge, daß die Firma S die von der Klägerin angekündigte Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil durch eine Sicherheitsleistung abwenden durfte, des Abschlusses eines vollstreckungsrechtlichen Vertrages zwischen den Prozeßparteien. Die in § 711 ZPO vorgesehene gesetzliche Befugnis des Titelschuldners, die Zwangsvollstreckung aus einem für den Gläubiger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil durch eigene Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen, konnte die Firma S nicht für sich in Anspruch nehmen. Das Urteil des Landgericht Paderborn war vielmehr gemäß § 709 ZPO nur gegen eine Sicherheitsleistung der Klägerin vorläufig vollstreckbar, die grundsätzlich der Firma S eine ausreichende Sicherheit gegen eine unberechtigte Zwangsvollstreckung bot. Sollte eine solche dem Titelschuldner dennoch eingeräumt werden, so bedurfte es einer entsprechenden vollstreckungsrechtlichen Vereinbarung. Insoweit bestand aber kein Bedürfnis, diese vollstreckungsrechtliche Vereinbarung in die Form eines materiellrechtlichen Austauschvertrages zu kleiden, bei dem die Firma S eine bindende Verpflichtung zur Stellung einer Prozeßbürgschaft als Gegenleistung für einen bindenden - vorläufigen - Verzicht (Stundung; Stillhalteabkommen) der Klägerin auf ihr Vollstreckungsrecht übernahm. Durch die Begründung einer solchen materiellrechtlichen Verpflichtung der Firma S wurde einerseits die Rechtsposition der Klägerin vollstreckungsrechtlich nicht gestärkt. Wenn sich die Firma S durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung schadensersatzpflichtig machte, bot dieser Schadensersatzanspruch keine besseren Befriedigungsmöglichkeiten als der ohnehin schon erwirkte Vollstreckungstitel. Andererseits gab es auch keinen besonderen Grund für die Klägerin, allein wegen der angebotenen Übersendung der Prozeßbürgschaft schon vorab verbindlich auf eine Vollstreckung - vorläufig - so zu verzichten, daß sie sich etwa erst durch einen Rücktritt gemäß § 326
von dieser Verpflichtung lösen oder entsprechend den Grundsätzen der Stundung ihre Erklärung nur bei einer ernsthaften Gefährdung ihrer Ansprüche widerrufen konnte (vgl. insoweit BGH in NJW 1981, 1666 [1667]). Angesichts der bereits vorliegenden Bürgschaftsurkunde reichte es vielmehr für die Belange beider Parteien aus, wenn die Klägerin der Firma S vertraglich die gesetzliche Abwendungsbefugnis des § 711 ZPO einräumte. Diese hätte es der Firma S auch ohne einen vorab ausgesprochenen Verzicht oder einer Stundung ermöglicht, einer Vollstreckung der bei einer Verzögerung der Übersendung der Urkunde ungeduldig gewordenen Klägerin durch die Übergabe der Prozeßbürgschaft an den Gerichtsvollzieher entgegenzuwirken. Dementsprechend hat die Klägerin in dem Schreiben ihrer Anwälte vom 30. April 1997, mit dem sie das vom Beklagten namens der Firma S abgegebene "Angebot" vom 28. April 1997 annahm, auch mit keinem Wort einen Verzicht auf ihr Vollstreckungsrecht erwähnt. Sie hat sich vielmehr allein verpflichtet, die übersandte Bürgschaft im Bürgschaftsfall nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin ist ferner in dem Schreiben ihrer Anwälte vom 02. September 1997 auch weder in der Form des § 326
