Tenor Auf die Berufung wird das am 24. Juli 1998 verkün-dete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (89 O 56/98) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte eine entsprechende Sicherheit anbietet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Die Klägerin ist eine Schallplattenvertriebsfirma. Sie verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten - deren geschäftsführender Alleingesellschafter D. J. K. ist und die die wirtschaftlichen Angelegenheiten der K.F. regelt - die Herausgabe eines "Best of"-Albums mit Songs der K.F.. Die Parteien schlossen am 29.06.1994 einen Vertrag, mit dem die Beklagte der Klägerin ab 01.07.1994 den exklusiven Vertrieb der Single "Angel" sowie der beiden CDs "Over the hump" und "Christmas" übertrug (GA 35 ff.). Der Vertrag war bis zum 30.06.1995 befristet. Mit diesem Datum sollte das Vertriebsrecht der Klägerin enden. Die Klägerin hatte aber das Recht, Lagerware noch bis zum letzten Tag des Folgemonats abzuverkaufen. Wenige Wochen nach Auslaufen des Vertriebsvertrages kam es am 27.07.1995 zu einer Besprechung, an welcher neben dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten dessen Tochter P. sowie sein Berater U. teilnahmen. Die Vertreter der Beklagten machten deutlich, dass eine Verlängerung des Vertriebsvertrages ausgeschlossen sei, da sie in Zukunft mit einer anderen Schallplattenfirma kooperieren werde. Die von der Klägerin erzielten Absatzerfolge seien nur im deutschsprachigen Raum erfreulich gewesen. Hinsichtlich der Abwicklung des bestehenden Vertriebsvertrages wurden sich die Parteien einig, dass die Klägerin alle Tonträger zum 30.09.1995 herausgeben solle, die daneben von ihr noch vertriebenen Videos aber bis zum 31.03.1996 weitervertreiben dürfe und die Klägerin auch zwei weitere namentlich genannte Video-Titel von der Beklagten zum Vertrieb noch geliefert bekomme. Die Parteien sprachen des Weiteren über die Lieferung eines "Bestof-Albums" bis März 1996: Die Parteien streiten darüber, ob es in dieser Frage ebenfalls zu einer abschließenden Einigung gekommen ist. Einen Tag darauf, am 28.07.1995, übersandte der Geschäftsführer der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten in englischer Sprache eine "fax message" (GA 42), die in der vorgelegten beglaubigten Übersetzung folgendermaßen lautet (GA 106): Besprechung 27. Juli Lieber D., wie versprochen, möchte ich die Hauptpunkte unserer gestrigen Besprechung sowie unsere Vereinbarung hinsichtlich der Änderungen unserer bestehenden Vertriebsabmachung bestätigen: laut unserem bestehenden Vertriebsvertrag gehen alle Audio-Produkte am 30. September 1995 an Sie zurück P. wird uns mitteilen, an welche Anschrift wir den gesamten Lagerbestand versenden sollen. die bestehende Vertriebsabmachung für alle Video-Produkte wird bis zum 31. März 1996 verlängert. Die Abmachung wird auch auf zwei weitere Video- Veröffentlichungen ausgedehnt: 1. "GOLDEN HARP", die im August 1995 herauskommen soll 2. "TOUGH ROAD Vol. 3", die im Oktober 1995 her- auskommen soll ab 1. August 1995 wird die Vertriebsvergütung für alle Video-Produkte auf 15 %/Händlerabgabepreis (HAP) gekürzt. Alle anderen Bedingungen bleiben unverändert. im März 1996 bekommen wir eine "Best Of K.F." CD/Kassette zu den Bedingungen unseres noch bestehenden Vertriebsvertrages. Die Vertriebsvergütung für dieses Produkt wird auf 15 %/HAP gekürzt. Wir haben gestern nicht die Vertragslaufzeit für diese CD besprochen, sie sollte jedoch bis zum 31. Dezember 1996 gehen. Wir sind ganz überzeugt von dieser Vereinbarung und freuen uns wieder auf eine sich fortsetzende und erfolgreiche Beziehung. Unter dem 01.09.1995 schrieb eine Mitarbeiterin der Beklagten "im Auftrag von P. K." an den Geschäftsführer der Klägerin, man habe vergeblich versucht, ihn zu erreichen. Bei dem letzten Treffen sei schon