Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.02.1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eschweiler 6 C 92/94 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings scheitert die Klage nicht bereits aus dem Grund, dass eventuelle Schadensersatzansprüche nach § 852 BGB verjährt wären. Entscheidend ist insoweit, ab wann die Klägerin Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hatte, ab welchem Zeitpunkt es also der Klägerin aufgrund der ihr bekannten Tatsachen zuzumuten war, Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hatte (vgl. nur Palandt-Thomas, 59. Aufl., § 852 BGB, Rn. 4; Staudinger-Schäfer , 12. Aufl., § 852 BGB, Rn. 6). Eine hinreichende Kenntnis hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer noch nicht durch das Gutachten des ... vom September 1990 erlangen können. Dies folgt zum einen daraus, dass das Gutachten des ... darlegt, mit einer gewissen Einschränkung (die nur für das Titan gelten dürfte) seien alle Elemente aus Spalte II - also auch das Element Eisen - als ubiquitär, also überall verbreitet, anzusehen. Ein Bezug zum Werk der Beklagten wird hierbei gerade nicht hergestellt. Zum anderen wird in dem Gutachten auch für die Elemente der Tabelle III (also auch für das Element Chrom), die "u.U. als Emission bei der Handhabung von Metallen austreten" eine Einschränkung dahingehend gemacht, dass keine Aussage dazu möglich sei, inwieweit dieser Umstand für das Gebiet Eschweiler generell zutreffe. Aus dem im September 1990 erstellten Gutachten des ... ergab sich für die Klägerin daher kaum mehr als die - bis dahin ohnehin bestehende - Vermutung, das Werk der Beklagten könne der Verursacher sein. Eine ausreichende Tatsachengrundlage besaß die Klägerin vielmehr erst im Anschluss an die von der Beklagten erteilte Auskunft und die Auswertung der Unterlagen durch den Sachverständigen ... am 24.07.1992. Hier wird ein ursächlicher Zusammenhang "als wahrscheinlich" hingestellt. Zwar ließe sich der maßgebliche Zeitpunkt vom Juli 1992 noch um einige Monate vorverlegen, da die Klägerin nach Erhalt des ...Gutachtens im September 1990 noch bis zum Juli 1991 zugewartet hat, bis sie die Beklagte unter Fristsetzung zur Anerkennung der Ersatzpflicht aufgefordert und sodann im Juni 1991 Auskunftsklage erhoben hat. Doch selbst wenn man die Kenntniserlangung damit um ca. neun Monate auf Ende 1991 vorverlagern wollte, wäre die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, die gemäß § 17 UmweltHG auch für die Ansprüche aus § 1 UmweltHG Anwendung findet, bei Erhebung der Klage im März 1994 noch nicht abgelaufen gewesen. Folglich konnte das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nicht dahingestellt bleiben. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat indes ergeben, dass der Klägerin ein derartiger Anspruch nicht zusteht. Ein Schadensersatzanspruch folgt insbesondere nicht aus § 1 UmweltHG. Die in dieser Vorschrift normierte Haftung des Anlagenbetreibers setzt voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der von der Anlage ausgehenden Umwelteinwirkung und dem eingetretenen Schaden besteht. Dabei kann sich der Geschädigte auf die Ursachenvermutung des § 6 Abs. 1 UmweltHG berufen, wenn die Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen. Soweit sich die Klägerin zuletzt auf die Freifeldlagerung, den Schlackebehandlungsplatz sowie den Wall als maßgebliche Emissionsquellen bezogen hat, fehlt es bereits an der grundsätzlichen Eignung dieser Anlagen zur Schadensverursachung. Dies folgt aus den von der Beklagten hierzu eingereichten Unterlagen in Verbindung mit der eingeholten Auskunft des ... vom 01.02.2000 sowie den Erläuterungen des Sachverständigen ... vom ... im Termin vom 06.07.2000. Die Freifeldlagerung kann bereits deshalb nicht als maßgeblicher Emittent angesehen werden, da die Freifeldlagerung von der Beklagten nie in Anspruch genommen wurde. Die Lagerung der Rohstoffe wurde vielmehr stets in Hallen vorgenommen, wie der Sachverständige ..., dem die Verhältnisse im Werk der Beklagten aufgrund von Kontrollen des ... bekannt