gelegte sogenannte "Null-Plan" trage den Gläubigerinteressen nicht ausreichend Rechnung. Zugleich hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren abgelehnt. Die gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom
gesehen. Gelegenheit zu einer Restschuldbefreiung solle nur der Schuldner erhalten, der mit seinem Vermögen zumindest einen Teil seiner Verbindlichkeiten erfüllen könne. Zugleich hat das Landgericht auch die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Mit einem von ihr selbst unterzeichneten, an das Oberlandesgericht Hamm adressierten und dort am
dem Ablauf der genannten Frist eingegangen. Entgegen einer im Schrifttum - von Prütting (in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 7, Rdn. 20) und Goetsch (in: Breutigam/Blersch/Goetsch, a.a.O., § 7, Rdn. 9) - vertretenen Auffassung unterliegen die weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO und der Antrag auf ihre Zulassung nicht dem Anwaltszwang. Die Insolvenzordnung schreibt eine Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt nicht
. Auch daraus, daß die weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung gemäß den §§ 569 Abs. 1 ZPO, §§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 7 Abs. 1 Satz 2 InsO nur bei dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht angebracht werden können (vgl. Breutigam/Blersch/Goetsch, Kirchhof, Kübler/Prütting und Schmerbach, jeweils a.a.O.; Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 23), ergibt sich die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung nicht. Da für das Verfahren im ersten Rechtszug -
dem Amtsgericht als Insolvenzgericht (§ 2 Abs. 1 InsO) - kein Anwaltszwang besteht, folgt vielmehr aus den §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO, daß sich die Beteiligten auch bei der Einlegung der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO und bei dem Zulassungsantrag nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. Kirchhof und Schmerbach, jeweils a.a.O.; Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 37). Daß die Entscheidungen der
instanzen im Ergebnis übereinstimmen, steht der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren nicht anzuwenden (vgl. Nerlich/Römermann/ Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 8). Vielmehr sind die
aussetzungen, unter denen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann, hier durch § 7 Abs. 1 InsO eigenständig und von der Bestimmung des § 568 Abs. 2 ZPO abweichend geregelt. Mit dem Zulassungsantrag macht die Schuldnerin geltend, daß die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Auch die weitere Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist erfüllt. Die Frage, ob ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens abzulehnen ist, wenn als Schuldbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO lediglich sein sogenannter Nullplan
gelegt wird, wird nicht einheitlich beantwortet, so daß die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die weitere Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO). Auch die Beschwerdekammer hält an der in dem angefochtenen Beschluß vom
gelegte Schuldenbereinigungsplan trage - als sog. "Nullplan" - den Interessen der Gläubiger nicht hinreichend Rechnung. Im Verbraucherinsolvenzverfahren steht dem Insolvenzgericht kein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der Angemessenheit des mit dem Eröffnungsantrag nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO
zulegenden Schuldenbereinigungsplans zu (vgl. LG Essen, a.a.O.; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; Vallender/Fuchs/ Rey, NZI 1999, 218 [220]). Die Regelung des § 231 Abs. 1 InsO, nach der ein Insolvenzplan unter bestimmten
aussetzungen von Amts wegen zurückgewiesen werden kann, und zwar unter anderem auch dann, wenn der vom Schuldner
gelegte Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat, findet gemäß § 312 Abs. 3 InsO im Schuldenbereinigungsplanverfahren keine Anwendung (vgl. Grote in: Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 29). Vielmehr obliegt im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, bis zu dessen Abschluß gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht, nach den §§ 307 , 308 InsO zunächst den Gläubigern die Entscheidung, ob sie dem vom Schuldner
gelegten Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Als Entscheidung des Gerichts kommen hier lediglich die - deklaratorische - Feststellung, daß der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, nachdem kein Gläubiger Einwendungen erhoben hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 InsO), oder unter den
