500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer
6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer - die Ord-nungshaft zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer - zu u n t e r l a s s e n,im Zusammenhang mit dem Abschluß
Verträgen für den Mobilfunkdienst D1 die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung
Verträgen zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: 1) "Ich willige ein, daß die DeTeMobil die erforder-lichen banküblichen Auskünfte an meine o.a. Bank oder eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt, Auskünfte einholt und im Säumnisfall entsprechende Daten an ein Auskunfts- oder Inkasso-Unternehmen zur Bearbeitung und Nutzung weiterleitet." 2) "DeTeMobil kann die Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen ändern." 3) "Die Verbindungen werden
der DeTeMobil im Rah-men der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlaßwahrscheinlichkeit
95% - bei Netzüberlastung unter Umständen in der Dauer begrenzt - hergestellt. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit
den funktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z. B. Funkschatten) muß der Kunde damit rechnen, daß ei-ne Telefonverbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen wird." 4) "Aufgrund
Netzanpassungen an Veränderungen des GSM-Standards (global system for mobile communica-tion) muß der Kunde damit rechnen, daß seine Funk-Endeinrichtungen entsprechend angepaßt werden müssen. Die Leistungen des Mobilfunkdienstes D 1 können ohne diese Anpassungen möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden" bzw. "Aufgrund
Netzanpassungen an Veränderungen des jeweiligen Mobilfunkstandards muß der Kunde damit rechnen, daß seine Funk-Endeinrichtung entsprechend angepaßt werden muß; ohne diese Anpassungen können die Leistungen des jeweiligen Mobilfunknet-zes möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden." 5) "Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen geltend als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. DeTeMobil wird auf die Folge im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Der Widerspruch muß innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei der Rechnungsstelle der DeTeMobil eingegangen sein." 6) "Für schadensverursachende Ereignisse, die auf Óbertragungswegen der Deutschen Telekom AG einge-treten sind oder in einer Vermittlungseinrichtung der Telekom, soweit diese für die Vermittlung der Sprache für andere (§ 1 Abs.4 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen) in Anspruch genommen wird, haftet DeTeMobil dem Kunden nur in demselben Um-fang wie die Telekom aufgrund der Telekommunikationsverordnung (BGBl. I S. 1376 v. 29. Juni 1991) ihrerseits der DeTeMobil haftet." 7) "Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DeTeMobil berechtigt, den Mobilfunkanschluß auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen." 8) "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht." 9) "Wir verarbeiten und nutzen die erforderlichen,
uns verfügbaren Bestandsdaten (z. B. Name und Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des Ver-tragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung, um unsere Leistungsfähigkeit im Sinne unserer Kunden verbessern zu können. Sie können dieser Auswertung allerdings auch widersprechen." wie jeweils nachstehend wiedergegeben: II. der Kläger wird ermächtigt, die vorstehende Urteilsfor-mel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 15%, die Beklagte 85% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor hinsichtlich der Ziffern I. 1) bis 7) und 9) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe
jeweils DM 15.000.- je untersagter Klausel, hinsichtlich der Ziffer I. 8) gegen Sicherheitsleistung in Höhe
7.500.-DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Veröffentlichungsbefugnis darf die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe
8.500.-DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe
DM 15.000.- abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe
DM 2000.- abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 32.000.-DM festgesetzt; die Beschwer der Beklagten beträgt 70.000.-DM. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u. a. die Verbraucher-Zentralen in den Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. sowie die Stiftung Warentest als Mitglieder angehören. Laut § 3 Abs. 1 seiner Satzung hat der Kläger es sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen der Verbraucherschaft durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist Mobilfunkanbieterin für Leistungen u.a. im D1-Netz. Beim Abschluß der Verträge zur Teilnahme am Mobilfunkdienst D1 mit ihren Kunden verwandte die Beklagte bis Ende März 1996 die nachfolgend wiedergebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: AGB a.F.), denen in einem besonderen Abschnitt sog. "Hinweise zum Datenschutz in D
vorneherein unbeachtlich, daß die Beklagte einen Teil der in den AGB a. F. enthaltenen Klauseln in der Neufassung der AGB nicht mehr oder jedenfalls so nicht mehr verwende. Denn unabhängig davon, daß die bereits gegenüber der Altfassung der AGB bzw. den darin eingestellten Klauseln vorzubringenden Beanstandungen durch die in den aktuellen Geschäftsbedingungen jeweils überarbeitete Neufassung in den wesentlichen Gesichtspunkten unberührt geblieben seien, bestehe auch hinsichtlich der in die Neufassung der AGB überhaupt nicht übernommenen, zur Gänze weggelassenen Klauseln so lange die Gefahr einer wiederholten Verwendung, wie die Beklagte sich insoweit nicht im Rahmen einer vertragsstrafebewehrten Erklärung zur Unterlassung verpflichte. Entsprechendes, so hat der Kläger ferner vertreten, müsse im Ergebnis bezüglich der in die "Hinweise zum Datenschutz" sowie in die erwähnten Auftragsformulare eingestellten Formulierungen betreffend die Verarbeitung und Nutzung sogenannter Bestandsdaten der Kunden durch die Beklagte sowie die Einwilligung der Kunden in die Übermittlung der "erforderlichen banküblichen Auskünfte" gelten. Beide Klauseln führten mangels hinreichender Festlegung der Grundlagen und Voraussetzungen der Datenweitergabe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Der Kläger hat beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit dem Abschluß
Verträgen für den Mobilfunkdienst D1 die nachfolgenden und diesen inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:
der DeTeMobil im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlaßwahrscheinlichkeit
95% - bei Netzüberlastung unter Umständen
der Dauer begrenzt - hergestellt. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit
den funktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z.B. Funkschatten) muß der Kunde damit rechnen, daß eine Verbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen wird; d) Aufgrund
Netzanpassungen an Veränderungen des GSM-Standards (global system for mobile communication) muß der Kunde damit rechnen, daß seine Funk-Endeinrichtungen angepaßt werden müssen. Die Leistungen des Mobilfunkdienstes D1 können ohne diese Anpassungen möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden; bzw. Aufgrund
Netzanpassungen an Veränderungen des jeweiligen Mobilfunk-Standards muß der Kunde damit rechnen, daß seine Funk-Endeinrichtungen entsprechend angepaßt werden müssen; ohne diese Anpassungen können die Leistungen des jeweiligen Mobilfunknetzes möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden;
der DeTeMobil nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich DeTeMobil zur Erfüllung dieses Vertrags bedient, behördlichen Maßnahmen, Ausfall
Transportmitteln oder Energie, unvorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Vorlieferanten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden, sowie bei höherer Gewalt; j) Gerät DeTeMobil mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet sie nach Punkt 17. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn DeTeMobil eine ihr
dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muß;
dieser ist auch ohne Zustimmung des Kunden zulässig. Dem Kunden steht für diesen Fall das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen;
