strafrechtlichen Verbotstatbestandes des § 284 StGB dar. Deshalb handele die Beklagte nicht nur den Bestimmungen des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern auch dem Straftatbestand des § 284 StGB zuwider. Zugleich verhalte sie sich wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Die Strafrechtsnorm des § 284 StGB müsse schon angesichts des mit dem grundsätzlichen Verbot des Glücksspiels verfolgten Schutzzwecks als wertbezogene Vorschrift eingeordnet werden, deren Verletzung zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Hinzutreten weiterer besonderer Unlauterkeitsmomente für sich allein den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf des § 1 UWG begründe. Außerdem verschaffe sich die Beklagte durch ihr Verhalten im Wettbewerb einen Vorsprung durch Rechtsbruch. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, und zwar wie nachstehend wiedergegeben: (es folgen die im Tenor dieses Urteils in Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebene Spielscheine) Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Veranstaltungsort ihrer Sportwetten sei nicht das Land Nordrhein-Westfalen, sondern ausschließlich Salzburg. Deshalb seien weder die Voraussetzungen der Vorschrift des § 284 StGB, die zudem keine unmittelbar wettbewerbsregelnde Norm darstelle, erfüllt, noch unterfalle sie der Erlaubnispflicht nach dem nordrheinwestfälischen Sportwettengesetz. Ausreichende Grundlage ihrer Tätigkeit sei vielmehr die Bewilligung der Salzburger Landesregierung vom 19.12.1991. Zudem hat die Beklagte die Auffassung vertreten, aufgrund der ihr durch die Salzburger Landesregierung erteilten Erlaubnis dürfe sie auch in Nordrhein-Westfalen ihrer mit der Klage beanstandeten Tätigkeit nachgehen. Abweichendes deutsches Recht diskriminiere sie
Deshalb bedürfe es jedenfalls einer Vorabentscheidung durch den europäischen Gerichtshof nach Artikel 177 Abs. 3 EG-Vertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird der Inhalt ihrer Klageerwiderungsschrift vom 16.09.1997 (Blatt 45 ff. d.A.) und ihrer Schriftsätze vom 19.01.1998 (Blatt 95 ff. und Blatt 102 f. d.A.) in Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 109 ff. d.A.), hat das Landgericht die Beklagte dem Klageantrag der Klägerin folgend zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte verstoße unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG, weil sie nicht über eine Erlaubnis nach §§ 1, 2 des nordrheinwestfälischen Sportwettengesetzes verfüge, diese aber benötige. Veranstaltungsort sei auch das Land Nordrhein-Westfalen. Der Sitz eines Unternehmens könne für die Bestimmung des Veranstaltungsortes nicht maßgeblich sein, weil das dazu führen würde, daß die Erlaubnispflicht des Sportwettengesetzes Nordrhein-Westfalen umgangen werden könne. Bei den Bestimmungen des nordrheinwestfälischen Sportwettengesetzes handele es sich um wertbezogene Normen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei die Beklagte gleichwohl zur Unterlassung verpflichtet, weil sie das Erlaubniserfordernis in Kenntnis aller Umstände bewußt und planmäßig ignoriere. Ein Verstoß gegen Artikel 59 EG-Vertrag liege entgegen der Ansicht der Beklagten aus den Gründen des sog. "Sch.-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.1994 (Rechtssache C-275/92 , Slg 1994 I - 1078 = ZIP 1994, 557 ff. = NJW 1994, 2013 ff.) nicht vor. Danach dürften staatliche Stellen Tätigkeiten im Lotteriewesen beschränken oder gar verbieten, sofern diese Maßnahmen notwendig und nicht diskriminierend seien. Solche notwendigen und nicht diskriminierenden Maßnahmen habe der Landesgesetzgeber für den Bereich der Sportwetten durch das nordrheinwestfälische Sportwettengesetz getroffen, um die der Bevölkerung drohenden, sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergebenden Gefahren abzuwehren. Gegen das ihr am 25.02.1998 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 25.03.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.05.1998 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet die Tenorierung in dem angefochtenen Urteil als Verstoß gegen § 253 ZPO. Im übrigen hält sie namentlich an ihrer Auffassung fest, daß ihr Verhalten kein "Veranstalten" eines Glücksspiels im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 284 StGB darstelle und damit auch nicht der Erlaubnispflicht des nordrheinwestfälischen Sportwettengesetzes unterfalle. In Deutschland könne ihr nicht verboten werden, was ihr aufgrund des Bescheids der Salzburger Landesregierung vom 19.12.1991 in Österreich zu tun erlaubt sei. Die ihr mit diesem Bescheid erteilte Erlaubnis stelle eine den Straftatbestand des "unerlaubten" Glücksspiels im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB ausschließende behördliche Erlaubnis dar, sie müsse ausreichen, um die von ihr beworbenen Sportwetten zulässigerweise betreiben zu können. Bei anderweitigem Verstoß gegen die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, namentlich Artikel 59 EG-Vertrag, berechtige diese Erlaubnis sie auch dazu, den Abschluß von Sportwetten der in Rede stehenden Art in der Bundesrepublik Deutschland und auch Nordrhein-Westfalen anzubieten und zu bewerben. Im übrigen verstoße § 284 StGB in der geltenden Fassung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die Beklagte bittet deshalb darum, gemäß Artikel 177 Abs. 3 EG-Vertrag zu verfahren und die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 25.05.1998 (Blatt 148 ff. d.A.) und ihrer Schriftsätze vom 19.06., 01.10., 26.
