Aufl., Anhang zu Artikel 12 EGBGB Rdnr. 2 und Rdnr. 20, Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., Rdnr. 19 a zu § 50 ZPO - jeweils m.w.N.). Als Verwaltungssitz wiederum gilt der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung bzw. der Leitung des in Frage stehenden Zusammenschlusses effektiv in laufende Geschäftsführungs- und Verwaltungsakte umgesetzt werden (vgl. BGB LM Nr. 40 zu § 50 ZPO; Palandt-Heldrich, a.a.O., Anhang zu Artikel 12 EGBGB Rdnr. 3 - jeweils m.w.N.). Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund ihre Rechtsfähigkeit nach niederländischem Recht erworben und bejaht wissen will, so setzt das zum einen voraus, daß sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 5 und 6 zu § 50 ZPO) in den Niederlanden hat und daß ihr zum anderen als Stiftung nach niederländischem Recht Rechtsfähigkeit beizumessen ist. Bereits das Vorliegen der ersten Voraussetzung kann im Streitfall jedoch nicht festgestellt werden. Denn dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß der Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in den Niederlanden angesiedelt ist. Allein die von ihr vorgebrachte Behauptung, ihren Sitz in den Niederlanden innezuhaben, wo sie unter der Anschrift "D. O. 7, H. P." ein Büro unterhalte, reicht dafür nicht aus. Dieser Umstand läßt nicht erkennen, daß von dort aus die Entscheidungen betreffend die Leitung der Stiftung in laufende Geschäftsführungs- und Verwaltungsakte umgesetzt werden. Hierfür hätte es der näheren Darlegung bedurft, wie die Entscheidungsprozesse der zur Verwaltung der Stiftung nach niederländischem Recht berufenen Organe konkret gestaltet werden (Ort der Zusammenkünfte, bei denen gegebenenfalls Beschlüsse getroffen werden oder schriftliche Beschlußverfahren etc.) und wie sodann die Umsetzung der durch das Vertretungsorgan gefaßten Beschlüsse betreffend die Leitung der Stiftung konkret erfolgt. Ein solcher Vortrag war vor allem deshalb unentbehrlich, weil sämtliche, in der Eintragung in das "Stichtingenregister der Kamer Van Koophandel" aufgeführten "Bestuurder (F)" ihre Wohnsitze in Deutschland (B. und K.) haben. Daß diese sich, um Entscheidungen betreffend die Leitung der klagenden Stiftung zu treffen und umzusetzen, eigens in die Niederlande begeben, erscheint fernliegend und erfahrungswidrig. Die angegebenen Wohnsitze der Vorstandsmitglieder legen vielmehr die Annahme nahe, daß die Klagestiftung von Deutschland aus geleitet und verwaltet wird, so daß sich der für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit maßgebliche tatsächliche Verwaltungssitz im Inland befindet. Danach aber spricht alles dafür, daß das Personalstatut im gegebenen Fall zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts führt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den in Kopie vorgelegten Auszug aus dem "Stichtingenregister der Kamer Van Koophandel Fabrieken Voor Zuid-Holland-Zuid". Denn allein der hierdurch belegte Umstand, daß die Klägerin überhaupt in das "Stichtingenregister" eingetragen ist, dokumentiert über die Tatsache der Eintragung als solche hinaus nicht ohne weiteres auch ihre Rechtsfähigkeit nach niederländischem Recht (vgl. auch BGH LM Nr.