uns verfügbaren Bestandsdaten (z.B. Name und Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung, um unsere Leistungsfähigkeit im Sinne unserer Kunden verbessern zu können. Sie können dieser Auswertung allerdings auch widersprechen; 2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der unter Ziff. 1.a), b), c), d.), e), f), g), h), i), j), k), l),
vorneherein einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz entzogen seien oder aber dieser Inhaltskontrolle in der Sache standhielten. Gegen dieses, ihr am
Telefonnummern aus technischen und betrieblichen Gründen betreffende Klausel untersagt habe - nicht hinreichend gewürdigt, daß sie, die Beklagte, ihrerseits nach Maßgabe des § 43 Absätze 1, 3 und 4 des Telekommunikationsgesetz ( TKG ) ggf. sogar im Zwangswege
der Regulierungsbehörde zu Änderungen der vergebenen Telefonnummern verpflichtet werden könne, so daß sie - die Beklagte - daher nicht frei in der Auswahl und der Gestaltung der Nummern sei. Unabhängig davon, daß die in Rede stehende AGB-Klausel aus diesem Grund bereits gemäß § 8 AGB-Gesetz "kontrollfrei" sei, müsse der vorbezeichnete Umstand aber jedenfalls bei einer im Rahmen
, 10 AGB-Gesetz vorzunehmenden Wertung seinen Niederschlag dahin finden, daß ihr - der Beklagten - Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel die Interessen der Nutzer bzw. Kunden an der Beibehaltung der vergebenen Nummern überwiege. Was die gemäß Ziffer 1 c) des Unterlassungsbegehrens verbotene Klausel betreffend die Herstellung der Verbindung im Rahmen der bestehenden funktechnischen und betrieblichen sowie aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes bestehenden Möglichkeiten angehe, habe das Landgericht nicht beachtet , daß - sollte ein Kunde
vorneherein infolge der technischen Gegebenheiten nicht mit einer Funkverbindung versorgt werden können, weil er z.B. im Gebiet eines "Funkschattens" wohnt - dann ein auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichteter Vertrag abgeschlossen worden sei, der ohnehin gemäß § 306 BGB der Nichtigkeit anheimfalle. Im übrigen bestehe aber auch auf ihrer - der Beklagten - Seite eine Aufklärungs- und Offenbarungspflicht, wenn ein sich für den Abschluß eines Mobilfunkdienst-Vertrags interessierender Kunde in einem derartigen "Funkschattengebiet" bzw. "weißen Fleck" lebe, und daher nicht oder nur völlig unzureichend mit Mobilfunkdiensten versorgt werden könne. Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht könne der Kunde sich dann aber jedenfalls nach den Regeln der cic
der eingegangenen Verpflichtung befreien. Dies alles würdigend, schränke die in Rede stehende Klausel entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs die Rechte des Kunden im Falle des Verzugs oder der Unmöglichkeit ein; vielmehr reflektiere die Klausel letzlich die Gesetzes- und Rechtslage und sei gemäß § 8 AGB-Gesetz daher nach den Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht angreifbar. Die Beklagte beantragt, das am
der DeTeMobil im Rahmen der bestehenden technischen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlaßwahrscheinlichkeit
95 % - bei Netzüberlastung unter Umständen in der Dauer begrenzt - hergestellt. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit
den funktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z.B. Funkschatten) muß der Kunde damit rechnen, daß eine Telefonverbindung nicht jederzeit (in der neuen Fassung durch die folgenden vier Worte ergänzt) und an jedem Ort hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen wird." Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Was die
der Beklagten verteidigte Klausel gemäß Ziff 1 b) des Unterlassungsbegehrens betreffend die Änderung der Rufnummern angehe, möge es zwar - so wendet der Kläger ein - zutreffen, daß technische und/oder in internationalen Verpflichtungen begründete Notwendigkeiten entstehen könnten, die eine Änderung der vergebenen Rufnummern verlangten. Die in Rede stehende AGB-Klausel erlaube indessen nicht nur aus diesen Gründen notwendige Änderungen, bei denen gegebenenfalls das Änderungsinteresse der Beklagten das auf Seiten der Kunden zu berücksichtigende Interesse an der Beibehaltung der Rufnummer überwiege. Die Beklagte habe sich vielmehr jegliche Änderung aus technischen und betrieblichen Gründen vorbehalten, ohne daß eine solche Interessenabwägung überhaupt vorgesehen sei; das aber führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Gleiches müsse im Ergebnis aber auch hinsichtlich der unter Ziff. 1c) des Klageantrags wiedergegebenen Klausel gelten. Denn die Beklagte lasse sich damit das Recht bestätigen, ein volles Entgelt u. a. auch
den Kunden zu verlangen, denen gegenüber sie nur eine eingeschränkte Leistung erbringe. Damit solle die Klausel jedenfalls aber gerade die
der Beklagten für den Fall u. a. der Verletzung einer Aufklärungs- und Offenbarungspflicht in´s Feld geführten Ersatzansprüche der Kunden zu Fall bringen. Unter Wiederholung der in erster Instanz bereits vorgebrachten und in der Berufung noch vertieften Argumente hält der Kläger im übrigen zur Begründung des eigenen Rechtsmittels weiterhin an der Auffassung fest, daß auch die gemäß den Ziff. 1 e), 1 g), 1 h), 1 i), 1 j), 1 l), 1m) und 1n) des Unterlassungsantrags beanstandeten Klauseln wegen Verstoßes gegen die §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz unwirksam seien. Dabei sei auch die hinsichtlich der Klauseln unter den Ziff. 1 h), 1 i), 1
500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer
6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer - die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer - zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluß
Verträgen für den Mobilfunkdienst D 1 die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:
dieser ist auch ohne Zustimmung des Kunden zulässig. Dem Kunden steht für diesen Fall das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen;" m) "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht;" n) "Wir verarbeiten und nutzen die erforderlichen,
uns verfügbaren Bestandsdaten (z.B. Name und Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung, um unsere Leistungsfähigkeit im Sinne unserer Kunden verbessern zu können." 2. ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel auch insoweit mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches, zur Verteidigung gegenüber dem Klagebegehren eingewandtes Vorbringen, wonach sich die in Rede stehenden Klauseln nicht als unwirksam im Sinne der klägerischen Beanstandungen erwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die
ihnen in beiden Instanz jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, wohingegen sich die - ebenfalls zulässige - Berufung des Klägers teilweise als erfolgreich erweist. A. Die B e k l a g t e vermochte mit ihrem Rechtsmittel insgesamt nicht durchzudringen. Zu Recht hat ihr das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Verwendung der mit den Ziff. 1
4 ABG-Gesetz unterfallenden Änderungsvorbehalt handelt, kann dabei keinem Zweifel unterliegen. Für diese Beurteilung kann es dahinstehen, ob es sich bei der Vergabe der auf eine bestimmte Zahlenfolge konkretisierten Telefonnummer um eine vertragliche Hauptleistung der Beklagten handelt, wofür allerdings der Umstand spricht, daß sich ohne diese bestimmte Telefonnummer die im übrigen geschuldeten Mobilfunkdienste zumindest im tatsächlichen Gebrauchsfall, in dem der Kunde für Dritte erreichbar sein will und/oder muß, nicht realisieren lassen. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch nicht
entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz auch den Änderungsvorbehalt in bezug auf versprochene Nebenpflichten sowie die Leistungs- und Erfüllungsmodalitäten erfaßt (vgl. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz,
der Regulierungsbehörde zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der Verfügbarkeit
Nummern etwa vorgenommene Änderung der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums sowie der Zuteilung
Nummern umzusetzen. Auch trifft es ferner zu, daß nach § 20 Abs. 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 die Kunden der Anbieter
Telekommunikationsdienstleistungen Änderungen
Teilnehmerrufnummern hinnehmen müssen, wenn diese Änderungen durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber dem Anbieter nach Maßgabe
In diesen Fällen mag das Interesse der Beklagten an der Änderung der zugeteilten Rufnummern das Beibehaltungsinteresse der Kunden überwiegen, mithin die Änderung i. S.