GB könnte nicht ausgegangen werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, daß bereits das Übersenden von Spielscheinen in ein anderes Land, hier Nordrhein-Westfalen, als ein "Veranstalten"
GB zu werten ist. Der in § 284 Abs. 1 StGB wie auch in § 286 Abs. 1 StGB a.F. gleichermaßen verwendete und nicht unterschiedlich behandelte Begriff der "Veranstaltung" ist weit auszulegen. Nach der vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.05.1957, 1 StR 339/56 ) aufgegriffenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 42, 430, 433) ist die Lotterie, die Ausspielung oder das Glücksspiel bereits dann veranstaltet, wenn die Möglichkeit der Beteiligung gewährt ist. Eine ausländische Lotterie - gleiches gilt wegen des in § 284 Abs. 1 StGB synonym verwendeten Begriffs der Veranstaltung auch für Glücksspiele - ist auch im Inland veranstaltet, wenn dem Publikum die Beteiligung innerhalb des Bundesgebietes ermöglicht wird. Der Bundesgerichtshof hat in seiner genannten Entscheidung vom 28.05.1957 ausdrücklich ausgeführt, daß "Veranstalten"
GB bedeutet, Einrichtungen zu schaffen, die der Bevölkerung den Abschluß von Lotteriegeschäften ermöglichen, dies könne insbesondere durch das Erbieten zum Abschluß von Lotterieverträgen geschehen, deshalb könne bereits in dem Übersenden von Sonderzahlkarten, Werbeschreiben und Musterlosscheinen, das diesem Zweck diene, ein Veranstalten
GB gesehen werden. Wenn die Übersendung derartiger Werbeschreiben etc. länderübergreifend, also in einem Bundesland erfolge, in dem die Lotterie nicht genehmigt sei, könne sich der Veranstalter/Versender
GB strafbar machen. Dieser bereits vom Reichsgericht verwendete weite Veranstaltungsbegriff hat nach wie vor Gültigkeit. Soweit ersichtlich entspricht es auch heute der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur, daß Veranstalter im Sinne der §§ 284 , 286 StGB ist, wer dem Publikum eine von ihm beherrschte, vor allem nach Spielplan und Gewinnmöglichkeiten konkretisierte Spielgelegenheit eröffnet, also nur die - nicht notwendig schon vollzogene - Spielaufnahme ermöglicht. Auf die tatsächliche Abhaltung des Glücksspiels, der Ausspielung etc. kommt es ebensowenig an wie auf den Abschluß eines Spielvertrages. Vielmehr genügt bereits das Vertragsangebot (vgl. hierzu Lackner-Kühl, StGB,
GB bedeutet. Deshalb braucht im übrigen nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Annahme von Wetten durch die Beklagte, die von den Spielern per Telefon oder Telefax bei der Beklagten in Salzburg plaziert werden, ebenfalls ein "Veranstalten" eines Glücksspiels in der Bundesrepublik Deutschland darstellt, wie der Wortlaut des zum 01.04.1998 geänderten § 286 StGB (jetzt § 287 StGB) und die amtliche Begründung dazu nahelegen. Das kann dahinstehen, weil der Beklagten im vorliegenden Fall nach dem Klagebegehren das Anbieten und das Bewerben ihrer Glücksspiele in der Bundesrepublik Deutschland verboten werden soll, wobei "Anbieten" im wettbewerbsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, also nicht nur die Abgabe von Vertragsangeboten bedeutet, sondern insbesondere auch die z.B. in der Übersendung der in Rede stehenden und im Urteilstenor wiedergegebenen Spielscheine an den Spieler zu sehende invitatio ad offerendum erfaßt. Dieses Anbieten, das letztlich auch ein Bewerben ist, wird in der Regel dazu führen, daß der Spieler in der Bundesrepublik Deutschland sein Vertragsangebot abgibt, das zwar erst mit Zugang in Österreich wirksam wird, das sich aber als ein in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommener Teilakt des Wettvertrages darstellt. Veranstaltet die Beklagte ihr Glücksspiel demnach in der Bundesrepublik Deutschland und namentlich auch in Nordrhein-Westfalen, ist sie nicht im Besitz der hierzu notwendigen Erlaubnis, so daß die Beklagte dem Straftatbestand des § 284 StGB zuwiderhandelt. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte aufgrund des Bescheids der Salzburger Landesregierung vom 19.12.1991 über eine Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen verfügt. Denn nach § 1 des Sportwettengesetzes Nordrhein-Westfalen kann für den Geltungsbereich dieses Bundeslandes nur die nordrheinwestfälische Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Über eine solche Erlaubnis der nordrheinwestfälischen Landesregierung, die die Beklagten in die Lage versetzen würde, ihre Sportwetten auch in Nordrhein-Westfalen anzubieten, verfügt sie unstreitig nicht. Der Bewilligungsbescheid der S.er Landesregierung, den die Beklagten in Händen hält, ersetzt, worauf zurückzukommen sein wird, nicht die notwendige Erlaubnis der nordrheinwestfälischen Landesregierung. Das hiernach die Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 StGB verletzende Verhalten der Beklagten ist unlauter
GB handelt es sich, was der Senat bereits im einzelnen in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 21.05.1999 in dem Rechtsstreit 6 U 195/97 ausgeführt hat, um eine wettbewerbsregelnde und damit wertbezogene Norm. Die Verletzung derartiger wertbezogener Normen, denen entweder eine dem Schutzzweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechende sittlichrechtliche Wertung zugrundeliegt oder die besonders wichtige Gemeinschaftsgüter schützen oder die einen unmittelbaren Wettbewerbsbezug aufweisen, begründet grundsätzlich zugleich einen Wettbewerbsverstoß. In diesen Fällen ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs schon als solches unlauter, ohne daß es des Hinzutretens weiterer Umstände oder einer zusätzlichen wettbewerblichen Relevanz bedarf (vgl. hierzu BGH GRUR 1987, 172 , 176 - "Unternehmensberatungsgellschaft I" -; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, § 1 UWG Rn. 611 und Köhler-Piper, UWG, § 1 UWG Rn. 323, jeweils m.w.N.). Dem stehen die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassenen sog. wertneutralen Normen gegenüber, deren Verletzung nur bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsmomente den Vorwurf wettbewerblicher Unlauterkeit zu begründen vermag. Die Abgrenzung, ob eine Norm in diesem Sinne als wertbezogen oder wertneutral einzuordnen ist und ob daher ihr lauterkeitsrechtlicher Gehalt oder ihre Wettbewerbsbezogenheit bereits für sich allein zur Bejahung der wettbewerblichen Sittenwidrigkeit ausreicht, bedarf dabei jeweils der wertenden Beurteilung nach dem Schutzzweck und nach der Funktion einschließlich des Regelungsgehalts der verletzten Einzelvorschrift (vgl. hierzu Köhler/Piper, a.a.O., § 1 UWG Rdnrn. 324 und 328 sowie Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnrn. 613 f., jeweils m.w.N.). Ergibt sich danach, daß die in Frage stehende Norm entweder selbst Ausdruck eines sittlichen Gebots ist oder aber ihre Einhaltung wegen ihrer besonderen Zielsetzung bzw. ihres Normzwecks einem sittlichen Gebot entspricht, so handelt es sich um eine wertbezogene Vorschrift. Das im Streitfall betroffene, nach den vorstehenden Ausführungen von der Beklagten verletzte strafrechtliche Glücksspielverbot des § 284 Abs. 1 StGB ist nach diesen Maßstäben als ein rechtlich fundiertes Sittengebot, mithin als wertbezogen einzuordnen. Wie der Senat bereits in seinem oben erwähnten Urteil vom 21.05.1999 in dem Rechtsstreit 6 U 195/97 ausgeführt hat, wird die Frage nach dem der Vorschrift des § 284 StGB zugrundeliegenden Schutzzweck zwar nicht einheitlich beantwortet. Nach überwiegender und zutreffender Meinung wird er aber darin gesehen, daß das Vermögen der Mitspieler vor der Ausuferung ihrer eigenen natürlichen Spielleidenschaft sowie vor der wirtschaftlichen Ausbeutung durch andere bewahrt werden soll ( BVerfG 28, 119 , 148; BGHSt 11, 209 , 210; BVerwG 4, 294 , 297; BVerwG NVwZ 1995, 475 , 477; Schönke/Schröder-Eser, a.a.O., § 284 Rn. 2; v. Bubnoff, Leipziger Kommentar, a.a.O., vor § 284 Rn. 4 m.w.N.). Das unter Erlaubnisvorbehalt gestellte Glücksspielverbot dient danach zwar nicht der völligen Verhinderung einer solchen Gefährdung, sondern der staatlichen Kontrolle und Zügelung der von den aleatorischen Reizen des Glücksspiels ausgehenden Einwirkungen, die als solche nicht grundsätzlich als sittlich verwerflich eingeordnet werden, deren Auswirkungen dies bei ungezügeltem Appell an die dem Menschen eigene Spielleidenschaft und deren unkontrolliertem Ausleben jedoch sein können. