← Deutschland

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.1999 - 3 A 1403/93

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfah-rens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläge

§ 242Abs. 1 Bau

GB handelte. Einer Beitragsfreiheit des klägerischen Grundstücks nach dieser Vorschrift steht bereits entgegen, daß die "alte" Straße "T. " im Bereich dieses Grundstücks nach übereinstimmender Einschätzung von Klägern und Beklagtem bis zum Jahre 1961 lediglich als Verbindungsstraße zwischen der F. straße und der Hofschaft T. fungierte, nicht hingegen den Charakter einer dem Hauszu-Haus-Verkehr innerhalb einer geschlossenen Ortslage dienenden Ortsstraße besaß. Letzteres aber wäre in der Regel und auch hier erforderlich gewesen, um anzunehmen, daß diese Straße dem Rechtsbegriff der "vorhandenen Erschließungsanlage"

§ 242Abs. 1 Bau

GB unterfiele. Demzufolge kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es sich bei der der Vorausleistungserhebung zugrunde gelegten Straße "T. " um eine im Vergleich zu den im Jahre 1961 innerhalb der Hofschaft T. existierenden Verkehrsverbindungen gänzlich "neue" Erschließungsanlage handelt, wie das Ver- waltungsgericht annimmt. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht festgestellt, daß eine Vorausleistungsforderung des Beklagten gegen die Kläger dem Grund nach besteht. Keinen Bedenken unterliegt es zunächst, daß der Beklagte der Vorausleistungserhebung die in der Anlegung befindliche Straße "T. " zwischen F. straße und T. Weg einschließlich der hiervon abzweigenden Stichstraßen zugrundegelegt hat. Nach übereinstimmender Bewertung der Beteiligten, die durch die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder bestätigt wird, stellt sich die Straße "T. " in der Örtlichkeit für einen unbefangenen Beobachter als einheitliche Erschließungsanlage dar. Die Stichstraßen sind angesichts ihres geradlinigen Verlaufs und ihrer geringen Ausdehnung als unselbständige Bestandteile dieser Anlage zu qualifizieren. Daß der Beklagte bei der Vorausleistungsermittlung die zum "T. Weg" führende Teilstrecke der Straße "T. " im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche ausgespart hat, obwohl diese Strecke ebenfalls ausgebaut und uneingeschränkt gewidmet worden ist und sich bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht möglicherweise als Teil der Er- schließungsanlage darstellt, entzieht der Vorausleistungserhebung nicht die Grundlage. Zum einen erscheint die ursprüngliche Prognose des Beklagten, die fragliche Strecke werde später wegen Widmung nur für einen Fußgängerverkehr nicht Bestandteil der Erschließungsanlage werden, vor dem Hintergrund der Bezeichnung dieser Strecke im Bebauungsplan D 146 Teil B als "Fußweg" - mag es sich hierbei, wie der Beklagte ausgeführt hat, auch nicht um eine Festsetzung handeln - als ohne weiteres vertretbar. Zum anderen würde es sich bei einer Fehlerhaftigkeit dieser ursprünglichen Prognose lediglich um eine im gerichtlichen Beitragsverfahren ggf. korrigierbare (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Fehleinschätzung des Abrechnungsraums handeln - vgl. das Urteil des Senats vom 5. September 1997 - 3 A 2080/90 -, Rechtsprechungssammlung des O- berverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE), § 133 BBauG/BauGB Vorausleistungen -, die sich hier zudem ausschließlich zum Vorteil der Vorausleistungspflichtigen auswirkte, weil ein zu niedriger Aufwand angesetzt worden wäre, ohne daß sich - wegen der Beitragsfreiheit festgesetzter öffentlicher Grünanlagen - zugleich die Verteilungsfläche reduziert hätte. Der Beklagte hat zu Recht davon abgesehen, Teilstrecken der nach dem Eindruck eines unbefangenen Beobachters vor Ort einheitlichen Erschließungsanlage "T. " aus Rechtsgründen von der Vorausleistungserhebung auszunehmen, weil sie nach § 242 Abs. 1 BauGB nicht der Erschließungsbeitragserhebung unterliegen. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten ist nicht davon auszugehen, daß Teilstrecken der der Vorausleistungserhebung zugrunde gelegten Erschließungsanlage dem Rechtsbegriff der "vorhandenen Erschließungsanlage" im Sinne dieser Vorschrift - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 22.27 und 29.78 - BRS 37 Nr. 134, S. 268

