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AG Wuppertal, Urteil vom 21. Juni 2000 - Az. 96 C 119/00

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 5.782,38 DM wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten in Anspruch. Ein derartiger Anspruch konnte sich hinsichtlich der unterlassenen Schönheitsreparaturen nur aus § 326 BGB i.V.m. § 8 der mietvertraglichen Regelung ergeben. Die Voraussetzungen des § 326 BGB sind jedoch nicht erfüllt. Um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB herbeizuführen, hätten die Kläger der Beklagten zunächst eine Frist setzen müssen mit der Aufforderung, die notwendigen Arbeiten vorzunehmen, verbunden mit der Erklärung, dass sie die Annahme der Leistung nqach erfolglosem Fristablauf ablehnen werden. Zunächst einmal müsste die Beklagte sich aber mit einer ihr obliegenden Hauptpflicht in Verzug befunden haben. Da die von der Klägerin ausgesprochenen Aufforderungen jedoch vor Ablauf des Mietverhältnisses ausgesprochen wurden, ist diese Voraussetzung des § 326 BGB nicht erfüllt. Die Nachfristsetzung kann vor Beendigung des Mietverhältnisses nicht erfolgen, weil sich der Mieter erst zu diesem Zeitpunkt in Verzug befindet, § 284 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Vermieter muss also die Beendigung des Mietverhältnisses abwarten. Eine Nachfristsetzung vor Beendigung des Mietverhältnisses ist damit unwirksam (Wetekamp, Kommentar zum BGB Mietrecht, § 536 Rz. 52?. Auch eine vorprozessuale Erfüllungsverweigerung der Beklagten, die die Fristsetzung entbehrlich machen könnte, liegt nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Beklagte sämtliche Wohnungsschlüssel am 13.07.2000 an die Kläger zurückgegeben hat, rechtfertigt es nicht anzunehmen, dass die Beklagte die Erfüllung der durchzuführ4enden Schönheitsreparaturen endgültig abgelehnt hat. Der Auszug allein stellt noch keine endgültige Weigerung des Mieters dar, denn eine ernsthafte und endgültige Verweigerung ist nur dann gegeben, wenn die Erfüllung für den Gläubiger erkennbar, in so bestimmter Weise verweigert wird, dass diese Erklärung als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen ist und ein Sinneswandel ausgeschlossen ist (OLG Hamburg WM 1992, 701 ?.) Soweit den Klägern wegen Beschädigungen an der Mietsache aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages ursprünglich ........... (Rückverfilmung nicht lesbar) Nach § 588 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält; erforderlich ist eine tatsächliche Verschaffung des Besitzes. Da die Beklagte des Klägern die Wohnungsschlüssel am 13.07.2000 zurückgegeben hat, hatten die Kläger nunmehr freien Zugang zu der Mietsache und die Sachherrschaft erlangt. Die Verjährung nach § 558 BGB beginnt in diesem Fall auch, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war ( BGHZ 98, 59 ; Sternel-Mietrecht IV Rdnr. 633). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/155194.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.