O sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
O sei gemäß § 6 Abs. 1 InsO nicht statthaft. Gleichzeitig hat das Landgericht über weitere Rechtsmittel des Schuldners entschieden. Der Beschluß des Landgerichts vom
O angefochten werden, weil schon gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 12. Juli 1999, gegen die sich die von dem Beschluß des Landgerichts beschiedene Beschwerde gerichtet hatte, kein Rechtsmittel gegeben war. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413]; Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453 ; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 15). Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts
O anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung eine derartige Anfechtung vorsieht, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]). Indem das Gesetz (in § 6 Abs. 1 InsO) die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf bestimmte, in der Insolvenzordnung ausdrücklich aufgeführte Fälle beschränkt, ist zugleich die Möglichkeit einer Überprüfung durch die dritte Instanz entsprechend beschränkt. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 12. Juli 1999 war - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Rechtsmittel gegeben.
O unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in dem die Insolvenzordnung (ausdrücklich) die sofortige Beschwerde vorsieht. Durch den mit der Erstbeschwerde des Schuldners angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht lediglich Maßnahmen
O getroffen, nämlich den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn einstweilen eingestellt. Gegen derartige Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor, so daß sie nicht anfechtbar sind (vgl. LG Berlin, NZI 1999, 416 [417]; AG Duisburg, NZI 1999, 421 ; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 21, Rdn. 29; Nerlich/Römermann/Mönning, a.a.O., § 21, Rdn. 112; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 21, Rdn. 82). Die abweichende Auffassung von Smid (InsO, 1999, § 6, Rdn. 16) steht im Widerspruch zu der ausdrücklichen Regelung des § 6 Abs. 1 InsO. Ihr kann deshalb nicht gefolgt werden (vgl. auch LG Berlin, a.a.O.; Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]). An der Unanfechtbarkeit von Maßnahmen
O ändert es nichts, daß derartige Maßnahmen regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für zulässig (§ 14 Abs. 1) InsO) erachtet (vgl. Nerlich/Römermann/ Mönning, a.a.O., § 21, Rdn. 19,; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 21, Rdn. 16) und daß das Gericht mit der Anordnung derartiger Maßnahmen daher gegebenenfalls implizit die Zulassung des Antrages ausspricht (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 21, Rdn. 5). Denn auch die Zulassung des Insolvenzantrages kann - unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht sie ausdrücklich ausspricht oder ob sie sich nur implizit daraus ergibt, daß es den Eröffnungsantrag nicht ablehnt, sondern das Verfahren zur Vorbereitung der Entscheidung über diesen Antrag fortsetzt (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 21) - als die Entscheidung über die Eröffnung lediglich vorbereitende Tätigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 6 Abs. 1 InsO nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weil die Insolvenzordnung auch insoweit ein Rechtsmittel nicht vorsieht. Insoweit gilt
der Insolvenzordnung nichts anderes als
der Konkursordnung. Für das Verfahren
der Konkursordnung ist allgemein anerkannt, daß die Zulassung des Konkursantrages und der Übergang in das Hauptprüfungsverfahren (§ 105 Abs. 2 KO) keine beschwerdefähigen Entscheidungen sind (vgl. Senat, ZIP 1993, 1723 ; KG KTS 1960, 61; KG KTS 1963, 111; OLG Hamburg, SeuffA 45, Nr. 156; OLG Nürnberg, LZ 1922, Sp. 268; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze,
der ausdrücklichen Regelung des § 109 KO die sofortige Beschwerde einlegen kann. Für das Verfahren
der Insolvenzordnung gilt nur insoweit etwas anderes, als hier eine Anfechtung der Zulassung des Gläubigerantrages schon mangels einer entsprechenden, eine Beschwerdemöglichkeit gewährenden Bestimmung gemäß § 6 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist. Eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 2 InsO auf die Zulassung des Insolvenzantrages und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
O kommt entgegen der mit der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners nicht in Betracht.
O steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Zulassung des Insolvenzantrages und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen stehen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gleich. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Bestimmung ist zudem, daß eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
1 KO ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zuzulassen, wenn die Forderung des Gläubigers und der Konkursgrund glaubhaft gemacht sind (vgl. Senat, ZIP 1988, 664 ; OLG Frankfurt, KTS 1983, 148; Jaeger/Weber, KO,
überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft, kann sich auch auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil stützen. Auch das Gesetz legt einem vorläufig vollstreckbaren Urteil mit den Regelungen des § 720 a ZPO und des § 895 ZPO ähnliche Wirkungen bei wie einem regelmäßig nur aufgrund entsprechender Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs zu erwirkenden Arrest (§ 920 Abs. 2 ZPO) oder einer gleichfalls diese Glaubhaftmachung voraussetzenden (§ 936 ZPO) einstweiligen Verfügung. Aus den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1991 ( ZIP 1992, 947 ) und des Senats vom 18.05.1989 ( ZIP 1989, 789 [791]) ergibt sich nichts anderes, weil diese Entscheidungen jeweils nicht die Frage der Zulassung des Konkursantrages, sondern die Frage der Eröffnung des Konkursverfahrens betreffen. Die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens setzt neben der Zulässigkeit des ihr zugrunde liegenden Antrages auch voraus, daß der Eröffnungsgrund gegeben ist (jetzt: § 16 InsO), also zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. zur Konkursordnung Senat, ZIP 1989, 789 [790]; OLG Frankfurt, KTS 1983, 148; OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; LG Tübingen, KTS 1961, 158 [159]; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105, Anm. 4 a; Pape, NJW 1993, 297 [298]; zur Insolvenzordnung Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 16, Rdn. 9 und § 27, Rdn. 9). Auch in diesem Stadium des Verfahrens braucht zwar der Richter regelmäßig nicht vom Bestehen der Forderung des Gläubigers überzeugt zu sein. Wie bei der Vorprüfung der Zulassung des Antrages genügt auch bei der Hauptprüfung, ob das Verfahren zu eröffnen ist, grundsätzlich, daß die Forderung des Antragstellers glaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; Jaeger/ Weber, a.a.O., § 105, Rdn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 11 h; Pape, NJW 1993, 297 [299]). Dies reicht nur dann nicht mehr aus, wenn die dem Antrag des Gläubigers zugrunde liegende Forderung die einzige ist, aus der sich für den Fall ihres Bestehens der Eröffnungsgrund ergeben würde. Das Insolvenzgericht muß dann bei der Eröffnung des Konkursverfahrens vom Bestehen dieser Forderung überzeugt sein, weil davon die - erforderliche - Überzeugung vom Eröffnungsgrund abhängt (vgl. zur Konkursordnung: BGH ZIP 1992, 947 ; Senat, ZIP 1988, 664 [665]; Senat, ZIP 1989, 789 [790]; OLG Frankfurt, KTS 1973, 140 [141]; OLG Hamm, OLGZ 1971, 64 [65]; OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; AG Düsseldorf, KTS 1988, 177 [178]; Jaeger/ Weber, a.a.O.; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 3 f; zur Insolvenzordnung: Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., Rdn. 12). Dabei ist der Insolvenzrichter bei der Prüfung, ob die Forderung des Gläubigers besteht, an eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichts nicht gebunden, sondern hat die Aussichten eines von dem Schuldner gegen sie eingelegten Rechtsmittels
freien Ermessen zu würdigen (vgl. BGH ZIP 1992, 947 f; Senat, ZIP 1989, 789 [790 f]; OLG Frankfurt, KTS 1983, 148 [149]; Jaeger/ Weber, a.a.O.). Mit den hier von dem Schuldner angegriffenen Sicherungsmaßnahmen
O ist noch nicht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden worden. Ihnen liegt vielmehr lediglich inzidenter die Bejahung der Zulässigkeit des Antrages des Gläubigers zugrunde. Daß das Amtsgericht damit schlüssig bejaht hat, daß die vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung des Gläubigers glaubhaft gemacht ist, ist jedenfalls vertretbar und läßt daher keine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen erkennen. Die Rüge des Schuldners, das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die Anordnungen vom 12. Juli 1999 getroffen habe, ohne ihn vorher zu dem Antrag des Gläubigers anzuhören, ist nicht geeignet, die außerordentliche Beschwerde zu eröffnen (vgl. BGHZ 109, 41 [44]; Zöller/Gummer, ZPO, a.a.O., § 567, Rdn. 20 mit weit.