(271)(zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBauG); OVG NW, Urteil vom
  1. März 1990 - 3 A 2646/86 - OVG NW RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage; OVG NW, Urteil vom
  2. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, OVGE 45, 254
(255); Arndt, KStZ 1984, 107 - unterfallen: Die Qualifizierung einer Teilstrecke der Erschließungsanlage als im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts "vorhandene Straße" als Unterfall der "vorhandenen Erschließungsanlage"

§ 242Abs. 1 Bau

GB/§ 180 BBauG scheitert bereits daran, daß bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Stadtgemeinde E. im Jahre 1883 im Bereich der Hofschaft T. auf der Trasse der heutigen Erschließungsanlage "T. " noch keine Ortsstraßen existierten. Wie sich aus einem aus dem Jahr 1904 datierenden Plan ergibt, reichte die "alte" Straße "T. " noch zu dieser Zeit lediglich bis an den Rand der Hofschaft heran; sie kam also für die Aufnahme eines innerörtlichen Verkehrs im Jahre 1883 nicht in Frage. Gleiches gilt für die ehemaligen Straßen "V. " und "T. Weg", die nach unbestrittenen Angaben des Beklagten erst um das Jahr 1904 hin angelegt wurden. Die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 im Bereich der Hofschaft T. existierenden Teilstrecken der alten Straßen "T. ", "V. " und "T. Weg", auf denen Teilstrecken der neuen Erschließungsanlage "T. " nebst unselbständigen Stichstraßen verlaufen, können auch nicht als nach dem preußischen Anliegerbeitragsrecht programmgemäß hergestellte Straßen angesehen werden. Die Auffassung des Beklagten, der im Jahre 1956 erfolgte Ausbau dieser zuvor provisorisch angelegten Straßenstrecken mit einem Unterbau aus Grobschlag und einer bituminösen Decke sei seinerzeit nicht als programmgemäße Herstellung von Ortsstraßen, sondern als Provisorium verstanden worden, wird durch die wechselnden Straßenbreiten sowie die großenteils fehlenden Randbefestigungen bestätigt, die ausweislich der Akten entlang der "alten" Straße "T. " noch im Jahre 1971 festgestellt worden sind. Das Vorbringen der Kläger stellt diese Beurteilung nicht in Frage: Der von den Klägern in den Vordergrund ihres Vorbrin- gens gestellte Umstand der (schlichten) Existenz dieser Verkehrsflächen sowie deren tatsächlicher Nutzung zum Erreichen der Gebäude der Hofschaft gibt für den Inhalt des gemeindlichen Straßenbauprogramms und den Stand seiner Realisierung nichts Hinreichendes her. Auch der Umstand, daß die genannten Straßenstrecken in ihrem weiteren Verlauf der verkehrsmäßigen Anbindung der Hofschaft T. an das Umland dienten und diesem Zweck vollumfänglich gerecht wurden, ist für die Frage einer programmgemäßen Herstellung der Straßenstrecken innerhalb der Hofschaft als Ortsstraßen ohne Belang. Daß schließlich die fraglichen Verkehrsflächen nach den im Jahre 1956 erfolgten Arbeiten bis in die 80er Jahre unverändert blieben, trägt den von den Klägern gezogenen Schluß auf die Qualifizierung der "alten" Straßenstrecken als "vorhandene Erschließungsanlagen"

§ 242Abs. 1 Bau

GB ebenfalls nicht: Zum einen waren die Straßen zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens (der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften) des Bundesbaugesetzes