aussetzungen des § 308 Abs. 1 InsO die Entscheidung über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung eines Gläubigers in Betracht. Eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eröffnungsantrages selbst findet erst nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsplanverfahrens statt (vgl. Grote in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 4; Wittig, WM 1998, 157 [162]), weil das Verfahren zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag gemäß § 306 Abs. 1 InsO bis zum Abschluß des Zwischenverfahrens über den Schuldenbereinigungsplan ruht. Dem formellen Erfordernis, mit dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan
zulegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) genügt auch ein Plan, der als "Nullplan" oder "Fast-Nullplan" keine oder nur eine geringe Befriedigung der Gläubiger
sieht oder - wie im
liegenden Fall - als "flexibler Nullplan" (vgl. Grote in: Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 309, Rdn. 36; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 12, 27) die Zusage enthält, bei einer erhofften Besserung der Einkommenssituation des Schuldners die Gläubiger an seinem künftigen pfändbaren Erwerb partizipieren zu lassen. Der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans unterliegt vollständig der Privatautonomie des Schuldners und seiner Gläubiger (vgl. LG Baden-Baden, NJW 1999, 993 [995 f]; AG Duisburg, NZI 1999, 373 [374]; AG Köln, DZWIR 1999, 123 [126]; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 36), so daß der Schuldner nicht gehindert ist, seinen Gläubigern mit diesem Plan als Lösung seiner finanziellen Schwierigkeiten einen vollständigen Schuldenerlaß oder - im Fall des "flexiblen Nullplans" - eine Verpflichtung zur Zahlung nur für den Fall einer Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzubieten (vgl. LG Hamburg, ZIP 1999, 809 [812]; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; AG Duisburg, NZI 1999, 373 [374]; AG Köln, DZWIR 1999, 123 (126]; Grote in: Frankfurter Kommentar, § 309, Rdn. 34; Heyer, JR 1996, 314 [316]; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 44; Pape, Rpfleger 1997, 237 [241]). Eine Mindestquote hat der Gesetzgeber bewußt nicht
gesehen (vgl. LG Baden-Baden, NJW-RR 1999, 993 [996]; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; AG Köln, DZWIR 1999, 123 , 126; AG Wolfratshausen, NZI 1999, 329 [330]). Vielmehr ist die Einführung einer solchen Mindestquote im Gesetzgebungsverfahren diskutiert und abgelehnt worden (vgl. LG Würzburg, a.a.O.; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997, S. 225 f; Grote in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 309, Rdn. 34; Pape, Rpfleger 1997, 234 [241]). Es ist deshalb auch dem Gericht verwehrt, inhaltliche Mindestanforderungen an den Schuldenbereinigungsplan - im Sinne einer Mindestquote - zu stellen (vgl. LG Würzburg, a.a.O.; Vallender/Fuchs/Rey, a.a.O.), zumal auch Kriterien für die Bemessung einer derartigen Mindestquote fehlen. Daraus, daß der Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO alle Regelungen enthalten kann, die geeignet sind, zu einer "angemessenen" Schuldenbereinigung zu führen, ergibt sich nichts anderes (so aber AG Würzburg, DZWIR 1999, 301 [302]). Vielmehr bestimmen in diesem Stadium des Verfahrens allein die Beteiligten, also der Schuldner und die Gläubiger, was ihnen als angemessen erscheint. Wenn sich die Gläubiger mit einer "Null-Lösung" einverstanden erklären, ist die Schuldenbereinigung erreicht und dem Gesetzeszweck Genüge getan (vgl. Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 44). Darauf, unter welchen
aussetzungen im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 289 Abs. 3 InsO Restschuldbefreiung gewährt oder nach der Durchführung des Verfahrens gemäß § 298 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden kann, kommt es deshalb entgegen der Ansicht von Thomas (in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 1997, S. 1205 [1211]) für die hier in Rede stehende Fragen nicht an. Thomas (a.a.O., S. 1210
aussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Mit der Zulassung eines Nullplans im Schuldenbereinigungsverfahren ist diese Bestimmung - entgegen Thomas (a.a.O., S. 1210) - nicht "unvereinbar". Sie ist vielmehr im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch nicht anzuwenden, weil das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie dargestellt - gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht. Daraus, daß der Schuldner, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Nullplan
legt, hiermit zugleich schlüssig erklärt, jedenfalls derzeit auch die Kosten des Verfahrens nicht aus eigenen Mitteln aufbringen zu können, folgt nicht notwendig, daß im Falle eines Scheiterns des Schuldenbereinigungsverfahrens der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO abgelehnt werden wird (so aber wohl Schulz in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 54, Rdn. 44), und damit entgegen Thomas (a.a.O.) auch nicht, daß sich in solchen Fällen das Verfahren notwendigerweise auf den Versuch einer Einigung auf die vom Schuldner
