Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Festsetzungsbescheides vom
(295); Beschlüsse vom 17. November 1994 - 2 BvR 1/93 -, BVerfGE 91, 262 , 269 und - 2 BvR 2, 3/93 -, BVerfGE 91, 276 , 286; Beschluß vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217 , 218, jeweils m.w.N. Die Klägerin selbst ist nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Verwaltungsaktes. Sein Fortbestand hat auf die sie betreffende (Neu-)Festsetzung der Mittel nach § 19 Abs. 2 ParteiG außerhalb ihres Verpflichtungsantrags zu 2. und der für zulässig erachteten Teilanfechtung zu 1. keinen Einfluß. Eine Verletzung eigener Rechte käme daher nur dann in Betracht, wenn die möglicherweise fehlerhafte Mittelfestsetzung gegenüber der Beigeladenen gegen eine Norm verstieße, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, sondern - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Rechtsverhältnis nicht beteiligter Dritter dient, sog. drittschützende Norm. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1968 - VII C 122.66 -, BVerwGE 30, 191 , 197 f.; Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 , 171; Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 , 334, jeweils m.w.N. Dagegen genügte nicht eine Verletzung von Normen, durch die der einzelne Dritte nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkungen haben. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 , 194; BFH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - I R 10/92 -, NJW 1999, 107, 109, m.w.N. Eine derartige Schutznormverletzung liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht allgemein die Frage zu beantworten, ob das Recht der Parteien auf Chancen- und Wettbewerbsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG und 21 GG als Schutznorm von Verfassungsrang generell dritten Parteien unmittelbar die Möglichkeit eröffnet, Mittelfestsetzungen konkurrierender Wettbewerber anzufechten. Dies mag im Einzelfall, etwa bei einer offenkundig willkürlichen Mittelvergabe, der Fall sein. Im übrigen ist von folgendem auszugehen: Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommen. Es gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden. Es gilt schließlich namentlich für die Gewährung staatlicher Finanzierungshilfen an die Parteien. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992, a.a.O. , S. 297. In letzterem Bereich hat der verfassungsrechtliche Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit seine einfachgesetzliche Konkretisierung und Ausgestaltung durch die Vorschriften der §§ 18 ff. ParteiG erfahren. Vgl. zum Anwendungsvorrang des einfachen Rechts bei der Ermittlung des konkreten Schutzbereichs Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 42 Rdnr. 383 f. In Anwendung dieser Vorschriften ist vorliegend von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob die Mittelfestsetzung gegenüber der Beigeladenen deshalb rechtswidrig ist, weil es an einem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG gebotenen Antrag der Beigeladenen auf Festsetzung fehlt. Dagegen steht außer Rede, daß die Beigeladene im übrigen materiell anspruchsberechtigt wäre. Dem Antragserfordernis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG kommt jedoch - wie die Beklagte und die Beigeladene im Ergebnis zutreffend dargelegt haben - eine drittschützende Wirkung nicht zu. § 42 Abs. 2 VwGO geht grundsätzlich vom Bild einer materiellen Betroffenheit des Klägers aus. Verfahrensrechte begründen regelmäßig keinen subjektiven (Dritt-)Rechtsschutz. Ausnahmsweise kann sich die Klagebefugnis auch aus einem Verfahrensverstoß ergeben, wenn eine dem Schutz des Klägers dienende Norm des Verwaltungsverfahrensrecht verletzt worden ist. Von solcher Qualität ist eine Verfahrensvorschrift aber nur dann, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde, dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muß sich ergeben, daß die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, daß der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlaß einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 , 240; Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 , 331 f. In Anwendung dieser Grundsätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung einen derartigen Drittschutz bislang nur bei bestimmten "absoluten Verfahrensrechten" vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 und bei "relativen Verfahrensrechten" angenommen, die eine Klagebefugnis (nur) im Zusammenhang mit einer materiellen Rechtsbetroffenheit des Klägers begründen können. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 7 C 29.85 -, BVerwGE 75, 285 , 291 f.; vgl. weiter Schmidt-Preuß, a.a.O., S. 520 ff.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rdnr. 73 f. Das Antragserfordernis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG läßt sich diesen Kategorien nicht zuordnen. Es dient weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Bedeutung für das Festsetzungsverfahren dem Schutz Dritter; es soll vielmehr vorrangig in Verbindung mit der Ausschlußfrist die Beklagte in die Lage versetzen, ab einem bestimmtem Zeitpunkt die Mittel der staatlichen Teilfinanzierung gegenüber der antragstellenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18 ff. Partei festzusetzen. Vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. September 1993, BT-Drs. 12/5774, S. 14 . Soweit die Norm darüber hinaus auf eine zügige Auszahlung der staatlichen Mittel an alle Parteien zielt, ist dieser Schutzzweck der Norm hier nicht berührt, da die Klägerin die auf sie entfallenden Mittel fristgerecht erhalten hat. Das Antragserfordernis bezweckt im übrigen nicht - wie dies für Verfahrensrechte mit Drittschutz charakteristisch ist - vgl. Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rdnr. 78 vorgezogenen Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren und räumt daher "Dritten" auch keine Anhörungs- oder Beteiligungsrechte ein. Antragserfordernis und Antragsfrist bestehen insgesamt nicht im Interesse unbeteiligter dritter Parteien, sondern lösen ihnen gegenüber bloße Reflexwirkungen aus. II. Die Klage ist demgegenüber zulässig - wie dargelegt - und auch begründet, soweit sie auf eine weitergehende Zahlung staatlicher Mittel gerichtet ist. Die Klägerin kann nach §§ 18 ff. ParteiG über den mit Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 1997 festgesetzten Betrag hinaus weitere Mittel staatlicher Parteienfinanzierung für das Jahr 1996 in Höhe von 4.900,87 DM beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ParteiG gewährt der Staat den Parteien Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ParteiG der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden. Dabei erhalten die Parteien gemäß § 18 Abs. 3 ParteiG jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung einen bestimmten festgelegten Betrag für die auf sie entfallenden Stimmen sowie für die Zuwendungen, die sie erhalten haben. Ein Anspruch besteht gemäß § 18 Abs. 4 ParteiG nur für die Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der letzten Wahl einen bestimmten Prozentsatz - bei einer Europa- oder Bundestagswahl 0,5 vom Hundert - der für Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 ParteiG darf die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung bei einer Partei die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 ParteiG die in § 18 Abs. 2 ParteiG normierte absolute Obergrenze von 230.000.000,-- DM nicht überschreiten. Schließlich sind Festsetzung und Auszahlung der Mittel von den Parteien nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG schriftlich bis zum 30. September des laufenden Jahres zu beantragen. Hiervon ausgehend kann die Klägerin unstreitig den mit Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 1997 zu ihren Gunsten festgesetzten Betrag für das Jahr 1996 beanspruchen. Darüber hinaus steht ihr der mit dem Verpflichtungsantrag geltend gemachte weitere Betrag in Höhe von 4.900,87 DM zu, weil die Beklagte die Beigeladene zu Unrecht in die staatliche Finanzierung für das Jahr 1996 einbezogen hat. Die Beigeladene hat den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG erforderlichen Antrag auf Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1996 nicht bis zum 30. September 1996 gestellt, so daß sie bei der Mittelfestsetzung und -auszahlung für das Jahr 1996 "unberücksichtigt" bleibt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG). Sie war damit nicht anspruchsberechtigt im Sinne des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 ParteiG. Als spiegelbildliche Rechtsfolge erhöht sich der der Klägerin gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 ParteiG zustehende Anteil an der absoluten Obergrenze von 230.000.000,-- DM um die von ihr begehrte Summe von 4.900,87 DM. Diesem Begehren steht die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ParteiG nicht entgegen. Sie bestimmt nur für den - hier nicht einschlägigen - Fall, in dem eine andere Partei endgültig ihrer Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung nicht nachgekommen ist, daß die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien unverändert bleiben. Welche Gründe den Gesetzgeber zu dieser Regelung im einzelnen veranlaßt haben, läßt sich den Materialien nicht entnehmen. Vgl. BT-Drucksache 12/6090, S. 9 , 20 ff. Offenkundig sollte sichergestellt werden, daß nicht zu einem derart späten Zeitpunkt das gesamte Festsetzungsverfahren wieder aufgegriffen werden muß. Der Vorschrift läßt sich jedenfalls ein allgemeiner Rechtsgedanke, der auch auf die hier allein interessierende Fallkonstellation des § 19 Abs. 1 ParteiG entgegen der ständigen Praxis der Beklagten zu übertragen wäre, nicht entnehmen. 2. Zur Überzeugung des Senats steht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht fest, daß die Beigeladene den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG - einer verfassungsgemäßen Verfahrensregelung - erforderlichen (jährlichen) Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der Mittel für 1996 nicht gestellt hat, ohne daß es auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt. Die Beigeladene hat unstreitig einen ausdrücklich auf "Festsetzung" der Mittel für 1996 gerichteten Antrag - wie sie dies noch im Jahre 1995 getan hatte - nicht gestellt. Ein solcher Antrag kann auch nicht in ihrem Schreiben vom 11. Januar 1996 gesehen werden, das sich nach seinem - eindeutigen - Wortlaut ausschließlich auf die Beantragung von Abschlagszahlungen bezog. Dieser Antrag nach § 20 Abs. 2 ParteiG auf Gewährung von Abschlagszahlungen nach § 20 Abs. 1 ParteiG enthielt weder von Gesetzes wegen zugleich den Antrag auf Festsetzung und Auszahlung nach § 19 Abs. 1 ParteiG, noch läßt er sich - auch unter Berücksichtigung der damaligen Praxis der Beklagten zur Behandlung von Anträgen nach § 20 Abs. 1 ParteiG - in dieser Hinsicht auslegen. Dagegen sprechen auch die sonstigen tatsächlichen Umstände. Im einzelnen ist von folgendem auszugehen:
- a)Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist weder das in § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG verankerte Antragsprinzip noch die Antragsfrist des § 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG verfassungswidrig, soweit durch diese Regelungen die nach § 18 Abs. 4 ParteiG anspruchsberechtigten Parteien von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. Selbst wenn - was vorliegend keiner Klärung bedarf - ein Leistungsanspruch der Parteien auf staatliche Finanzierung über die Institutsgarantie des Art. 21 GG hinaus unmittelbar aus der Verfassung herzuleiten wäre, würden Antragserfordernis und Antragsfrist nicht unverhältnismäßig in ein solches Recht eingreifen. Die Antragsfrist dient dem Zweck, die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Parteienfinanzierungsmittel in einem für alle Beteiligten zumutbaren Zeitraum abzuschließen. Das Antragserfordernis und die Antragsfrist dienen zudem - wie der Unterabteilungsleiter Parlamentsdienste des Deutschen Bundestages in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat - dem sinnvollen Ziel, bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt einen genauen Überblick über die angemeldeten Ansprüche zu erlangen; im Hinblick auf die Beachtung der absoluten Obergrenze ist die Beantragung der Ansprüche unverzichtbar. Der Ausschluß von nicht fristgemäß beantragten Ansprüchen ist durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gerechtfertigt. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1982 - 2 BvR 893/79 -, NJW 1984, 2148 ; Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17, 19/83 -, BVerfGE 70, 278 . Das Gesetz stellt auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Antrag, der lediglich einmal jährlich bis zum 30. September schriftlich zu stellen ist. Es handelt sich insoweit nicht - wie die Beklagte meint - um ein "Element des Zufalls", sondern um eine verfassungsgemäße Verfahrensausgestaltung hinsichtlich des "Wie" der staatlichen Parteienfinanzierung, die der Beklagten die ordnungsgemäße Mittelgewährung und -verteilung überhaupt erst ermöglicht. Sie ist nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil es die Beigeladene - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - aus allein von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat, einen den Anforderungen des § 19 Abs. 1 ParteiG genügenden Antrag für das Jahr 1996 zu stellen.
