Tenor Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß gegen den Betroffenen unter Wegfall des Fahrverbots wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzei-chenanlage eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM festgesetzt wird. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/2 ermäßigt; in diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Betroffenen im Rechtsbeschwer-deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,- DM und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: "Der Betroffene, der am 18.12.1942 in M geboren wurde, ist von Beruf Landwirt. Der Verkehrszentralregisterauszug des Betroffenen weist keine zu berücksichtigenden Eintragungen auf. Am 18.06.1998 befuhr der Betroffene um ca. 13.10 Uhr in I die E- Straße aus Richtung E1- Straße kommend. An der Lichtzeichenanlage Einmündung S- Straße hielt er sein Fahrzeug hinter einem weiteren Pkw auf der Linksabbiegerspur an. In derselben Fahrspur hielten die Polizeibeamten und Zeugen Q und H ihren Pkw einige Pkw hinter dem Betroffenen an. Nachdem der Pkw der Zeugen Q und H sich zehn Sekunden in der Kolonne befand, fuhren der erste Pkw und der Betroffene trotz Rotlicht in den Einmündungsbereich ein, nachdem sie ca. drei Minuten an der Lichtzeichenanlage gestanden hatten. Der Betroffene fühlte sich vor allem durch Zurufe von dem hinter ihm befindlichen Pkw-Fahrer zum Überfahren der Haltelinie aufgefordert. Nachdem der Betroffene mit seinem Pkw die Haltelinie passiert hatte, sprang die vollfunktionsfähige Lichtzeichenanlage, bei der es sich um eine Phasenschaltanlage handelt, auf "Grün" um." Das Amtsgericht hat dazu weiter folgendes ausgeführt: "Nach diesen Feststellungen hat der Betroffene einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß gem. §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen, da er die Haltelinie bei "Rot" überquerte, obwohl die Lichtzeichenanlage jedenfalls länger als zehn Sekunden "Rot" zeigte. Durch das "Rot" der Lichtzeichenanlage wurde "Halt" vor der Kreuzung angeordnet. Dieses Gebot hat der Betroffene in besonders grober Weise verletzt. Lediglich bei einem Dauerrot bei Ampeldefekten liegt ein absolutes Weiterfahrverbot nicht vor. Da die Lichtzeichenanlage jedoch wie vorstehend festgestellt nicht defekt war, galt für den Betroffenen das absolute Gebot, mit seinem Pkw stehenzubleiben. Auch das Fahren des Vordermanns des Betroffenen und das Zurufen des Hintermannes kann den Betroffenen nicht entlasten. Selbst wenn der Betroffene davon ausging, daß die Lichtzeichenanlage defekt und er daher zum Fahren berechtigt sei, so war dieser Verbotsirrtum für ihn vermeidbar, da ein durchschnittlicher und besonnener Verkehrsteilnehmer jedenfalls länger als drei Minuten an einer Lichtzeichenanlage ausharren muß, bevor er diese einfach bei "Rot" überfährt." Im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung hat das Amtsgericht dargelegt, daß hier nach den Bestimmungen der BKatV eine Geldbuße in Höhe von 250,- DM und ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen sei. Die Verhängung des Fahrverbots hat das Amtsgericht wie folgt begründet: "Soll entgegen der Indizienwirkung des § 2 Abs. 1 BKatVO von der Verhängung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden, so muß ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegen. Vorliegend ist von einem solchen besonders gelagerten Einzelfall nicht auszugehen. Wie festgestellt, hat der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen, so daß gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot verhängt wird. Ein besonders gelagerter Einzelfall liegt auch nicht deshalb vor, da das Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1996, S. 463 ). Ein Absehen vom Fahrverbot kommt grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie sie etwa im Verlust des Arbeitsplatzes oder der sonstigen wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, in Betracht. Diesbezüglich liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Dem Betroffenen ist es durchaus zuzumuten, für die Zeit der Geltung des Fahrverbots damit einhergehende Unbequemlichkeiten oder Mehrkosten in Kauf zu nehmen. Dies belastet den Betroffenen auch nicht unverhältnismäßiger Art und Weise. Von der Verhängung eines Fahrverbotes zur Erzielung des notwendigen Warneffektes konnte nicht abgesehen werden, auch nicht durch Erhöhung der verhängten Geldbuße." Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und seinen Freispruch anstrebt. Er vertritt die Auffassung, daß er sich bei seiner Annahme, die Lichtzeichenanlage sei defekt, in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Zumindest läge hier aber keine grobe Pflichtverletzung vor, so daß von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit näheren Ausführungen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und den Betroffenen unter Wegfall des Fahrverbots zu einer Geldbuße in Höhe von 250,- DM zu verurteilen. II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
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