G ausdrücklich ausgeführt, daß die Anwendung dieser Schrankenbestimmung es nicht erfordert, daß der privilegierte Nutzer ein eigenes Werkstück als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet, und daß es sich bei ihm um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand handelt (BGH, a.a.O., NJW 1997, 1363 , 1366 f.). Eine Kopiertätigkeit, die von einem anderen als dem privilegierten Nutzer im Sinne des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG vorgenommen wird, bleibt urheberrechtlich als Vervielfältigungshandlung nur freigestellt, soweit sie sich auf den technischmaschinellen Vorgang der Vervielfältigung beschränkt (BGH NJW 1997, 1363 , 1366 sowie NJW 1997, 1368 , 1369, "CB-Infobank I und II"). Deshalb hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "CB-Infobank I" angenommen, daß die von der dortigen Beklagten angebotene Dienstleistung, die im Rahmen einer Rechercheanfrage ermittelten Beiträge dem Kunden in Kopie zu überlassen, nicht
G unterfällt, der einem (auch gewerblichen) Nutzer zukommen kann, welcher zum sonstigen eigenen Gebrauch einzelne Beiträge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, vervielfältigt oder vervielfältigen läßt. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß das Kopierprivileg nur dann eingreift, wenn der mit der Herstellung des Vervielfältigungsstücks beauftragte Dritte praktisch an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts des privilegierten Nutzers tritt. Nur soweit sich der Dritte im Rahmen einer konkreten Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes für den vom Gesetz begünstigten Nutzer bewegt und seine Tätigkeit auf den technischmechanischen Vervielfältigungsvorgang beschränkt, hat er als "notwendiges Werkzeug" an der gesetzlichen Freistellung teil. Für den Streitfall bedeutet das: In tatsächlicher Hinsicht spricht bereits viel dafür, daß die Beklagte ihren Kunden aufgrund eines einzigen, von diesen Kunden erteilten Auftrags die Recherche einerseits und die Übermittlung des Rechercheergebnisses andererseits durch Übersendung der gefundenen Entscheidungen/Beiträge im Volltext anbietet. Es erscheint dem Senat wenig naheliegend, daß die Beklagte den Wunsch eines Kunden, sie möge die C.-Recherche durchführen und Fundstellen auf jeden Fall im Volltext per Telefax übermitteln, mit der Begründung ablehnen würde, die Übermittlung in Papierform komme erst nach telefonischer Mitteilung des Rechercheergebnisses und Erteilung eines gesonderten Auftrages in Betracht. Das kann aber offenbleiben. Denn selbst wenn es so sein sollte, daß die Beklagte, wie sie nunmehr in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 10.12.1999 explizit unter Vorlage von Unterlagen behauptet, stets erst die Recherche vornehme und den Auftraggeber dann anrufen sollte, um ihm das Ergebnis vorzutragen und ihm dann die Möglichkeit an die Hand zu geben, zu überlegen und zu entscheiden, ob er die zu den Fundstellen gehörenden Entscheidungen selbst nachschlagen oder sich den Text per Telefax übersenden lassen wolle, wäre der sich hieran anschließende Kopiervorgang und das Versenden des Vervielfältigungsstückes von
G nicht erfaßt. Denn die Beklagte beschränkt ihre Tätigkeit nicht auf den technischmaschinellen Vorgang der Vervielfältigung und tritt nicht als mit der Herstellung des Vervielfältigungsstücks beauftragter Dritter praktisch nur an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts des privilegierten Nutzers. Die Kopiertätigkeit der Beklagten steht vielmehr in untrennbarem Zusammenhang mit ihrer Recherche-Dienstleistung. Ohne eine vorangegangene Recherche gibt es kein Kopierangebot. Damit verläßt die Beklagte aber eindeutig den privilegierenden Rahmen, der einem Dritten als "notwendigem Mittler" bei einer Kopiertätigkeit im Auftrag eines privilegierten Nutzers zukommen kann. Durch den als solchen urheberrechtlich neutralen Recherchedienst nimmt die Beklagte vielmehr auch im Streitfall eine urheberrechtliche Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität vor, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren läßt. Erweist sich demnach die bereits vorgenommene und auch weiterhin drohende Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Beiträgen und bearbeiteten Entscheidungen durch die Beklagte als widerrechtliche und damit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu unterlassende Urheberrechtsverletzung, ist es der Beklagten auch untersagt, damit zu werben, sie könne dem Auftraggeber im Rahmen des C. Recherche-Services gefundene Dokumente aus der GRUR und der GRUR INT per Fax übermitteln. Dieser Anspruch folgt aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Es ist anerkannt, daß die Anwendung des § 1 UWG neben den sondergesetzlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, daß aber besondere, außerhalb der Sonderschutztatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegende Umstände hinzutreten müssen, welche die beanstandete Handlung als unlauter im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen (BGH NJW 1997, 1363 , 1368 am Ende, "CB-Infobank I", mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). So liegt es hier. Denn die Beklagte verschafft sich gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern einen unlauteren Vorsprung, weil sie im Rahmen des C. Recherche-Services eine Dienstleistung in Form der Übermittlung von Kopien aus der GRUR und der GRUR INT bewirbt, die ihr zu erbringen verboten ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang eingewendet hat, die im Unterlassungstenor wiedergegebene konkrete Verletzungsform bezeichne nur die Datenbestände und beinhalte nicht die Aussage, in der GRUR und der GRUR INT abgedruckte Entscheidungen, Aufsätze etc. könnten auch in Papierform übermittelt werden, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der Betrachter der Werbung der Beklagten versteht das unter den Überschriften "Das bieten wir", "Das leisten wir" und "Das haben wir" zusammengefaßte Leistungsangebot der Beklagten vielmehr ohne weiteres dahin, die Beklagte sei in der Lage, auf sämtliche in der Werbung genannten Zeitschriften/Entscheidungssammlungen zurückzugreifen, und sie sei auch willens und dazu berechtigt, die ausgewählten und gewünschten Dokumente per Telefax zu übermitteln. Derjenige potentielle Interessent der Beklagten, der die im Urteilstenor wiedergegebene Werbung in Händen hält, wird ohne weiteres annehmen, die Beklagte übersende ihm auf Wunsch auch Dokumente aus den Zeitschriften GRUR und GRUR INT, wenn auch die GRUR INT in der Werbung keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat. Daß diese Verkehrserwartung im übrigen auch erfüllt wird, ergibt sich aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten. Denn sie hat in ihrer Auskunft (Anlage B 6 zur Klageerwiderung, Blatt 32/33 des Anlagenhefters) mitgeteilt, sie habe ihren Kunden Beiträge/überarbeitete Entscheidungen nicht nur aus der Zeitschrift GRUR, sondern auch aus der GRUR INT übersandt. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzfeststellungsanspruch ist ebenfalls begründet, weil nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß dem Verlag durch das angegriffene Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Da die Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß ihre Kopiertätigkeit an
G nicht teilhat, sie somit schuldhaft gehandelt hat, steht dem Verlag deshalb dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 UrhG zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der ersten Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trifft die Kostenlast die Beklagte. Das folgt bereits aus dem Vorgesagten: Denn mit Rücksicht darauf, daß die mit der Klage beanstandete Handlung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu beanstanden ist und zur grundsätzlichen Schadenersatzverpflichtung der Beklagten führt, war der von der Beklagten erfüllte Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Schadenersatzanspruch aus § 242 BGB begründet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 108 ZPO. Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM. Permalink: http://openjur.de/u/154615.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.