Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 424,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.6.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 86 % der Kläger und zu 14 % die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden. Gründe Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 823 BGB, 7 , 17 StVG, 3 PflVersG gegen die Beklagten nur Anspruch auf Ersatz von 2/3 des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens. Denn aufgrund der Beweisaufnahme kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1 schuldhaft das Unfallgeschehen herbeigeführt hat, indem er sein Fahrzeug durch ein Bremsmanöver destabilisiert und mit Kollisionsfolge ins Rutschen gebracht hat, nicht aber auch davon, dass der Unfall für den Fahrer des Klägerfahrzeugs unabwendbar war. Grund dafür ist, dass letztlich nicht zu klären war, wo auf den Fahrbahn sich der Zusammenstoß ereignet hat. Es ist somit in Betracht zu ziehen, dass einerseits der Beklagte zu 1 durch seine Abbremsung die Hauptursache für den Zusammenstoß gesetzt hat und andererseits, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der dem Beklagten zu 1 damals entgegenkommende Fahrer dessen Bremsung durch seine Fahrweise veranlasst haben kann. Dies rechtfertigt es zwar, dem Kläger mehr als hälftigen Schadensersatz zuzubilligen, jedoch nicht mehr als eine Quote von 2/3. Dabei kann der Kläger auch nicht für alle Positionen, die er geltend macht, den beanspruchten Ersatz verlangen. Nutzungsausfallentschädigung steht ihm nicht zu, da er nicht substantiiert dargetan hat, dass ihm tatsächlich Nutzungsausfall entstanden ist. Auch die Kosten der Reparatur kann er nicht verlangen. Denn es ist unstreitig, dass der Wagen nur noch einen Wiederbeschaffungswert von 2.800 DM hatte. Abzüglich des vom Sachverständigen auf 800 DM geschätzten Restwerts ergibt sich damit ein Fahrzeugschaden von 2.000 DM. Nur diesen kann der Kläger beanspruchen, da er zum Zeitpunkt, da der Wagen beschädigt wurde, nicht dessen Eigentümer war. Damit ist ihm die Möglichkeit, die den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 130 % übersteigenden Reparaturkosten zu verlangen, statt auf Totalschadensbasis abzurechnen, nicht gegeben. Denn dieses Recht steht nur dem Geschädigten zu, der sein Integritätsinteresse dadurch dokumentiert, dass er das Fahrzeug nach Gutachten reparieren lässt. Keine dieser Voraussetzungen ist beim Kläger gegeben. Damit ergibt sich für den Kläger ein Gesamtschaden von 2.546 DM, der sich zusammensetzt aus 2.000 DM Fahrzeugschaden, 506 DM Gutachterkosten und einer Schadenspauschale, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung immer noch auf 40 DM schätzt. Davon kann der Kläger 2/3, also 1.697,33 DM, verlangen. Da die Beklagte zu 3 ihm darauf vorprozessual schon 1.273 DM gezahlt hat, ist seiner Klage noch in Höhe von 424,33 DM stattzugeben, während sie im übrigen der Abweisung unterliegt. Der Zinsanspruch ist mangels Vorlage einer Zinsbescheinigung begründet nur im zuerkannten Umfang nach Maßgabe der §§ 288 , 284 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/155102.html Kommentare
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