sind, in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten dargelegt hat. Der Schlackebehandlungsplatz sowie der Wall sind grundsätzlich ebenfalls nicht zur Schadensverursachung geeignet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... vom 11.05.1998 in Verbindung mit den mündlichen Erläuterungen im Termin vom 05.11.1998 sind die Schäden wahrscheinlich durch Regenereignisse in Verbindung mit Staubemissionen zurückzuführen, wobei es eine hohe Staubkonzentration gegeben haben müsse, um die nötige Staubbefrachtung des jeweiligen Regentropfens zu erreichen. Staubemissionen gehen jedoch im Regelfall weder vom Schlackebehandlungsplatz noch vom Wall aus. Der Sachverständige ... hat diesbezüglich dargelegt, dass die Schlacke in fester Form zum Schlackebehandlungsplatz transportiert werde, so dass hierbei Stäube nicht entstehen. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu der Nebenbestimmung Nr. 5 in der Anlage 2 zum Genehmigungsbescheid des ... vom 04.02.1986 betreffend u.a. den Schlackebehandlungsplatz und den Wall. Der Sachverständige ... hat nachvollziehbar darlegen können, dass es sich bei dem dort normierten Verbot der Wallaufschüttung ab einer gewissen Windstärke sowie in den Fällen, in denen Staubemissionen entstehen können, um eine vorsorgliche Anordnung handele, die keine Rückschlüsse auf die generelle Staubeignung im hier zu beurteilenden Fall zulasse. Gleiches gelte für die Befeuchtung des noch heißen Materials. Sie diene nämlich lediglich im Nebeneffekt dazu, dass etwaiger Staub gebunden werde. In der Hauptsache werde durch diesen Vorgang - worin auch der Zweck des Schlackebehandlungsplatzes bestehe - giftiges Chrom VI in ungefährliches Chrom III umgewandelt. Im Regelfall gehen folglich von Schlackebehandlungsplatz und Wall keine Stäube aus, so dass diesen Anlagen grundsätzlich die Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 UmweltHG fehlt. Staub entsteht auf mechanischem Wege nur dann, wenn der Radlader, der die im Prinzip feste Schlacke anliefert, das Material zerbröckelt. Ob sich hieraus allerdings die Eignung zur Schadensverursachung entnehmen lässt, erscheint bereits zweifelhaft, da sich der Schlackebehandlungsplatz ausweislich der im Termin vom 06.07.2000 in Augenschein genommenen Planskizze und angesichts der nicht bestrittenen Entfernungsangaben ca. 650 m vom Werk der Klägerin entfernt befindet. Zwar hat der Sachverständige ... als mögliche Schadensursache in seinem Gutachten vom 11.05.1998 auch etwaige Verwehungen von gelagerten Stäuben erwähnt. Er hat aber insbesondere bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor der Kammer nochmals betont, dass es eine hohe Staubkonzentration gegeben haben müsse, um die Regentropfen ausreichend mit Staub zu befrachten. Ob dies angesichts der Entfernung der in Betracht kommenden Emissionsquelle von den betroffenen Scheiben möglich ist, erscheint zweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls wurden der Schlackebehandlungsplatz und der Wall ebenso wie die als geeignete Schadensverursacher in Betracht kommenden Öfen 11, 74 und 75 (vgl. auch den Hinweisbeschluss der Kammer vom 17.12.1998) bestimmungsgemäß im Sinne des § 6 Abs. 2 UmweltHG betrieben, so dass die Ursachenvermutung des § 6 Abs. 1 UmweltHG zumindest aus diesem Grund entkräftet worden ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UmweltHG liegt ein bestimmungsgemäßer Betrieb vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebes vorliegt. Eine Definition der besonderen Betriebspflichten enthält wiederum § 6 Abs. 3 UmweltHG. Besondere Betriebspflichten sind danach solche, die sich aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen bezwecken, die für die Verursachung des Schadens in Betracht kommen. Sind insoweit besondere Kontrollen vorgeschrieben, wird gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 UmweltHG die Einhaltung der entsprechenden Betriebspflichten vermutet, wenn die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann, und diese Kontrollen keinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflichten ergeben