-besitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände - soweit die
genannten Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. II. Die Beklagte zu 2. wird darüberhinaus verurteilt, die entspre-chende Auskunft auch hinsichtlich Duftwässern und/oder Kosmetika der Marke D seit dem 26.06.1996 zu erteilen. III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Klägerin über den Umfang der
stehend bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, insbesondere unter Angabe des mit den
genannten Waren erzielten Umsatzes. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der da-raus entstanden ist oder künftig entsteht, dass die Beklagten oh-ne Zustimmung der Klägerin das Zeichen C und/oder A und/oder B und/oder D im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Duftwässern und/oder Kosmetika benutzt haben oder benutzen - insbesondere unter den
genannten Zeichen die
genannten Waren angeboten haben oder anbieten, in den Verkehr gebracht haben oder bringen oder zu den genannten Zwecken besessen haben oder besitzen -, soweit die so gekennzeichneten Waren nicht unter dieser Bezeichnung von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. V. Die Beklagten zu
läufig vollstreckbar. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen markenrechtsverletzenden Reimports von Markenparfums und -kosmetika geltend. Die Klägerin ist ausschließlich Lizenznehmerin der Marken A, B, C und D. Sie ist berechtigt, Verstöße Dritter gegen diese Marken im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Auf ihren Produkten sind Kontrollnummern aufgebracht. Anhand dieser Nummern ist es der Klägerin möglich, das Land zu ermitteln, in dem die Produkte erstmals in den Verkehr gebracht worden sind. Die Beklagte zu
liegenden Klage. Die Klägerin behauptet, über ihre Tochtergesellschaften Duftwässer und Kosmetika im Rahmen eines sogenannten selektiven Vertriebssystems im In- und Ausland zu vertreiben. Ihre Abnehmer in Singapur und USA seien nicht berechtigt, die von ihnen bezogenen Produkte in der EU oder dem jeweiligen Vertragsgebiet des EWR in Verkehr zu bringen. Sie behauptet weiter, die Beklagten hätten mit den im Klageantrag aufgeführten Marken versehene, markenrechtswidrig reimportierte Ware bezogen und vertrieben. Bei den im Rahmen von Testkäufen erworbenen Produkten handele es sich um solche, die die Beklagte zu 1. an die jeweiligen Geschäftsbetriebe geliefert habe. Insoweit behauptet sie im einzelnen, die ihr von der Firma KGmbH gemäß Anlage K 27 mit Ausnahme der Produkte D Wish und Q Nightflight zur Verfügung gestellten Produkte sowie die von der T Großhandelsgesellschaft mbH an sie verkauften Produkte B No. 4 und C Cool Water Woman seien von der Beklagten an die jweiligen Testkaufhäuser geliefert worden. Hinsichtlich des
trags der Klägerin zu den Testkäufen im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift S. 12 - 15 (Bl. 13 - 16) sowie im Schriftsatz vom 03.11.2000 S. 6 - 8 (Bl. 176 - 178) verwiesen. Die Klägerin beantragt,
besitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände - soweit die
genannten Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind sowie der Klägerin die jeweiligen Einkaufsbelege im Umfang der zu erteilenden Auskunft in Kopie
zulegen, wobei Angaben über sonstige Einkäufe sowie Preise auf diesen Belegen geschwärzt sein können; 2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der
stehend bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, insbesondere unter Angabe des mit den
genannten Waren erzielten Umsatzes; 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der daraus entstanden ist oder künftig entsteht, dass die Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen C und/oder A und/oder B und/oder D im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Duftwässern und/oder Kosmetika benutzt haben oder benutzen - insbesondere unter den
genannten Zeichen die
genannten Waren angeboten haben oder anbieten, in den Verkehr gebracht haben oder bringen oder zu den genannten Zwecken besessen haben oder besitzen -; soweit die so gekennzeichneten Waren nicht unter dieser Bezeichnung von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind; Hilfsweise: festzustellen, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene und übliche Lizenzgebühr, als Wertersatz zu erstatten, die daraus entstanden ist oder künftig entstehen wird, daß die Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen C und/oder A und/oder B und/oder D im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Duftwässern und/oder Kosmetika benutzt haben oder benutzen -insbesondere unter den
genannten Zeichen die
genannten Waren angeboten haben oder anbieten, in den Verkehr gebracht haben oder bringen oder zu den genannten Zwecken \ besessen haben oder besitzen -; soweit die so gekennzeichneten Waren nicht unter dieser Bezeichnung von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht Worden sind;
getragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sit zungsniederschriften des Amtsgerichts Rosenheim, ,_ Zweigstelle Wasserburg, vom 22.1.2001 und der Kammer vom 21.3.2001 verwiesen. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Auskunfts-; Rechnungslegungs- Schadensersatzfeststellungs- und Vernichtungsansprüche zu. Nicht begründet sind demgegenüber die Ansprüche auf Herausgabe von Kopien der Einkaufsbelege sowie auf Herausgabe der markenrechtsverletzenden Produkte zum Zwecke der Vernichtung. I. 1. Der Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) bezüglich der Marke D sowie gegenüber beiden Beklagten bezüglich der Marken Q, B und C ergibt sich aus §§ 19 , 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bezüglich sämtlicher Marken hat die Klägerin das
liegen einer seitens der Beklagten begangenen Markenrechtsverletzung bewiesen, so dass es auf die Frage, wem die Beweislast obliegt, nicht mehr ankommt. Demgemäß kommt auch eine Aussetzung des ·Verfahrens nicht in Betracht. Bei den von der Klägerin von der Firma K gemäß Rechnung vom 29.7.1999 und von der T Großhandelsgesellschaft mbH am 17.9.1999 im Rahmen von Testkäufen erworbenen Produkten von A, D, B und C handelt es sich um markenrechtsverletzende Produkte, die mit Ausnahme der Produkte D und A auch von der Beklagten an die jeweiligen Verkäufer der Klägerin geliefert worden sind. Die Lieferung von Produkten der Marken A, D und B, seitens der Beklagten an die K GmbH ist von dem Zeugen Walke, einem Mitarbeiter der K GmbH, bestätigt worden. Dieser hat bekundet, dies durch Überprüfung sämtlicher Rechnungen in der Zeit von Anfang 1997 bis zum Sommer 1999 überprüft zu haben. Die Lieferung von Produkten der Marken B und C seitens der Beklagten an die T Großhandelsgesellschaft mbH ist seitens der Zeugin Y, -der Zentraleinkäuferin der T u. a. für den Bereich Parfümeriewaren, ebenfalls bestätigt worden. Diese Zeugin hat ausgesagt, die B Produkte stammten schon deshalb von der Beklagten zu 1), da die T insoweit gar nicht von anderen Lieferanten beliefert worden sei. Hinsichtlich des an die Klägerin veräußerten C-Produktes sei anhand der auf dem Kassenbon aufgedruckten Artikelnummern der Produkte· nachzuvollziehen, dass dieses von der Beklagten zu 1) geliefert worden sei. Bei Anlieferung werde nämlich auf alle Waren eine entsprechende .Artikelnummer geklebt, aus der u.a. der Lieferant ersichtlich sei. Der Umstand, dass die Zeugin nicht hat ausschließen können, dass Verwechslungen dadurch denkbar sind, dass auf die Waren bei deren Anlieferung falsche Artikelnummern aufgeklebt werden, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, auch wenn ein solcher Fall in einem anderen T-Markt bereits einmal
gekommen ist. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beklagten auch markenrechtsverletzende Produkte anderer Marken in den Verkehr gebracht haben, reicht allein die Möglichkeit, dass falsche Auszeichnungen nicht gänzlich ausgeschlDssen werden können, nicht aus, die Überzeugung der Kammer von der Tatsache der Lieferung von C-Produkten durch die Beklagten zu erschüttern. Die Markenrechte der Klägerin an den Produkten, die die Beklagte an die K und die T Großhandelsgesellschaft mbH geliefert hat, waren auch nicht erschöpft, § 24 Abs. 1 MarkenG. Insoweit haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die von der Klägerin im Rahmen der Testkäufe erworbenen Produkte zunächst von deren Tochter- bzw; Schwestergesellschaften an Abnehmer in Singapur, USA, Russland und Dubai geliefert worden sind. Die Klägerin hat auch hinreichende Tatsachen dafür
getragen, dass ihre Abnehmer in den genannten Ländern nicht berechtigt seien, die von ihren Tochtergesellschaft bezogenen Produkte in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr zu bringen. So hat sie die Vertriebsverträge ihrer Tochtergesellschaften mit den Firma U (Anlage K 33, BI. 102 ff.), V (Anlage K 34, BI. 121.), und X (Anlage K 36, BI. 1183 .), an die bzw. deren Unterkunden die reimportierten Produkte zunächst geliefert worden waren,
gelegt, aus denen dies so hervorgeht (Anlage K 33 Ziff. 7.2.; Anlage K 34 Ziff. 2(b), 3(a), Anlage K 36, Ziff.1.3, 7.5). Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist angesichts der von der Klägerin
gelegten Vertragsunterlagen unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich. Bei dem weiter belieferten Unternehmen Y handelt es sich um eip Schwesterunternehmen der Klägerin, welches aufgrund der Konzernzugehörigkeit ebenfalls ausschließlich zum Vertrieb im jeweils entsprechenden Gebiet des Sitzes berechtigt ist. Auch dies ist nach dem ergänzenden
trag der Klägerin im Schriftsatz vom 3.11.2000 von den Beklagten nicht mehr bestritten worden.