4 AGB-Gesetz zumutbar machen, womit zugleich ein den Änderungsvorbehalt rechtfertigender "triftiger Grund" nach Maßgabe der hier einschlägigen Ziff. 1 k) des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Verbraucherschutzrichtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 (abgedruckt in: Palandt-Heinrichs, a.a.O., Anhang zu § 24 a AGB-Gesetz) vorliegen dürfte, die in ihrem Schutzumfang nicht wesentlich
der nationalen Vorschrift des § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz abweicht (Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 10 Nr. 4 Rdn. 15; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Anh. RiLi Rdn 145). Bei Zugrundelegen der im Rahmen des Verfahrens nach § 13 AGB-Gesetz gebotenen "kundenfeindlichsten Auslegung" (vgl. BGH NJW 1988, 1726 ; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 108 zu § 9 AGB-Gesetz jeweils m.w.N.), geht der Regelungsgehalt der hier in Rede stehenden AGB-Klausel indessen über diese, sich aus § 43 TKG herleitenden Gründe für die Änderung der Rufnummern erheblich hinaus. Er berechtigt die Beklagte nämlich einschränkungslos zur Änderung der vergebenen Rufnummern aus jedwedem Grund, soweit dieser nur auf technische und betriebliche Belange gestützt wird , und auch dann, wenn der Beklagten die Änderung der Rufnummern - gestützt auf die erwähnten Gründe - nur zweckmäßig oder aus sonstigen Erwägungen sinnvoll erscheint. Damit wird aber in erheblicher Weise in Belange der Kunden eingeriffen, die im Vertrauen auf den Bestand der zugeteilten Telefonnummer kostenverursachende Dispositionen, wie beispielsweise Druckaufträge für Visitenkarten und Papiere etc. getroffen haben, die sie im Falle der Änderung - ggf. sogar in kürzeren Zeitabschnitten - erneut treffen müßten. Eine solche, letzlich vom Belieben der Beklagten abhängige Änderung ist den Kunden aber nicht zumutbar. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, daß gerade der Begriff der "betrieblichen Gründe" ein breites Auslegungsspektrum abdeckt, der daher für eine fast unüberschaubare Anzahl
Fällen einen Anlaß für allein vom Willen der Beklagten abhängige Änderungen bieten könnte. Dieser, der Beklagten mit der hier betroffenen Klausel folglich eingeräumte weitreichende Anwendungsbereich des Änderungsvorbehalts, der es der Beklagten bei kundenfeindlicher Auslegung erlaubt, Änderungen der vergebenen Rufnummern letzlich nach ihrem Belieben herbeizuführen, läßt die Klausel insgesamt der Unwirksamkeit anheimfallen. Denn selbst wenn die Änderung der Rufnummern - wie vorstehend dargestellt - durch Maßnahmen der Regulierungsbehörde gemäß § 43 TKG veranlaßt worden sein sollte und daher in diesem speziellen Fall ein die Zumutbarkeit der Änderung begründendes überwiegendes Änderungsinteresse der Beklagten zu bejahen wäre, läßt die Klausel selbst eine Beschränkung auf diesen konkreten Zumutbarkeitsgesichtspunkt nicht erkennen, sondern bietet sie auch in allen übrigen Fällen Raum für die Anwendung des Leistungsänderungsvorbehalts (vgl. BGH Z 86, 285/295 = BGH NJW 1983, 1322 /1325; OLG Koblenz ZIP 1981, 509 /511; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 10 Rdn. 9; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a. a. O., § 10 Rdn 20; Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Auflage, Rdn. 23 zu § 10 AGBG). Sie muß daher in ihrem gesamten weitreichenden Regelungsgehalt beurteilt und aus den vorstehenden Gründen infolgedessen insgesamt als unwirksam eingeordnet werden. 2. Zum gleichen Ergebnis führt die Beurteilung der unter Ziff. 1 c) des Unterlassungsantrags beanstandeten Klausel. Diese, jeweils in Abschnitt 3.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (a.F. und n.F.) der Beklagten enthaltene Klausel erweist sich gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als unwirksam, weil sie eine die Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligende, nämlich intransparente Vertragsgestaltung und -abwicklung festlegt. a) Unabhängig davon, daß § 8 AGB-Gesetz der Überprüfung der Transparenz einer AGB-Klausel
vorneherein nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8a zu § 8 AGB-Gesetz), ist mit dem Landgericht aber jedenfalls davon auszugehen, daß es sich bei der hier in Rede stehenden Bestimmung um eine in vollem Umfang dem Anwendungsbereich der Klauselverbote der §§ 9 - 11 AGB-Gesetz unterfallende Regelung und nicht etwa um eine der sonstigen Inhaltskontrolle der erwähnten Vorschriften des AGB-Gesetzes nach Maßgabe
AGB-Gesetz entzogene bloße Beschreibung der Leistungspflicht der Beklagten handelt. Nach § 8 AGB-Gesetz sind nur solche in AGB eingestellte Bestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen, durch die
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der Inhaltskontrolle versperrt sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern
den Vertragspartnern festgelegt werden müssen (BGH NJW 1994, 318 ; BGH NJW 1993, 2369 ; BGH NJW 1992, 688 /689). Zu letzteren zählen die bloßen Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung unmittelbar festlegen und mit denen die für die Leistungen geltenden Vorschriften unberührt gelassen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modizifieren, sind hingegen inhaltlich nach den Maßstäben der §§ 9 - 11 AGB-Gesetz zu kontrollieren (vgl. BGH NJW 1993, 2369 ). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung verbleibt damit nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH a. a. O., Brandner in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 8 Rdn. 10; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 8 Rdn. 10 u. 12 m.w.N.). Dem solcherart zu definierenden engen Bereich der Leistungsbeschreibung ist die hier in Rede stehende Bestimmung unter Abschnitt 3.2 der AGB jedoch nicht zuzurechnen. Denn indem die Beklagte damit die
ihr als sog. Standardleistung "im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten" geschuldete Herstellung einer Funkverbindung auf eine "mittlere Durchlaßwahrscheinlichkeit
95%" eingrenzt und darauf hinweist, daß eine "Verbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen wird", modifiziert und beschränkt sie ihre als solche unter Ziff. 3.2. Satz 1 der AGB unter der Überschrift "Standardleistung" hinreichend bestimmt festgelegte Leistungsverpflichtung. Als eine das gegebene Hauptleistungsversprechen in diesem Sinne ausgestaltende Bestimmung unterliegt die Klausel infolgedessen aber in jedem Fall uneingeschränkt der Inhaltskontrolle gem. §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz. b) Diese Kontrolle ergibt auch die Unwirksamkeit der hier zu beurteilenden Regelung. Denn die Klausel verstellt den Blick auf die im Fall der teilweisen oder völligen anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung der Beklagten gemäß §§ 139 , 306 , 307 BGB eintretende Rechtslage zum Nachteil der Verbraucher , denen daher über die in dieser Fallkonstellation zu ihren Gunsten eingreifende Rechtslage unter Verstoß gegen die Anforderungen des Transparenzgebots keine klare, bestimmte und zutreffende Information vermittelt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darstellen(vgl. BGH Z 106, 42/49 =NJW 1989, 2222; BGH NJW 1993, 2052 ; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 87, 89 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Um den Anforderungen des solcherart zu definierenden Transparenzgebots zu genügen, muß jede Rechte oder Pflichten des Vertragspartners regelnde Bestimmung so gestaltet und formuliert sein, daß jener über seine Rechte und Pflichten nicht irregeführt werden kann. Eine derartige, mit den Anforderungen des Transparenzgebots unvereinbare Irreführungswirkung ist aber mit Klauseln verbunden, mit denen durch eine die Rechtslage unzutreffend darstellende oder unklare Formulierung des Textes ein durchschnittlicher Kunde