über den neuen Vertrag bezüglich "The very best of the K.F." gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin wurde gebeten, sich mit der Beklagten deshalb in Verbindung zu setzen. Mit einem weiteren Schreiben der Mitarbeiterin der Beklagten vom 11.09.1995 wurde angekündigt, dass wegen des "Best of"-Vorhabens demnächst ein telefonischer Anruf von P. K. oder ihrem Vater folgen werde. Mit Anwaltschreiben vom 14.09.1995 ließ dann die Beklagte in Beantwortung des Fax-Schreibens der Klägerin vom 28.07.1995 mitteilen, das Besprechungsergebnis sei im Wesentlichen richtig wiedergegeben (GA 45). Klarzustellen sei, dass die Beklagte die Absichtserklärung abgebe - soweit dies rechtlich nicht aufgrund anderer Vereinbarungen ausgeschlossen sei - der Klägerin eine "Best of" zum Vertrieb anzubieten. Bezüglich dieses etwaigen Albums sollten die Rahmenbedingungen des ausgelaufenen Distributionsvertrages in der Gestalt der letzten Vereinbarungen zugrundegelegt werden. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 16.10.1995, das "Best of"-Album sei für das kommende Frühjahr fest vereinbart gewesen. Davon, dass dies aufgrund anderer Vereinbarungen ausgeschlossen sein könnte, sei nicht die Rede gewesen; auch habe es sich nicht lediglich um eine Absichtserklärung gehandelt. Der Geschäftsführer der Klägerin bat mit Fax vom 13.03.1996 einen Mitarbeiter der Beklagten unter Bezugnahme auf das Treffen vom 27.07.1997 und sein nachfolgendes Bestätigungsschreiben, im Hinblick auf die zugesagte Veröffentlichung des Best of-Albums nunmehr kurzfristig die entsprechenden Details zur Veröffentlichung (Tracklisting, genauer Veröffentlichungstermin) aufzugeben. Mit Anwaltschreiben vom 19.03.1996 (GA 49) ließ die Beklagte nochmals betonen, eine Best of-CD sei nicht verbindlich zugesagt worden; eine etwaige mündliche Vereinbarung sei angesichts einer Schriftformklausel in dem Distributionsvertrag rechtlich unwirksam. Nach weiteren mündlichen und schriftlichen Versuchen, im Hinblick auf die Herausgabe des Albums zu einer Einigung zwischen den Parteien zu kommen, wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.1996 ihre Absicht, das nächste Best of-Album von der Klägerin vertreiben zu lassen. Falls der Klägerin die erklärte Bereitschaft der Beklagten, die einmal ausgesprochene Absichtserklärung für den Vertrieb einer "Best of" aufrecht zu erhalten, nicht ausreiche, werde alternativ, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der Vertrieb eines Best of-Albums innerhalb der nächsten zwölf Monate zugesagt. Falls die Klägerin meine, auf diese alternative Zusage eingehen zu müssen, werde die K.F. jede weitere Geschäftsbeziehungen zum Hause der Klägerin im Übrigen umgehend beenden. Abschließend nannte die Beklagte die "Eckdaten" des Vertriebs einer Best of, zu denen das Vertriebsgebiet, der Vertriebszeitraum und die Distributionsrate zählten. Es sollte ausschließlich eine K.-L.-Version, keine Version der Klägerin produziert werden; zudem sollte die Titelauswahl ausschließlich bei der Beklagten liegen und eine Lieferung nur "just in time mit vorheriger Festlegung eines maximalen Lagerbestandes" erfolgen. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 19.04.1996, sie habe sich für die Alternative entschieden, die eine feste Vereinbarung über die Veröffentlichung des Albums innerhalb der nächsten zwölf Monate vorsehe. Die genannten Eckdaten bezüglich des Vertragsgebietes, Vertriebszeitraums, des Vertriebsweges und der Distributionsrate würden bestätigt. In dem Schreiben hieß es dann weiter (GA 57): "Zu den anderen Punkten möchte ich jedoch folgende Anmerkungen machen und bitte um eine klärende Stellungnahme: Wir sind natürlich damit einverstanden, daß die Titelauswahl bei Ihnen liegt, allerdings muß es sich um ein echtes 'Best Of'-Album handeln, dem auch kein anderes mit 'Best Of'-Charakter vorausgeht. Bitte teilen Sie uns mit, was Sie konkret mit der ausschließlichen Produktion einer K.