geschlagene Nullösung beschränkt. Vielmehr unterbleibt im Falle des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO gemäß Satz 2 dieser Bestimmung die Abweisung dann, wenn ein zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichender Geldbetrag
geschossen wird. § 26 Abs. 1 InsO macht mithin die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens allein von der Deckung der Verfahrenskosten abhängig, nicht aber vom
handensein entsprechenden Vermögens des Schuldners. Sofern es einem Schuldner, dessen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe - wie im
liegenden Fall - abgelehnt worden ist, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelingt, die anfallenden Kosten mit Hilfe anderer - etwa von Familienangehörigen oder Freunden - aufzubringen, steht deshalb der Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens nichts entgegen, auch wenn kein Vermögen des Schuldners selbst für eine den Gläubigern im Schuldenbereinigungsplan anzubietende Quote
handen ist (vgl. LG Ulm, DZWIR 1999, 391 [392]; vgl. auch Bork, ZIP 1998, 1210 [1212]). Gegen die Zulässigkeit eines vollständigen oder flexiblen Nullplans spricht auch nicht die Regelung des § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO. Zwar hat nach dieser Bestimmung der Schuldenbereinigungsplan dann, wenn kein Gläubiger Einwendungen erhoben hat oder die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger nach § 309 Abs. 1 InsO ersetzt worden ist, die Wirkungen eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Der dies feststellende Beschluß nach § 308 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit einem Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan bildet mithin einen Vollstreckungstitel (vgl. Landfermann in: Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 308, Rdn. 5; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 308, Rdn. 8). Damit sind indes nur mögliche Wirkungen, nicht aber die
aussetzungen eines Schuldenbereinigungsplans umschrieben. Daß ein Schuldenbereinigungsplan, der eine Nullösung
sieht, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und daß ein flexibler Nullplan jedenfalls regelmäßig nicht den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels (vgl. BGHZ 88, 62 [65]; BGHZ 122, 16 [17]; Senat, Rpfleger 1992, 527 [528]; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 9 ; OLG Hamm, NJW 1974, 652 ; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, Grundz.
18; Zöller/Stöber, ZPO,
aussetzung der Wirksamkeit eines zur Beendigung eines Verfahrens geschlossenen Vergleichs wäre (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1126 ). Entsprechend ergeben sich auch daraus, daß § 308 Abs. 1 Nr. 2 InsO einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die Wirkungen eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beilegt und somit die Zwangsvollstreckung aus ihm - in Verbindung mit dem Beschluß nach § 308 Abs. 1 Nr. 1 InsO - ermöglicht, wenn der Plan einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, keine Anforderungen an den Inhalt des Plans. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht fehlt für die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aufgrund eines vom Schuldner
gelegten Nullplans auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Es kann nicht mit der Erwägung verneint werden, derjenige Schuldner, der seinen Gläubigern nur eine Nullösung
schlagen könne, sei bereits durch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Pfändungsschutz hinreichend geschützt, so daß er kein berechtigtes Interesse an der Durchführung eines Schuldbereinigungs- und gegebenenfalls anschließenden Insolvenzverfahrens habe (so aber Kübler/Prütting/Weber, a.a.O., § 286, Rdn. 79). Mit dem Hinweis auf einen anderen - einfacheren und/oder billigeren - Weg, seine Interessen durchzusetzen, kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen bestimmten Antrag nur verneint werden, wenn den Antragsteller auf dem anderen - einfacheren und/oder billigeren - Weg ein im wesentlichen gleiches Ergebnis erzielen kann (vgl. Lüke in Münchener Kommentar zur ZPO, 1992,
10; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl. 1996,
105). Die
schriften über den Pfändungsschutz verhindern nicht, daß ein Schuldner aus den von seinen Gläubigern erwirkten Vollstreckungstiteln bis zum Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche - und damit regelmäßig während eines Zeitraums von dreißig Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft des Titels (§ 218 Abs. 1 BGB) - auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Dagegen wird mit der Schuldenbereinigung eine Befreiung von den (restlichen) Verbindlichkeiten des Schuldners schon zu einem früheren Zeitpunkt erstrebt. Ob ein Nullplan den Zwecken des § 1 InsO entspricht, ist entgegen Weber (in Kübler/Prütting, a.a.O.), keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein berechtigtes Interesse des Schuldners, auf einem gesetzlich
