45 ff). Erfolgt eine solche unzulässige Direktwerbung durch einen Dritten, ist dessen Verhalten dem Anwalt zuzurechnen, wenn es sich um ein mit dem Anwalt abgestimmtes planmäßiges Vorgehen handelt (vgl. Henssler/
51). Das Autohaus ist mit dem Fragebogen und der Blankovollmacht an den Beklagten herangetreten, als dieser den Unfallschaden an seinem PKW beheben lassen wollte und für eine Rechtsberatung empfänglich war. Die Vorlage der Formulare erfolgte auch mit dem Ziel, den Beklagten zu beeinflussen und ihn zur Einschaltung eines Anwalts zu bewegen. Dies ist unstreitig. Gegen den Werbecharakter dieses Verhalten des Autohauses spricht nicht der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten der Name der Kläger noch nicht ersichtlich war. Das Autohaus ließ sich nämlich ausweislich des Fragebogens die Befugnis einräumen, die Unterlagen an einen Anwalt seiner Wahl weiterzuleiten. Die Werbung des Autohauses erfolgte deshalb zugunsten eines Anwalts, der von dem Autohaus zukünftig bestimmt werden sollte. Zum Begriff der Werbung erhört nicht, dass der Begünstigte bei der Werbeaktion genannt wird. Werbung ist auch in der Form möglich, dass zunächst eine Kundenbeeinflussung stattfindet und erst nachträglich die Vorteile dieser Beeinflussung einem Begünstigten zugeordnet werden kann. Die somit vom Autohaus vorgenommene Direktwerbung ist den Klägern zuzurechnen, weil sie das Verhalten des Autohauses kannten, billigten und mit dem Autohaus zusammenwirkten. Die billigende Kenntnis der Kläger ist unstreitig. Das Zusammenwirken ergibt sich daraus, dass die Kläger das von dem Autohaus selbst verfertigte Formular einer Blankoanwaltsvollmacht als eigenes Formular übernommen haben, indem sie den Stempelaufdruck ihrer Kanzlei aufbrachten. Mit der Ausfüllung des Blankoanwaltsformulars des Autohauses bestimmten sie selbst den Begünstigten aus den vorhergehenden Werbemaßnahmen des Autohauses. Das Vorgehen der Kläger und des Autohauses erfolgte planmäßig, weil es unstreitig auf einer lang praktizierten Übung beruhte. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass die Werbemaßnahmen im Zusammenwirken mit dem Autohaus deshalb zulässig sei, weil das Autohaus Kundenmandate auch an andere Rechtsanwälte weiterleite. Die Unzulässigkeit der Beeinflussung von Mandanten im Sinne der Direktwerbung nach § 43 b BRAO hängt nicht davon ab, ob hiervon nur ein bestimmter oder mehrere Anwälte profitieren. Normzweck ist die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege im Interesse des rechtsuchenden Bürgers sowie des Schutzes des hierfür unabdingbaren Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Anwalt (vgl. Henssler/
Die Anzahl der begünstigten Anwälte hat hiermit nichts zu tun. Dieser Normzweck erfordert das Verbot von Mandantenbeeinflussungen zur Mandatserlangung im Einzelfall auch dann, wenn die hierdurch zustandekommenden Mandate an verschiedene Anwälte weitergeleitet werden. II. Den Klägern steht auch kein Anspruch gemäß §§ 670 BGB zu. Hierbei kann offenbleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorlagen. Den Klägern steht schon deshalb ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nicht zu, weil es am hierfür erforderlichen Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen fehlt. Erforderlich sind Aufwendungen nur dann, wenn der Geschäftsführer ohne Auftrag nach seinem verständigen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen des Auftraggebers dieser vernünftigerweise tätigt, um das Geschäft zum angestrebten Erfolg zu bringen (vgl. Palandt-Friesecke § 670 Rdn. 4). Dementgegen sind die Kläger tätig geworden, um einen Rechtsbesorgungsvertrag abzuwickeln, dessen Abschluss die Rechtsordnung nach § 43 b BRAO missbilligt. Wer ein solches Geschäft ausführt, kann den Aufwand hierfür nicht für erforderlich halten (vgl. BGH in NJW 1997, 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.