VG 1972 Nr. 120 sowie Urt. des BAG v. 24.05.1995, 7 ABR 54/94 ,
VG 1972 Nr. 127). Da in § 37 Abs. 6 BetrVG Ansprüche des Betriebsrates als Gremium, nicht aber des einzelnen Betriebsratsmitglieds geregelt sind, muss der Betriebsrat im Einzelnen darlegen, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG, Urt.v. 15.02.1995, 7 AZR 670/94 ,
VG 1972 Nr. 125). In diesem Zusammenhang können auch Schulungen, die rhetorische Fähigkeiten vermitteln sollen, erforderlich sein im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer hierfür geeigneten Schulungsveranstaltung verbessert werden (vgl. BAG, Urt.v. 15.02.1995, 7 AZR 670/94 ,
VG 1972 Nr. 125). In der genannten Entscheidung verweist das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich auf Schulungsveranstaltungen über Diskussionsleitung für Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter. Nach der Seminarankündigung des IFB sind Inhalt des Seminars die Grundlagen des freien Redens, das selbstsichere Auftreten sowie die Erlernung von Formulierungstechniken. Das Seminar soll den Teilnehmer in die Lage versetzen, kurze Reden vorzubereiten und verschiedene Redesituation sicher und erfolgreich meistern zu können. Dass die Erreichung dieses Zieles für den Betriebsratsvorsitzenden erforderlich ist, ergibt sich bereits auf Grund der Aufgabenzuweisung im Betrieb, sodass keine überspannten Anforderungen an einen konkreten betrieblichen Bezug gestellt werden dürfen. Denn das Kommunikationsverhalten des Betriebsratsvorsitzenden richtet sich nicht auf konkrete Situationen gerade in dem betroffenen Betrieb, sondern ist eine Dauerfähigkeit, die der Betriebsratsvorsitzende nahezu bei allen seinen Tätigkeiten braucht. Bereits nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsratsvorsitzende häufig Situationen ausgesetzt, in denen er vor einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern rhetorisch auftreten muss. So leitet der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratssitzung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und leitet des weiteren die Betriebsversammlung nach § 42 BetrVG. Diese Leitungsaufgabe, die er gegebenenfalls vor den 220 Arbeitnehmern des Betriebs übernehmen muss, kann er nur dann für den Betriebsrat sachgerecht erfüllen, wenn sein Auftreten sicher ist. Er wird nur dann die Belegschaft von möglicherweise auch negativen Maßnahmen, die der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin gemeinsam durchführen will, überzeugen können, wenn er auch in der Lage ist, seine Gedanken selbstsicher, klar und deutlich zu formulieren. Er kann durch geschicktes Verhalten auch die Diskussion steuern und schwierige Situationen meistern. Gleiches gilt auch für die Leitung der Betriebsratssitzung. Schließlich ist es erforderlich, dass der Betriebsratsvorsitzende, der gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse vertritt, gegenüber dem Arbeitgeber in Besprechungen auch rhetorisch ein ebenbürtiger Partner ist. Er vertritt nicht nur den Betriebsrat, sondern faktisch auch die Belegschaft als Repräsentant und kann durch die in dem Seminar zu erlernenden Fähigkeiten das Anliegen des Betriebsrats selbstsicher und gewandt auch der Arbeitgeberseite vermitteln. Die Schulungsteilnahme ist auch hier für den Betriebsratsvorsitzenden K2xxx im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. Er ist als Dreher bei der Arbeitgeberin beschäftigt und verfügt daher von seiner Ausbildung her nicht über die nötigen rhetorischen Fähigkeiten, um in dieser Hinsicht die Aufgaben des Betriebsrats erfüllen zu können. Daher ist im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung des Betriebsratsvorsitzenden hier geboten. Unerheblich ist, dass die Arbeitgeberin hier eine ordnungsgemäße Beschlussfassung mit Nichtwissen bestritten hat, weil es im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens nur um die Erforderlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG geht. Sollte ein wirksamer Beschluss bislang nicht gefasst worden sein, so könnte dieser sogar nach der Seminarteilnahme noch nachgeholt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 28.10.1992, 7 ABR 14/92 , § 29 BetrVG 1972 Nr. 2). gez. Gerretz Permalink: http://openjur.de/u/154274.html Kommentare
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