- L.- Version meinen. Wir haben damit dann kein Problem, wenn der exklusive Vertrieb durch 'edel' für den Bereich des gewerblichen Wiederverkaufs bis zum Ablauf der Vertragsdauer ausschließlich unter einer 'edel'-Bestellnummer gewährleistet ist und die übrigen Vertriebswege durch Verwendung einer anderen Bestellnummer davon abgegrenzt werden. Bitte erklären Sie auch näher die von Ihnen angedeutete 'Just in Time'-Regelung, die der im Vertriebsvertrag enthaltenen Lieferungs- und Pressvereinbarung möglicherweise entgegensteht. Bitte teilen Sie uns mit, ob es in der Vergangenheit Probleme gegeben hat, die eine derartige Änderung des vertraglichen Modus erforderlich machen. Ich würde mich sehr freuen, wenn wir die verbliebenen Fragen bald klären könnten und die Angelegenheit damit auf eine von beiden Seiten akzeptierte Basis gestellt werden könnte." Mit Schreiben vom 20.02.1997 teilte die Klägerin mit, die von der Beklagten selbst festgeschriebene Veröffentlichungsfrist laufe bald ab. Es werde daher "um Übersendung des Tracklistings und des Cover-Artworks innerhalb der nächsten zehn Tage gebeten. Ansonsten werde die Klägerin die "Kompilierung" selbst vornehmen. Mit Schreiben vom 21.02.1997 kündigte die Beklagte die baldige Übersendung des Tracklistings und des Cover-Artworks an und verwahrte sich zugleich dagegen, dass die Klägerin die "Kompilierung" selbst vornehme. Mit Fax vom 20.03.1997 schlug die Beklagte der Klägerin 15 Titel sowie ein Artwork vor (GA 61 - 64). Es handelte sich - anknüpfend an ein 1993 (nicht von der Klägerin) vertriebenes erstes Album - um eine Auswahl von Liedern aus den Jahren 1983 bis 1993 mit dem Titel "The K.F., The Very Best ... Over 10 Years, Vol. 2". Mit Schreiben vom 06.03.1997 wies die Klägerin diese Vorschläge mit dem Ausdruck der Empörung zurück. Die Titelauswahl sei eine Zumutung und erinnere nicht an eine Best of, sondern eher an eine "Worst of"-Zusammenstellung. Der 10-Jahreszeitraum sei willkürlich herausgegriffen und ende vor den gemeinsam erarbeiteten großen Erfolgen. Das Cover-Artwork sei völlig überaltert. Es werde eine letzte Frist zur Ausarbeitung eines ernstzunehmenden Tracklistings bis 27.03.1997 gesetzt. Die Beklagte erwiderte unter dem 25.03.1997 das präsentierte Album entspreche der Zusage und knüpfe an das bereits veröffentliche erste Best of-Album an. Zu einer Einigung der Parteien über die Streitpunkte kam es nachfolgend nicht mehr. Die Klägerin hat behauptet, in der Besprechung am 27.07.1995 habe ihr Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass sie nach dem Vertriebsvertrag berechtigt sei, die Lagerbestände, insbesondere die sich noch im Lager befindlichen Weihnachtsalben, an den Handel auszuliefern, weil sie die Kaufinteressenten zu diesem Zeitpunkt bereits vorgeordert hätten. Der Lagerbestand habe sich auf über 47.000 CDs und 21.000 MCs belaufen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe daraufhin gebeten, die vorgeorderten Bestände des Weihnachtsalbums nicht mehr auszuliefern, weil der neue Vertragspartner der Beklagten beabsichtige, dieses Album weiter zu vertreiben. Im Gegenzug sei er bereit, insbesondere auch wegen der guten Zusammenarbeit in der Vergangenheit, der Klägerin noch bis März 1996 ein Best of-Album anzuliefern, das auf der Grundlage der Rahmenbedingungen des seinerzeit noch bestehenden Vertriebsvertrags vertrieben und abgerechnet werden könne. Damit habe sich, so behauptet die Klägerin, ihr Geschäftsführer einverstanden erklärt und diese Vereinbarung am folgenden Tag per Fax bestätigt. In der Folgezeit sei die getroffene Vereinbarung mit der alleinigen Ausnahme des Best of-Albums dann auch vollständig vollzogen worden. Sie selbst habe alle bei ihr lagernden CDs bis 30.09.1995 