von einem verbindlich erklärten - vorläufigen - Verzicht zurückgetreten, noch hat sie ausdrücklich das Stillhalteabkommen oder die Stundung widerrufen, sondern sie hat wegen der bislang nicht erfolgten Übersendung nur schlicht den Beginn der Vollstreckung aus dem Titel angekündigt und sich standesrechtliche Schritte gegen den Beklagten vorbehalten. Schließlich ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, daß die Klägerin in Hinblick auf Zweifel an der Zuverlässigkeit der Firma S besondere, diese verpflichtende Erklärungen verlangt hat. Die Klägerin hat vielmehr allein schon auf die in den Telefonaten des Beklagten vom 15./
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vor § 414 Rdn. 13) stellt das eigene - wirtschaftliche oder rechtliche - Interesse des Beitretenden daran, daß - insbesondere in Hinblick auf die vom Gläubiger erwartete Gegenleistung - die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird, ein besonders gewichtiges Anzeichen für die Vereinbarung eines Schuldbeitritts dar. Ein Anwalt nimmt aber grundsätzlich gegenüber dem Prozeßgegner oder dem Vertragspartner seines Mandanten nur die Interessen seines Auftraggebers wahr und handelt so in der Regel ersichtlich nur als sein Vertreter (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1540). Er hat keinen Anlaß, etwaige Verpflichtungen seines Mandanten als eigene Verpflichtung mit zu übernehmen. Welches besondere eigene Interesse der Beklagte an der Abwicklung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Firma S und insoweit an einer Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erwirkten Titel besessen haben könnte, ist von der Klägerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Das eigene Gebühreninteresse des Anwalts reicht jedenfalls insoweit nicht aus (vgl. Borgmann/Haug, "Anwaltshaftung",
65 -67), wenn keine vertragliche Bindung erzielt wird oder diese nicht den aufgrund des Inhaltes der Vertragsverhandlungen berechtigten Leistungserwartungen einer Partei entspricht (vgl. Stoll aaO. S.460 ff.). Allerdings liegt dem kein klar abgegrenztes einheitliches Haftungsprinzip zugrunde, sondern die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluß stellen eine Generalklausel dar, die in unterschiedlich ausgeformten Fallgruppen die gesetzlich geregelte Vertrags- oder Deliktshaftung ergänzen soll (vgl. Stoll aaO., S. 435 - 438) und insoweit grundsätzlich subsidiären Charakter hat (Palandt-Heinrichs, 59. Aufl.,
68). Ferner ist auch anerkannt, daß die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluß nicht nur eine Haftung der unmittelbaren Vertragsparteien zu begründen vermögen, sondern unter besonderen Voraussetzungen auch den Verhandlungsführer einer Partei eine persönliche Haftung treffen kann, wenn er gerade für seine Person das Vertrauen des anderen Verhandlungspartners in Anspruch nimmt und dennoch den daraus erwachsenden Pflichten nicht genügt (vgl. Palandt-Heinrichs, 59. Aufl.,
92 ff.). Diese Sachwalterhaftung kann auch einen grundsätzlich allein die Interessen seines Mandanten wahrnehmenden Rechtsanwalt treffen, wenn er über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus den Eindruck erweckt hat, daß gerade seine persönliche Beteiligung eine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung des angebahnten Geschäftes bietet, der Verhandlungsgegner ihm dieses Vertrauen auch entgegen gebracht hatte, dessen Willensentschluß also davon beeinflußt worden ist (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1532 ff., 1539 ff.).
