(81)). Eine Verpflichtung, zum Schutz des Eigentums aktiv einzugreifen, hat das BVerfG - soweit dem Senat ersichtlich - bislang nicht angenommen. Bei der Konkretisierung eines staatlich gebotenen Schutzes vor Verlust des Eigentums durch das Handeln Dritter ist der gesetzgeberische Spielraum demzufolge besonders weit. Ob überhaupt die Existenz einer staatlichen Bankenaufsicht zu verlangen ist oder ob nicht auch rein private Absicherungsmöglichkeiten (etwa über entsprechende Versicherungen) ausreichen, erscheint dabei für sich schon fraglich. Keinesfalls aber kann aus der Verfassung eine irgendwie geartete Konkretisierung der Bankenaufsicht abgeleitet werden. Erst recht kann der Staat nicht gezwungen werden, diese Konkretisierung zwingend drittschützend auszugestalten, so dass der Anleger bei Versagen der Aufsicht Anspruch auf Schadensersatz gegen den Staat hat. Dies gilt erst recht, wenn der Private ausreichende Möglichkeiten hat, sich selbst zu schützen, wie dies im Fall der Bankeinlagen gegeben ist (jedem Anleger steht es frei, ein hinreichend sicheres Institut zu wählen), oder wenn sonstige Schutzmechanismen staatlicher und außerstaatlicher Art (insbesondere Einlagensicherungssysteme und die Pflicht, den Bürger vor fehlendem Schutz zu warnen) zur Verfügung stehen. Selbst wenn aber den oben genannten Vertretern der Auffassung von einer aus den Grundrechten abzuleitenden Handlungspflicht des Staates hinsichtlich der Bankenaufsicht im Ansatz zu folgen wäre, würde dies nicht automatisch bedeuten, dass damit auch Privaten subjektive Rechte verliehen werden müssten. Wichtige und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Gründe des Gemeinwohls, die es rechtfertigen, in diesem Bereich dem Einzelnen keine subjektiven Rechte zu verleihen (vgl. Schenke/Ruthig aaO. S. 2327), liegen vor. Der zentrale Grund liegt dabei in den unabsehbaren, ganz beträchtlichen finanziellen Konsequenzen eines Bankenzusammenbruchs, wenn er wegen unzureichender (und sei es nur, auf leichter Fahrlässigkeit beruhender) Kontrolle der Bankenaufsicht zur Staatshaftung führt. Hier kann es um Größenordnungen von Milliarden gehen, ein auch für einen wirtschaftlich starken Staat nur schwer zu tragendes finanzielles Risiko. Die Sorge vor dem eigenen Eintretenmüssen hätte andererseits zwangsläufig Auswirkungen auf Art, Umfang und Dichte der Aufsicht, die sich jedenfalls streng an den vom Bundesgerichtshof, im Wetterstein - ( BGHZ 74, 144 ff.) und im Herstatt-Urteil ( BGHZ 75,120 ff.) entwickelten Grundsätzen orientierten müsste. Eine Ausweitung (und zwangsläufig auch Verschärfung) der Aufsicht würde zum einen ebenfalls enorme finanzielle Konsequenzen durch personelle und sachliche Ausweitung der Aufsichtsbehörden nach sich ziehen. Zum anderen könnte sie finanzpolitisch unerwünschte Nebenwirkungen haben. Eine intensivierte, von Furcht vor amtspflichtwidrigen Unterlassungen beeinflusste Aufsicht könnte zu einer weitgehenden Starrheit und "Bürokratisierung" des Bankenwesens führen (vgl. insoweit Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG 6.Aufl. 1997 § 6 Rn. 14 m.w.N.), und den Spielraum für die eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigung der Institute zu sehr einengen (so etwa Fülbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, aaO. Rn. 73; Waldeck, NJW 1985, 888, 892). Das bisher verfolgte, eher liberale Konzept der staatlichen Bankenaufsicht, das ein durch freien Wettbewerb verursachtes Ausscheiden von Instituten nicht verhindert, bedürfte dann wohl insgesamt einer Überprüfung und Neuorientierung (Waldeck aaO). Von solchen Erwägungen hatte sich die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren auch ausdrücklich leiten lassen ( BT-Drs. 10/1441 S.20). Hierbei handelt es sich um gewichtige, billigenswerte Gründe des Gemeinwohls, die nicht die Grenzen des dem Gesetzgeber eingeräumten Einschätzungsspielraums überschreiten. Der Ausschluss subjektiver Rechte stellt auch keine gegenüber dem Bürger unverhältnismäßige Beschränkung dar. Die Gefahr, dass ein Bürger, der mit normaler eigenüblicher Sorgfalt die Entscheidung für seine Vermögensanlage trifft, diese wegen eines Versagens der Bankenaufsicht verliert, ist überaus gering. Hier stellt schon das System der Einlagensicherung (§ 23 a KWG) eine Gewähr für die Sicherheit der Einlagen dar. Einer etwaigen Beschränkung der Höhe nach (wie jetzt nach Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie auf 20.000 Ecu) kann durch Streuung der Anlagen auf unterschiedliche Institute begegnet werden. Darüber hinaus steht mit der Bankenaufsicht ein Kontrollorgan zur Verfügung, das seiner Aufgabe bisher offensichtlich im allgemeinen gerecht geworden ist, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass Bankenzusammenbrüche seit dem der Herstatt-Bank nicht bekannt, jedenfalls nicht in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen sind. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Staat den Bürger mit unabsehbaren Risiken für seine Einlagen allein gelassen habe.