der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden kann oder der Verwender eine (scheinbare) Stütze für die Abwehr begründeter Ansprüche erhält (BGH Z 104, 82/92 f; Brandner in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 89 und 95 zu § 9 AGB-Gesetz; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143, 150 zu § 9 AGB-Gesetz jeweils m.w.N.). So liegt der Fall aber bei der hier zu beurteilenden Klausel: Die Regelung, wonach die Beklagte die Herstellung der Funkverbindungen
vorneherein nur innerhalb bestimmter technischer und betrieblicher Möglichkeiten und in Abhängigkeit
funktechnischen Ausbreitungsbedingungen schuldet, erweckt den Eindruck, daß es sich auch bei der
vorneherein nur eingeschränkt erbrachten Leistung der Beklagten in jedem Fall um eine vertragsgerechte handele, die daher nicht als Leistungsstörung i.S. der (teilweisen) Unmöglichkeit eingeordnet werden könne. Nach dem hier zugrundezulegenden Verständnis eines typischen, rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden bedeutet dies aber, daß es sich auf Seiten der Beklagten selbst dann um eine dem Vertrag gemäße und diesen erfüllende Leistung handele, wenn die Herstellung der Funkverbindungen - beispielsweise wegen der funktechnischen Ausbreitungsbedingungen -
vorneherein ganz oder teilweise objektiv unmöglich ist, und daß der Vertrag daher gleichwohl für ihn verbindlich und die hierdurch begründete, verbrauchsunabhängige Zahlungspflicht (z.B. "Grundgebühr") in jedem Fall einzuhalten ist. Der Kunde, der schon bei Vertragsschluß im Gebiet eines Funkschattens wohnt und/oder sich ganz überwiegend dort aufhält und demgegenüber die Beklagte dort ganz oder teilweise aus technischen Gründen die Leistungspflicht zur Herstellung einer Funkverbindung
Anfang an überhaupt nicht oder nur teilweise erfüllen kann, wird dann aber über die in dieser Situation zu seinen Gunsten sich ergebende Rechtsposition, nämlich die (Teil)Nichtigkeit des Vertrags gem. §§ 139 ,306 BGB sowie eine etwaige Schadensersatzpflicht der Beklagen nach Maßgabe
Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg engegenhalten, daß - wenn der Vertrag insgesamt gemäß § 306 BGB wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit als nichtig anzusehen ist - die fragliche AGB-Klausel überhaupt nicht eingreifen und daher auch kein Raum für eine sich aus deren Anwendung etwa ergebende unangemessene Benachteiligung des Kunden bleiben könne. Denn nach dem vorstehenden, durch die Formulierung des Klauseltextes hervorgerufenen Eindruck einer gerade auch im Fall der unmöglichen und/oder nur unvollständigen Herstellung der Funkverbindung bestehenden Verbindlichkeit sowohl des Vertrages selbst als auch der hierdurch begründeten Verpflichtungen kann der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde eben die sich aus der objektiven anfänglichen Unmöglichkeit ergebende Rechtsposition nicht erkennen und wird er folglich auch
der Durchsetzung der sich hieraus zu seinen Gunsten herleitenden Rechte abgehalten. Eben dieses Abhalten
der Geltendmachung und Durchsetzung bestehender Rechte des Verbrauchers ist aber ein Merkmal der Intransparenz, das für sich allein genommen bereits eine unangemessene Vertragsgestaltung annehmen läßt. Daß die Beklagte bei der hier in Rede stehenden Sachverhaltskonstellation Aufklärungs- und Hinweispflichten treffen, deren Verletzung sie gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Unabhängig davon, daß das hier zugrundezulegende kundenfeindlichste Verständnis der Klausel die Kunden auch
der Geltendmachung derartiger, sich unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo ggf. begründbarer Schadensersatzansprüche abzuhalten geeignet ist, ist die im Einzelfall durch aufklärende Hinweise bei Vertragsschluß ausgeräumte Möglichkeit der unangemessenen Benachteiligung im Rahmen der Kontrollklage nach § 13 AGB-Gesetz jedenfalls unbeachtlich. Denn hier kommt es nur auf die kundenfeindlichste Bedeutung der beanstandeten Klausel an; das Verhalten des Verwenders vor, bei und nach Vertragsschluß ist dabei hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 108 zu § 9 AGB-Gesetz; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 45 zu § 13 AGB-Gesetz m.w.N.). Hält die in Rede stehende Klausel nach alledem aber bereits den Maßstäben des Transparenzgebots nicht stand, und ist sie daher jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam, bedarf es nicht des Eingehens auf die weiteren Fragen, ob sich eine unangemessene Vertragsgestaltung im übrigen auch aus den in den §§ 10 Nr. 3 und Nr. 4, 11 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 AGB-Gesetz formulierten Klauselverboten ergibt.
entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die in Rede stehende Klausel inhaltlich jedenfalls weder gegen § 9 AGB-Gesetz, noch gegen § 11 Nr. 15
Einwirkungen Dritter auf den
der Beklagten genutzten Leitungsweg zwischen Einheitenzähler und dem Kundenanschluß keineswegs ausgeschlossen ist, bleibt kein Raum für die Vermutung, daß etwaige Möglichkeiten der Einwirkungen unbefugter Dritter auf das Leitungsnetz generell dem Herrschaftsbereich des Kunden zuzuweisen sind. Damit scheidet aber zugleich auch die klägerseits eingewandte Überbürdung des Mißbrauchsrisikos aus: Denn besteht die Möglichkeit, daß sich unbefugte Dritte außerhalb des Einfluß- und Herrschaftsbereichs des Kunden dessen Anschlusses bedienen und scheidet daher insoweit eine etwa nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu verwertende tatsächliche Vermutung für eine aus der Sphäre des Kunden herrührende Einwirkung unbefugter Dritter aus, ändert sich nichts an den oben dargestellten Grundsätzen der verschuldensabhängigen Haftung des Kunden: Da der Kunde nur für eine Inanspruchnahme seines Anschlusses durch Dritte haftet, wenn und soweit er dies zu vertreten hat, ist es in jedem Fall zunächst Sache der Beklagten darzulegen und ggf. auch zu beweisen, daß die Inanspruchnahme des Anschlusses durch Dritte in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre anzusiedeln ist. Erst im Falle des Gelingens dieser Darlegung und ggf. dieses Nachweises bedarf es sodann einer Entlastung durch den Kunden. An der Beweislastverteilung, wonach der Beklagten der Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen des "Vertretenmüssens" der unbefugten Nutzung des Anschlusses obliegt, um die Kunden in die Haftung nehmen zu können, ändert sich daher nichts. Es trifft mithin nicht zu, daß - wie der Kläger das aber geltend macht - nach der in der Klausel vorgenommenen Regelung umgekehrt der Kunde zunächst den Nachweis führen muß, daß die Nutzung des Anschlusses durch Dritte unverschuldet ist, wenn er seiner Haftung entgehen will. Dies würdigend begründet der Umstand, daß außerhalb des Einflußbereichs des Kunden Quellen des Mißbrauchs existieren, keine Gesichtspunkte, welche die in der AGB-Klausel vorgenommene Haftungsregelung als unangemessene Benachteiligung des Kunden i. S.
