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AG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2000 - Az. 39 C 6443/00

Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren am 3. November 2000 durch die Richterin am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 912,08 nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll- streckbar. Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. Gründe Die Klage ist im wesentlichen bis auf einen Teilbetrag des Zins- begehrens begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 249 ff BGB zu. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Von den Gesamtreparaturkosten ein- schließlich eines Unternehmergewinnanteils hat der Beklagte DM 912,08 nicht erstattet. Er ist jedoch auch insoweit zu Er- stattung verpflichtet. Zwar hat die Klägerin das Fahrzeug in ih- rer eigenen Werkstatt instandgesetzt. Jedoch steht auch dem Ge- schädigten, der die Reparatur selbst in seiner ansonsten mit Fremdreparaturen befaßten Werkstatt übernimmt als Schadensersatz der Gesamtkostenbetrag einer Fremdreparatur zu. Es ist nämlich dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, auf den Unter- nehmergewinn zu verzichten. Anderes gilt nur, wenn Anhalt dafür besteht, daß der Betrieb des Geschädigten nicht ausgelastet war und somit freie Kapazitäten vorlagen (vgl. insoweit BGH VersR 78, 243, 245; BGHZ 54, 82 , 87; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1375 , 1376). Vorliegend sind Tatsachen, die einen solchen Anhalt der nicht vollständigen Auslastung der Klägerin begründen würden, von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Er trägt diesbezüg- lich jedoch die Darlegungs- und Beweislast. Ist eine Person gewerbsmäßig im Bereich von Fahrzeugreparaturen geltend, so ist zu vermuten, daß er den für die Schadensbehebung am eigenen Fahrzeug erforderlichen Arbeits- und Materialaufwand auch ge- winnbringend im Rahmen von Fremdreparaturen hätte einsetzten kön- nen. Die Klägerin hat zudem für die Zeit von Januar 2000 bis 7.02.2000 eine Vielzahl von an sie vergebenen Fremdreparaturen konkret dargelegt. Der Beklagte ist diesem Vortrag nicht entge- gengetreten. Insoweit er sich darauf beruft, die Klägerin hätte ihr Fahrzeug auch noch im Dezember reparieren können, geht es um die Frage einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin. Für eine Obliegenheitsverletzung des Geschädigten trägt der Schädiger die Darlegungslast. Der Beklagte hätte also hier erst recht selbst vortragen müssen, daß im Dezember 1999 Kapazitäten frei waren, die die Klägerin hätte nutzen müssen. Die vorstehend dargestell- te Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist auch nicht un- billig. Der Beklagte hätte zur allgemeinen Geschäftslage in dem betroffenen Raum und der betroffenen Branche und zur wirtschaft- lichen Lage der Klägerin vortragen können, um darzulegen, daß Anhalt für freie Kapazitäten bestehe. Es hätte insoweit nicht intener Kenntnisse über den Betrieb der Klägerin bedurft. Kenntnisse beispielsweise aus einer Wirtschaft- und Gewer- beauskunft hätten hier bereits Aufschluß geben können. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 284 , 285 , 288 BGB. Ein über die gesetzliche Zinshöhe hinausgehender Zinsschaden ist nicht anzuerkennen. Die Klägerin hat einen solchen trotz Be- streitens des Beklagten nicht hinreichend substantiiert darge- legt. Eine Bankbescheinigung hat sie nicht vorgelegt. Der pau- schale Verweis auf einen Kredit mindestens in Höhe der Klagefor- derung zum Zinssatz von 10,25 % reichte nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entschei- dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: DM 912,08 Permalink: http://openjur.de/u/153477.html Kommentare

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