zurückgegeben und ab August 1995 nur noch den auf 15 % reduzierten Distributionssatz berechnet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine abschließend bindende Einigung sei bereits bei dem Gespräch am 27.07.1995 zustande gekommen, sei dann aber auch nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch ihr - sechs Wochen nicht beantwortetes - Fax vom 28.07.1995 anzunehmen. Unabhängig davon könne sie jedenfalls die Einhaltung der von ihr akzeptierten verbindlichen Zusage der Beklagten in dem Schreiben vom 15.04.1996 verlangen. Auch die Titelzusammenstellung liege weitgehend fest. Der Verkehr erwarte entsprechend dem Namen eines derartigen Albums, dort die größten Verkaufserfolge der Gruppe wiederfinden zu können. Darüber gäben die ermittelten Chart-Plazierungen Auskunft. Sie verlangt daher mit ihrer Klage die Aufnahme der zwölf in den Charts am höchsten positionierten Titel der Gruppe in das zu erstellende Album (vgl. GA 26). Dass die meisten dieser Titel erst nach Auslaufen der Vertriebsvereinbarungen zwischen 1995 und 1997 produziert und in den Charts erschienen seien, stehe dem Begehren nicht entgegen, nachdem die Beklagte für die Verzögerung des Erscheinens des Albums selbst einzustehen habe. Über die Auswahl weiterer Titel, die das Album noch enthalten könne, stehe der Beklagten das von ihr begehrte Auswahlrecht zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Langspieltonträger der Gruppenformation K.F. unter der Bezeichnung "Best Of K.F." herzustellen, bzw. herstellen zu lassen, die jedenfalls auch die Aufnahmen der K.F. DAVID'S SONG AN ANGEL WHY WHY WHY ROSES OF RED FIRST TIME I CAN'T HELP MYSELF EVERY BABY GOTT DEINE KINDER FALL IN LOVE WITH AN ALIEN NANANA WHEN THE BOYS COME INTO TOWN BECAUSE IT'S LOVE beinhalten und die auf dieser Grundlage hergestellten Langspieltonträger, in von der Klägerin an der Nachfrage orientiert georderten Stückzahlen, zu den Bedingungen des Vertriebsvertrages vom 29.06.1994, in Gestalt der letzten Vereinbarung der Parteien (Eckwerte: Vertragsgebiet: Bundesrepublik Deutschland, Vertriebszeitraum: 9 Monate, Vertrieb nur an gewerbliche Wiederverkäufer, Distributionsrate 15 %) der Klägerin zum Weitervertrieb an den Einzelhandel anzuliefern, und zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen zu können. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre vorprozessuale Behauptung wiederholt, von ihrem Geschäftsführer sei eine feste Zusage für die Herausgabe des Best of-Albums nicht erteilt worden. Dem Fax vom 28.07.1995 habe P. K. ca. eine Woche später telefonisch widersprochen. Sie habe auch das Recht gehabt, die Titel selbst auszuwählen. Das sei auch nicht treuwidrig geschehen, da es sich bei den vorgeschlagenen 15 Titeln der Jahre 1983 bis 1984 um solche gehandelt habe, die überwiegend auf Konzerten als beliebteste und künstlerisch anspruchsvollste Titel anerkannt worden wären. Es sei auch keineswegs so, dass Bestof-Zusammenstellungen die in den Charts erfolgreichsten Titel enthielten; eine derartige Zusammenstellung werde vielmehr üblicherweise als "The greatest hits" bezeichnet. Schon gar nicht sei es üblich, Titel in ein Best of-Album aufzunehmen, die aktuell in den Charts gespielt würden, weil dies kaufmännisch geradezu unvernünftig sei. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und aus dem Verurteilungsspruch nur einen Titel ("Gott Deine Kinder") herausgenommen, weil die Nutzungsrechte insofern anderweitig vergeben seien. Es könne dahinstehen, ob bereits am 27.07.1995 eine verbindliche Einigung über die Herausgabe des Albums zustande gekommen sei. Das nachfolgende Schreiben vom 28.07.1995 stelle ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, dem die Beklagte nicht rechtzeitig widersprochen habe. Selbst wenn, wie es in dem Bestätigungsschreiben abschließend ausgeführt sei, einen Tag zuvor die Vertragslaufzeit als offener Punkt noch nicht von den Parteien besprochen worden sei, sei insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Unstreitig sei die Vereinbarung in allen übrigen Punkten in der Folgezeit abgewickelt worden. Dann aber müsse die Beklagte auch den weiteren Inhalt des Bestätigungsschreibens als endgültig gegen sich gelten lassen. Für die Titelauswahl seien die Charts ein geeigneter Orientierungspunkt. Da eine Einigung der Parteien über die Titelauswahl nicht zustande gekommen sei, sei es gerechtfertigt, der Klägerin das Verbreitungsrecht für die aus den Charts zu entnehmenden besten K.-Titel zuzubilligen. Auch wenn sich die ursprüngliche Vereinbarung zunächst allein auf Titel bezogen habe, die damals bereits erschienen seien, sei der Vertrag nun nach Ablauf weiterer Jahre dahin auszulegen, dass die nach dem aktualisierten Stand erfolgreichsten Titel in das noch zu produzierende Album Aufnahme zu finden hätten. Gegen dieses ihr am 19.08.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am Montag, dem 21.09.1998 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung am 30.11.1998 begründet hat. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, in der Besprechung vom 27.07.1995 sei die Beklagte der Klägerin bereits weit entgegengekommen, indem sie das am 31.07.1995 auslaufende Abverkaufsrecht hinsichtlich der CDs bis zum 30.09.1995 verlängert, zudem dem Vertrieb zweier weiterer Videos durch die Klägerin und die Verlängerung der Vertriebsfrist für Videos insgesamt zugestimmt habe. Von daher habe kein innerer Anlass bestanden, zusätzlich das Best of-Album ebenfalls verbindlich zuzusagen. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens könnten im Streitfall schon deshalb keine Anwendung finden, weil der zugrundeliegende Vertriebsvertrag eine Schriftformklausel für alle Vereinbarungen und Nebenabreden enthalten habe. Damit habe sichergestellt werden sollen, dass ohne eine schriftliche Bestätigung der Beklagten eine vertragliche Bindung nicht eintreten könne; dies könne über die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht umgangen werden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, bei einem Vollstreckungschutzausspruch ihr zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ihr zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie widerspricht dem Vorbringen der Beklagten, wonach sie der Klägerin bei der Vereinbarung vom 27.07.1995 bereits in zahlreichen Punkten entgegengekommen sei, und betont nochmals, dass umgekehrt ihr Geschäftsführer auf die Auslieferung der vorgeorderten Weihnachts-CDs im Gegenzug gegen die zugesagte Lieferung des Best of-Albums verzichtet habe. Auf das Bestätigungsschreiben vom 28.07.1998 habe die Beklagte positiv reagiert und noch am selben Tag durch ein Fax ihrer Werbeagentur um weitere Angaben für das in dem Bestätigungsschreiben angeführte Video "Golden Harp" gebeten. In den darauffolgenden Tagen sei dieser Teil der Vereinbarung dann bereits zur Abwicklung gebracht worden. Zudem begründet die Beklagte ihren Standpunkt weiter, dass der geltend gemachte Erfüllungsanspruch jedenfalls (auch) aus dem Schriftwechsel vom 15.04./19.04.1996 folge. Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Zwischen den Parteien ist eine Einigung über die Herausgabe eines Best of-Albums nicht zustande gekommen. Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen: 1. Eine abschließende und bindende Einigung der Parteien über den Vertrieb eines Best of-Albums ist am 27.07.1995 auch auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht zustande gekommen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Klagevorbringen die Verhandlungspartner in der Vorstellung auseinandergegangen sind, sich bereits abschließend geeinigt zu haben.
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