gesehenen Weg - dem der §§ 305 ff InsO - die Zustimmung der Gläubiger zu einer Befreiung von seinen Schulden zu erlangen, läßt sich mit dem Hinweis auf § 1 InsO nicht verneinen. Auch daß es in den Fällen, in denen der Schuldner nur einen - gegebenenfalls flexiblen - Nullplan
legen kann, eine Zustimmung der Gläubiger zu diesem Plan oft wenig wahrscheinlich sein mag, steht dem Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners an der Durchführung eines entsprechenden Schuldenbereinigungsverfahrens nicht entgegen. Ausgeschlossen ist die Möglichkeit einer derartigen Zustimmung jedenfalls nicht (vgl. auch LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]). So können etwa - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Gläubiger ein Interesse daran haben, dem Schuldner einen schuldenfreien Neuanfang zu ermöglichen (vgl. Heyer, JR 1996, 314 [316]; Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309, Rdn. 44; Vallender/Fuchs/Rey, NZI 1999, 218 [220]). Im - hier gegebenen - Fall eines flexiblen Nullplans kommt auch ein Interesse der Gläubiger daran in Betracht, den Schuldner durch die Zustimmung zu seinem Plan in der Absicht zu bestärken, eine gewinnbringende Tätigkeit aufzunehmen, so daß dann jedenfalls ein Teil ihrer Forderungen befriedigt werden kann. Daß die Möglichkeit, eine solche Zustimmung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren zu erreichen, nach der
stellung des Gesetzgebers nicht schon deshalb ausscheidet, weil ein entsprechender außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert ist, ergibt sich aus der Regelung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 307 Abs. 1 InsO, nach der ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren die
lage einer Bescheinigung über das Scheitern eines Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
aussetzt (vgl. auch LG Mainz, NZI 1999, 368 [369]).. Ob dann, wenn ein Teil Gläubiger Einwendungen gegen den als (flexibler oder vollständiger) Nullplan abgefaßten Schuldenbereinigungsplan erhebt, ihre Zustimmung nach § 309 Abs. 1 InsO ersetzt werden könnte, ist im hier gegebenen Stadium des Verfahrens nicht zu prüfen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für den Versuch, die Zustimmung seiner Gläubiger zu einem solchen Plan zu erlangen, und im Falle des Scheiterns dieses Versuchs für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt jedenfalls nicht deshalb, weil - was daher hier keiner Entscheidung bedarf - die
aussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs. 1 InsO bei einem Nullplan möglicherweise nicht erfüllt sind. Die
aussetzungen einer
lage der Sache an den Bundesgerichts- hof gemäß § 7 Abs. 2 InsO sind nicht erfüllt. Zwar könnte aus der Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 1999 ( NZI 1999, 412 ff) betreffend die
aussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gefolgert werden, daß das Bayerische Oberste Landesgericht eine materielle Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts auch hinsichtlich der
aussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht. Eine
lage an den Bundesgerichtshof kommt indes nur in Betracht, wenn die Entscheidung von der abgewichen werden soll, auf einer abweichenden Beurteilung derselben Rechtsfrage beruht (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7 Rdn. 38). Dies ist für die
schrift des § 28 Abs. 2 FGG allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 96, 198 [201]; BGH NJW-RR 1989, 73 [74]; OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 976 [978]; Keidel/ Winkler/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,
aussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO dann als nicht gegeben anzusehen, wenn die
gelegte Bescheinigung keinen ernsthaften Einigungsversuch dokumentiert. Der hier gegebene Fall eines flexiblen Nullplans, mit dem die Schuldnerin anbietet, ihre Gläubiger wenigstens an der Chance künftigen Einkommens teilhaben zu lassen (vgl. Landfermann in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 305, Rdn. 27) ist in tatsächlicher Hinsicht anders gelagert. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts muß deshalb dahin ge- ändert werden, daß der Beschluß des Amtsgerichts vom 18. März 1999 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen wird, den Antrag der Schuldnerin nicht aus den Gründen dieses Beschlusses abzulehnen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der Schuldnerin kein Beschwerdegegner gegenüber steht. Permalink: https://openjur.de/u/153203.html ( https://oj.is/153203 ) Volltext Zitate 38 Zitiert 45 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.