(1961)erst fünf Jahre unverändert geblieben - die spätere Entwicklung ist für die "alte" Rechtslage ohne Bedeutung; zum anderen waren im Bereich der Hofschaft T. seit der Jahrhundertwende nur vereinzelt Gebäude errichtet worden, so daß eine Behebung von Mängeln der Erschließungssituation und eine programmgemäße Fertigstellung der Straßen, die - wie die Kläger herausstellen - ihrer Verbindungsfunktion ohne weiteres genügten, für die Stadt nicht vordringlich erscheinen mußten. Daß die Voraussetzungen für eine Erhebung von Vorausleistungen für die Erschließungsanlage "T. " dem Grunde nach gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ohne daß die Kläger dem entgegengetreten sind. Auf diese Ausführungen kann zunächst verwiesen werden. Wenn auch die "Absehbarkeit" der Herstellung der Erschließungsanlage auf den Abschluß sämtlicher kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen zu beziehen ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, NVwZ 1996, 798
(799); Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 -, KStZ 1992, 51
(52); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
  1. Aufl. 1995, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
  2. Aufl. 1999, § 21 Rdn. 19 -, und die Absehbarkeit der Herstellung der Erschließungsanlage in (nur) benutzungsfähigem, aber nicht merkmals- und bauprogrammgemäßem Zustand entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht genügt, ist dem Verwaltungsgericht gleichwohl darin zuzustimmen, daß dieses Merkmal vorliegend erfüllt war. Nach Aktenlage war nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu erwarten, daß die bereits laufenden Baumaßnahmen an der Erschließungsanlage "T. " im Laufe von vier Jahren ihren endgültigen Abschluß finden würden. Daß sich die satzungsmäßige Herstellung der Anlage tatsächlich dadurch verzögerte, daß Reststraßenflächen nicht zeitgerecht erworben wurden, zeigt keinen Mangel der ursprünglichen Prognose der Absehbarkeit auf und macht die Vorausleistungserhebung unter diesem Gesichtspunkt nicht im Nachhinein rechtswidrig. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bleibt noch zu ergänzen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom
  3. Oktober 1994 - 8 C 2.93 -, BVerwGE 97, 62 , der sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung angeschlossen hat, vgl. Urteil vom
  4. Juni 1995 - 3 A 1698/91 -, OVG NW RSE § 133 BBauG/BauGB Vorausleistungen, S. 3, für die Erhebung einer Vorausleistung in der Herstellungsalternative die Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB nicht erforderlich ist. Die gegenüber den Klägern festgesetzte Vorausleistung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gegen die Höhe des vom Beklagten bei der Vorausleistungserhebung berücksichtigten Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "T. " bestehen entgegen der Auffassung der Kläger keine Bedenken. Da die Gemeinden nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen nur "bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags" erheben dürfen, obliegt es ihnen, für die Vorausleistungserhebung die Höhe der für die Herstellung der Erschließungsanlage voraussichtlich entstehenden Kosten zu prognostizieren. Hierbei sind sie zwar verpflichtet, ihrer Berechnung unter Berücksichtigung aller bereits feststehenden Umstände denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, der die größte Wahrscheinlichkeit der späteren Realisierung für sich hat. Sie sind jedoch nicht gehalten, noch ungewisse Berechnungsgrundlagen eigens für die Vorausleistungserhebung zu konkretisieren. Gemessen hieran ist gegen die vom Beklagten der Vorausleistungserhebung zugrunde gelegte Aufwandsprognose nichts zu erinnern. Auszugehen ist hierbei von der Prognose, auf der der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  5. Mai 1991 beruht (§ 79 Abs 1 Nr. 1 VwGO), so daß die Einwendungen der Kläger gegen die frühere Kostenschätzung ins Leere gehen. Keinen Bedenken unterliegt es zunächst, daß der Beklagte bei seiner Schätzung von denjenigen Kosten ausgegangen ist, die er für die Herstellung des T. weg aufgewendet hat. Entgegen den von den Klägern erhobenen Einwänden ist es nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil sachgerecht, wenn sich eine Gemeinde bei der Schätzung der für die Herstellung einer Erschließungsanlage voraussichtlich entstehenden Kosten nicht an abstrakten "Erfahrungswerten" über die für die Herstellung einer Straße "normalerweise" entstehenden