Hat nach alledem die Klägerin ihren Verwaltungssitz in Deutschland, beurteilt sich ihre Parteifähigkeit aber nach deutschem Recht. Denn selbst wenn die Klägerin zunächst wirksam nach niederländischem Recht gegründet und Rechtsfähigkeit erworben haben sollte, so setzt sich die in den Niederlanden erworbene Rechtsfähigkeit nicht einfach in Deutschland fort. Mit der Verlegung ihres Sitzes nach Deutschland hat die Klägerin sich vielmehr aus dem Rechtskreis, von dem sie ihre Rechtsfähigkeit ableitet, gelöst, so daß nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen ist, ob sie in Deutschland die Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Handeln hat und daher ihre Parteifähigkeit anzuerkennen ist (BGH LM Nr. 14 zu § 50 ZPO). Nach inländischem Recht ist aber nicht ersichtlich, daß die Klägerin Rechtsfähigkeit erlangt hat. Die Rechtsfähigkeit der klägerischen Stiftung scheitert schon daran, daß eine nach Maßgabe von § 80 BGB in Verbindung mit den §§ 3 ff des Stifungsgesetzes NW erforderliche - konstitutiv wirkende (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 80 BGB) - Genehmigung nicht vorliegt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich dabei auch nicht aus § 11 des Stiftungsgesetzes NW i.V. mit § 2 Abs. 4 Stiftungsgesetz NW, aus dem sich eine Sonderregelung für kirchliche Stiftungen ergibt. Zum einen folgt daraus bereits nicht, daß kirchliche Stiftungen von dem Genehmigungserfordernis schlechthin befreit sind; vielmehr läßt sich der Regelung lediglich entnehmen, daß kirchliche Stiftungen einen Rechtsanspruch auf diese - gleichwohl erforderliche - Genehmigung haben und daß sie im übrigen nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegen (vgl. §§ 17 ff. Stiftungsgesetz NW). Zum anderen aber spricht nichts dafür, daß es sich bei der Klägerin überhaupt um eine kirchliche Stiftung im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Stiftungsgesetz NW handelt, wozu u.a. gehören würde, daß sie nach dem Willen des Stifters von einer Kirche oder Religionsgemeinschat verwaltet oder beaufsichtigt würde. Mangels einer nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes NW erforderlichen Genehmigung beurteilt sich die Parteifähigkeit der klagenden bzw. "werdenden" Stiftung nach den zum sogenannten "Vorverein" bzw. nicht rechtfähigen Verein herausgebildeten Grundsätzen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 80 m.w.N.). Einem nicht rechtsfähigen Verein wird jedoch außer in bestimmten, spezialgesetzlich oder im Wege der Rechtsfortbildung ("Gewerkschaften") geregelten Ausnahmefällen die allgemeine aktive Parteifähigkeit nach zutreffender herrschender Meinung versagt (vgl. BGH MDR 1990, 141 ; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 32/33 zu § 50 m.w.N.). Daß der klägerischen Stiftung im vorliegenden Fall ausnahmsweise die aktive Parteifähigkeit zuzuerkennen wäre, weil sie eine den Gewerkschaften vergleichbare Stellung einnehme und ihr öffentliche Funktionen übertragen worden wären, deren Schutz die aktive Anrufung der Gerichte verlange, läßt sich jedoch weder dem Vortrag der Klägerin, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen. Eine abweichende Würdigung ist auch nicht angesichts des Umstandes gerechtfertigt, daß in den von den Parteien genannten Verfahren bei dem Landgericht Bochum sowie dem Oberlandesgericht Hamm (Bl. 61 ff. und Bl. 113 ff d.A.) die passive Parteifähigkeit der Klägerin bejaht worden ist. Denn die passive Parteifähigkeit kann gemäß § 50 Abs. 2 ZPO analog auch bei nicht rechtsfähigen Gesellschaften angenommen werden, wenn die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs diese verlangen (vgl. BGH LM Nr.
Rdnr. 40 zu § 50 ZPO - m.w.N.). Letzteres konnte in den vorangegangenen Verfahren aber schon angesichts des Umstandes ohne weiteres angenommen werden, daß die Klägerin als Beklagte jenes Verfahrens im Grundbuch als Eigentümerin des Grunstücks eingetragen worden war, dessen Rückauflassung die Beklagte als Klägerin jenes Verfahrens erstrebte. Im Ergebnis gleiches gilt schließlich im Hinblick auf den weiteren Umstand, daß die Klägerin als Inhaberin der Marken K. B. und A. eingetragen wurde. Die aktive Parteifähigkeit folgt daraus nicht. Zwar gehört die Markenrechtsfähigkeit des Anmelders (§ 7 Markengesetz) gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 Markengesetz zum Gegenstand der Prüfung der Anmeldeerfordernisse. Jedoch ist nicht ersichtlich, welche Angaben die Klägerin dem Patentamt gegenüber in diesem Zusammenhang über ihre Rechtsfähigkeit gemacht hat und ob daher insoweit überhaupt eine nähere Prüfung durch das Patentamt durchgeführt worden ist. Kann daher die Rechtsfähigkeit und damit die aktive Parteifähigkeit der Klägerin nach Maßgabe von § 50 ZPO nicht festgestellt werden, ist die Klage unzulässig und die Berufung der Klägerin folglich mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit. Permalink: https://openjur.de/u/154590.html ( https://oj.is/154590 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.