Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2210,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu2/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 4600,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung der Vergütung für seine Tätigkeit als Steuerberater. Im Auftrag der Beklagten erstellte der Kläger im Jahr 1993 für die Beklagten u. a. die privaten Steuererklärungen für die Jahre 1988 und 1989. Seine Leistungen berechnete der Kläger mit Rechnungen vom 16.12.1995 (Bl. 11 und 12 d. GA.). Im Verlaufe des Rechtsstreits erstellte der Kläger unter dem gleichen Datum neue Rechnungen, die um die Angabe der Bestimmungen der StBGebV ergänzt wurden (Bl. 308 und 309 d. GA.). Schließlich nahm der Kläger im Schriftsatz vom 01.06.1999 eine Neuberechnung der Forderungen für das Jahr 1988 vor (Bl. 365 d. GA). Der Kläger behauptet, seine Rechnungen seien korrekt und üblich und entsprächen der StBGebV. Von den Beklagten seien Unterlagen verspätet übergeben worden. Die Beklagten hätten Wert auf eine verzögerte Abgabe der Steuererklärungen gelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3584,20 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 29.12.1995 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Aufrechnung erklärt mit behaupteten Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Leistungen des Klägers. Die Rechnungen des Klägers seien, so behaupten die Beklagten, übersetzt und nicht nachvollziehbar. Außerdem seien sie wegen Fehlens der Gebührenvorschriften nicht ordnungsgemäß. Die Ansprüche des Klägers seien, so meinen die Beklagten, verjährt. Außerdem sei das Honorar des Klägers wegen "Vertrauensschadens" zu mindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Wolfram Palm vom 18. Mai 1999 (Bl. 326 ff. d. GA.) verwiesen. Gründe Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen. Gemäß §§ 675 , 611 , 612 , 631 , 632 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen der StBGebV sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger im zuerkannten Umfang eine Vergütung zu zahlen; ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten den .Kläger u. a. mit der Ausarbeitung und Erstellung der privaten Steuererklärungen für die Kalenderjahre 1988 und 1989 beauftragten; weiter ist unstreitig, daß der Kläger diese Steuererklärungen im Jahre 1993 gefertigt hat. Dem Kläger steht somit grundsätzlich ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagten zu. Dieser Vergütungsanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des Klägers beträgt 2 Jahre (§ 196 I Nr. 15 BGB). Da der Kläger seine Leistungen im Jahre 1993 erbrachte, wurde mit Erledigung des Auftrages der Beklagten im Jahre 1993 die Vergütung des Klägers gem. § 7 StBGebV fällig. Dem entsprechend begann die Verjährungsfrist am 01.01.1994 und endete mit Ablauf des 31.12.1995 (§ 198 , 201 BGB). Am 29.12.1995, also vor Ablauf der Verjährungsfrist, sind die Anträge des Klägers auf Erlaß der Mahnbescheide gegen die Beklagten bei Gericht eingegangen. Die am 02.01.1996 erlassenen Mahnbescheide wurden den Beklagten am 09.01.1996 zugestellt. Durch diese Zustellung wurde gem. § 209 II Nr. 1 ZPO die Verjährungsfrist unterbrochen. Zwar erfolgte die Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, jedoch "demnächst" im Sinne von § 693 II ZPO, so daß die Unterbrechungswirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Mahnbescheidsanträge zurückwirkte. Die nur 9 Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung der Mahnbescheide ist "demnächst" im Sinne der erwähnten Bestimmung. Daher wirkt die Zustellung zurück auf den 29.12.1995 (Eingang der Mahnbescheidsanträge). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist ist somit seit dem 29.12.1995 unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist endete zwischenzeitlich nicht; insbes. endete die Unterbrechung nicht durch die Aussetzung des Verfahrens gem. Beschluß vorn 10.09.1996. Unerheblich ist, daß die ursprünglich vorn Kläger erstellten Gebührenrechnungen ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht ordnungsgemäß waren, da sie entgegen § 9 StBGebV nicht die Vorschriften der StBGebV enthielten. Diese Angaben holte der Kläger in den im Termin vom 28.10.1998 vorgelegten Rechnungen Bl. 308 und 309 der Akte nach. Diese Ergänzung der Rechnungen des Klägers erfolgte vor Eintritt der Verjährungsfrist; auf die vorstehenden Ausführungen zur fortdauernden Unterbrechung der Verjährungsfrist wird Bezug genommen. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist trat ohne Rücksicht darauf ein, daß die Rechnungen des Klägers notwendige Angaben nicht enthielten. Diese können, wie der Sachverständige ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, im Rechtsstreit nachgeholt werden. Selbst wenn man hierzu der abweichenden Auffassung der Beklagten folgte, führt dies nicht dazu, daß die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift. Denn der Kläger hat, insoweit unbestritten von den Beklagten und beispielhaft belegt durch Rechnungen für die Jahre 1985 bis 1991 (Bl. 71, 72 und 284 - 287 d. GA.) vorgetragen, daß er "jahrzehntelang" für die Beklagten als Steuerberater tätig war und immer in der Art und Weise, in der er zunächst die hier streitigen Rechnungen erstellt hat, abgerechnet hat, d. h. ohne Angaben der Vorschriften der StBGebV. Wenn die Beklagten dies "jahrzehntelang" hingenommen haben, verhalten sie sich treuwidrig, wenn sie nunmehr erstmals im Schriftsatz vom 29.09.1998 die Unvollständigkeit der Rechnungen des Klägers rügen. Dieser - erstmaligen - Rüge der Beklagten hat der Kläger unverzüglich dadurch Rechnung getragen, daß er ordnungsgemäß ergänzte Rechnungen vorgelegt hat. Diese Rechnungen und nach den Ausführungen des Sachverständigen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Rechnungen des Klägers sind nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch überhöht, und zwar hinsichtlich der Positionen 3
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