w.). Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß durch das Verfahren des Amtsgerichts der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden ist. Zwar hat das Insolvenzgericht die Maßnahmen
O am Tage des Eingangs des Insolvenzantrages des Gläubigers getroffen, ohne dem Schuldner zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Vor der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
O ist indes einem Schuldner rechtliches Gehör nur dann zu gewähren, wenn dadurch der Sicherungszweck nicht gefährdet wird (vgl. LG Magdeburg, Rpfleger 1995, 224 [225]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 21 InsO; Nerlich/Römermann/Mönning, a.a.O., § 21, Rdn. 111; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 21, Rdn. 22, 23). Im übrigen kann in den Fällen derartiger Eilmaßnahmen - ebenso wie in dem vergleichbaren Fall des einstweiligen Rechtsschutzes
den §§ 916 ff ZPO (vgl. Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 21, Rdn. 22; Smid, WM 1995, 785 [786 f]) - von einer vorherigen Anhörung des Schuldners abgesehen und die Gewährung rechtlichen Gehörs
geholt werden (vgl. LG Göttingen, DZWiR 1999, 471; Pape in Kübler/ Prütting, a.a.O., § 22, Rdn. 12). Ergibt sich hierbei, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der getroffenen Anordnungen nicht (mehr) vorliegen, so können sie gemäß § 25 Abs. 1 InsO aufgehoben werden. Da gegen eine Entscheidungen des Insolvenzgerichts
O kein (befristetes) Rechtsmittel gegeben ist, werden sie nicht formell rechtskräftig. Sie können daher - anders als Entscheidungen, gegen die ein befristetes Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567, Rdn. 24), - auf eine Gegenvorstellung hin aufgehoben oder abgeändert werden (vgl. AG Duisburg, NZI 1999, 421 ) aufgehoben werden, sofern sie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenvorstellung nicht (mehr) als erforderlich anzusehen sind. Einen Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz
Vollstreckungsschutz
dieser Vorschrift wird nicht von Amts wegen, sondern - wie § 765 a Abs. 1 ZPO ausdrücklich bestimmt - nur "auf Antrag" des Vollstreckungsschuldners gewährt (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1995, 426 ; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 765 a, Rdn. 7; Musielak/Lackmann, ZPO, 1999, § 765 a, Rdn. 19; Thomas/Putzo, a.a.O., § 765 a, Rdn. 6; Zöller/Stöber, a.a. O., § 765 a, Rdn. 19). Die Vorinstanzen hatten deshalb keinen Anlaß, sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 765 a ZPO zu befassen. Entsprechend hat das Landgericht hierzu auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde kann ein Antrag
a ZPO nicht
geholt werden. Der vorliegende Fall gibt deshalb keinen Anlaß zur Prüfung der Frage, ob eine Einstellung des Insolvenzverfahrens oder einzelner Maßnahmen des Insolvenzgerichts
a ZPO überhaupt in Betracht kommt (verneinend für das Konkurseröffnungsverfahren: LG Nürnberg-Fürth, MDR 1979, 590 [591]; Arnold in Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 765 a, Rdn. 20; Jaeger/Weber, a.a.O., § 105, Rdn. 7; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105, Anm. 3; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 7; für das Verfahren
der Insolvenzordnung: Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 23; bejahend für das Verfahren
der Konkursordnung: BGH MDR 1978, 37 [38]; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 765 a, Rdn. 36; für das Verfahren
der Insolvenzordnung: Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, a.a.O., § 765 a, Rdn. 4; Zöller/Stöber, a.a.O., § 765 a, Rdn. 2; einschränkend - "nur unter extrem gelagerten Ausnahmevoraussetzungen" - Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 29). Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Beschwerdewert : DM 20.000,-- (geschätzt gemäß den §§ 3 ZPO, 35 GKG wie im Wertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 20. September 1999) Permalink: http://openjur.de/u/153232.html Kommentare
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