← Deutschland

AG Neuss, Urteil vom 4. September 1998 - Az. 34 C 453/97

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte erlitt am 08.06.1997 einen Autounfall. Seinen hierbei b

§ 43b Rdn.

45 ff). Erfolgt eine solche unzulässige Direktwerbung durch einen Dritten, ist dessen Verhalten dem Anwalt zuzurechnen, wenn es sich um ein mit dem Anwalt abgestimmtes planmäßiges Vorgehen handelt (vgl. Henssler/

§ 43b Rdn.

51). Das Autohaus ist mit dem Fragebogen und der Blankovollmacht an den Beklagten herangetreten, als dieser den Unfallschaden an seinem PKW beheben lassen wollte und für eine Rechtsberatung empfänglich war. Die Vorlage der Formulare erfolgte auch mit dem Ziel, den Beklagten zu beeinflussen und ihn zur Einschaltung eines Anwalts zu bewegen. Dies ist unstreitig. Gegen den Werbecharakter dieses Verhalten des Autohauses spricht nicht der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten der Name der Kläger noch nicht ersichtlich war. Das Autohaus ließ sich nämlich ausweislich des Fragebogens die Befugnis einräumen, die Unterlagen an einen Anwalt seiner Wahl weiterzuleiten. Die Werbung des Autohauses erfolgte deshalb zugunsten eines Anwalts, der von dem Autohaus zukünftig bestimmt werden sollte. Zum Begriff der Werbung erhört nicht, dass der Begünstigte bei der Werbeaktion genannt wird. Werbung ist auch in der Form möglich, dass zunächst eine Kundenbeeinflussung stattfindet und erst nachträglich die Vorteile dieser Beeinflussung einem Begünstigten zugeordnet werden kann. Die somit vom Autohaus vorgenommene Direktwerbung ist den Klägern zuzurechnen, weil sie das Verhalten des Autohauses kannten, billigten und mit dem Autohaus zusammenwirkten. Die billigende Kenntnis der Kläger ist unstreitig. Das Zusammenwirken ergibt sich daraus, dass die Kläger das von dem Autohaus selbst verfertigte Formular einer Blankoanwaltsvollmacht als eigenes Formular übernommen haben, indem sie den Stempelaufdruck ihrer Kanzlei aufbrachten. Mit der Ausfüllung des Blankoanwaltsformulars des Autohauses bestimmten sie selbst den Begünstigten aus den vorhergehenden Werbemaßnahmen des Autohauses. Das Vorgehen der Kläger und des Autohauses erfolgte planmäßig, weil es unstreitig auf einer lang praktizierten Übung beruhte. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass die Werbemaßnahmen im Zusammenwirken mit dem Autohaus deshalb zulässig sei, weil das Autohaus Kundenmandate auch an andere Rechtsanwälte weiterleite. Die Unzulässigkeit der Beeinflussung von Mandanten im Sinne der Direktwerbung nach § 43 b BRAO hängt nicht davon ab, ob hiervon nur ein bestimmter oder mehrere Anwälte profitieren. Normzweck ist die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege im Interesse des rechtsuchenden Bürgers sowie des Schutzes des hierfür unabdingbaren Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Anwalt (vgl. Henssler/

§ 43b Rdn 7).

Die Anzahl der begünstigten Anwälte hat hiermit nichts zu tun. Dieser Normzweck erfordert das Verbot von Mandantenbeeinflussungen zur Mandatserlangung im Einzelfall auch dann, wenn die hierdurch zustandekommenden Mandate an verschiedene Anwälte weitergeleitet werden. II. Den Klägern steht auch kein Anspruch gemäß §§ 670 BGB zu. Hierbei kann offenbleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorlagen. Den Klägern steht schon deshalb ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nicht zu, weil es am hierfür erforderlichen Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen fehlt. Erforderlich sind Aufwendungen nur dann, wenn der Geschäftsführer ohne Auftrag nach seinem verständigen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen des Auftraggebers dieser vernünftigerweise tätigt, um das Geschäft zum angestrebten Erfolg zu bringen (vgl. Palandt-Friesecke § 670 Rdn. 4). Dementgegen sind die Kläger tätig geworden, um einen Rechtsbesorgungsvertrag abzuwickeln, dessen Abschluss die Rechtsordnung nach § 43 b BRAO missbilligt. Wer ein solches Geschäft ausführt, kann den Aufwand hierfür nicht für erforderlich halten (vgl. BGH in NJW 1997, 47

(49)). III. Auch ein Anspruch der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe der von dem Beklagten durch die Tätigkeit der Kläger erlangten Vorteile scheidet aus. Fraglich ist bereits, ob dieser Anspruch nicht bereits gemäß § 817 S. 2 BGB ausscheidet, weil die Kläger § 43 b BRAO missachteten. Ob die Kläger die gemäß § 817 S. 2 BGB erforderlich Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hatten und hierdurch den Tatbestand des § 817 S. 2 BGB erfüllten, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls kann sich der Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Der Beklagte hat durch die anwaltliche Tätigkeit der Kläger keine Aufwendungen erspart, da er ohne die Beeinflussung durch das Autohaus keinen Anwaltsvertrag abgeschlossen hätte. Hiervon geht das Gericht aus, weil die Abwicklung des Unfallschadens durch die gegnerische Versicherung unstreitig unproblematisch verlief, so dass für die Beauftragung eines Anwalts durch den Beklagten keine Veranlassung bestand. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Richter am Amtsgericht Permalink: http://openjur.de/u/153439.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.