- b)Der Antrag der Klägerin nach § 20 Abs. 2 ParteiG auf Abschlagszahlungen nach § 20 Abs. 1 ParteiG umfaßt nicht schon von Gesetzes wegen zugleich den Antrag auf endgültige Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel nach § 19 Abs. 1 ParteiG. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Februar 1996 - 23 K 22/95 -; VG München, Urteil vom 18. Dezember 1996 - M 24 K 95.404 -. Insoweit ist unerheblich, ob eine derartige gesetzliche Regelung möglich oder sogar sinnvoll wäre, weil eine Partei, die Abschlagszahlungen beansprucht, regelmäßig auch den Willen haben wird, die endgültige Festsetzung anzustreben, um die durch Abschlagszahlungen gewährten Mittel endgültig behalten zu dürfen. Vgl. zu Reformüberlegungen Bericht der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung vom 17. März 1999, S. 51 ff. Es bedarf ferner keiner Erwägung, ob und welchen Sinn es machen kann, daß eine Partei ausschließlich einen Antrag auf Abschlagszahlungen stellt. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Gesetzgeber in der geltenden Gesetzesfassung das Festsetzungsverfahren nach § 19 ParteiG einerseits und die Modalitäten der Abschlagszahlung nach § 20 ParteiG andererseits hinsichtlich des Verfahrens einschließlich der Antragsfristen sowie der materiellen Voraussetzungen getrennt geregelt hat und daß er jedes dieser beiden Verfahren durch einen gesonderten Antrag - § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 ParteiG - eingeleitet wissen will. Das Parteiengesetz schreibt für die endgültige Festsetzung und Auszahlung der Mittel in § 19 ParteiG einerseits sowie für die Gewährung von Abschlagszahlungen in § 20 ParteiG andererseits zwei getrennte Verwaltungsverfahren mit unterschiedlichen Antragsfristen vor. Auch die materiellen Voraussetzungen der Mittelfestsetzung unterscheiden sich, denn die Gewährung von Abschlagszahlungen hängt von den Festsetzungen des Vorjahres ab, während die endgültige Festsetzung die Wahlergebnisse im laufenden Jahr sowie Zuwendungen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 ParteiG berücksichtigt. In diesem Zusammenhang kann die Beigeladene nicht mit Erfolg geltend machen, § 20 Abs. 1 Satz 1 ParteiG greife mit dem Tatbestandsmerkmal "anspruchsberechtigte Partei" das gleichlautende Tatbestandsmerkmal des § 19 Abs. 2 ParteiG auf und setze damit letztlich voraus, daß im Zeitpunkt der Beantragung von Abschlagszahlungen bereits der Antrag nach § 19 Abs. 1 ParteiG gestellt sei. § 20 Abs. 1 ParteiG geht zwar davon aus, daß die Parteien regelmäßig am Finanzierungsprozeß teilnehmen. Das Normverständnis der Beigeladenen würde aber den unterschiedlichen Fristbestimmungen in § 19 und § 20 ParteiG jede Grundlage entziehen. Es würde zudem unberücksichtigt lassen, daß mit "Anspruchsberechtigung" in § 20 Abs. 1 ParteiG eine voraussichtliche Berechtigung gemeint ist, wie sich unmittelbar aus § 20 Abs. 3 ParteiG ergibt, der den Fall regelt, daß "ein Anspruch nicht entstanden ist". Etwas anderes folgt ferner nicht aus der Überlegung, die Festsetzung nach § 19 Abs. 2 ParteiG trete lediglich an die Stelle einer vierten Abschlagszahlung. Diese Sichtweise wird weder der gesetzlichen Systematik noch dem Sinn des Festsetzungsverfahrens gerecht. Der Gesetzgeber hat - in erster Linie - ein Festsetzungsverfahren nach Maßgabe des § 19 ParteiG vorgesehen und lediglich zusätzlich im Vorgriff auf die zu erwartenden Parteienfinanzierungsmittel die Möglichkeit eröffnet, drei Abschlagszahlungen zu beantragen. Mit der Festsetzung nach § 19 Abs. 2 ParteiG wird - unter Anrechnung der Abschlagszahlungen - die Gesamtsumme für das Kalenderjahr abschließend festgesetzt und zugleich der Restbetrag ausgezahlt. Hierdurch ist die Unterscheidung zwischen den Abschlagszahlungen auf der einen und der endgültigen Festsetzung der Mittel auf der anderen Seite nicht aufgegeben, sondern lediglich die notwendige Verzahnung hergestellt. Mit der Differenzierung hat der Gesetzgeber schließlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, die schon im Parteiengesetz in der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung verankerte Unterscheidung zwischen Festsetzung und Abschlagszahlungen ohne erkennbare Änderungsabsicht übernommen, wenn auch die damalige Wahlkampfkostenerstattung in der Sache anders ausgestaltet war.