72 ff.), liegt nicht vor. Die beabsichtigte Vereinbarung ist zwischen der Klägerin und der Firma S auch getroffen worden. Dies gilt auch für den Fall, daß der Firma S nicht nur eine Abwendungsbefugnis eingeräumt worden ist, sondern sie sogar eine Abwendungsverpflichtung übernommen hat, aufgrund deren die Klägerin die Übersendung der Bürgschaftsurkunde beanspruchen konnte. Soweit die Firma S dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist diese Leistungsstörung nach den gesetzlichen Regeln allein zwischen den Vertragsparteien abzuwickeln. Eine persönliche Verpflichtung zur Erfüllung dieses Anspruchs hat der Beklagte, wie bereits dargelegt, weder durch einen Schuldbeitritt, noch durch den Abschluß eines eigenen Garantievertrages mit der Klägerin oder durch die Begründung eines doppelseitigen Treuhandverhältnisses übernommen. b. Bedenken ergeben sich gegen die Annahme, daß der Beklagte die Klägerin pflichtwidrig zum Abschluß einer für sie nachteiligen Vollstreckungsvereinbarung veranlaßt und dadurch von einer sofortigen Vollstreckung des erwirkten Titels abgehalten hat (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, 59. Aufl.,
78 ff.; Staudinger-Löwisch, 13. Aufl.,
vor §§ 275 ff. Rdn. 77 ff.). Zwar ist anerkannt, daß das erweckte Vertrauen in eine ordnungsgemäße Abwicklung eines Geschäftes dann nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig machen kann, wenn dem anderen Teil fehlende Voraussetzungen für die Vertrauensgrundlage verschwiegen werden und dieser den Vertrag bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen hätte (vgl. etwa BGH in NJW 1990, 1907 ff.: Haftung eines geschäftsführenden Unternehmenssanierers, der seine Vorstrafen wegen Betruges, die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung, die Fälschung von Dienstzeugnissen und damit seine fehlende Eignung für die übernommene Aufgabe verschwiegen und unter Hinweis auf seine früheren Sanierungserfolge einen Kreditgeber zur Hingabe eines später infolge des Konkurses des Unternehmens verlorenen Darlehens bewogen hatte.). Daß dem Beklagten aber etwa schon bei den Vertragsverhandlungen eine fehlende Erfüllungsbereitschaft der Firma S bekannt war und er diesen für die Abschlußbereitschaft der Klägerin ersichtlich bedeutsamen Umstand pflichtwidrig verschwiegen hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Dem Beklagten könnte allenfalls anzulasten sein, daß er fahrlässig den zwar nicht zu einer eigenen vertraglichen Bindung gegenüber der Klägerin führenden, aber dennoch vertrauensbegründenden objektiven Eindruck erweckt hat, gerade auch infolge seiner Beteiligung werde eine vertragsgemäße Abwicklung erfolgen, obwohl er subjektiv nicht bereit war, sich für die Klägerin einzusetzen. Ob darin wirklich eine dem Beklagten zuzurechnende Verletzung einer Aufklärungspflicht über einen für den Vertragsabschluß bedeutsamen Umstand vorliegt, kann aber letztlich dahin stehen.
100). Dies beruht darauf, daß für den Verhandelnden grundsätzlich kein Kontrahierungszwang besteht und angesichts der Freiheit seines Willensentschlusses dann die erforderliche Grundlage für die Feststellung fehlt, daß er bei pflichtgemäßen Verhalten einen Vertrag mit dem von dem anderen Teil erwarteten Inhalt abgeschlossen hätte (vgl. Stoll aaO. S.445 f.; Staudinger-Löwisch, 13. Aufl.,
vor §§ 275 ff. Rdn. 75; siehe auch BGH in NJW 1998, 2900 [2901]; NJW 1998, 3640 [3643 f.]). Von dieser Regel hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings dann eine Ausnahme gemacht, wenn ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände doch einmal verläßlich festzustellen war, welcher Vertrag mit welchem Inhalt bei pflichtgemäßen Verhalten abgeschlossen worden wäre. Dies ist etwa für den Fall einer Bauausschreibung durch die öffentliche Hand angenommen worden, wenn ein Bieter, der das annehmbarste Gebot abgegeben hatte und dem daher nach den Vergaberichtlinien der Zuschlag zu erteilten war, durch ein pflichtwidriges Verhalten des Amtsträgers nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BGH in NJW 1981, 1673 ; NJW 1993, 520 [521]; NJW 1998, 3640 [3643 f.]). Aufgrund der Rechtsgebundenheit der Verwaltung stand insoweit das Ergebnis eines pflichtgemäßen Verhaltens des Amtsträgers, die Auftragsvergabe