gesehen. Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 2 MarkenG, wonach der Verletzer Angaben zu machen hat, schließt einen Anspruch auf
lage von Belegen au& (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 19 Rdn. 16). Auch der auf § 242 BGB gestützte Hilfsanspruch ist grundsätzlich nur auf Auskunft, das heißt ebenso wie bei § 19 MarkenG auf Abgabe einer Wissenserklärung gerichtet, nicht aber auf
lage von Belegen (Ingerl/Rohnke, a.a.O.,
82). Aus § 242 BGB kann ein Anspruch auf Belegherausgabe nur ausnahmsweise dann hergeleitet werden, wenn allein die Auskunft nicht geeignet ist, dem Berechtigten die erforderliche Klarheit zu verschaffen. Allein die Besorgnis, dass der zur Auskunft Verpflichtete unzutreffende oder unvollständige Angaben machen könnte, stellt einen solchen Ausnahmefall allerdings nicht dar, zumal dann gleichermaßen die Besorgnis bestehen dürfte, dass die Belege ebenfalls nicht vollständig herausgegeben werden. Als Mittel, den Auskunftsschuldner dazu anzuhalten, richtige und vollständige Angaben zu machen, dient allein die eidesstattliche Versicherung, die auch nur dann verlangt werden kann, wenn nach erteilter Auskunft ein begründeter Verdacht besteht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 19 Rdn. 40). Hiermit steht es nicht im Einklang, den Verletzten von
nherein zur
lage von Geschäftsunterlagen zu verpflichten. III. Demgegenüber steht der Klägerin der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch zu. Der Anspruch besteht, da die Klägerin nicht gehalten ist, sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits auf eine bestimmte Berechnungsart ihres Schadens festzulegen und die Angaben auch jedenfalls zur Berechnung des abstrakten Schadens erforderlich sind. Die Beklagten können sich insoweit nicht darauf berufen, eine Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie komme
liegend deshalb nicht in Betracht, weil der bloße Vertrieb keine Nutzung oder Verwertung einer Marke darstelle, die die Erteilung einer Lizenz erforderlich machte. Denn es handelt sich dabei nur um eine Methode zur Berechnung des Schadens, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen den Parteien tatsächlich in Betracht gekommen wäre (vgl.Ingerl/Rohnke, a.a.O.,
66; Fezer, Markenrecht, § 14 Rdn. 522). IV. Des weiteren steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu. 1. Die Entstehung eines Schadens kann generell nicht mehr mit der Begründung, ein lückenloses Vertriebsbindungssystem nicht
, verneint werden, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Vertriebssystem der Klägerin vollständig lückenlos ist oder nicht. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.71999 ( WRP 1999, 1026 -Entfernung der Herstellungsnummer) ist Vertriebsbindungssystem, das praktische Lücken aufweist, nicht allein deshalb rechtlich zu missbilligen. Im übrigen besteht ein Schaden der Klägerin auch darin, dass sie im Rahmen ihres Vertriebssystems von ihren Depositären überden Kaufpreis ihre Produkte hinaus auch Leistungen erhält, die der Markenpflege dienen, wie gute Lage der Geschäfte, luxuriöse Ausstattung sowie qualifiziertes Personal, während diesen Wert bei Veräußerung der Produkte durch die Beklagten an einen nicht gebundenen Händler nicht erhält. Damit eng verbunden ist ein sich für die Kläge n ergebender Marktverwirrungsschaden (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O.,
70). Eine Rufschädigung ist
liegend schon deshalb festzustellen, wenn teure Luxusprodukte in anderen Geschäften zu erheblich billigeren Preisen angeboten werden. 2. Die Beklagten haben hinsichtlich der Markenverletzungen auch schuldhaft gehandelt. Sie können sich nicht darauf berufen, auf eine Zusicherung ihres Lieferanten hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit der Produkte im europäischen Wirtschaftsraum vertraut zu haben. Insoweit kann dahinstehen, 'ob es sich bei dem bloßen Vermerk auf den Rechungen, "Produced in the EU, free circulation" überhaupt um eine dahingehende Zusicherung handelt. Jedenfalls haben die Beklagten nichts dafür