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zur Novelle der §§ 284 ff. StGB ( BT-Drucksache 13/8587 vom 25.09.1997, Seite 67), nach welcher mit dem in § 284 StGB normierten Verbot, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis zu veranstalten, unter anderem eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs aus privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken ebenso wie die übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen verhindert werden soll. Mit Blick auf diese Schutzzwecke dient das in § 284 StGB normierte Verbot, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis zu veranstalten, aber nicht lediglich aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit dazu, ein mit verwaltungsrechtlichen Vorschriften, nämlich den diversen Genehmigungserfordernissen, nicht konformes Verhalten zu sanktionieren. Die mit dem Glücksspielverbot verbundene Zielsetzung bringt vielmehr das über diesen Gesichtspunkt ordnender Zweckmäßigkeit weit hinausreichende Verbot der Beeinträchtigung wichtiger Gemeinschaftsgüter zum Ausdruck, dessen Einhaltung einem sittlichrechtlichen Gebot entspricht. Denn unverkennbar erschöpft sich die mit einer unkontrollierten Ausnutzung der Spielleidenschaft der Bevölkerung einhergehende Gefahr nicht lediglich in einer individuellen Vermögensgefährdung. Im Hinblick auf die nach dem aktuellen Stand der modernen Kommunikation gegebenen Möglichkeiten der massenhaften Verbreitung von Glücksspielangeboten und der dementsprechend gegebenen Beteiligungsmöglichkeiten weiter Bevölkerungskreise besteht vielmehr bei ungezügelter und unkontrollierter Ausbeutung der Spielleidenschaft die Gefahr einer bis zur Beeinträchtigung der Existenzgrundlage einer Vielzahl von Personen gehenden Vermögensgefährdung, die sich in hohem Maße sozialschädlich auswirken kann. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat, ebenso wie das Oberlandesgericht München (Urteil vom 01.10.1998 in dem Rechtsstreit 29 U 4715/98 , Blatt 349 ff. d.A.), Anlaß, von der durch das Reichsgericht im Jahre 1926 (RGZ 115, 321, 326) vertretenen Ansicht abzurücken, wonach eine ohne die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis veranstaltete unerlaubte Ausspielung an sich noch nicht als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG eingeordnet werden könne. Denn im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen, im Jahre 1926 in dieser Form noch nicht vorhandenen Möglichkeiten der Ansprache und Erreichbarkeit breiter Bevölkerungskreise sowie der mit der zügellosen Ausnutzung der Spielleidenschaft verbundenen Gefahr der Beeinträchtigung der Existenzgrundlage einer beträchtlichen Anzahl von Personen wohnt unerlaubten Glücksspielen die Eignung zu einer erheblichen Sozialschädlichkeit inne, die offenkundig Interessen des Allgemeinwohls tangiert. Diese über Gesichtspunkte ordnender Zweckmäßigkeit hinausgehende, mit dem Glücksspielverbot verbundene Funktion, zumindest auch der Vermeidung sozialschädlicher Folgen unkontrollierten Glücksspiels zu dienen und die daraus dem Allgemeinwohl drohenden Gefahren abzuwenden, rechtfertigt es aber, die im Streitfall mit der unerlaubten Veranstaltung der Sportwetten durch die Beklagte verletzte Norm des § 284 StGB als wertbezogen einzuordnen. Ihre Verletzung begründet deshalb ohne das Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsmomente den wiederum für den Unterlassungstatbestand des § 1 UWG voraussetzenden wettbewerblichen Sittenwidrigkeitsvorwurf (so im Ergebnis auch Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.10.1998 im dem Rechtsstreit 29 U 4715/98 , Blatt 349 ff. d.A., zu dem in § 284 Abs. 4 StGB normierten Verbot der Werbung für nicht zugelassene Glücksspiele). Im Streitfall könnte letztlich sogar offenbleiben, ob der Bestimmung des § 284 Abs. 1 StGB wettbewerbsregelnde Funktion zukommt. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, § 284 StGB wie dann auch §§ 1, 2 Sportwettengesetz NRW also lediglich als sog. wertneutrale (Ordnungs-) Vorschriften eingestuft werden müßten, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung sind und deren Verletzung deshalb nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden könnten, rechtfertigt die Verletzung wertneutraler Vorschriften nämlich dann den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl. hierzu: BGH WRP 1979, 460 , 461 - "Luxus-Ferienhäuser" -; BGH GRUR 1981, 140 , 142 - "Flughafengebühr" -; BGH GRUR 1989, 762 , 764 - "Stundungsangebote" -; BGH GRUR 1992, 696, 697 - "Teilzahlungspreis I" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn. 658 sowie Köhler/Piper, a.a.O., § 1 UWG Rn. 344 jeweils m.w.N.). Ein solches Handeln setzt nicht voraus, daß sich der Verletzter der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt ist. Es genügt vielmehr, daß er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben (vgl. statt aller: Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Spätestens seit dem Zugang des Schreibens des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.03.1998 im März 1998 kennt die Beklagte alle Umstände, die den Gesetzesverstoß ergeben. Wenn sie gleichwohl ohne die erforderliche Erlaubnis der nordrheinwestfälischen Landesregierung ihre Glücksspiele in Nordrhein-Westfalen anbietet oder sich jedenfalls berühmt, dieses tun zu dürfen, setzt sie sich planmäßig und bewußt in Kenntnis aller Umstände über das Verbot hinweg und verschafft sich damit einen Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern, die sich an die in § 284 Abs. 1 StGB vorausgesetzte und in den Bestimmungen des nordrheinwestfälischen Sportgesetzes näher geregelte Erlaubnispflicht halten. Einen Wettbewerbsvorsprung, zum Beispiel im Verhältnis zur Klägerin, erlangt die Beklagte entgegen der von ihr geäußerten Auffassung schon deshalb, weil sie sich nicht an die Vorgaben in §§ 1, 2 und 4 des nordrheinwest- fälischen Sportwettengesetzes hält und auch nicht zu halten gedenkt, wonach zum einen die Hälfte der eingezahlten Einsätze als Gewinn an die Wettenden auszuzahlen ist und zum anderen der nach Abzug der Kosten verbleibende Gewinn nicht dem Veranstalter des Glücksspiels verbleiben darf, sondern ausschließlich für die in § 4 Abs. 2 Sportwettengesetz NRW genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden ist. Die von der Beklagten geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt deshalb nicht. Dem hiernach aus § 1 UWG folgenden Unterlassungsanspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, das grundsätzliche Verbot der Durchführung von Glücksspielen verletze sie in ihren Rechten aus Artikel 12 des Grundgesetzes. Der Senat schließt sich hier den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23.08.1994 ( NVwZ 1995, 475 ff.) an, daß Sportwetten zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, insbesondere zur Abwehr von der Bevölkerung durch die Ausnutzung der Spielleidenschaft drohenden Gefahren, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes untersagt werden können, ohne daß damit das Grundrecht der Berufsfreiheit
1 Grundgesetz tangiert würde. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen zwar die Bestimmung des § 1 Abs. 1 des rheinlandpfälzischen Sportwettengesetzes. Das ist jedoch unschädlich, weil dessen Regelungsgehalt mit dem des § 1 des nordrheinwestfälischen Sportwettengesetzes identisch ist. Letztlich vermag der Senat der Auffassung der Beklagten nicht beizupflichten, die ihr von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 19.12.1991 erteilte Erlaubnis gestatte ihr ihre geschäftliche Tätigkeit, die Forderung nach einer weiteren, durch die nordrheinwestfälische Landesregierung zu erteilenden Erlaubnis verstoße gegen Artikel 59 EG-Vertrag, jedenfalls sei es angezeigt, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich, daß jeder einzelne Mitgliedstaat das Recht hat, die Genehmigungserfordernisse im Zusammenhang mit Glücksspielen für sein Hoheitsgebiet autonom zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Zusammenhang mit dem Lotteriewesen - für Glücksspiele der vorliegenden Art kann nichts anderes gelten - steht fest, daß die Einfuhr von Werbematerial und Losen in einen Mitgliedsstaat mit dem Ziel, die in diesem Staat wohnenden Personen an einer in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Lotterie teilnehmen zu lassen, zu den "Dienstleistungen"