an den Bieter mit dem annehmbarsten Gebot, fest und erlaubte die Liquidation des Erfüllungsinteresses. Im privatrechtlichen Bereich hat der BGH die Liquidation des Erfüllungsinteresses zunächst dann zugelassen, wenn der Geschädigte nachweisen konnte, daß er bei pflichtgemäßen Verhalten des Schädigers zwar nicht mit diesem, aber mit einem Dritten einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hätte und dadurch einen vergleichbaren Gewinn erzielt hätte (BGH in NJW 1988, 2234 [2236]. Diese Rechtsprechung hat er dann auch auf das Verhältnis der Verhandlungspartner übertragen, wenn aufgrund besonderer Umstände zuverlässig festgestellt werden konnte, daß bei pflichtgemäßen Handeln des Schädigers ein Vertrag mit einem bestimmten, den Leistungserwartungen des Geschädigten entsprechenden Inhalt abgeschlossen worden wäre (BGH in NJW 1998, 2900 [2901]). Von der Voraussetzung der zuverlässigen Feststellbarkeit des bei pflichtgemäßen Verhalten vereinbarten Vertragsinhaltes hat er dann allerdings wiederum in den Sonderfällen der quasigewährleistungsrechtlichen Abwicklung von Kauf- und Werkverträgen Abstand genommen, wenn der durch unzutreffende Angaben zum Vertragsschluß bewogene Käufer/Besteller nicht die Rückabwicklung des Vertrages begehrte, sondern an diesem festhielt und nur den Ersatz nutzloser Aufwendungen und des Minderwertes verlangte. Diesen Minderwert hielt der Bundesgerichtshof auch ohne den Nachweis, daß der Verkäufer/Unternehmer bei pflichtgemäßer Aufklärung über die Beschaffenheit der Sache oder des Werkes einen entsprechenden Preisnachlaß gewährt hätte, für liquidationsfähig (vgl. BGH in NJW 1994, 663 [664]; NJW 1989, 1793 [1794]; NJW 1993, 1323 [1324]; dazu kritisch Lorenz in NJW 1999, 1001). b. Daß die Klägerin einen für sie günstigeren Vertragsabschluß erreicht hätte, wenn der Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen pflichtgemäß klargestellt hätte, daß er bei der Abwicklung der Vollstreckungsvereinbarung ausschließlich die Interessen seines Mandanten vertritt und sich der Klägerin gerade nicht verpflichtet fühlt, kann unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs nicht festgestellt werden. Einen anderen als den vereinbarten Inhalt macht die Klägerin hinsichtlich der Vollstreckungsvereinbarung nicht einmal geltend. Sie ist lediglich durch die ausgebliebene Erfüllung der angekündigten/vereinbarten Vollstreckungsabwendung, sowie dadurch beschwert, daß der Beklagte für diese Erfüllung keine persönliche Einstandspflicht bzw. Haftung übernommen hat. Daß dies bei Klarstellung der Angelegenheit zu erreichen gewesen wäre, war aber gerade nicht zu erwarten. Der Beklagte besaß keinerlei Veranlassung, eine solche persönliche Verpflichtung zu übernehmen. Bei dieser Sachlage ist aber die Ersatzpflicht nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß auf das negative Interesse beschränkt. Die Klägerin kann nur verlangen so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn die Vollstreckungsvereinbarung nicht abgeschlossen worden wäre und sie sofort mit der Vollstreckung gegen die Firma S begonnen hätte. c. Daß eine sofortige Vollstreckung gegen die Firma S zur vollständigen Befriedigung der Klägerin geführt hätte, ist aber nicht dargelegt. Allein die von der Sparkasse H bewilligte Prozeßbürgschaft gibt keine Anhaltspunkte für ein dem Zugriff der Klägerin damals noch offen stehendes Vermögen der Firma S . Nach Behauptung des Beklagten, der die Klägerin nicht einmal entgegengetreten ist, ist die Bürgschaft von der Sparkasse nur wegen einer Absicherung durch die Ehefrau des Inhabers der Firma S erteilt worden. Die Firma S konnte nicht einmal die Kosten für die Berufung aufbringen. Bei dieser Sachlage war aber bei einem reinen Dienstleistungsbetrieb wie der Firma S , die mit eigenen Ansprüchen ausgefallen war, kaum damit zu rechnen, daß sich Forderungen in Höhe des titulierten Anspruchs realisieren ließen. Die eidesstattliche Offenbarungsversicherung des Firmeninhabers wäre nur früher abgegeben worden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/152896.html ( https://oj.is/152896 ) Volltext Druckansicht Zitate 40 Zitiert 0 Referenzen 6 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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