Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten
Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Januar 2001 gegen die Verbotsverfügung
Antragsgegners vom 15. Januar 2001 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der Versammlung geht nach aktueller Sachlage eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die die erlassene Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1
Versammlungsgesetzes (VersammlG) rechtfertigt. Der in § 15 VersammlG verwandte Begriff der öffentlichen Ordnung, der in Art. 13 Abs. 7 GG und Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG eine verfassungsrechtliche Fundierung gefunden hat, umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten
Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird. BVerfG, Beschluss vom
25-jährigen Bestehens
Bundesverfassungsgerichts, 1978, S. 201, 206; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr,
Grundgesetzes. Im vorliegenden Zusammenhang ist dies vor allem die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die als höchster Wert und oberstes Verfassungsprinzip im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung steht und in dieser Eigenschaft nicht nur Bedeutung für die Auslegung der übrigen Verfassungsbestimmungen hat, sondern auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98
Föderalismus und der Rechtsstaatlichkeit, vgl. BVerfG, Urteil vom
GG, konstituierende Bestandteile der öffentlichen Ordnung i.S.
G. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. September 2000 - 5 A 4916/98 -. Die solchermaßen konkretisierte öffentliche Ordnung wird durch Bestrebungen gefährdet, die die nationalsozialistische Diktatur verharmlosen oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen, auch wenn damit die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall noch nicht erreicht sein mag. Die öffentliche Ordnung i.S.
G ist mithin unmittelbar gefährdet, wenn eine Versammlung erkennbar unter Umständen stattfindet, die ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus beinhalten und damit all jenen grundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwiderlaufen, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus sind. Vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom
Nationalsozialismus geben. So steht das Datum der Versammlung, der
Veranstalters, den Termin der Versammlung zu verlegen und einen näheren zeitlichen Zusammenhang zum 18. Januar, dem angeblich für die Versammlung Anlass gebenden Tag der Reichsgründung herzustellen, lässt nur den Schluss darauf zu, dass der Aufzug dem Gedenken an die Machtergreifung Hitlers und damit der Verherrlichung
Nationalsozialismus dient. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für diese Einschätzung auch das geplante Mitführen Schwarz-Weiß- Roter Fahnen, Fahnenstangen, Trommeln und Fackeln spricht. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch Assoziationen zu nationalsozialistischen Fackelaufzügen im "Dritten Reich" hervorgerufen werden und damit der unmittelbare Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft noch verstärkt wird. Mit Blick auf die besondere Symbolkraft
gewählten Datums der geplanten Versammlung kann dahingestellt bleiben, ob Versammlungen der NPD - wofür nach Auffassung
Senats vieles spricht - nicht allein schon
halb gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, weil die NPD nach ihrer gesamten Programmatik in enger Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus steht, einen nationalen Sozialismus auf "völkischer" - d.h. "rassenreiner" bzw. "blutsreiner" - Grundlage in aktivkämpferischer, aggressiver Weise anstrebt, vgl. dazu auch den Bericht
nordrheinwestfälischen Innenministers vom 27. Oktober 2000 zur Verfassungswidrigkeit der NPD, S. 69 ff., und damit nach dem übereinstimmenden Votum der Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung den Verbotstatbestand
2 GG erfüllt. Ebenso wenig kommt es angesichts der besonderen Umstände
vorliegenden Falles, die schon für sich genommen die Verbotsverfügung rechtfertigen, darauf an, ob das vom Antragsgegner nicht verwertete, aber in der Vergangenheit vielfach belegte Zusammengehen der NPD mit gewaltbereiten nicht organisierten Neonazis aus der Skinhead-Szene und dem Umfeld der sog. "freien Kameradschaften" ein unmittelbares Gefährdungspotenzial schafft, dem die Versammlungsbehörden im Rahmen einer sorgfältigen, auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Gefahrenprognose zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen haben. Vgl. hierzu ausführlich Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -. Der in der Verbotsverfügung
Antragsgegners festgestellten Gefährdung kann auch nicht durch ein milderes Mittel begegnet werden. Das bloße Verbot
Mitführens von Fahnen, Fahnenstangen, Trommeln und Fackeln reicht angesichts der besonderen Symbolkraft
gewählten Datums der Versammlung und der zu erwartenden Herstellung eines Bezuges zu den Geschehnissen im Jahre 1933 durch Veranstalter und Versammlungsteilnehmer während der Versammlung nicht aus, um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschließen. Im Übrigen geht auch der Senat angesichts der offensichtlichen Verschleierungstaktik
Veranstalters hinsichtlich
wahren Anlasses für den Aufzug von
sen Unzuverlässigkeit aus, weshalb die Einhaltung etwaiger Auflagen nicht hinreichend sichergestellt ist. Die Verbotsverfügung
Antragsgegeners erweist sich nach alledem als rechtmäßig. An dieser Bewertung vermögen Hinweise auf das Parteienprivileg
2 GG und den hohen Stellenwert der durch Art. 5 und 8 GG geschützten Demonstrationsfreiheit nichts zu ändern. Weder das Parteienprivileg noch die Demonstrationsfreiheit geben der Antragstellerin einen Freibrief, die für die öffentliche Ordnung konstitutiven grundgesetzlichen Wertvorstellungen, insbesondere die durch Art. 1 GG geschützte Würde
Menschen und die in Art 20 GG verankerten Grundprinzipien, zu missachten. Gerade dies aber soll durch die geplante Versammlung und die mit ihr bezweckte Verherrlichung
Nationalsozialismus geschehen. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die Gefährdung der öffentlichen Ordnung angesichts
hohen Stellenwerts, den das grundgesetzlich garantierte Recht auf Versammlungsfreiheit genießt, für das Verbot einer Versammlung im Regelfall nicht ausreicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 223, 341/81 - BVerfGE 69, 315
G unmittelbar gefährdet werden. Vgl. hierzu auch Wiefelspütz, DÖV 2001, 21, 25. Jede andere Entscheidung würde das grundgesetzlich geschützte Wertesystem selbst in Frage stellen und auf eine Relativierung konstitutiver verfassungsrechtlicher Werte hinauslaufen, Vgl. dazu jüngst: Wassermann, NJW 2000, 3760 f., der das Grundgesetz - wie nicht zuletzt Art. 79 Abs. 3 GG deutlich macht - eine klare Absage erteilt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/154006.html Kommentare
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