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OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - Az. 5 Ws 253/00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe Das Schöffengericht Unna hat den Angeklagten am

  1. Dezember 1999 wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom
  2. August 2000 hat die für die Entscheidung über die von dem Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Berufung zuständige Strafkammer die Durchsuchung der Wohn- und Büroräume des Angeklagten sowie die Beschlagnahme dabei aufgefundener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am
  3. Oktober 2000 erfolgt. Dabei sind 264 Ordner mit Unterlagen beschlagnahmt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO statthaft und im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163 und zur Frage der Zulässigkeit nachträglicher gerichtlicher Überprüfung von durch Vollzug erledigten Verfolgungsmaßnahmen auch Senatsbeschluss vom
  4. September 2000 - 5 Ws 201/00 - m.w.N.). auch insoweit zulässig, als es sich gegen die bereits vollzogene Durchsuchungsanordnung richtet. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwar begegnet der angefochtene Beschluss entgegen der Auffassung des Angeklagten nicht deswegen rechtlichen Bedenken, weil er die erneute Beschlagnahme von bereits zuvor von dem Schöffengericht Unna und den Finanzbehörden in Beschlag genommenen Beweismitteln anordnet. Durch die Anordnung der erneuten Durch- suchung und Beschlagnahme ist weder gegen die §§ 94 , 98 , 102 und 105 StPO noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung der Strafkammer war vielmehr der Sache nach deswegen erforderlich, weil im Berufungsverfahren, das eine neue Tatsacheninstanz darstellt, nicht lediglich auf die in erster Instanz durch das Schöffengericht Unna gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden durfte. Die Strafkammer war gehalten, eigene Feststellungen zu treffen. Hierzu war der Zugriff auf im Besitz des Angeklagten befindliche Geschäftsunterlagen auch erforderlich. Allerdings genügt der angefochtene Beschluss, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die an den Inhalt einer gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu stellen sind. Der angefochtene Beschluss lautet wie folgt: "In der Strafsache gegen ..... wegen Betruges, wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet: a) gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in ......# L, B-Str. einschließlich sämtlicher Nebengelasse und der Büro- räume der Firmen I, Inhaber B bzw. I in L, b) hinsichtlich der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel, nämlich von Ein- und Ausgangsrechnungen, Kontoverbindungen und anderen Unterlagen der Firmen I gemäß § 98 deren Beschlagnahme. Permalink: http://openjur.de/u/154236.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.