haben. Zu beachten ist dabei, dass im Rahmen des Zivilprozesses nicht geprüft wird, ob die Kontrollen ihrerseits zur Überwachung der Betriebspflichten geeignet sind. Diese Auffassung, über die während des Erlasses des Umwelthaftungsgesetzes kontrovers diskutiert worden ist, hat sich durchgesetzt. Folglich hat der Zivilrichter ohne eigene Überprüfungsmöglichkeit davon auszugehen, dass die Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Betriebspflichten geeignet sind (vgl. hierzu Landmann/Rohmer, § 6 UmweltHG, Rn. 57a). Den Nachweis, dass die maßgeblichen Anlagen der Beklagten im Rahmen der erteilten Genehmigungen betrieben wurden, durchgeführte Kontrollen seitens des ... nicht zu Beanstandungen geführt haben und auch kein relevanter Störfall eingetreten ist, hat die Beklagte geführt. Hinsichtlich des Schlackebehandlungsplatzes und des Walls kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen ohne Genehmigung betrieben wurden. Bis zur Bestandskraft des neuen Genehmigungsbescheides vom 04.02.1986 im Jahr 1991 wurden die ursprünglichen Anlagen auf der Grundlage des seinerzeitigen Bescheides aus dem Jahr 1976 betrieben. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Schlackebehandlungsplatz und Wall im Oktober 1995 war die Genehmigung auch noch nicht abgelaufen. Die Genehmigung sollte lediglich für den Fall erlöschen, dass nicht binnen zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit mit dem Bau begonnen und nicht nach weiteren zwei Jahren die Inbetriebnahme erfolgen würde. Ob der maßgebliche Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Bescheides hier mit Ablauf der Klagefrist auf den 06.08.1991 (1 Monat nach Zugang des Bescheides am 05.07.1991) oder mangels Beschwer der Beklagten bereits auf den 05.07.1991 fällt, mag dahinstehen. Denn ausweislich eines von dem Sachverständigen ... eingesehenen Besprechungsvermerks wurde mit dem Bau bereits im Juni 1993 begonnen, und damit in jedem Fall innerhalb der zweijährigen Frist. Dass die Inbetriebnahme sodann erst im Oktober 1995 und damit nach Ablauf von mehr als weiteren zwei Jahren erfolgte, steht der Wirksamkeit der Genehmigung ebenfalls nicht entgegen. In dem Genehmigungsbescheid war bereits vorgesehen, dass die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängert werden konnten. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass die Frist stillschweigend verlängert worden sei. Dies hat der Sachverständige ... im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 06.07.00 bestätigt. Nach seinen Ausführungen stellte der spätere Baubeginn für das ... kein Problem dar. Es sei der Behörde maßgeblich auf eine ordnungsgemäße Abdichtung des Walls angekommen, die allerdings auch nicht für die hier streitgegenständlichen Emissionen, sondern lediglich für die Frage etwaiger Gewässerverunreinigungen von Bedeutung gewesen sei. Ebenso haben die seitens des ... durchgeführten Kontrollen keine Beanstandungen ergeben. Dies gilt auch für die Ziffer 13 der Nebenbestimmungen der Anlage 2 zum Genehmigungsbescheid vom 04.02.1986, wenngleich hier ebenfalls festzustellen ist, dass diese Nebenbestimmung sich lediglich auf den Aspekt der möglichen Gewässerverunreinigung und nicht auf Staubemissionen bezieht. Da im übrigen ein regelmäßiger Kontrollrhythmus nicht vorgeschrieben ist, konnte die Behörde im Rahmen des ihr obliegenden pflichtgemäßen Ermessens die Kontrollen durchführen. Ob diese Kontrollen daher häufiger oder intensiver hätten durchgeführt werden müssen, ist für das vorliegende Verfahren aus den oben dargelegten Gründen ohne Belang. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht darüber hinaus zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass der Ofen 11 genehmigungskonform betrieben wurde. Grundlage des Betriebs ist insoweit der Genehmigungsbescheid des ... vom 16.09.1980. Die für die Frage der Emissionen maßgebliche Ziffer 3 der Nebenbestimmungen hat allerdings nach den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen ... nur noch hinsichtlich der Ziffer 3
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