- c)Nach seinem objektiven Erklärungsinhalt kann das Schreiben vom 11. Januar 1996 aus Empfängersicht auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beigeladene, die im Jahre 1995 sorgfältig zwischen den beiden Anträgen unterschieden hatte, neben dem Antrag auf Abschlagszahlungen zugleich einen Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel nach § 19 Abs. 1 ParteiG stellen wollte. Das Schreiben vom 11. Januar 1996 läßt einen solchen Willen der Beigeladenen nicht erkennen. Weder dem Wortlaut des Schreibens noch den Begleitumständen ist ein solcher Erklärungsinhalt zu entnehmen. Der Wortlaut des Schreibens weist - ungeachtet seiner verkürzten Formulierungen - eindeutig und ausschließlich auf das Begehren der Beigeladenen hin, Abschlagszahlungen erhalten zu wollen. Sowohl im Betreff des Schreibens als auch im Text selbst ist allein von Abschlagszahlungen die Rede. Demgegenüber enthält das Schreiben an keiner Stelle auslegungsfähige Hinweise oder Formulierungen, die Anlaß zu der Annahme eines Antrages nach § 19 Abs. 1 ParteiG für das Jahr 1996 geben könnten. Indizien für einen Festsetzungsantrag lassen sich auch nicht darin erblicken, daß in dem Schreiben vom 11. Januar 1996 von "Abschlagszahlungen nach § 21 ParteiG" bzw. von der Bitte um Übermittlung der Anschriften pp. der Landesverbände "im Rahmen Ihrer Mitteilung nach § 21 ParteiG" die Rede ist. § 21 ParteiG regelt sowohl für die Mittel nach § 18 ParteiG als auch für die Abschlagszahlungen nach § 20 ParteiG das Verfahren der Bereitstellung von Bundesmitteln und das Auszahlungsverfahren. Im Zusammenhang mit den beigefügten Anlagen konnte die Erwähnung des § 21 ParteiG im Schreiben vom 11. Januar 1996 nur dahin verstanden werden, daß auf das Auszahlungsverfahren für die beantragten Abschlagszahlungen hingewiesen wurde. Für dieses Verständnis spricht auch die Formulierung "Abschlagszahlungen nach § 20, jeweils i.V.m. § 21 ParteiG" in den Anlagen. Allein der Umstand, daß das Auszahlungsverfahren für Abschlagszahlungen und (endgültig) festgesetzte Parteifinanzierungsmittel gleich geregelt ist, rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Dasselbe gilt, soweit in dem Schreiben vom 11. Januar 1996 die allgemeine Formulierung "gemäß Parteiengesetz" verwandt wird. Diese Auslegung wird schließlich auch durch weitere Begleitumstände gestützt. Der Zeitpunkt der Antragstellung der Beigeladenen Mitte Januar 1996 sowie der nachfolgende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf die mögliche Versäumung der für die erste Abschlagszahlung des Jahres 1996 maßgeblichen Antragsfrist (15. Januar 1996, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 ParteiG) weisen darauf hin, daß allein das Begehren auf Abschlagszahlungen nach § 20 Abs. 1 ParteiG im Blick war.
- d)Auch das weitere Geschehen bis zum Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 ParteiG am 30. September 1996 läßt nicht die Auslegung zu, daß die Beigeladene auf der Grundlage und in Ergänzung ihres Antrages auf Abschlagszahlungen den notwendigen Festsetzungsantrag nach § 19 Abs. 1 ParteiG gestellt hat.