Kosten orientiert - so solche denn existieren sollten -, sondern die Kosten für die zeitnah erfolgte Herstellung einer vergleichbaren Straße in nachvollziehbarer Weise auf das betreffende Straßenbauvorhaben überträgt; es ist nämlich anzunehmen, daß bei ähnlichen Bauvorhaben auch ein ähnlicher Kostenaufwand entstehen wird. Der T. weg stellt auch eine taugliche Vergleichsgrundlage dar. Wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, entspricht der T. weg hinsichtlich Ausbauart (Mischfläche) und Verkehrs- bzw. Erschließungsfunktion der seinerzeit noch in der Herstellung befindlichen Erschließungsanlage "T. ". Der Vermutung der Kläger, wegen des abweichenden Gefälles seien für die Herstellung des T. weg höhere Kosten entstanden, als dies bei der Straße "T. " der Fall sei, ist der Beklagte ausdrücklich entgegengetreten. Der Senat sieht keinen Anlaß, hieran zu zweifeln. Auch die vom Beklagten gewählte Methode der Kostenschätzung durch Übertragung der für einen Quadratmeter Verkehrsfläche entstandenen Kosten ist nicht zu beanstanden. Wenn der Beklagte in diesem Rahmen auch Kosten für die Herstellung von Verkehrsgrün ermittelt und in die Vorausleistungsberechnung eingestellt hat, obwohl in der Anlage "T. " die Herstellung dieser Teileinrichtung nicht beabsichtigt war, macht dies die Vorausleistungsermittlung nicht zum Nachteil der Kläger unrichtig, weil nicht anzunehmen ist, daß die Herstellung einer befestigten Straßenverkehrsfläche gegenüber der Herstellung von Verkehrsgrün kostengünstiger ist. Schließlich bestehen auch gegen die Höhe der vom Beklagten prognostizierten Preissteigerung in dem von ihm angenommenen Zeitraum zwischen Fertigstellung des T. weg und derjenigen der Erschließungsanlage "T. " keine Bedenken. Auch die übrigen Beanstandungen der Kläger gegen die Aufwandsermittlung durch den Beklagten greifen nicht durch. Soweit die Kläger die Erforderlichkeit der Umgestaltung der Straßen im Bereich der Hofschaft T. gemäß dem Bebauungsplan D 146 Teil B zu der Erschließungsanlage "T. " überhaupt mit der Begründung in Zweifel ziehen, der zuvor vorhandene Zustand habe den Gebäuden in diesem Bereich eine hinreichende Erschließung vermittelt, dringen sie hiermit nicht durch. § 129 BauGB eröffnet den Gemeinden in Anerkennung ihrer Planungshoheit hinsichtlich des Ob und Wie der Straßenplanung und -herstellung einen ganz erheblichen Entscheidungsspielraum. Eine Entscheidung in diesem Rahmen ist mit Blick auf die Beziehung der jeweiligen Erschließungsanlage zu dem gesamten Erschließungsgebiet zu treffen und kann nur dann als nicht mehr "erforderlich" angesehen werden, wenn sie sich als schlechthin unvertretbar darstellt. Daß und inwiefern diese Schwelle bei der Planung der Erschließungsanlage "T. " und der dazugehörigen Stichstraßen, durch die unter anderem ausgedehnte Au- ßenbereichsflächen als Teile eines Wohngebiets baureif gemacht werden, überschritten sein könnte, ist dem Senat nicht erkennbar. Auch die Beanstandungen einzelner Aufwandspositionen greifen nicht durch. Hinsichtlich der Positionen Fremdfinanzierungs-, Bauleitungs- und Vermessungskosten kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Soweit die Kläger sich gegen die Erforderlichkeit von Verkehrsgrün wenden, geht ihr Vorbringen ins Leere, weil desen Anlegung nicht geplant ist. Daß die Neuberechnung des Beklagten im Widerspruchsverfahren auch zu Änderungen bei den Straßenentwässerungskosten geführt hat, ist darauf zurückzuführen, daß zu dieser Aufwandsposition nicht nur die Kosten für die Anlegung des (seinerzeit bereits fertiggestellten) Straßenentwässerungskanals zählen, sondern auch diejenigen für die Herstellung sonstiger (noch anzulegender) Einrichtungen zur Straßenentwässerung, wie etwa von Straßenabläufen. Zu Recht hat der Beklagte auch das klägerische Grundstück zu einer Vorausleistung veranlagt. Da das Grundstück an die Erschließungsanlage "T. " angrenzt, wird ihm ein Erschließungsvorteil geboten. Daß das Grundstück über diese Straße bereits vor deren Umwandlung in eine Anbaustraße tatsächlich erreichbar war, ändert hieran nichts. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Höhe der mit den angefochtenen Bescheiden für das klägerische Grundstück festgesetzten Vorausleistung. Auch insofern kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen die Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/153483.html ( https://oj.is/153483 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.