1. Das Handlungsverbot des § 47 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn das Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst als unzulässig zurückgewiesen wird. Etwas anderes gilt nur bei offensichtlich missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen. 2. Eine Partei, der ein umfangreiches, nicht ohne weiteres überprüfbares Sachverständigengutachten (hier: 12 1/2 Seiten Text, 16 Seiten Berechnungen) vom Gericht - erst - drei Arbeitstage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt wird, handelt in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags zum Anlass für ein Ablehnungsgesuch nimmt. 3. Die Behandlung eines derartigen Ablehnungsgesuchs als unzulässig und die anschließende Durchführung der Beweisaufnahme stellen ein prozessrechtswidriges Verhalten der beteiligten Richter dar, welches die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. 4. Eine durch inkorrektes Verhalten des Gerichts ausgelöste Antragstellung der ablehnenden Partei führt nicht gem. § 43 ZPO zum Ausschluss des Ablehnungsrechts. Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht P., den Richter am Landgericht D. sowie den Richter F. gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten wird für gerechtfertigt erklärt. Gründe Das nach §§ 46 Abs.2, 577 Abs.2 S.1 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. I. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs.2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund gegeben ist, der aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Befürchtung wecken könnte, der Richter stehe der Sache nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (vgl. BVerfGE 73, 330 335; OLG Saarbrücken NJW-RR 94, 763 , 767). Entscheidend ist allein, dass durch sein Verhalten bei der ablehnenden Partei begründete Zweifel an der Unparteilichkeit auftreten können (vgl. BGH NJW 95, 1677 , 1679; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. § 42 Rdnr. 9 m.w.N.). II. Nach diesen Grundsätzen ist die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Fall zu bejahen. 1. Ob bereits die Zurückweisung des von der Beklagten gestellten Terminsverlegungsantrags das - zunächst nur - gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen vermag, kann im Ergebnis offen bleiben. Die abgelehnten Richter haben jedenfalls durch ihr späteres Verhalten berechtigtes Mißtrauen der Beklagten gegen ihre Unparteilichkeit geweckt, indem sie im Termin vom 22.12.1998 nicht nur das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden, sondern auch den daraufhin gegen sie gerichteten Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, anschließend die mündliche Verhandlung mit der Vernehmung des Sachverständigen M. fortgesetzt und schließlich Verkündungstermin bestimmt haben. In diesem Vorgehen liegt - neben einer Mißachtung der Zuständigkeitsnorm des § 45 Abs. 1 ZPO - ein Verstoß gegen das Gebot des § 47 ZPO, wonach der abgelehnte Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten. Da die Anhörung des Sachverständigen M. ersichtlich keine unaufschiebbare Maßnahme darstellte, hätten sich die abgelehnten Richter richtigerweise gem. § 47 ZPO darauf beschränken müssen, die Sitzung zu beenden und die Sache zur Entscheidung über die Ablehnung der nach § 45 Abs. 1 ZPO zuständigen Vertreterkammer vorzulegen. Eine zur Aufhebung des Handlungsverbotes führende Erledigung des Ablehnungsgesuchs liegt nämlich erst dann vor, wenn über seine Behandlung rechtskräftig entschieden ist mit der Folge, dass auch der Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO bzw. die Entscheidung des Beschwerdegerichts abzuwarten ist (vgl. BayObLG MDR 88, 500 ; 93, 471 ; OLG Hamburg NJW 92, 1462 , 1463; Zöller-Vollkommer a.a.O. § 47 Rdnr. 1; Büchel in: Beck`sches Richterhandbuch, A XXIV Rdnr. 29; AK-Wassermann, ZPO, § 47 Rdnr. 1; a.A. OLG Frankfurt MDR 92, 409 ; MünchKomm-ZPO/Feiber § 47 Rdnr. 4). Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig vermochte die Wartepflicht somit keinesfalls zu beenden. 2. In dieser, mit der sofortigen Beschwerde ausdrücklich beanstandeten Weise hätten die abgelehnten Richter lediglich verfahren dürfen, wenn das Ablehnungsgesuch der Beklagten als offensichtlich rechtsmißbräulich anzusehen wäre, denn offenkundig auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke gerichtete Ablehnungsgesuche lösen keine Wartepflicht nach § 47 ZPO aus (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. § 47 Rdnr. 3, § 42 Rdnr. 6; Büchel a.a.O. Rdnr. 27; AK-Wassermann a.a.O.). Davon kann hier indessen keine Rede sein. Vielmehr stellt sich die Zurückweisung des Terminverlegungsantrags der Beklagten vom 18.12.1998, auf die letztlich auch das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Kammer zurückzuführen ist, als prozeßrechtswidriges Verhalten des Gerichts dar:
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