1 AGB-Gesetz einordnen ließen. Da die Klausel aus den dargestellten Gründen nicht die Beweislast für außerhalb des Verantwortungsbereichs des Kunden zu lokalisierende Umstände auf jenen verlagert, entfällt damit zugleich auch eine Unwirksamkeit nach den Maßstäben der Klauselverbote des § 11 Nr. 15
der Beklagten darzulegende und ggf. zu beweisende Haftungsvoraussetzung, daß auf Seiten des Kunden ein schuldhafter Verstoß gegen eine oder mehrere der in bezug genommenen Pflichten vorliegt, weil dies dann für eine letzlich dem Einfluß- und Herrschaftsbereich des Kunden zuzuordnende unbefugte Nutzung des Anschlusses spricht. Erst dann ist es wiederum Sache des Kunden, sich zu entlasten. Nach welchen Grundsätzen dies im einzelnen zu erfolgen hat, und ob insbesondere ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der unter Ziff. 6 i) aufgeführten Pflichten und dem Anfall gezählter Gebühreneinheiten erkennbar ist, betrifft nicht den Regelungsgehalt der hier zu beurteilenden Klausel. Insoweit ist auch das Transparenzgebot nicht verletzt. Denn der durchschnittliche Kunde kann der Klausel sowohl die Haftung für die
ihm zu vertretende unbefugte Nutzung des Anschlusses durch Dritte selbst, als auch die Voraussetzungen dieser Haftung richtig, klar und bestimmt entnehmen. 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger weiter auch gegen die Abweisung der hinsichtlich der Klausel unter Ziff. 1
dieser.." wortgleich in Ziff. 16.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen neuer Fassung wiederfindet, ist eine Übertragung der Rechte und Pflichten der Beklagten auf die Telekom oder eine
deren Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaften auch ohne Zustimmung des Kunden zulässig, wobei letzterem jedoch für diesen Fall das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags eingeräumt ist. Mit Recht hat das Landgericht diese Regelung als mit § 11 Nr. 13
der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch macht, bis zur Ausübung des Kündigungsrechts zunächst an den neuen Vertragspartner bindet, im übrigen auch keine unangemessene Benachteiligung, mithin einen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz zu erkennen. Eine solche ergibt sich ebenfalls nicht bei richtlinienkonformer Auslegung unter Heranziehung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
AGB-Gesetz beachtliche Wertung des Inhalts, daß bereits die bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung ggf. eintretende vertragliche Beziehung zum neuen Vertragspartner eine "potentielle Schlechterstellung" des Kunden bedeute, welche die hier zu beurteilende Regelung als unangemessene Benachteiligung i. S.
1 AGB-Gesetz darstelle, läßt sich dem jedenfalls nicht entnehmen. 3. Mit Erfolg wendet sich der Kläger allerdings gegen die Entscheidung des Landgerichts betreffend die unter Ziff. 1
Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, daß die Beibehaltung der Zahlungspflicht der Kunden trotz Sperrung des Anschlusses wegen Zahlungsverzugs aus den überzeugenden Gründen des landgerichtlichen Urteils (dort S. 12 f), auf die der Senats zur Vermeidung
Wiederholungen Bezug nimmt (§ 543 Abs. 1 ZPO), in der Sache selbst keine im Sinne
1 AGB-Gesetz entgegen den Geboten
Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt. Die Beibehaltung der Zahlungspflicht des Kunden trotz Sperrung des Anschlusses, die sich - da mangels Nutzbarkeit des Anschlusses keine kostenpflichtigen "Gespächseinheiten" anfallen können - faktisch auf die Zahlung der "Grundgebühr" beschränkt, stellt sich danach vielmehr als Gegenleistung für den
der Beklagten weiterhin für den Kunden bereitgehaltenen, im Falle der Beseitigung der Sperre wieder zu aktivierenden Anschluß dar. Eine im Sinne
1 AGB-Gesetz unangemessene Benachteiligung vermag der Senat daher in der durch die Klausel begründete Verpflichtung des Kunden, trotz der Anschlußsperrung die monatlichen Grundgebühren für den Telefonanschluß weiterzuzahlen, nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin auch nicht etwa eine
der "gesetzlichen Grundregel des § 324 BGB" abweichende, mit § 11 Nr. 5
1 AGB-Gesetz herleiten, so ergibt sich eine solche aber im Hinblick auf die Anordnung der Zahlungssperre des Mobilfunkanschlusses selbst. Denn nach der Formulierung der hier in Rede stehenden Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann der Mobilfunkanschluß bei Verzug mit jeglichem Betrag, also auch bei nur als geringfügig einzustufenden Summen, jederzeit angeordnet werden. Diese, mit Ausnahme des Verzugs des Kunden an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Möglichkeit der Beklagten, den Anschluß zu sperren, verschafft ihr ein erhebliches Druckmittel, säumige Kunden zur Zahlung anzuhalten. Dieses führt aber im Falle des Verzugs mit nur als geringfügig einzustufenden Beträgen nicht nur zu einer unverhältnismäßigen Beinträchtigung des Kunden, die u.U. schon wegen eines Kleinbetrags
der Telefonverbindung abgeschnitten sind. Wird der Kunde - wie der Kläger das im gegegebenen Zusammenhang beanstandet - damit "aus heiterem Himmel" im Wege einer "überfallähnlichen Sanktion", also ohne in angemessener Frist erfolgte vorherige Ankündigung, überzogen, wird dem Kunden damit vielmehr auch eine Möglichkeit genommen, sich beispielsweise mit u.U. beachtlichen Argumenten gegen seine Zahlungspflicht jedenfalls in der beklagtenseits in Rechnung gestellten Höhe zu verteidigen. Dies in Zusammenhang mit dem weiteren Umstand würdigend, daß - da die Beklagte sich unter Ziff. 12.3 (AGB n.F.) bzw. 14.3 (AGB a.F.) die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs vorbehalten hat - auf den Kunden ferner auch die Kosten der Anschlußsperrung selbst abgewälzt werden können, führt die fragliche Regelung zu einer die Kunden unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung und erweist sie sich daher wegen Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als unwirksam. Eine abweichende Beurteilung ist dabei aber auch selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Beklagte die Sperre des Mobilfunkanschlusses tatsächlich nur bei Verzug des Kunden mit der Zahlung einer nicht unerheblichen Summe und nach vorheriger Androhung anordnen und vollziehen sollte. Denn dann erwiese sich die Klausel jedenfalls wegen Verletzung des Transparenzgebots als unwirksam nach Maßgabe
1 AGB-Gesetz. Wie vorstehend bereits dargestellt, folgt aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, daß der Kunde die Möglichkeit haben muß, sich über den Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der Vertragsabwicklung nicht
der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (BGH NJW 1981, 867 ; BGH NJW 1988, 1726 ; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Unterstellt, die Beklagte sperrt den Mobilfunkanschluß nur bei Zahlungsverzug mit einer erheblichen Summe und nach vorheriger Ankündigung, genügt die Klausel diesen Grundsätzen jedoch nicht, weil sie dem rechtsunkundigen Durschnittsverbraucher gerade kein ausreichend deutliches Bild über seine Rechten und Pflichten vermittelt. Denn der Kunde vermag aus dieser Klausel dann nicht zu ersehen, unter welchen Bedingungen die Beklagte zur Sperrung berechtigt ist und wann er trotz dieser Sperrung zur Weiterzahlung der Kosten des Mobilfunkanschlusses verpflichtet ist. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte Adressatin jedenfalls der mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (TKV 1997; BGBl. I S. 2910 ff) ist, die unter § 19 Abs. 1 Nr. 1 die Sperre des Telefonanschlusses
einem Zahlungsverzug mit mindestens 150.- DM und dem Verbrauch einer geleisteten Sicherheit sowie in § 19 Abs. 2 u. a.
einer vorherigen schriftlichen Androhung abhängig macht. Denn der in Rede stehenden Klausel läßt sich weder ein Hinweis auf die gemäß § 19 TKV 1997 einzuhaltenden Voraussetzungen der Anschlußsperre, noch ein solcher auf sonstige Bedingungen entnehmen, denen sich die Beklagte ggf. "freiwillig" unterwirft, bevor die Sperre des Mobilfunkanschlusses erfolgt und ungeachtet dessen die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Grundkosten weiterhin besteht. In dieser Konstellation wird dem Kunden daher der Regelungsgehalt der beanstandeten Klausel nicht hinreichend deutlich, was zugleich die Gefahr begründet, daß der Kunde
der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird, so z. B.
der Prüfung, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Anschlußsperre bei weiterbestehender Zahlungsverpflichtung vorliegen. Beanstandet der Kläger nach alledem aber die Klausel zu Recht als eine i.S.