getragen, warum sie darauf hätten vertrauen können und dürfen. Denn sie wussten, dass s die Ware von einem außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes residierenden Lieferanten bezogen. Sie wussten auch, dass die Ware von einem Ort außerhalb dieses Gebietes angel fert wurde. Aufgrund der zwischen den Parteien geführten
prozess€ war den Beklagten darüberhinaus bekannt, dass die Klägerin über ein Vert ebsbindungssystem verfügt, das diese aus ihrer Sicht für lückenlos hält. Angesichts dieser ihnen bekannten Umstände hätten die Beklagten sich nicht auf qen formularmäßigen Aufdruck auf den Rechnungen verlassen dürfen. Vielmehr hätten sie sich über die Bezugsquelle~ ihres Lieferanten informieren müssen, so dass sich ihr diesbezügliches Untätigbleiben zumindest als grob fahrlässiges Verhalten darstellt. V. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten allerdings ein Anspruch auf Herausgabe von noch in deren Besitz oder Eigentum stehenden markenrechtsverletzenden Waren zum Zwecke der Vernichtung nicht zu. Demgegenüber ist der hilfsweise geltend gemachte Vernichtungsanspruch hinsichtlich dieser Waren begründet. 1. Aus dem Wortlaut des § 18 MarkenG lässt sich ein derartiger Herausgabeanspruch nicht herleiten. Auch eine generelle Umdeutung in einen Herausgabeanspruch ist nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 18 Rdn. 25). Insbesondere kann die generell bestehende latente Gefahr, dass der Verletzer d.ie Vernichtung letztlich nicht durchführt, dadurch gemindert werden, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren der entsprechende Vernichtungsnachweis
zulegen ist. Bei einer Herausgabe an die Klägerin als Verletzte bestünde im übrigen, andererseits die Gefahr, dass die Waren erneut verwertet würden (vgl. Fezer, a.a.O., § 18 Rdn. 28 f.). Auch eine ausnahmsweise Zulassung eines Herausgabeanspruchs zum Zwecke der Vernichtung kommt
liegend nicht in Betracht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 135, 183 ff., auf die sich die Klägerin beruft, lässt sich auf den
liegenden Fall nicht übertragen. Denn in dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war die markenrechtsverletzende Ware vom Gerichtsvollzieher bereits beschlagnahmt worden, so dass die erneute Herausgabe an die Verletzerin für die Markenrechtsinhaberin als unzumutbar angesehen wurde. Auch die Gefahr, dass die Produkte durch die Markenrechtsinhaberin erneut verwertet werden könnten, war in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall aufgrund der dort gegebenen Markenpiraterie nicht gegeben. 2. Der hilfsweise geltend gemachte Vernichtungsanspruch steht der Klägerin gegenüber den Beklagten zu. Ein für die Beklagten milderes Mittel kommt nicht in Betracht. Die
aussetzungen des § 18 Abs. 1, 2. Halbsatz MarkenG sind nicht gegeben. Zum einen kann die einmal eingetretene Rechtsverletzung nicht dadurch beseitigt werden, dass die Beklagten die Ware in ein Land außerhalb der EU/EWR exportieren. Zum andere ist die Vernichtung für die Beklagten im Hinblick auf deren grobe Fahrlässigkeit auch nicht unverhältnismäßig. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 250.000,00 DM, dabei entfallen auf die einzelnen Anträge: Antrag zu 1 bzgl. Auskunft: 50.000,00 DM Antrag zu 1 bzgl. Belegherausgabe: 25.000,00 DM Antrag zu 2 : 25.000,00 DM Antrag zu 3: 50.000,00 DM Antrag zu 4 bzgl. Hauptantrag: 50.000,00 DM Antrag zu 4 bzgl. Hilfsantrag: 50.000,00 DM Permalink: https://openjur.de/u/153386.html ( https://oj.is/153386 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.