- e)§ 6 Abs.3 KWG aF/ § 6 Abs.4 KWG nF. verstößt auch nicht gegen Art. 34 GG. Durch diese Vorschrift wird bestimmt, wer bei einem schädigenden Verhalten in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes haftet, nicht hingegen, wann ein Haftungstatbestand gegeben ist. Art. 34 GG setzt, wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, eine anderweitig zu begründende Haftung des Staates voraus, begründet sie aber nicht selbst. Im Falle eines Eingriffs des Staates in das Eigentum des Bürgers mag die Haftung an sich außer Frage stehen. Hier allerdings geht es um den vom Staat begehrten Schutz vor Eingriffen Dritter, also um die Frage, wann der Staat verpflichtet ist, im Interesse des Bürgers schützend einzugreifen. Regelungen, die lediglich klarstellen, dass bestimmte Schutzmechanismen nur im Interesse der Allgemeinheit und nicht im Drittinteresse eingreifen sollen, berühren daher von vornherein nicht den Anwendungsbereich von Art. 34 GG.
- f)Auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip kommt nicht in Betracht. Das Sozialstaatsprinzip ist als solcher zu allgemein, um konkrete Verhaltenspflichten des Staates zu normieren oder - wie hier - einen Drittbezug von Normen des Kreditwesengesetzes zu begründen.
- g)Ebensowenig ist Art. 3 GG verletzt. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass es sich bei der Bankenaufsicht um eine Rechtsmaterie handele, die nicht anders behandelt werden dürfe als das allgemeine Polizeirecht, das weitgehend drittschützende Wirkung habe (so etwa Schenke/Ruthig aaO., Habscheid aaO., Tönnies aaO.). Der Gesetzgeber darf nach Art. 3 GG nicht Gleiches gleich und er muss Ungleiches ungleich behandeln. Kein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt vor, wenn er sachliche Gründe hat zu differenzieren, was hier aber, wie oben gezeigt wurde (d), durchaus der Fall ist. 2. § 6 Abs.3 KWG a.F. verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Kläger argumentieren, dass bestimmte EG-Richtlinien, namentlich die beiden Konsolidierungsrichtlinien 77/780/EWG und 92/30/EWG, die Eigenmittel- und Kapitaladäquanzrichtlinie 89/299/EWG, die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG und die Einlagensicherungsrichtlinie, ausdrücklich feststellten oder voraussetzten, dass die dort getroffenen Regelungen zumindest auch dem Schutz der Anleger dienten, und dass durch nationales Recht nicht die Haftung für aufsichtsbehördliche Versäumnisse ausgeschlossen werden könne, wenn Gemeinschaftsrecht den Drittbezug in derart vielfältiger Weise vorsehe (so insbesondere auch Schenke/Ruthig, aaO; Gratias aaO; ders. Staatshaftung für fehlerhafte Banken- und Versicherungsaufsicht, Diss. 1999, S. 106; Schenke, FS-Lorenz, 1994, 473, 511). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass der nationale Gesetzgeber seine Befugnisse überschreiten würde, wenn er in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Regelungen, die die Verleihung hinreichend bestimmter Rechte an die Geschädigten bezwecken, mithin Drittbezug haben, für nicht drittschützend erklären würde. Aber der Drittbezug gemeinschaftsrechtlicher Normen bezieht sich ausschließlich auf den Wirkungsbereich dieser Regelungen und geht nicht darüber hinaus. Wenn der nationale Gesetzgeber Weitergehendes oder Anderes regelt als die Europäische Union, ist er durch Gemeinschaftsrecht nicht gehindert, insoweit den Drittbezug auszuschließen. Eine Ausstrahlungswirkung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen auf andere, vielleicht sachverwandte, jedoch durch Gemeinschaftsrecht gerade nicht geregelte Bereiche, gibt es nicht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich ein solcher übergeordneter Gedanke dem EU-Primärrecht entnehmen ließe, also dem EU-Vertrag. Die staatliche Bankenaufsicht ist aber im EUV nicht geregelt. Die von den Klägern angesprochenen EG-Richtlinien regeln die Frage des Drittbezuges von nationalen Normen, die sich mit der staatlichen Bankenaufsicht befassen, nicht. Die Konsolidierungsrichtlinien betreffen die Zulassungsverfahren für Banken auf konsolidierter Grundlage, nicht hingegen allgemeine Fragen der Bankenaufsicht. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ist auf "Einlagenkreditinstitute" nicht anwendbar (Fülbier in Boss/Fischer/Schulte-Mattler § 1 Rn. 175). Im übrigen ist sogar hier eine dem § 6 Abs.3 KWG aF./ § 6 Abs.4 KWG nF. entsprechende Vorschrift geschaffen worden (§ 4 Abs.2 WpHG). Die Einlagensicherungsrichtlinie regelt die Einzelheiten betreffend der Einlagensicherungssysteme, wiederum nicht aber die allgemeine Bankenaufsicht. Dass irgendeine der genannten Richtlinien Regelungen enthält, die einerseits die Rechte Dritter schützen sollen, deren Umsetzung andererseits durch das Kreditwesengesetz erfolgte und ihnen durch § 6 Abs.3 KWG aF./ § 6 Abs.4 KWG nF. der Drittbezug wieder genommen worden sei, vermag der Senat nicht zu erkennen und ist auch von den Klägern nicht konkret aufgezeigt worden. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 , 515 Abs.3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert: bis zum 26.7.2000: 388.033,25 DM, danach: 181.744,25 DM. Beschwer: für den Kläger zu 1): 92.005,80 DM für die Klägerin zu 5): 62.212,51 DM für die Klägerin zu 11): 27.526,20 DM. Permalink: http://openjur.de/u/154957.html Kommentare