1 AGB-Gesetz mit den Geboten
Treu und Glauben unvereinbare unangemessene Benachteiligung der Kunden, war die Beklagte entprechend zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel zu verurteilen. 4. Zu Recht macht der Kläger weiter auch die Unwirksamkeit der unter Ziff. 1
Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat, daß die Beweislast, die in bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln oder den
der Rechtsprechung entwickelten Beweislastgrundsätzen den Verwender trifft, auf den Kunden überbürdet wird (BGH NJW 1986, 2574 /2575; BGH NJW 1985, 2329 /2330). Die danach unzulässige Veränderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden erschöpft sich aber nicht in der Umkehr der Beweislast. Vielmehr erfaßt das Verbot des § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz bereits eine solche Einflußnahme auf die Darlegungs- und Beweisposition des Kunden, mit welcher der
diesem zu führende Beweis erschwert wird (vgl. BGH NKW 1987, 1634/1635; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8 zu § 15 AGB-Gesetz; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 4 zu § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz). Letzeres ist hier der Fall. Allerdings ist es richtig, daß eine der hier in Rede stehenden Bestimmung sinnidentische Formulierung ("Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen") - u.a. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1985, 2329 / 2331) - unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz teilweise nicht für bedenklich erachtet wurde und wird (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 22 zu § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz). Nach dieser Auffassung gibt die Bestimmung, daß mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind, nur die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde wieder und läßt dem Kunden des AGB-Verwenders den Gegenbeweis offen. Es wird danach lediglich die ohnehin eingreifende Beweislastverteilung wiederholt, mithin liegt keine
15 b) AGB-Gesetz aber allein erfaßte, die Beweislast zum Nachteil des Kunden verändernde Tatsachenbestätigung vor. Diese Erwägungen überzeugen zwar, soweit sich diese Tatsachenbestätigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die hierauf bezogene Vollständigkeitsvermutung der Privaturkunde (§ 416 ZPO) erstreckt und beschränkt. Im Rahmen
Dauerschuldverhältnissen - und um ein solches handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Vertragsbeziehungen, für welche die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden will - kommt der Klausel jedoch ein weitergehender Regelungsgehalt zu: Denn sie erfaßt ihrer Formulierung nach auch erst nach Vertragsabschluß im Verlauf der weiteren Vertragsbeziehung ggf. getroffene mündliche Nebenabreden,
deren Geltendmachung der Kunde aber durch die bestätigte Vollständigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde abgehalten werden kann: Die kategorische Formulierung, daß mündliche Nebenabreden nicht bestehen, ist geeignet, daß der Kunde es
vorneherein für aussichtslos hält, sich auf eine etwaige nach Vertragsabschluß getroffene mündliche Vereinbarung zur Geltendmachung
Rechten und/oder Einwendungen (z.B. Stundungsabreden) zu berufen, und daher sogleich "kapituliert". Dies würdigend, kann die hier zu beurteilende Bestimmung den Kunden folglich daran hindern, anspruchsbegündendes oder -vernichtendes Vorbringen überhaupt im Rahmen eines etwaigen Prozesses einzubringen, was aber bereits als eine nach § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz unzulässige Verschlechterung der Darlegungs- und Beweisposition des Kunden einzuordnen ist (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8 zu § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz). Da die unter Ziff. 20.1 - Satz 1 - bzw. Ziff. 17. 1 - Satz 1 - in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eingestellte Bestimmung keine Beschränkung dahin enthält, daß sich die damit bestätigte Abwesenheit mündlicher Nebenabreden nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehe, stellt sie sich infolgedessen als mit § 11 Nr. 15
vorneherein die Vorschrift des § 8 AGB-Gesetz nicht entgegen, da diese nur die Überprüfung des Gegenstands und der inhaltlichen Angemessenheit der Hauptleistungen, nicht aber die Transparenzkontrolle hindert (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 8 a zu § 8 AGB-Gesetz; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 1 zu § 8 AGB-Gesetz). Die mit dem Transparenzgebot einhergehenden Postulate der Klarheit und Überschaubarkeit
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten Regelungen haben u.a. die Herstellung der Rechtsklarheit zum Ziel. Letztere soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht
der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden können (BGH NJW 1988, 1726 ; BGH NJW 1981,867 ; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 143 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Diesen Anforderungen hält die hier in Rede stehende Klausel nicht stand. Die Beklagte unterrichtet ihre Kunden darin, daß sie "die erforderlichen,
uns verfügbaren Bestandsdaten (z.B. Namen, Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung ..." verarbeite und nutze; zugleich weist sie die Kunden darauf hin, daß letztere "...dieser Auswertung allerdings auch widersprechen können". Nach dieser Formulierung erschließt sich dem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden weder hinreichend klar und und deutlich, welche personenbezogenen Daten
dem verwendeten Begriff der "erforderlichen,
uns verfügbaren Bestandsdaten" erfaßt werden. Noch erschließt sich dem Kunden infolgedessen die tatsächliche Reichweite des in bezug auf personenbezogene Daten geltend gemachten Auswertungsrechts der Beklagten. Diese Unklarheit begründet aber wiederum die Gefahr, daß der einer Fehlvorstellung über die Art der im Rahmen des Auswertungsrechts genutzten Daten erliegende Kunde sein ihm nach Maßgabe
2 Satz 1 Telekommunikationsunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) i. d.F. vom 12. Juli 1996 (BGBl. I 982 ff) zustehendes Widerspruchsrecht nicht ausübt,
welchem er aber bei deutlicher und klarer Information Gebrauch gemacht hätte. Die Beklagte hat dabei den Begriff der ihrem Auswertungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 TDSV unterliegenden Bestandsdaten auch nicht hinreichend transparent gemacht. Dieser Begriff ist weder in den "Hinweisen zum Datenschutz" selbst in einer jegliche Unklarheiten vermeidenden Weise definiert oder erläutert, noch verweist die Beklagte den Kunden in hinreichender Weise auf Informationsmittel, die ihm die Bedeutung dieses Begriffs ohne weiteres aufschlüsseln. Allein der den "Hinweisen zum Datenschutz" vorangestellte pauschale Verweis auf die durch die TDSV abgelöste Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung (UDSV), welche in ihrem § 4 eine § 4 TDSV entsprechende Regelung enthielt, gibt dem Kunden eine solche Information nicht an die Hand. Denn aus der hier zugrundezulegenden Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, der praktisch gezwungen wäre, die genannte Rechtsvorschrift zunächst aufzufinden und sodann durchzuarbeiten, erschließt sich die Bedeutung des Begriffs der "Bestandsdaten" dadurch nicht in der gebotenen Klarheit. Schon wegen des hohen Ranges des informationellen Selbstbestimmungsrechts muß dem Kunden aber