GH vom 24.03.1994 in der Rechtssache "Sch.", C - 275/92 , Slg 1994 I - 1078 = ZIP 1994, 557 ff. = NJW 1994, 2013 ff.). Die Klägerin zieht deshalb zu Recht nicht in Zweifel, daß es sich bei dem Angebot der Beklagten um eine Dienstleistung grenzüberschreitender Art im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag handelt. In der Rechtssache "Sch." hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß ein Verbot von Lotterien (und Glücksspielen) eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle (Tz 45), daß ein unterschiedslos für alle In- und Ausländer geltendes Verbot keine Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit bedeute (Tz 53), daß ein solches generelles Verbot jedoch eine Behinderung impliziere, die nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie des Verbraucherschutzes, der Verbrechensbekämpfung, des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit, der Begrenzung der Nachfrage nach Glücksspielen sowie der Finanzierung von im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten als gerechtfertigt angesehen werden kann, wobei auch die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung zu prüfen ist (Tz 54). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.03.1994 dann (Tz 57) weiter ausgeführt, nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts habe das grundsätzliche Verbot von Glücksspielen/Lotterien das Ziel, Straftaten zu verhindern und sicherzustellen, daß die Spieler fair behandelt würden, eine Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen, die im Übermaß betrieben mit sozialschädlichen Folgen verbunden seien, zu verhindern, und dafür zu sorgen, daß Lotterien nicht zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet werden könnten, sondern ausschließlich zu wohltätigen oder sport- oder kulturfördernden Zwecken. Diese in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Gründe (Tz 58 und 59) könnten angesichts der ganz besonderen Natur der Lotterien, die von vielen Mitgliedsstaaten betont worden sei, Beschränkungen bishin zum Verbot von Lotterien im Gebiet eines Mitgliedsstaates rechtfertigen, und zwar entgegen der von der Kommission (Tz 55) vertretenen gegenteiligen Auffassung. Ausdrücklich anerkannt hat der Europäische Gerichtshof (Tz 60), daß die sittlichen, religiösen und kulturellen Erwägungen, die in allen Mitgliedsstaaten zu Lotterien ebenso wie zu den anderen Glücksspielen angestellt würden, nicht außer Betracht bleiben dürften. Sie seien allgemein darauf gerichtet, die Ausübung von Glücksspielen zu begrenzen oder sogar zu verbieten und zu verhindern, daß sie zu einer Quelle persönlichen Gewinns würden (Tz 60). Alsdann hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, daß die Lotterien angesichts der Höhe der Beträge, die durch sie eingenommen werden könnten, und der Höhe der Gewinne, die sie den Spielern bieten könnten, vor allem wenn sie in größerem Rahmen veranstaltet würden, die Gefahr von Betrug und anderen Straftaten erhöhten. Außerdem verleiteten sie zu Ausgaben, die schädliche persönliche oder soziale Folgen haben könnten. Wenngleich dies allein nicht als sachliche Rechtfertigung angesehen werden könne, sei schließlich nicht ohne Bedeutung, daß Lotterien in erheblichem Maße zur Finanzierung uneigennütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten wie sozialer und karitativer Werke, des Sports oder der Kultur beitragen könnten. Diese Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil "Familiapress" vom 26.06.1997, dort Tz 20 (Rs 368/95 Slg 1997 I 3690), nochmals bestätigt, und zwar einschließlich der Tatsache, daß den staatlichen Stellen bei der Festlegung der Anforderungen hinsichtlich der Verwendung der Lotterien erzielten Gewinne ein Ermessensspielraum zukommt. Für den Streitfall folgt daraus: Alle diejenigen Gründe, die der Bundesgesetzgeber im Vorfeld des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts als Zweck der Regelungen der §§ 284 , 286 StGB bezeichnet hat, nämlich eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten, eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern und einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Finanzierung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke heranzuziehen ( BT-Drucksache 13/8587 , dort Seite 67), sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geeignet, Beschränkungen von Lotterien im Gebiet eines Mitgliedsstaats im Hinblick auf Artikel 59 EG-Vertrag zu rechtfertigen, und zwar bishin zum generellen Verbot. Gesteht der Europäische Gerichtshof jedoch zu, daß die genannten Gründe Beschränkungen bishin zum völligen Verbot von Glücksspielen respektive Lotterien rechtfertigen können, und erkennt er ausdrücklich an, daß die Mitgliedsstaaten auch die Höhe der Gewinne und die Finanzierung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterie-Einnahmen regeln können, weiterhin, daß die staatlichen Stellen des jeweiligen Mitgliedsstaates über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Lotterien, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben, folgt daraus zwingend, daß es jedem einzelnen Mitgliedstaat gestattet ist, die entsprechenden Regelungen für sein Hoheitsgebiet zu treffen. Das bedeutet aber zwangsläufig, daß eine in einem Mitgliedstaat, hier Österreich, erteilte Genehmigung auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht die von einem anderen Mitgliedstaat geforderte, an unterschiedliche Tatbestandsmerkmale anknüpfende Erlaubnis, hier nach den Bestimmungen des Sportwettengesetzes NRW, ersetzen kann. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.1999 die Auffassung geäußert hat, die nordrheinwestfälische Landesregierung habe kategorisch und aus sachfremden Erwägungen heraus nur die Klägerin als Wettunternehmen
1 Satz 1 Sportwettengesetz NRW zugelassen, im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltes
UWG müsse diesem Umstand Rechnung getragen werden, vermag sich der Senat dem in dieser Form nicht anzuschließen. Wenn die Beklagte der Auffassung ist, sie habe einen Anspruch auf Zulassung, mag sie diese - hieran fehlt es bislang - förmlich beantragen, und alsdann die Rechtmäßigkeit eines etwaigen, bislang nicht vorliegenden förmlichen Ablehnungsbescheides auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg überprüfen lassen. Der Senat hat auch von seiner ursprünglichen Absicht abgesehen, beim Europäischen Gerichtshof eine Auskunft zum genauen Gegenstand sowie zum Stand der dort anhängigen Rechtssache "M. L." (Rs C - 124/97 ) einzuholen. Denn bereits aus dem in der Sitzung des Gerichtshofes vom 04.03.1999 vorgetragenen Schlußanträgen des Generalanwalts A. La Pergola ergab sich, daß der dieser Rechtssache zugrundeliegende Lebenssachverhalt zwar Parallelen zum Streitfall, aber keine Besonderheiten aufwies, die dazu hätten führen können, die sich stellende Frage nach der Gemeinschaftskonformität nationaler, das Lotteriewesen regelnder Vorschriften anders zu beurteilen als im Fall "Sch.". Das hat sich zwischenzeitlich, allerdings erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auch bestätigt. Denn der Europäische Gerichtshof hat die Rechtssache "M. L." am 21.09.1999 entschieden. Er hat dabei die Fortgeltung der in der Rechtssache Sch. aufgestellten Grundsätze nochmals bekräftigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr stünden einer nationalen, am Allgemeininteresse ausgerichteten und diese zugleich rechtfertigenden Regelung, die nur einer öffentlichrechtlichen Vereinigung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten gewähre, nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Änderung der Klageanträge beinhaltet lediglich eine Klarstellung und keine teilweise Klagerücknahme. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 108 ZPO. Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM. Permalink: https://openjur.de/u/154568.html ( https://oj.is/154568 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 6 Referenzen 4 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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