der Beklagten die Reichweite ihres an den Begriff der Bestandsdaten gekoppelten Auswertungsrechts und des damit verbundenen Widerspruchsrechts des Kunden klar vor Augen geführt werden und reicht es daher nicht aus, den Kunden pauschal auf eine Rechtsvorschrift zu verweisen, die er sich erst selbst besorgen und verständlich machen muß. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in die fragliche AGB-Klausel selbst eingestellten Formulierung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TDSV handelt es sich bei den sog. Bestandsdaten um personenbezogene Daten eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten (§ 2 Nr. 1 TDSV), die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis über Kommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit ihm zu begründen oder zu ändern. Dies findet sich so aber nicht in der Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wieder, wonach die "erforderlichen... Bestandsdaten (z.B. Name und Anschrift) für Zwecke der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und für Zwecke der Kundenberatung, Werbung und Marktforschung..." verarbeitet und genutzt werden. Dem Kunden muß danach unklar bleiben, daß nur solche personenbezogenen Daten zu den dem Auswertungsrecht der Beklagten unterfallenden Bestandsdaten zählen und daher für die Kundenberatung, Werbung und Marktforschung für eigene Zwecke genutzt werden dürfen, die für die in § 4 Abs. 1 Satz 1 TDSV genannten Zwecke, nämlich für die inhaltliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses einschließlich dessen Begründung oder Änderung erforderlich sind. Insoweit wird dem Kunden daher der Blick auf das Widerspruchsrecht in den Fällen verstellt, in denen er beispielsweise der Auffassung ist, bestimmte personenbezogene Daten seien weder für die Begründung oder Änderung des Vertragsverhältnisses, noch dessen inhaltliche Ausgestaltung erforderlich. Damit wird der Kunde durch die in Rede stehende Bestimmung aber nicht hinreichend klar und deutlich über sein gegenüber der Datenauswertung bestehendes Widerspruchsrecht informiert, was die Klausel insgesamt mangels Transparenz als eine im Sinne
1 AGB-Gesetz unangemessene Benachteiligung des Kunden der Unwirksamkeit anheimfallen läßt. Die Beklagte war nach alledem insgesamt wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zur Unterlassung der Verwendung der dort näher bezeichneten Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verurteilen. Der Senat hat dabei im Wege der Auslegung des Unterlassungsbegehrens des Klägers, der
Anfang an lediglich Unterlassung der Verwendung der Klauseln in den beklagtenseits konkret verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen begehrt hat, den Unterlasssungausspruch an die konkrete Verwendungsform angepaßt. Eine teilweise Zurückweisung des Klagebegehrens ist damit nicht verbunden. II. Soweit sich das im Wege der Berufung weiterverfolgte Unterlassungsbegehren des Klägers als erfolgreich erweist, ist ebenfalls seinem Antrag auf Veröffentlichung des Urteilstenors gemäß § 18 AGB-Gesetz stattzugeben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a , 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben, war allerdings die Beklagte unter Anwendung der Grundsätze des § 91 a Abs. 1 ZPO mit den Kosten zu belasten. Diese Kostenverteiligung entspricht unter Berücksichtigung des bis zur übereinstimmenden Erledigung bestehenden Sach- und Streitstands billigem Ermessen. Denn die Beklagte wäre ohne die einvernehmliche Erledigung aller Voraussicht nach insoweit in dem Rechtsstreit unterlegen. Die gegenüber den unter den Ziff. 1 h), 1 i), 1 j), und 1 m) -Satz 2- des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags wiedergebenen AGB-Klauseln geltend gemachten Klagebegehren erwiesen sich sämtlich als berechtigt. Der Kläger wäre sowohl mit seinem hiergegen gerichteten Unterlassungsbegehren, als auch mit dem insoweit geltend gemachten Antrag auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilstenors durchgedrungen. Die für die Begründetheit des gegenüber diesen Klauseln geltend gemachten Unterlassungsbegehrens materiell vorauszusetzende Wiederholungsgefahr war dabei auch
vorneherein nicht schon wegen des Umstands entfallen, daß die Beklagte die hier betroffenen, in der Altfassung ihrer AGB verwendeten Klauseln nicht in die zum
der durch die bereits erfolgte Verwendung der Klauseln indizierte Gefahr der Wiederholung auzusgehen war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ausnahmsweise auch ohne eine solche Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen kann, wenn eine Situation gegebenen ist, bei deren Vorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung der Verwendung der Klausel nicht mehr zu rechnen ist (BGH a.a.O.). Denn die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier nicht ersichtlich. Allein der
der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgebrachte Umstand, daß sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Vielzahl
Fällen - bei derzeit rd. 1,4 Mio Kunden (Bl. 94 d.A.) - verwende, verhindert nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit, daß in diese bei einer künftiger Neufassung die beanstandeten Klauseln und sei es auch nur versehentlich wieder eingestellt werden. Daß eine Neufassung ihrer AGB dabei kein nur selten auftretender, mit einem hohen Kosten- und Organisationsaufwand verbundener Fall ist, der eine Wiedereinführung der alten Klauseln unwahrscheinlich macht, wird dabei auch durch die Tatsache belegt, daß die Beklagte in verhältnismäßig kurzen Zeiträumen jeweils die hier verfahrengegenständlichen AGB-Fassungen vorgelegt hat, wobei die letzte, zum 1. April 1996 eingeführte, im vorliegenden Rechtsstreit als Neufassung bezeichnete Version ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingen wiederum durch eine mit Wirkung ab Februar 1997 eingeführte aktualisierte Fassung abgelöst worden ist (vgl. Bl. 3330/332 ff d.A.). Der dargelegte Geschäftsumfang der Beklagten erreicht mit rd. 1,4 Mio Kunden auch noch nicht ein solches Ausmaß, welches die - bei Klauselverwendern anderer Größenordnung, Struktur und Herkunft allerdings zu erwägende - Annahme rechtfertigt, daß die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter wegen der Masse der Fälle schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten auch bei der Abwicklung
Altverträgen jeweils nur auf die neueste Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abstellen werden. Daß die Beklagte im übrigen erklärt hat, die in Rede stehenden AGB-Klauseln künftig nicht mehr verwenden zu wollen und diese in den nachfolgenden Fassungen auch nicht verwendet hat, vermag ebenfalls schon im Hinblick darauf keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, daß die Beklagte die Wirksamkeit dieser Klauseln in der Sache verteidigt hat (vgl. Bl. 133-143, 147 f d.A.). War somit die Gefahr der wiederholten Verwendung der vorbezeichneten AGB-Klauseln bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten im vorliegenden Prozeß nicht entfallen, erwies sich das Unterlassungsbegehren insoweit auch seinen übrigen Voraussetzungen nach als begründet. Denn sämtliche, unter den Ziffern 1 h), 1 i), 1 j) und 1 m -Satz 2- des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags wiedergegebenen AGB-Klauseln hätten sich wegen Unvereinbarkeit mit den sich aus den §§ 9 - 11 AGB-Gesetz ergebenden Anforderungen als unwirksam erwiesen. Die unter Ziff. 1 h) des Unterlassungsantrags wiedergebene Klausel, welche die Beklagte unter Ziff. 16. 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Altfassung verwendet hat, wäre nach Maßgabe
1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz zu verbieten gewesen, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten
Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn diese Klausel, wonach Leistungsfristen und -termine nur dann verbindlich sind, wenn sie in dem Vertrag ausdrücklich als solche vereinbart wurden, bewirkt, daß der Kunde sich auf individuell festgelegte Leistungs- und Liefertermine dann nicht berufen kann, falls diese nicht ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet worden sind. Dem Kunden wird damit die Möglichkeit abgeschnitten, sich auf den individuell vereinbarten Leistungstermin zu berufen und so im Ergebnis der Beklagten eine sanktionslose Fristüberschreitung ermöglicht. Damit nimmt die in Rede stehende AGB-Klausel dem Kunden aber mit der einen Hand, was ihm mit der anderen zuvor individuell gewährt worden ist. Gemäß § 4 AGB-Gesetz darf hingegen die Maßgeblichkeit einer Individualabrede nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beseitigt oder ausgehöhlt werden. Eine Klausel, die vorsieht, daß individuell abgesprochene Leistungsfristen und -termine nicht eingehalten zu werden brauchen, kann folglich nicht Vertragsinhalt werden (vgl. BGH NJW 1984, 2468 ). Diese, sich aus dem Vorrangprinzip des § 4 AGB-Gesetz ergebende Unwirksamkeit der Klausel konnte dabei auch im Kontrollverfahren nach § 13 AGB-Gesetz geltend gemacht werden. Denn die hier betroffene Klausel wendet sich gezielt gegen die Maßgeblichkeit jedweder individuellen Leistungsfrist- und Terminsvereinbarung, indem sie diese zwar einerseits voraussetzt, deren Verbindlichkeit jedoch zu Lasten der Kunden erheblich einschränkt. Nicht nur bei einer am Einzelfall orientierten Sicht, sondern auch bei abstrakter Betrachtungsweise rechtfertigt die Klausel daher die Feststellung, daß mit ihr der Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede im Bereich der Leistungsfristen und -termine ausgehöhlt werden soll (BGH a.a.O., 2467; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 11 zu § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz). Sie ist daher wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam, so daß das Unterlassungsbegehren des Klägers insoweit begründet gewesen wäre. Erfolgreich wäre aller Voraussicht nach auch das gegenüber der Klausel unter Ziff 1 i) des Unterlassungsantrags geltend gemachte Klagebegehren gewesen. Bei dieser,
der Beklagten unter Ziff. 16.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen a.F. verwendeten Bestimmung, wonach sich die vereinbarte Leistungsfrist bzw. der vereinbarte Termin bei
der Beklagten nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Lestungshindernissen um einen angemessenen Zeitraum verlängern soll, handelte es sich um eine mit den Maßstäben der Inhaltskontrolle des § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht zu vereinbarende unangemessene Verlängerung der für die Leistungszeit vereinbarten Frist. Zwar paßt sich die in der Klausel für den Fall der nicht zu vertretenden Lieferverzögerung formulierte Verlängerung der vereinbarten Leistungsfrist bzw. des Hinausschiebens des Leistungstermins insoweit den gesetzlichen Verzugsregelungen an, als danach der Schuldner bei nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernissen nicht in Verzug gerät. Da die hier zu beurteilende Bestimmung aber den Fälligkeitszeitpunkt als solchen hinausschiebt, nimmt sie dem Kunden damit zugleich die Möglichkeit der Erfüllungsklage und des Rücktrittes nach § 361 BGB beim relativen Fixgeschäft sowie die Rechte aus der Unmöglichkeit nach § 323 BGB beim absoluten Fixgeschäft. Dies alles sprach dafür, die in Rede stehende Klausel als einen im Sinne
1 AGB-Gesetz unwirksamen Vorbehalt einer unangemessen langen Leistungsfrist einzuordnen (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 41 zu § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz; a.A. wohl: Schmidt in ULmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 14 zu § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz sowie Rdn. 102 und 103 Anhang §§ 9 - 11 AGB-Gesetz). Gleiches gilt hinsichtlich der in Ziff 1 j) des Unterlassungsantrags aufgeführten Klausel, die Ziff. 16.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (a.F.) der Beklagten entspricht. Nach der in dieser Klausel getroffenen Regelung ist der Kunde im Fall des Verzugs der Beklagten nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn diese eine ihr vom Kunden gesetzte Nachfrist, die mindestens 4 Wochen betragen muß, nicht eingehalten hat. Diese "Nachfristsetzung" erweist sich wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 2 AGB-Gesetz als unwirksam, weil sie mit 4 Wochen unangemessen lang bemessen ist. Die Nachfrist, die der Gläubiger nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB setzen kann, hat nicht den Zweck, den Schuldner in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten. Sie soll ihm vielmehr nur eine letzte Gelegenheit gewähren, die begonnene Erfüllung zu beenden (vgl. BGH NJW 1985, 320 /323 m.w.N.). Dies würdigend ist die in der hier zu beurteilenden Klausel vorgegebene Nachfrist aber erheblich zu lang und daher unangemessen. Denn bei den
der Beklagten angebotenen Leistungen handelt es sich nicht um solche, die einen erheblichen Herstellungs- und/oder Beschaffungsaufwand voraussetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Beklagte in verhältnismäßig kurzer Frist die
ihr zu erbringenden Mobilfunkdienste bereitstellen kann und dies vom Kunden in aller Regel auch erwartet wird. Soweit wegen technischer Besonderheiten oder unzureichender Kapazitäten Verzögerungen eintreten, mag die Beklagte diese aufgrund ihrer branchenspezifischen Kenntnisse durch Vereinbarung einer individuellen Leistungszeit oder durch eine im Wege der Individualabrede bestimmte Nachfrist berücksichtigen. Eine in der AGB-Klausel generell vorgesehene Nachfristsetzung
4 Wochen muß unter diesen Umständen aber jedenfalls als übermäßig, mithin unangemessen erachtet werden. Als unwirksam einzuordnen gewesen wäre schließlich auch die unter Ziff. 1 m) -Satz 2- des Unterlassungsantrags aufgeführte AGB-Klausel, welche die Beklagte in Ziff 20.1- Satz 2 - ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingen a.F. verwendet hat. Diese Klausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch schriftliche Bestätigung der Beklagten wirksam werden sollten, verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz, weil nach ihr erst nach Vertragsschluß getroffene Vereinbarungen ungültig sind, soweit sie nicht schriftlich - durch entsprechende Bestätigung der Beklagten - niedergelegt sind. Sie zielt daher auf einen völligen Ausschluß der Wirksamkeit nachträglicher mündlicher Nebenabreden ab, die
der Beklagten selbst bzw. ihrem vertretungsberechtigten Personal getroffen worden sind. Dies birgt aber die Gefahr in sich, daß Individualvereinbarungen unterlaufen werden, weil der Kunde angesichts der scheinbar unumstößlichen Rechtsfolge, daß mündliche Nebenabreden keine Gültigkeit hätten, davon abgehalten wird, sich auf ergänzende mündliche Abreden zu berufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dabei auch ein Bedürfnis für derartige nach Vertragsabschluß getroffene Abreden, wie beispielsweise Stundungsabreden und Ratenzahlungsvereinbarungen, nicht
der Hand gewiesen werden. Als Klausel, welche generell die Unwirksamkeit schriftlich nicht bestätigter nachträglicher Vereinbarungen vorsieht, ist die in Rede stehende Bestimmung daher unzulässig (vgl. BGH NJW 1982, 1389 /1390). Hätte sich somit das gegenüber den vorbezeichneten AGB-Klauseln geltend gemachte Unterlassungsbegehren des Klägers aller Voraussicht nach als erfolgreich erwiesen, so wäre ihm schließlich insoweit aus § 18 AGB-Gesetz auch die weiter begehrte Veröffentlichungsbefugnis zuzusprechen gewesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte sich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit. Die Zulassung der Revision für den Kläger war nicht angebracht, da die Voraussetzungen der § 546 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO insoweit nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/154612.html Kommentare
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